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Das heisst für mich, dass alle 3 Bedingungen erfüllt sein müssen.Messer gelten als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG, wenn sie einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
In dem Gesetzestext, der zum Download angeboten wurde, steht nichts über Messer wie das F1, sondern nur, dass Dolche unter 30cm Klingenlänge verboten sind.Oder noch viel besser, nehmt ein vernünftiges Fixed wie ein Fällkniven F1 oder Pulli oder sowas mit, dass ist erlaubt.
mephistocat schrieb:Ist die Klinge länger als 5 cm und die Gesamtlänge kleiner 12cm ist es trotzdem eine Waffe.
Na, wenigstens ein Trostpflaster. Da lass ich meinen Folder doch gerne zu Hause und nehme das F1 oder sowas stattdessen. Obwohl ich die Logik dahinter immer noch nicht verstehe.Grundsätzlich gilt, was nicht als Waffe aufgeführt ist, darf getragen werden.
Wo war die denn aufgeführt?Lass dich also nicht mit einer Steinschleuder erwischen ;-)
mephistocat schrieb:Hallo
Die Abklärungen haben aber wieder mal gezeigt, dass in der Schweiz das aktuelle Waffengesetz zum Thema Messer nicht allgemein bekannt ist.
Gruss, Nick