Hallo, dann will ich mal versuchen zu beantworten:
Interessante Auslegung von §42. Verboten ist danach nämlich das Führen von
Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Demnach gibt es nur genau dann Probleme, wenn das Messer denn auch eine Waffe gemäß WaffG ist, sonst nicht. Das PB auch andere Dinge beschlagnahmen können, ist mir klar.
Nur darf halt auch ein Jugendlicher oder sogar ein pöser Pursche ein SAK mit auf den Rummel nehmen. (jedenfalls, was das WaffG betrifft)
Wen beim BKA hast Du denn gefragt?

Die Einstellung wäre mir neu.
Es gilt eigentlich erstmal, dass Messer keine Waffen sind, außer, sie werden explizit im WaffG erwähnt oder sie besitzen Merkmale, die auf eine Bestimmung als Waffe hindeuten.
Ähm, sorry, i´m calling Bullshit!
Kuckst Du hier:
http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/feststellungsbescheide/feststellungsbescheide.html
Liste gibbet.
Zum Polizisten und § 42: Die Jungs versuchen nach seiner Aussage eben potentielle Gefahren zu vermeinden. Schätzen sie jemanden als einen "pösen Purschen" ein, wird vorsorglich mal eingezogen. Heißt ja nicht, dass er es nicht wiederbekommt. Dabei zu beachten: Wenn es sich bei dem Messer um eine Waffe handeln würde, dann wäre das eine Straftat.
Zum BKA: Namentlich kann ich es dir nicht mehr sagen, aber es war die entsprechende Stelle, die sich mit eben genau dem Thema Waffen befasst. Ich glaube der vertritt die Auffassung genau anders herum: wenn nicht klar ist, ob Waffe oder nicht, dann ist es erst einmal eine bis das Gegenteil bewiesen ist.
Ist natürlich für uns wenig zufrieden stellend.
Dein Satz "Es gilt eigentlich erstmal, ..." ist so leider nicht ganz stimmig. Ich sehe es auch so, dass es erst einmal keine Waffe ist. Genau das ist aber das Problem. Das Waffengesetz nennt uns eben nicht explizit die Messer, die auch eine Waffe sind. Das Waffengesetz nennt nur die Messer, die eine "verbotene Waffe" sind - und dann wird’s gleich ganz haarig, wenn du ein solches dabei hast. Und über Merkmale, die ein Messer zur Waffe machen, konnte ich im WaffG nichts finden.
Bezüglich der Liste scheint es ja eine zu geben, das hat der vom BKA nicht gewusst. Wenn man sich die unter deinem Link aufgeführten aber mal anschaut, dann ist kaum ein "normales" Messer dabei, sondern nur solche, die entweder mittlerweile sowieso verboten oder sehr fragwürdig sind (Handschuh mit Rasierklingen - geht doch gar nicht). Oder sehe ich das falsch?
Nun zu Phijo:
Klingt entweder nach der geballten Kompetenz, die ich auch schon beim BKA erfahren durfte, da weiß ich ja alleine besser bescheid, oder nach Willkür.
Eine Waffe ist eine Waffe, wenn man das begründen kann. Wie auch immer man das anstellt, sonst nicht.
Frage: Was sehen die als öff. Veranstaltung? Kino, Demo oder Markt?
Egal, da schon die Argumentation bei 1. nicht nachvollziehbar ist, ist eine Einziehung hier sehr unbegründet. Und soweit ich weiß sollte eine Einziehung begründet sein.
Sich so um die Definition herumzumogeln finde ich unfair, die können doch sagen, "ich hab keine Ahnung, ich weiß auch nicht".
Allerdings habe ich die Erfahrung, dass die das WaffG gerne zugespitzt erklären, wenn sie nicht mehr sagen können. Wiso auch immer.
Ich sagen ja, geballte Kompetenz.
Die einzige Beschränkung ist doch gerade die Eigenschaft als Waffe.
Oder eben der Händler...
Feststeht, nicht alle beim BKA wissen was sie tun (sollen).
Die Waffeneigenschaft ist kopliziert zu erläutern, aber nicht ohne Begründung vertretbar.
Kommt halt drauf an, auf die Kontrolle, die Person, die kontrolliert wird und die Umstände.
Ich denke, die Jungs und Mädels der Polizei oder auch des BKA haben es da ziemlich schwer. Willkür möchte ich da keinem unterstellen. Wenn sie ein Messer nicht eingezogen haben, mit dem nachher was passiert, ist das Geschrei auch groß und die Polizei mal wieder Schuld. Ich denke, die Gesetzgebung hat hier wieder einmal bewiesen, dass sie nicht in der Lage ist, eindeutige Gesetze zu verfassen.
Als öffentliche Veranstaltung gelten Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Märkte. Alle die, die nicht dauerhaft an diesem Platz veranstaltet werden. Somit gehören Kino, Disco oder Kneipe nicht dazu.
Demo ist dann noch mal ein ganz wichtiger Punkt. Die zählt als (öffentliche) Versammlung und es greift das Versammlungsgesetz. In dessen § 2 Abs. 3 steht: "Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen ..."
Dein letzter Satz "Kommt halt drauf an, ..." bringt genau das auf den Punkt, was mein "Freund der Polizist" gesagt hat und ich in meiner ersten Antwort ja auch schon geschrieben habe. Auch wenn Messerjocke2000 in seiner Antwort das anders sieht.
Es bleibt weiter spannend.
Viele Grüße
MwieMichael