Hallo in die Runde,
Vollzugsmeldung vorweg: Ende August habe ich mir das Walther BackUpKnife gekauft. Ist echt klasse. Könnte ein wenig besser ausbalanciert sein. Ansonsten liegt es aber gut in der Hand, ist nicht zu wuchtig und sitzt sicher und fest im Holster. Die Gürtelbefestigung lässt sich durch den mitgelieferten Innensechskantschlüssel nach Belieben verstellen. Wer Angst hat bzgl. des Aufdrucks „Walther“ den kann ich beruhigen. Der war bei mir schon nach wenigen Tagen weg. Ich hoffe, dass der Aufdruck das einzige qualitativ schlechte an dem Messer war. Und durch seine geringe Größe wirkt es wirklich nicht gefährlich.
Abgesehen davon, dass ich vom Tragen einer solchen "Waffe" Abstand genommen habe, da mir entsprechende Bilder Aufschluss über die wirkliche Gefahr gegeben haben,
Ich kenne das Walther BackUpKnife ja nun echt und nicht nur von Bildern und kann keine größere Gefahr als bei jedem anderen Messer erkennen. Was ist denn auf den „entsprechenden Bildern“ zu sehen bzw. welche Gefahr soll davon ausgehen?
Wichtig ist meiner Ansicht nach der verantwortungsvolle und besonnene Umgang mit einem Messer, dann ist es auch nicht gefährlich. Unfug kann ich auch mit einem Küchenmesser treiben.
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Ich bin noch eine Antwort schuldig, die ich aber leider nicht liefern kann. Habe meinen Polizisten erst nicht erreicht, dann wollte er es klären und sich bei mir melden. Hat er aber bis heute nicht getan. Die Ausführungen von WeißAuchNet und polaris1977 (bzgl. Verhältnis Länge und Breite der Klinge) sind wohl richtig. Auch ich hatte ja in einem meiner Beiträge einen Blick in das Waffengesetz empfohlen, wie pitter. Aber was nützt uns das alles, wenn man vor einem Beamten steht, der es nicht (richtig) kennt und ein Messer aus Unwissenheit sicherstellt?
Entschuldigung meinerseits, ich hatte darauf gehofft, dass wenigstens ein Polizeibeamter eine fundierte Aussage treffen kann. Leider weit gefehlt.
Dass es auch noch weitere Beamte gibt, die es nicht wissen, zeigt die Antwort, die Wuppertaler erhalten hat:
Unabhängig vom Lebensalter darf gem. § 42a Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetztes (WaffG) ein solches Messer jedoch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.
Die gute Frau beruft sich auf § 42a Abs. 1 Nr. 2. Der verweißt auf Waffengesetz Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2. Und da steht:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)
Was soll der Wortlaut „ein solches Messer“ aussagen? Das ist eine Verallgemeinerung und bezieht sich nicht direkt auf das betroffene Messer.
Dann könnte theoretisch wieder jedes Messer eine Hieb- oder Stoßwaffe sein und man dürfte gar kein Messer mit sich führen.
Wenn die Aussage „ein solches Messer“ schon auf das kleine Walther BackUpKnife zutrifft, warum gibt es dann aber § 42a Abs. 1 Nr. 3 (Einhandmesser und feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm)? Würde es stimmen, was die Beamtin schreibt, wäre der absolut überflüssig. Denn das Walther BackUpKnife ist ein feststehendes Messer (also kein Einhandmesser) mit einer Klingenlänge unter 12 cm und ich soll es trotzdem nicht mitführen dürfen.
Also auch diese Beamtin legt das Waffengesetz so aus, wie sie es versteht, wie sie es verstehen will oder wie sie meint, es verstehen zu müssen.
Und wir drehen uns weiter munter total im Kreis.
Ich erfreue mich jedenfalls an meinem neuen Walther BackUpKnife !!!
Viele Grüße
MwieMichael