polaris1977
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Ein Blick auf diese Regelung ist aber für die hier diskutierte Abgrenzungsfrage völlig irreführend, da das Verbot der verbotenen Gegenstände ja völlig unabhängig davon gilt, ob diese irgendwelche Waffeneigenschaften aufweisen.Lediglich Abs. 2, 2b nennt uns in Verbindung mit den Anlagen die verbotenen Messer.
Das hat unser aller Freund Körting ja bei seiner Bundesratsinitiative im Ansatz versucht, aber bei der Expertenanhörung im Bundestagsausschus wurde das ziemlich einhellig als völlig praxisuntauglich abgelehnt und dann zum glück auch nicht weiter behandelt. Das Thema kommt wohl so schnell nicht wieder.Messerjocke2000 schrieb:Weil es halt (noch?) keine Liste mit technischen Merkmalen gibt, die ein Messer zur Waffe gemäss WaffG machen...