Feststehende Messer [Walther Backup - Waffe oder Werkzeug]

Lediglich Abs. 2, 2b nennt uns in Verbindung mit den Anlagen die verbotenen Messer.
Ein Blick auf diese Regelung ist aber für die hier diskutierte Abgrenzungsfrage völlig irreführend, da das Verbot der verbotenen Gegenstände ja völlig unabhängig davon gilt, ob diese irgendwelche Waffeneigenschaften aufweisen.

Messerjocke2000 schrieb:
Weil es halt (noch?) keine Liste mit technischen Merkmalen gibt, die ein Messer zur Waffe gemäss WaffG machen...
Das hat unser aller Freund Körting ja bei seiner Bundesratsinitiative im Ansatz versucht, aber bei der Expertenanhörung im Bundestagsausschus wurde das ziemlich einhellig als völlig praxisuntauglich abgelehnt und dann zum glück auch nicht weiter behandelt. Das Thema kommt wohl so schnell nicht wieder.
 
Das hat unser aller Freund Körting ja bei seiner Bundesratsinitiative im Ansatz versucht, aber bei der Expertenanhörung im Bundestagsausschus wurde das ziemlich einhellig als völlig praxisuntauglich abgelehnt und dann zum glück auch nicht weiter behandelt.
Ist denn die jetztige Regelung wirklich praxistauglicher?

Vielleicht ein kleiner Lichtblick: Teilweise wird vertreten, dass man nach § 42a Abs. 2 Satz 2 WaffG ("Weitergehende Regelungen bleiben unberührt") bei seiner Waffenbehörde eine Ausnahme von dem Führverbot beantragen kann. Die systematische Stellung des § 42a WaffG nach § 42 WaffG sowie der Erst-Recht-Schluss im Vergleich mit § 42 Abs. 2 WaffG ließen dies zu.

Quelle: Gade, Basiswissen Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, S. 48
 
pcfreak324 schrieb:
Vielleicht ein kleiner Lichtblick: Teilweise wird vertreten, dass man nach § 42a Abs. 2 Satz 2 WaffG ("Weitergehende Regelungen bleiben unberührt") bei seiner Waffenbehörde eine Ausnahme von dem Führverbot beantragen kann. Die systematische Stellung des § 42a WaffG nach § 42 WaffG sowie der Erst-Recht-Schluss im Vergleich mit § 42 Abs. 2 WaffG ließen dies zu.

Quelle: Gade, Basiswissen Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, S. 48

Das habe ich allein durch Deine Erläuterung nicht verstanden.
Kannst Du das näher erklären?
Die Quelle habe ich leider nicht zur Hand.
Wiso sollten die das genehmigen? Weil ich Messerenthusiast bin, also mein Hobby im tragen von Messern auslebe?:p
Wenn das wiklich geht, ist es ja interessant. :super:

EDIT: Frage mich nur wie und wo...
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier ein Link zu meiner Quelle: http://books.google.de/books?id=7wfEHFimj9QC&pg=PA48#v=onepage&q&f=false

Ich versuche die Argumentation von Gade etwas weiter auszuführen:

§ 42 Abs. 1 WaffG regelt das Verbot des Führens von Waffen (also auch Waffenmessern) bei öffentlichen Veranstaltungen. Verstöße dagegen sind nicht bloß eine Owi, sondern eine Straftat (§ 51 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Bei großen Menschenansammlungen besteht ohnehin schon eine erhöhte Gefahr (siehe Loveparade), die nach Ansicht des Gesetzgebers durch das Waffentragen noch weiter gesteigert wird. So könnten bei Eskalationen eine Vielzahl von Menschen betroffen sein.

Nach § 42 Abs. 2 WaffG kann die Waffenbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zulassen.

Bei § 42a WaffG ist die abstrakte Gefahr wesentlich geringer als bei § 42 WaffG, weshalb Verstöße auch nur eine OWi sind. Wenn bereits in dem gefährlicheren Fall die Behörde Ausnahmen zulassen kann, dann doch erst recht in dem ungefährlicheren.
 
Vielleicht ein kleiner Lichtblick: Teilweise wird vertreten...

Ich habe das entscheidende mal fett hervorgehoben

Wiso sollten die das genehmigen? Weil ich Messerenthusiast bin, also mein Hobby im tragen von Messern auslebe?:p
Wenn das wiklich geht, ist es ja interessant. :super:

EDIT: Frage mich nur wie und wo...

War klar, dass genau das jetzt kommt :rolleyes: Und gleich kommt dann die Anfragen, wie man jetzt für Balisongs eine Ausnahmegenehmigung bekommt.

Leuts, bevor hier wild spekuliert wird - fragt beim Ordnungsamt an, ob und unter welchen Umständen ihr konkret eine Ausnahmegenehmigung für das Trageverbot nach §42a WaffG bekommt. Das spart fruchtlose Diskussionen um eine Rechtsmeinung, die eben nur eine Meinung ist.

Pitter
 
Wiso sollten die das genehmigen? Weil ich Messerenthusiast bin, also mein Hobby im tragen von Messern auslebe?:p
Wenn das wiklich geht, ist es ja interessant. ...

... Nach § 42 Abs. 2 WaffG kann die Waffenbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zulassen.
... Wenn bereits in dem gefährlicheren Fall die Behörde Ausnahmen zulassen kann, dann doch erst recht in dem ungefährlicheren.

@pcfreak:
Du fomulierst nur pauschal "unter den dort genannten Voraussetzungen",
diese stellen jedoch gravierende Hürden dar, u.a. das Erfordernis nach § 42 Abs. 2 Ziffer 2.:

"der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann ...

Grüße
cut
 
Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG: ja, die sind recht happig, wobei "nicht verzichten kann" nicht identisch ist mit dem sonst im WaffG geforderten Bedürfnis (BT-Drucks. 14/7758, S. 77).

Man wird diese auf Veranstaltungen ausgelegten Anforderungen auf § 42a Abs. 2 Satz 2 WaffG sicher nicht 1:1 übertragen können, sondern etwas modifizieren müssen. Ob die Behörden überhaupt so eine Erlaubnis erteilen und wenn ja, dann in welchem Umfang, dass kann ich euch nicht sagen und wäre ohnehin nur Spekulatius, da es dazu weder Kommentare noch Gerichtsentscheidungen gibt. Aber bei seiner Behörde fragen kostet ja nichts.
 
Ist denn die jetztige Regelung wirklich praxistauglicher?
Wenn ich mir vorstelle, daß der ganze Wirrwar sich auch noch mit Klingengeometrien befassen würde und einfache Vollzugsbedienstete rechtssicher Abgrenzungen wie z.B. zwischen Spearpoint- und Bowieform umsetzen müßten, ja. Schon die viel weniger unfangreichen Regelungen zu Klingen von Springmessern waren ja für den Vollzug kaum zu handhaben.
 
Bitte die Ausgangsfrage beachten. Thema ist nicht die Praxistauglichkeit oder Sinnhaftigkeit von Regelungen ...
 
Sooo,

Ich habe gerade die Mail des Polizeipräsidiums Wuppertal erhalten :



Ihre Anfrage bezüglich eines Walther Backup Messer

Sehr geehrter Herr XXX,

unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage, teile ich Ihnen mit,
dass der Erwerb und der Besitz des in Rede stehenden
Messers erlaubnisfrei sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


XXX



JUHU ! Kann das Messer also nun im vollen Umfang nutzen .
Und wenn die Polizei das sagt, dann sollte man sich da auch verlassen können. Immerhin bin ich meiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und habe mich ausreichend über die aktuelle Gesetzeslage informiert.
 
Erstmal: schön, dass du eine positive Antwort bekommen hast!

Aber was hat man dir denn jetzt "unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage" mitgeteilt? Bzw., was genau hast du gefragt? -> Hat er in seiner Antwort sinngemäß bestätigt, dass das Walther nicht als Waffe zählt?

Denn natürlich sind Erwerb und Besitz von Hieb- und Stichwaffen erlaubnisfrei, nur halt erst ab 18. Erlaubnisfrei heißt, dass du keine Erwerbserlaubnis, z.B. Waffenbesitzkarte, benötigst. Wusste der Beamte, dass du minderjährig bist?
 
Ich weiß ja nicht, wie du deine Anfrage formuliert hast, aber ich finde die Antwort nicht sehr befriedigend...

Es ging doch um die Frage, ob das Walther Backup als Waffe oder als Werkzeug einzustufen ist. Warum konnten sie diese Frage nicht klar beantworten?

Wie Headshrinker schon geschrieben hat, kann man diese Antwort auch wieder anders auslegen!
 
Es ging doch um die Frage, ob das Walther Backup als Waffe oder als Werkzeug einzustufen ist. Warum konnten sie diese Frage nicht klar beantworten?

Weil das keine Behörde auf Anfrage beantworten kann, und sicher auch nicht will. Der einzige Weg, um das herauszufinden, ist eben entweder ein Feststellungsbescheid des BKA oder - bedingt - ein rechtskräftiges Urteil samt Urteilsbegründung. Das ist so, obs uns passt oder nicht und egal, wie lange wir hier diskutieren.

Pitter
 
Weil das keine Behörde auf Anfrage beantworten kann, und sicher auch nicht will.

Wenn sie das nicht können oder wollen (wofür ich durchaus Verständnis habe), dann sollten sie das - meiner Meinung nach - auch klar schreiben, anstatt so eine "schwammige" Antwort zu geben.
 
...dann sollten sie das - meiner Meinung nach - auch klar schreiben, anstatt so eine "schwammige" Antwort zu geben.

Nicht diese Debatte wieder! Du ärgerst dich über eine schwammige Antwort, obwohl du doch in deinem Beitrag vorher

Ich weiß ja nicht, wie du deine Anfrage formuliert hast

zum Ausdruck bringst, dass du nicht mal die Frage genau kennst.


Bitte beim Thema bleiben!
 
Ich habe den zuständigen Sachbearbeiter selbstverständlich gesagt, dass ich minderjährig bin und somit erfragen möchte, ob ich das Messer nutzen und führen darf.

Darauf hat er eine e-Mail mit Bild des Messers und einer entsprechenden Beschreibung gefragt, die ich ihm umgehend zukommen gelassen habe.

Meine Frage war natürlich die, die ich auch in diesem Thread wissen wollte :
Darf ich das Walther Backup Messer erwerben, besitzen und führen.
Und das war die Antwort des Sachbearbeiters.

Ich habe jetzt noch einmal eine explizitere Aussage erfragt, damit endgültig alle Fragen zur Auslegung der o.g. e-Mail beseitigt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Wuppertaler:
Ich will ja deine Freude nicht dämpfen,aber das Schreiben ist kein Freibrief.
Das Schreiben sagt nur aus,dass du fürs Erwerben und Besitzen keine Erlaubnis brauchst. Übers Führen wird dort kein Wort verloren.
Außerdem: Wenn ein Polizist das Messer als Waffe einschätzt darf er es ersteinmal einziehen,ob es tatsächlich eine Waffe ist,oder nicht.Da hilft auch kein Zettel von wem auch immer.
Für eine Verlässliche Aussage musst du,wie meine Vorredner schon sagten, einen Feststellungsbescheid beantragen und zahlen...oder dich erwischen lassen und vor Gericht recht bekommen.
Gruß Flo
 
Ärgänzung zu unbefriedigenden Behördenauskünften

Weil das keine Behörde auf Anfrage beantworten kann, und sicher auch nicht will. ...

Nur zur Ergänzung, weil man sich damit m.E. nicht abfinden sollte.

Behörden haben ihre Zuständigkeit zu prüfen und in Fällen in denen sie nicht zuständig sind die Anfrage an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Sprich eigentlich darf keine Behörde "nicht können oder wollen", wie soll der Bürger sonst Auskunft bekommen (kann ja nicht jeder für alle Bereiche die Zuständigkeiten kennen).

Gruß
El
 
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