Frage zu Privatverkauf und Gewährleistung

Razmataz

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Hallo zusammen,

diese Aussage von Pitter (Beitrag http://www.messerforum.net/showthread.php?t=90551)


"...2. Beim Verkauf von privat kann Gewährleistung ausgeschlossen werden. Wenn man sie ausschließen will,
muss man das aber auch explizit und rechtswirksam tun Hat man das nicht beim Kauf, ist sie auch nicht ausgeschlossen.
Hinterher anzukommen ala "ätsch, privat, nix Gewährleistung" iss nicht...."


hat mich etwas nachdenklich gestimmt.

Wenn ich den Satz richtig verstehe, dann sollte ich bei einem Privatverkauf immer den Satz
"Da dies ein Verkauf von Privat ist, keine Garantie, Rücknahme oder Umtausch möglich" einfügen, eben um dieses auszuschließen.

Sehe ich das richtig?

Bisher dachte ich, da ich in der Rubrik "Privat: Messer zu verkaufen" poste ist dies explizit klar.


Gruß
Johannes
 
Na, da hast Du dich eben vertan.

Es macht doch einen Unterschied, ob ich ein Messer von jemandem kaufe, der mir die gesetzlichen Ansprüche zusichert einschließlich Beweiß der Mangelfreiheit bei Verkauf, oder ob das eben ausgeschlossen wird.

Spätestens, wenn das Messer eben doch ne Gurke war, wird klar, was das für ein Unterschied ist.

Das wirkt sich natürlich auf den Preis aus in Abhängigkeit vom Produkt / Hersteller und dessen Qualität.
 
Moin

Es geht nicht um eine Garantie sondern um die Gewährleistung.

Und die Gewähreistung muss für Neuwaren 24 Monate betragen, für Gebrauchtwaren "nur" 12.
Gewerbliche Verkäufer kommen da nicht drum rum.

Private Verkäufer verkaufen ja keine "Neuware" sondern immer etwas "Gebrauchtes".... auch wenn es noch eingeschweißt ist.

Also gelten bei Privatverkäufen die 12 Monate Gewährleistungsfrist, - es sei denn man schließt die Gewährleistung von vornherein aus.

Das muss dann aber bei einem Onlineverkauf auch gleich dabeistehen.

Es ist also ratsam dass hier bei Angeboen dazuzuschreiben wenn man keine Gewährleistung leisten möchte.
 
...Wenn ich den Satz richtig verstehe, dann sollte ich bei einem Privatverkauf immer den Satz
"Da dies ein Verkauf von Privat ist, keine Garantie, Rücknahme oder Umtausch möglich" einfügen, eben um dieses auszuschließen.
...

Frage an die Juristen unter Euch:

Muss der Verkäufer das Messer trotz des Rücknahmeausschlusses nicht zurücknehmen, wenn es in einem schlechteren Zustand ist als im Verkaufsinserat beschrieben?
 
Kommt natürlich auf den Einzelfall aber, aber grundsätzlich ist ein Ausschluss bei arglistigem Verschweigen unwirksam, vgl. etwa §444 BGB.


IANAL, aber ein befreundeter Jurist vertrat sogar die Auffassung, dass die Formulierung "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung", wie sie vor längerer Zeit mal von der Stiftung Warentest empfohlen wurde, unwirksam ist, weil ich bestimmte Gewährleistungsansprüche, z.B. wg. arglistiger Täuschung, gar nicht ausschließen kann. Er empfahl deshalb eine Formulierung wie "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ausgenommen Irrtum und Täuschung" oder so ähnlich. :glgl: Letztlich ist das mMn eher zweitrangig, wichtig ist, dass ich als Verkäufer meine Absicht, eben die Gewährleistung auszuschließen, hinreichend kenntlich mache. Wegen einer "falschen" Formulierung bleibt mein Privatverkauf trotzdem ein Privatverkauf.
 
- es sei denn man schließt die Gewährleistung von vornherein aus.
Wobei man damit aber auch NUR die Gewährleistung ausschließt!
"Gewährleistung" bedeutet, dass man bei einem Fehler, der sich nach der Übergabe, aber innerhalb der jeweiligen Frist zeigt, davon ausgeht, dass die Fehlerursache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits bestanden hat und der Fehler somit dem Verkäufer zuzurechnen ist. (Du hast den Springer erst drei Tage und schon bricht die Feder)
Diese Verursacherfiktion lässt sich unter Privatleuten vertraglich ausschließen.

Wenn Dir also jemand neuwertige Ware verkauft und dann Schrott liefert, hat das nichts mit Gewährleistung zu tun und somit auch nichts mit dem Ausschluss derselben.

Zur Vertragserfüllung hat der Verkäufer dem Käufer Ware zu liefern, die, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist.
"Anderes vereinbart" heißt, dass der abweichende Zustand beschrieben wird (schartige Axt mit wurmstichigem Stiel), es heißt aber nicht "Ich verspreche vorher alles, liefere was mir beliebt und hafte für nichts".
 
Wobei man damit aber auch NUR die Gewährleistung ausschließt!
"Gewährleistung" bedeutet, dass man bei einem Fehler, der sich nach der Übergabe, aber innerhalb der jeweiligen Frist zeigt, davon ausgeht, dass die Fehlerursache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits bestanden hat und der Fehler somit dem Verkäufer zuzurechnen ist.

Das ist falsch.

Ok, Langform

1. Wer einen Anspruch geltend machen will, muss beweisen, dass der Anspruch zu recht besteht
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr reduziert werden (Verbrauchsgüterkauf). Bei privaten Verkäufen kann Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Wurde sie nicht ausgeschlossen und hat der Kaufgegenstand einen Sachmangel innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Gefahrenübergang, dann geht man davon aus, dass der Sachmangel bereits beim Gefahrenübergang bestanden hat (Keimtheorie). Will der Verkäufer die Ansprüche abwehren, muss er beweisen, dass kein Sachmangel vorliegt. Nach sechs Monaten geht alles wieder seinen normalen Gang - siehe 1.

3. Man sollte als privater Verkäufer die Haftung für Sachmängel grundsätzlich ausschließen. Schreibt man nichts, ist sie nicht ausgeschlossen. IMO reicht die Formulierung: Privatverkauf, keine Gewährleistung, keine Rückgabe. Wenn man fair ist - das ist aber jetzt keine rechtliche Sache, sondern eine des Stils - schließt man Gewährleistung aus, gibt aber zB 7 Tage Widerrufsrecht. So mache ich das idR, muss jeder selbst wissen.

4. Strittig ist regelmäßig, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Beispiel: Bei einen Auto, das 500.000 km auf dem Buckel hat, 25 Jahre alt, ziemlich verrostet ist und für 300EUR über den Tisch geht, ist es nicht unbedingt ein Sachmangel, wenn sich der Motor drei Tage nach dem Kauf in fünf Teile zerlegt. Das ist eben bei Autos dieser Art durchaus üblich.

5. Einem Sachmangel steht die Lieferung einer anderen, als der vereinbarten Ware gleich. Das bedeutet: Verkaufe ich ein Sebenza, schließe die Haftung für Sachmängel aus, liefere dann aber das 4 EUR Backlock vom Discounter, dann hat der Käufer grundsätzlich Pech. Dass er kein Sebenza bekommen hat, ist zwar ein Sachmangel - aber die Haftung dafür habe ich ja rechtswirksam ausgeschlossen.

6. Aaaaaaaaaaaaber ;) Die Haftung für Sachmängel kann eben nicht ausgeschlossen werden, wenn ich einen Sachmangel arglistig verschweige. Oder wenn ich eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen habe.
Man wird bei mir davon ausgehen können, dass ich den Unterschied zwischen einen Sebenza und einem 4EUR Backlock kenne, wars also nix mit dem Gewährleistungsausschluss (und strafrechtlich liegt Betrug in der Luft).
Und wenn mich der Käufer fragt, ey ist das Sebenza neu, und ich sag, ja klar, kein Kratzer, nigelnagelneu - dann ist das meiner Ansicht nach eine Garantie, für die ich die Haftung nicht ausschließen kann. Und habe damit ein neues Sebenza zu liefern.

7. Unklar ist aber viel zu oft, was genau denn überhaupt vereinbart wurde. Und meiner Erfahrung nach (auch, aber nicht nur hier im Forum) ist es immer so, dass genau dann, wenn es Probleme gibt, hinterher klar ist, es wurde eben nichts vereinbart. Nichts klares. Und schon gar nichts schriftliches.

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit - nutzt es. Wenn ich sehe, was alleine hier im Forum an Wert übern Tisch geht - und das wird alles telefonisch besprochen und maximal ne mail mit nem Dreizeiler, krieg ich die Krise. Wer klar schreibt, was er will, oder - andersrum - klar schreibt, was er zu bieten hat, spart sich viel Geld und Ärger.

Pitter

BTW, es ist schon spät und ich bin kein Jurist ;) Korrekturen bitte per mail an mich oder hier im thread. Mist im Web verteilen muss ich nicht auch noch ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
5. Einem Sachmangel steht die Lieferung einer anderen, als der vereinbarten Ware gleich. Das bedeutet: Verkaufe ich ein Sebenza, schließe die Haftung für Sachmängel aus, liefere dann aber das 4 EUR Backlock vom Discounter, dann hat der Käufer grundsätzlich Pech. Dass er kein Sebenza bekommen hat, ist zwar ein Sachmangel - aber die Haftung dafür habe ich ja rechtswirksam ausgeschlossen.

Guter Versuch, aber in diesem Fall wäre der Kaufvertrag (Erfüllungsgeschäft) noch nicht erfüllt (irrtümliche Falschlieferung -> kein Aliud), weshalb die Frage nach Sachmangel und evt. Garantie wohl nicht erörtert würde. Abhängig ist das im Prinzip davon, ob der Käufer die Ware annimmt (im rechtlichen Sinne, nicht vom Paketboten), oder nicht.

IANAL

Niki

Nachtrag
Das AG Aachen (Urteil v. 07.05.2005,10 C 69/05) sieht das etwas anders, sagt aber pragmatisch:
Die – gemäß § 444 BGB sicherlich zulässige – Vereinbarung eines auch die aliud- Lieferung einschließenden Gewährleistungsausschlusses würde dem Verkäufer die Möglichkeit eröffnen, in ihrem Rahmen auf einmal völlig andere, unter Umständen wertlose Sachen sanktionslos als Erfüllung versenden zu können. Ein solche Abrede ist aber im Zweifel von den Parteien, denen es bei der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses regelmäßig um den Ausschluss der Sachmängelhaftung im eigentlichen, engeren Sinne geht, nicht gewollt und würde auch dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr widersprechen. Sie kann daher nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien angenommen werden[.]
 
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Guter Versuch, aber in diesem Fall wäre der Kaufvertrag (Erfüllungsgeschäft) noch nicht erfüllt (irrtümliche Falschlieferung -> kein Aliud), weshalb die Frage nach Sachmangel und evt. Garantie wohl nicht erörtert würde.

Ähm. Die Schuldrechtsreform hast Du mitbekommen?

BGB §434: "(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert."

Pitter
 
Die Schuldrechtsreform trat 2002 in Kraft, das Urteil ist von 2005, fußt also auf dem reformierten Schuldrecht. Die Begründung geht auch auf den von Dir geschilderten Fall ein.
 
Kommt natürlich auf den Einzelfall aber, aber grundsätzlich ist ein Ausschluss bei arglistigem Verschweigen unwirksam, vgl. etwa §444 BGB.
Stimmt.


IANAL, aber ein befreundeter Jurist vertrat sogar die Auffassung, dass die Formulierung "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung", wie sie vor längerer Zeit mal von der Stiftung Warentest empfohlen wurde, unwirksam ist, weil ich bestimmte Gewährleistungsansprüche, z.B. wg. arglistiger Täuschung, gar nicht ausschließen kann.
Das sieht er falsch. Es gibt keine Gewährleistung für Täuschung oder Arglist. Man könnte es so verstehen, es gäbe trotz Ausschluss eine pauschale Haftung, weil ja immer irgendwie was verschwiegen sein könnte, als ob der Hauftungsausschluss schwebend unwirksam sei. Irgendwie schwammig. Das ist nicht richtig.
Der Haftungsausschluss gilt! Das ist so gewollt. Der Käufer muss sich kundig machen. Das ist so gewollt. (Diese Aussage stammt von einem Rechtsanwalt, der in einer konkreten Frage eines Hauskaufs befragt wurde.) Der Hauftungsaussschluss gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Sachmängeln. Arglisitig verweigen ist z. B., wenn auf konkrete Frage wissentlich falsch informiert wird. Die Arglist muss der Käufer nachweisen! Indiz dafür: Auf genaue Frage falsch geantwortet bei zu unterstellender Kenntnis des Verkäufers (Pitters Beispiel).
Er empfahl deshalb eine Formulierung wie "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ausgenommen Irrtum und Täuschung" oder so ähnlich.
Eine Formulierung, in der ich generell unterstelle, mich vertan oder Dich beschissen zu haben? Nee, nicht wirklich.

Es gibt in mir bekannten Bauträgerverträgen eine besondere Formulierung, die eben noch einmal klarstellt, was eben nicht ausgeschlossen ist. Ob diesem speziellen Fall eine besondere Rechtsprechnung zugrunde liegt, weiß ich nicht.
 
Ich bin ja auch nicht der besagten Meinung, wie oben geschrieben. (Eine grundsätzliche Schwäche ist natürlich, dass man als Nichtjurist schnell Begriffe verwendet/wiedergibt, die nicht passen.)
Egal, ich glaube, du hast das oben etwas missverstanden - oder ich dich jetzt.
... Der Haftungsausschluss gilt! ... Der Hauftungsaussschluss gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Sachmängeln. Arglisitig verweigen ist z. B., wenn auf konkrete Frage wissentlich falsch informiert wird. ...
Genau so war das auch gemeint. Nicht als inkludierte Unterstellung, von vornherein beschissen zu haben.

... eine besondere Formulierung, die eben noch einmal klarstellt, was eben nicht ausgeschlossen ist. ...
Dito, so war die von mir wiedergegebene Formulierung gemeint.
 
Ähm. Die Schuldrechtsreform hast Du mitbekommen?

BGB §434: "(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert."

Pitter

Selbstverständlich. :)

Aber wie kommen die Leute immer darauf, das § 362 BGB in Verbindung mit § 364 BGB auf einmal nicht mehr gilt? Du musst einen nicht geschuldeten Gegenstand (Lidl-Klapper) nicht annehmen wenn ein Sebanza geschuldet ist. Nimmst Du nicht an, ist weiterhin der vereinbarte Gegenstand geschuldet. § 434 (3) Sagt nur, dass Du falls Du das Lidl-Messer behalten willst, du aufgrund des Sachmangels eine Minderung erhalten könntest…

Mit Gruß

Niki
 
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr reduziert werden (Verbrauchsgüterkauf). Bei privaten Verkäufen kann Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Wurde sie nicht ausgeschlossen und hat der Kaufgegenstand einen Sachmangel innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Gefahrenübergang, dann geht man davon aus, dass der Sachmangel bereits beim Gefahrenübergang bestanden hat (Keimtheorie). Will der Verkäufer die Ansprüche abwehren, muss er beweisen, dass kein Sachmangel vorliegt. Nach sechs Monaten geht alles wieder seinen normalen Gang

Habe ich da irgendetwas verpaßt? :confused:

Mein Kenntnisstand (den ich in diesem Fall für juristisch fundiert gehalten habe, und nicht für Hörensagen) besagt, daß nicht die Frage ist, wann der Sachmangel offensichtlich wird, sondern ob er beim Kauf bereits (ggf. verdeckt) bestanden hat.

Die Gewährleistung des Verkäufers bezieht sich also ausschließlich auf den Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs, räumt dem Käufer aber eine Frist von mindestens 12 Monaten ein, um verdeckte Mängel geltend machen zu können.

Ein Mangel, der offensichtlich zum Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht bestanden haben kann, kann auch nicht Gegenstand der Gewährleistung sein, auch wenn er innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.

In diesen ersten 6 Monaten liegt die Beweislast beim Verkäufer, der nachweisen muß, daß die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei war, um einen Gewährleistungsanspruch abwehren zu können.
Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um, d.h. der Käufer muß dann plausibel machen, wieso die Sache dann ja mindestens 6 Monate funktioniert hat, bevor der verdeckte Mangel zutage getreten ist.

In Pitters Zusammenfassung klingt das ein bißchen anders.

Denn nach dem Kauf entstehende Sachmängel sind eben nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

Korrigiert mich, wenn ich Unsinn rede...
 
Denn nach dem Kauf entstehende Sachmängel sind eben nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.
Er ist abgedeckt, falls er zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits im Keim angelegt war (Keimtheorie). Das müsste der Käufer nachweisen.
Aber:
In den ersten sechs Monaten geht man davon aus, das ein Sachmangel bereits im Keim vorhanden war (Vermutungsregel in § 476 BGB) weshalb innerhalb dieses Zeitraumes ausnahmsweise der Verkäufer nachweisen muss, dass es nicht so war.

HTH

Niki
 
Die Gewährleistung des Verkäufers bezieht sich also ausschließlich auf den Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs, räumt dem Käufer aber eine Frist von mindestens 12 Monaten ein, um verdeckte Mängel geltend machen zu können.

...um Ansprüche wegen eines Sachmangel geltend zu machen. Von verdeckt ist keine Rede, ansonsten ack.

Ein Mangel, der offensichtlich zum Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht bestanden haben kann, kann auch nicht Gegenstand der Gewährleistung sein, auch wenn er innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.

Ja

In diesen ersten 6 Monaten liegt die Beweislast beim Verkäufer, der nachweisen muß, daß die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei war, um einen Gewährleistungsanspruch abwehren zu können.
Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um, d.h. der Käufer muß dann plausibel machen, wieso die Sache dann ja mindestens 6 Monate funktioniert hat, bevor der verdeckte Mangel zutage getreten ist.

Jein.

Die Beweislastumkehr (eh ein blödes Wort) gilt innnerhalb der ersten sechs Monate. Nach sechs Monaten dreht sich gar nix um - es gilt dann eben der übliche Grundsatz: wer einen Anspruch geltend machen will, muss diesen begründen. §363 BGB

§434 BGB spricht nicht von verdeckten Mängeln

Beweisen muss man vor Gericht. Ein Sachmangel ist ein Sachmangel. Bei einer mangelhaften Sache ergeben sich die Rechte des Käufers aus §437 BGB. Das bedeutet, der Anspruch besteht. Den wird der Käufer zwar im Ernstfall vor Gericht zu vertreten haben, ändert aber nichts daran, dass er Ansprüche gemäß §437 BGB hat.

Denn nach dem Kauf entstehende Sachmängel sind eben nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

Den Satz verstehe ich nicht ;) Ein Sachmangel liegt, mal ganz grob, dann vor, wenn ein Ding, dass ich mir gekauft habe, nicht die vereinbarte Eigenschaft hat. Wenn ich mir also ein Käsemesser kaufe, und zehn Monate nach dem Kauf bricht die Klinge beim Schneiden von Camembert in zwei Hälften, dann liegt die Vermutung nahe, dass ein Sachmangel vorliegt. Und damit ergeben sich die Ansprüche aus §437BGB innerhalb der Fristen von §438 BGB. Die kann der Händler jetzt erfüllen, oder nicht.

Wenn der Händler nicht erfüllt, werde ich meine Ansprüche vor Gericht beweisen müssen, ja. Es ist aber nicht immer so, dass es ein Hersteller wegen eines zerbrochenen Käsemessers auf ein Verfahren ankommen lässt. Es wäre auch im beschriebenen Fall ziemlich blöde. Weil relativ offensichtlich ist, dass ein beim Schneiden von Käse in zwei Hälften zerfallendes Käsemesser tendenziell eher nicht die Eigenschaften hat, die beim Kauf vereinbart wurden.

Kann hier nicht mal einer aus eurer Rechtsabteilung ein kurzes Rep zum Schuldrecht reinstellen ;)

Pitter
 
Steht doch eigentlich sehr schön im §434 BGB.

Zitat:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.
Zitatende

Tritt nun während der Gewährleistungsfrist bei normalen Gebrauch ein Defekt auf, so geht man davon aus, daß dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden hat. In den ersten sechs Monaten muß der Händler nachweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht bestanden hat. Das dürfte ihm in der Regel sehr schwer fallen.
Danach muß der Käufer nachweisen, daß der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergang bestanden hat.

Davon ausgenommen sind Defekte an Verschleißteilen oder Defekte die durch unsachgemässe Benutzung entstehen.

Gruß
Gerhard
 
Steht doch eigentlich sehr schön im §434 BGB.

Zitat:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.
Zitatende

Autsch.

Hinter "Sachmängeln" steht kein Punkt!

... ist die Sache frei von Sachmängeln,
  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
 
Den Satz verstehe ich nicht ;) Ein Sachmangel liegt, mal ganz grob, dann vor, wenn ein Ding, dass ich mir gekauft habe, nicht die vereinbarte Eigenschaft hat. Wenn ich mir also ein Käsemesser kaufe, und zehn Monate nach dem Kauf bricht die Klinge beim Schneiden von Camembert in zwei Hälften, dann liegt die Vermutung nahe, dass ein Sachmangel vorliegt.
Vermutung, kein Beweis.
Und damit ergeben sich die Ansprüche aus §437BGB innerhalb der Fristen von §438 BGB.
Eben noch nicht, erst bei Beweis.
Die kann der Händler jetzt erfüllen, oder nicht.

Wenn der Händler nicht erfüllt, werde ich meine Ansprüche vor Gericht beweisen müssen, ja.
Eben
Es ist aber nicht immer so, dass es ein Hersteller wegen eines zerbrochenen Käsemessers auf ein Verfahren ankommen lässt.
Das bewegt sich weg von der Rechtslage hin zur Praxis. Es sollte aber jetzt einmal nicht vermischt werden.
Es wäre auch im beschriebenen Fall ziemlich blöde. Weil relativ offensichtlich ist, dass ein beim Schneiden von Käse in zwei Hälften zerfallendes Käsemesser tendenziell eher nicht die Eigenschaften hat, die beim Kauf vereinbart wurden.
Wenn ich mein gebrauchtes Käsemesser verkaufe und nach 10 Monaten käme der und meint es sei Murks weil zerbrochen, würde ich, privat, mal fragen ob er vielleicht mal erwogen hat, das Ding kaput gemacht zu haben. Also so ungefähr könnte der Unterschied zwischen Privatverkauf und gewerblicher Verkauf aussehen.
 
Der Vollständigkeit halber und weil ich denke, dass es dem ein oder anderen genauso geht.
In meinem ersten Beitrag habe ich Garantie und Gewährleistung durcheinander gewürfelt und
deshalb habe ich nachgeschaut, was ist das eine, was das andere.

1. Garantie
Ist eine freiwillige Leistung des Garantiegebers (Händler oder Hersteller), z.B.
"5 Jahre Garantie für y", y wird konkret benannt.
"1Jahr vor Ort Reparatur Garantie"
...

2. Gewährleistung
Ansprüche der Gewährleistung entstammen direkt aus dem Kaufvertrag und sind gesetzlich festgelegt,
d.h. sie müssen im Kaufvertrag nicht aufgeführt werden.
Wichtig für reine Privatverkäufe ist, dass man die Gewährleistung ausschliessen kann.

Gruß
Johannes
 
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