Wobei man damit aber auch NUR die Gewährleistung ausschließt!
"Gewährleistung" bedeutet, dass man bei einem Fehler, der sich nach der Übergabe, aber innerhalb der jeweiligen Frist zeigt, davon ausgeht, dass die Fehlerursache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits bestanden hat und der Fehler somit dem Verkäufer zuzurechnen ist.
Das ist falsch.
Ok, Langform
1. Wer einen Anspruch geltend machen will, muss beweisen, dass der Anspruch zu recht besteht
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr reduziert werden (Verbrauchsgüterkauf). Bei privaten Verkäufen kann Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Wurde sie nicht ausgeschlossen und hat der Kaufgegenstand einen Sachmangel innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Gefahrenübergang, dann geht man davon aus, dass der Sachmangel bereits beim Gefahrenübergang bestanden hat (Keimtheorie). Will der Verkäufer die Ansprüche abwehren, muss er beweisen, dass kein Sachmangel vorliegt. Nach sechs Monaten geht alles wieder seinen normalen Gang - siehe 1.
3. Man sollte als privater Verkäufer die Haftung für Sachmängel grundsätzlich ausschließen. Schreibt man nichts, ist sie nicht ausgeschlossen. IMO reicht die Formulierung: Privatverkauf, keine Gewährleistung, keine Rückgabe. Wenn man fair ist - das ist aber jetzt keine rechtliche Sache, sondern eine des Stils - schließt man Gewährleistung aus, gibt aber zB 7 Tage Widerrufsrecht. So mache ich das idR, muss jeder selbst wissen.
4. Strittig ist regelmäßig, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Beispiel: Bei einen Auto, das 500.000 km auf dem Buckel hat, 25 Jahre alt, ziemlich verrostet ist und für 300EUR über den Tisch geht, ist es nicht unbedingt ein Sachmangel, wenn sich der Motor drei Tage nach dem Kauf in fünf Teile zerlegt. Das ist eben bei Autos dieser Art durchaus üblich.
5. Einem Sachmangel steht die Lieferung einer anderen, als der vereinbarten Ware gleich. Das bedeutet: Verkaufe ich ein Sebenza, schließe die Haftung für Sachmängel aus, liefere dann aber das 4 EUR Backlock vom Discounter, dann hat der Käufer grundsätzlich Pech. Dass er kein Sebenza bekommen hat, ist zwar ein Sachmangel - aber die Haftung dafür habe ich ja rechtswirksam ausgeschlossen.
6. Aaaaaaaaaaaaber

Die Haftung für Sachmängel kann eben nicht ausgeschlossen werden, wenn ich einen Sachmangel arglistig verschweige. Oder wenn ich eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen habe.
Man wird bei mir davon ausgehen können, dass ich den Unterschied zwischen einen Sebenza und einem 4EUR Backlock kenne, wars also nix mit dem Gewährleistungsausschluss (und strafrechtlich liegt Betrug in der Luft).
Und wenn mich der Käufer fragt, ey ist das Sebenza neu, und ich sag, ja klar, kein Kratzer, nigelnagelneu - dann ist das meiner Ansicht nach eine Garantie, für die ich die Haftung nicht ausschließen kann. Und habe damit ein neues Sebenza zu liefern.
7. Unklar ist aber viel zu oft, was genau denn überhaupt vereinbart wurde. Und meiner Erfahrung nach (auch, aber nicht nur hier im Forum) ist es immer so, dass genau dann, wenn es Probleme gibt, hinterher klar ist, es wurde eben nichts vereinbart. Nichts klares. Und schon gar nichts schriftliches.
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit - nutzt es. Wenn ich sehe, was alleine hier im Forum an Wert übern Tisch geht - und das wird alles telefonisch besprochen und maximal ne mail mit nem Dreizeiler, krieg ich die Krise. Wer klar schreibt, was er will, oder - andersrum - klar schreibt, was er zu bieten hat, spart sich viel Geld und Ärger.
Pitter
BTW, es ist schon spät und ich bin kein Jurist

Korrekturen bitte per mail an mich oder hier im thread. Mist im Web verteilen muss ich nicht auch noch
