In „pitter’s“ thread „WaffG – Einstufung Fingermesser“ benennt „Michael L“ als „schönen Link“ zu diesem Thema http://www.jugend.essen.de/Aktuelle...Waffenrecht.pdf.
Er bewertet diese Veröffentlichung der Stadt Essen als „ …im Detail wegen etwaig unterschiedlicher Ausführungsverordnungen nur für das entsprechende Bundesland einschlägig. Aber sonst nicht schlecht.“
Ich halte diese Bewertung für sehr gewagt.
Fakt ist: für das aktuelle WaffG sind bisher KEINE Ausführungsbestimmungen erlassen worden, das WaffG gilt einheitlich für ALLE deutschen Bundesländer.
Auf den Seiten 4/5 (Waffenrechtliche Grundbegriffe – Führen) beschreibt die Veröffentlichung: „Das Tragen einer Waffe, z.B. im Rucksack, wird als Führen bezeichnet.
Nach meiner bisherigen Kenntnis handelt es bei einem derartigen Sachverhalt um „Transport“ und eben NICHT um das TRAGEN. Nur das ZUGRIFSSBEREITE Tragen einer Waffe wird als FÜHREN bezeichnet. Es ist also durchaus LEGAL, eine Hieb- oder Stoßwaffe z.B. in einem Rucksack auf einer öffentlichen Veranstaltung „bei sich zu haben“.
Alleine auf Grund der Kürze der Veröffentlichung kann die empfohlene Publikation allenfalls ein Versuch sein, etwas Licht in die Thematik WaffG zu bringen. Schade, wenn selbst dann prägnante Fehler auftreten!
cut
Er bewertet diese Veröffentlichung der Stadt Essen als „ …im Detail wegen etwaig unterschiedlicher Ausführungsverordnungen nur für das entsprechende Bundesland einschlägig. Aber sonst nicht schlecht.“
Ich halte diese Bewertung für sehr gewagt.
Fakt ist: für das aktuelle WaffG sind bisher KEINE Ausführungsbestimmungen erlassen worden, das WaffG gilt einheitlich für ALLE deutschen Bundesländer.
Auf den Seiten 4/5 (Waffenrechtliche Grundbegriffe – Führen) beschreibt die Veröffentlichung: „Das Tragen einer Waffe, z.B. im Rucksack, wird als Führen bezeichnet.
Nach meiner bisherigen Kenntnis handelt es bei einem derartigen Sachverhalt um „Transport“ und eben NICHT um das TRAGEN. Nur das ZUGRIFSSBEREITE Tragen einer Waffe wird als FÜHREN bezeichnet. Es ist also durchaus LEGAL, eine Hieb- oder Stoßwaffe z.B. in einem Rucksack auf einer öffentlichen Veranstaltung „bei sich zu haben“.
Alleine auf Grund der Kürze der Veröffentlichung kann die empfohlene Publikation allenfalls ein Versuch sein, etwas Licht in die Thematik WaffG zu bringen. Schade, wenn selbst dann prägnante Fehler auftreten!
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