Führen - Transportieren von Waffen

cut

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In „pitter’s“ thread „WaffG – Einstufung Fingermesser“ benennt „Michael L“ als „schönen Link“ zu diesem Thema http://www.jugend.essen.de/Aktuelle...Waffenrecht.pdf.

Er bewertet diese Veröffentlichung der Stadt Essen als „ …im Detail wegen etwaig unterschiedlicher Ausführungsverordnungen nur für das entsprechende Bundesland einschlägig. Aber sonst nicht schlecht.“
Ich halte diese Bewertung für sehr gewagt.

Fakt ist: für das aktuelle WaffG sind bisher KEINE Ausführungsbestimmungen erlassen worden, das WaffG gilt einheitlich für ALLE deutschen Bundesländer.

Auf den Seiten 4/5 (Waffenrechtliche Grundbegriffe – Führen) beschreibt die Veröffentlichung: „Das Tragen einer Waffe, z.B. im Rucksack, wird als Führen bezeichnet.

Nach meiner bisherigen Kenntnis handelt es bei einem derartigen Sachverhalt um „Transport“ und eben NICHT um das TRAGEN. Nur das ZUGRIFSSBEREITE Tragen einer Waffe wird als FÜHREN bezeichnet. Es ist also durchaus LEGAL, eine Hieb- oder Stoßwaffe z.B. in einem Rucksack auf einer öffentlichen Veranstaltung „bei sich zu haben“.

Alleine auf Grund der Kürze der Veröffentlichung kann die empfohlene Publikation allenfalls ein Versuch sein, etwas Licht in die Thematik WaffG zu bringen. Schade, wenn selbst dann prägnante Fehler auftreten!

cut
 
Führen und Transportieren von Waffen

Hallo
@ Cut:Nach meiner bisherigen Kenntnis handelt es bei einem derartigen Sachverhalt um „Transport“ und eben NICHT um das TRAGEN. Nur das ZUGRIFSSBEREITE Tragen einer Waffe wird als FÜHREN bezeichnet. Es ist also durchaus LEGAL, eine Hieb- oder Stoßwaffe z.B. in einem Rucksack auf einer öffentlichen Veranstaltung „bei sich zu haben“.

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art generell verboten bzw. bedarf einer besonderen Erlaubnis!!!
Eine Waffe muss so transportiert werden das sie nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann!!!

Mfg Uwe
 
@Cut
mit den Ausführungen von Yukon07
yukon07 schrieb:
Hallo
@ Cut:Nach meiner bisherigen Kenntnis handelt es bei einem derartigen Sachverhalt um „Transport“ und eben NICHT um das TRAGEN. Nur das ZUGRIFSSBEREITE Tragen einer Waffe wird als FÜHREN bezeichnet. Es ist also durchaus LEGAL, eine Hieb- oder Stoßwaffe z.B. in einem Rucksack auf einer öffentlichen Veranstaltung „bei sich zu haben“.
bin ich bis auf das Mitnehmen von Hieb- und Stoßwaffen auf öffentlichen Veranstaltungen einverstanden.

yukon07 schrieb:
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art generell verboten bzw. bedarf einer besonderen Erlaubnis!!!
Eine Waffe muss so transportiert werden das sie nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann!!!

Mfg Uwe
Ich denke, daß auf öffentlichen Veranstaltungen keine auch noch im geringsten Maße zweifelhaften "Dinge" was verloren haben, um sich und den betreffenden Ordnungsorganen einfach ein gutes Maß an Unannehmlichkeiten zu sparen. Ich meine damit nicht ein reguläres Taschenmesser, welches auch so getragen wird, sondern die "anderen" Sachen.
Einige meiner Freunde sind bei der Polizei und was auf diversen Veranstaltungen von ihnen beschlagnahmt wird ist schon recht heftig. Da reicht die Palette vom einfachen Baseballbat bis zur 9mm Automatic von Glock (nein, nicht die Schreckschußvariante)!

Da ich einen volljährigen Bürger beauftragen darf bzw. kann, mein in einem Waffenkoffer befindliches Jagdgewehr zum Büchsenmacher zu bringen, kann der Transport einer Waffe in einem geeigneten Behältnis kein "Führen" darstellen. In diesem Moment würde ich mich ja auch strafbar machen, wenn ich auf dem Weg zur Jagd durch einen fremden Revierteil mit meinem Auto fahren muß (und das müssen die meisten Jäger) und dabei meine Jagdwaffen im Auto in einem Koffer oder einer Tasche transportiere. <= Hier birgt sich ja schon die Bezeichnung. Aufbewahren, Transportieren und Führen sind hier genau definierte Begriffe.

Badger
 
definitionen

was mich genau wundernehmen würde,
wie man "mit wenigen Handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann" definiert?
 
skalder schrieb:
was mich genau wundernehmen würde,
wie man "mit wenigen Handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann" definiert?
Na da denk ich doch mal, hierdreht es sich um Schußwaffen (zumindest der Wortwahl nach).
Gemeint ist hier, so denke ich mal, das Aufnehmen der Waffe, das Einführen des in unmittelbarer Nähe befindlichen Magazins oder der einzelnen Patrone bei Kipplaufwaffen, das Fertigladen bei Magazinwaffen und Benutzen, bzw Abfeuern der Waffe, also im Prinzip das Anwenden der Waffe ...... Wird die Waffe korrekt transportiert, ist die Munition nicht im Magazin (auch nicht im selben Koffer) und man hat nun einfach etwas mehr Aufwand die Waffe zu "benutzen" :)

Die Frage ist wohl eher wieviel Handgriffe sind wenige Handgriffe!

Badger
 
transportieren ist leagal

In Zusammenhang mit der Verschärfung des WaffG hat das BKA Fragen zu dieser Thematik folgendermaßen beantwortet:
„Legaldefinition „Führen“ im Waffengesetz
Eine Waffe „führt“ im Sinne des Gesetzes nur derjenige, der die tatsächliche Gewalt hierüber außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.“

Die TATSÄCHLICHE GEWALT über einen Gegenstand kann nur ausgeübt werden, wenn dieser Gegenstand ZUGRIFFSBEREIT die Anwendung ermöglicht. Ein Messer wird demnach GEFÜHRT, wenn es in der Hosentasche oder der Jackentasche oder im Holster am Gürtel steckt.
Ist das Messer in einer Verpackung, z.B. Rucksack, Schultasche, Koffer, usw., wird dieser Gegenstand eben NICHT mehr GEFÜHRT; in diesem Zustand wird das Messer TRANSPORTIERT oder befördert.
Das Verbot nach § 42 WaffG bei öffentlichen Veranstaltungen beschränkt zweifelsohne nur das FÜHREN von Gegenständen, die das WaffG als WAFFE einstuft.
Der Transport von solchen Waffen (Dolchen, Bajonetten, Springmessern usw.) ist in diesem § nicht benannt und deshalb auch auf öffentlichen Veranstaltungen zulässig.

Für Schusswaffen gilt eine ergänzende Beschränkung z.B. durch § 12 Abs. 3 Nr.2 WaffG:
Dort heißt es: „nicht schussbereit UND nicht zugriffsbereit … befördert“..
Eine Diskussion hierzu erübrigt sich aber wohl im „MESSER“-Forum.

cut
 
Zum Thema Schußwaffen: Richtig!

Zum Thema Messer:

Warum, bzw. mit welcher Veranlassung "transportiere" ich ein Bajonett, Springmesser.... o.ä. auf einer öffentlichen Veranstaltung, wie einem Konzert oder einem Fußballspiel?

Badger
 
Zuletzt bearbeitet:
Badger1875 schrieb:
Warum, bzw. mit welcher Veranlassung "transportiere" ich ein Bajonett, Springmesser.... o.ä. auf einer öffentlichen Veranstaltung, wie einem Konzert oder einem Fußballspiel?


Letztes konkretes Beispiel: Messerforumstreffen in Hamburg.

Erschwerte Anfahrt wegen zeitgleich stattfindender Demonstration direkt am Ort des Treffens vorbei.

Ich auf dem Weg dorthin, den Koffer voller Messer.
Die Demo hat mich nicht interessiert, aber durch mußte ich da eben.

Da macht das Führen oder Transportieren schon einen erheblichen Unterschied... :ahaa:
 
@Badger1875

Seit wann sind den Konzerte öffentliche Veranstaltungen? Eine Bierabend in einer Kneipe ist ja auch keine öffentliche Veranstaltung, sobald sich da einer mit ner Gitarre auf den Hocker setzt ist es öffentlich?

Da gilt m.W.n. das Hausrecht des Veranstalters, ansonsten kannst du da führen was du möchtest (im gesetzlich erlaubten Rahmen selbstvertürlich).

gruss, Keno
 
@ badger:
zur Frage "Warum, bzw. mit welcher Veranlassung "transportiere" ich ein Bajonett, Springmesser.... o.ä. auf einer öffentlichen Veranstaltung ..."

Der Gesetzgeber verlangt KEINE Begründung oder irgendeinen Nachweis für die Notwendigkeit des Transports.
Ich unterstelle dem Gestzgeber, dass er seinem Bürger zu Recht das Vertrauen entgegenbringt, dass er nichts Böses mit der Waffe im Sinn hat!
Genau eine solche Behandlung erwarten wir doch wohl in unserem Land!

Grüsse

cut
 
@ Cut

Tja, Vertrauen oder nicht Vertrauen....

....wenn unsere Regierung mir nicht vertraut, weil ich Waffen besitze,
kann ich dann unserer Regierung vertrauen?

(frei aus dem Englischen übersetzt)



@ Cheez

unabhängig ob es ein Konzert oder ein gemütlicher Abend in einer Kneipe ist, hier hat im Prinzip die Öffentlichkeit Zugang und solange die Veranstaltung nicht für eine geschlossene Gesellschaft stattfindet, ist es meiner Meinung nach eine öffentliche Veranstaltung. Falls dem nicht so sein sollte, laß´ ich mich gerne belehren....
....ich weiß trotzdem noch nicht ganz warum ich ein Bajonett o.ä. auf ein Konzert von ????? mitnehmen muß/ will?
:confused: :confused: :confused:


@ Beagleboy

da hast Du ja dann schon mal die berühmte A....karte!
Soweit ich es auf die Schnelle weiß:
Transportieren bedeutet das Verbringen einer Sache von A nach B in eigenem Interesse oder im Auftrag einer dritten Person.
Führen ist hier die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, im unmittelbaren Zugriffsbereich, bei Schußwaffen entweder bereits fertiggeladen, oder mit wenigen Handgriffen feuerbereit zu machen, in einem Holster o.ä. Der direkte Zugriff bedeutet auch in einem Fahrzeug auf dem Beifahrersitz, einer Ablage oder im Handschuhfach; bei Messern die so getragen werden, daß hier ein schneller Zugriff möglich ist, also eine geeignete Scheide am Gürtel, ein Clip, o. ä. wird auch von Führen ausgegangen. Hier ist allerdings noch der Messertyp zu beachten, gegen ein Schweizer Mutlifunktionstaschenmesser oder ein normales Laguiole wird wohl niemand was haben, gegen ein Bajonett oder einen Grabendolch vielleicht schon....
.... da sind wir dann wieder bei meiner Frage von weiter oben: ein Bajonett als EDC auf einem Konzert von ?????, da fehlt mir dann schon die Begründung!

Wir wurden auch schon nach einem größeren Einkauf in einem Waffengeschäft mit einem Kofferraum voll mit Munition und Waffen angehalten und kontrolliert, durften dann aber auch nach einer Erklärung unbehelligt weiterfahren.
Mit der Demo in die Du geraten bist, kann man dies allerdings nicht so direkt vergleichen, bei mir war´s ´ne einfache Verkehrkontrolle.

Edit:
Um jedoch genau Bescheid zu wissen und wirklich detaillierte Info´s zu erhalten, empfehle ich einfach mal beim BKA anzufragen, dort den genauen Sachverhalt zu schildern evtl. mit Fallbeispiel und sich vom dortigen Ansprechpartner das Ganze schriftlich zukommen zu lassen. Ich hab´ das für meinen Bereich auch schon mal gemacht und schlafe jetzt einfach ruhgier.

Badger
 
Zuletzt bearbeitet:
Lieber cut,

damit die Teile aus meinem Beitrag die Du zitierst, nicht aus dem Zusammenhang gerissen einen anderen Eindruck erwecken, hier der Beitrag im vollen Umfang:

Zitat Anfang:
"Hab gerade einen schönen Link zu diesem Thema gefunden:
http://www.jugend.essen.de/Aktuelle...Waffenrecht.pdf

Ist zwar für Jugendliche, und ein bisschen auf Abschreckung getrimmt, und im Detail wegen etwaig unterschiedichher Ausführungsverordnungen nur für das entsprechende Bundesland einschlägig. Aber sonst nicht schlecht.

aber es waren ja auch schon Teens hier im Forum mit Ihren "Waffenproblemen"
beachte den Verweis auf Kontaktbeamte
und den verweis auf http://www.bmi.bund.de dort kann man die Gesetzestexte (Bundesrecht) nachlesen.

noch ein P.S. nennt sich dann wohl eher Faustmesser, nicht Stoßdolch

Gruß Michael
Zitat Ende.

Erst mal noch der funktionierende Link:
http://www.jugend.essen.de/Aktuelles/Arbeitsheft_Waffenrecht.pdf

Vieles, das Du ansprichst erübrigt sich durch die schiere Wortbedeutung (Semantik). So schrieb ich, dass diese Infobroschüre eher abschreckend aufgezogen ist, also im Zweifelsfall mit der Schilderung von Sachverhalten auf der sicheren Seite steht. Nur der Vollständigkeit halber bleibt nicht unerwähnt, dass so ein Büchlein bzw. PDF des Jugendsamts nichts ist, auf das man sich rechtsbegründend berufen könnte.
Bezüglich der Verordnungen bitte ich die Möglichkeitsform (Konjunktiv) zu beachten. Auch meines Wissens ist zu diesem Thema nach wie vor kein Verordnung erlassen. Nachdem ich aber dafür ibs. auf Landesebene keine Gewähr bieten kann, schwächte ich diese Aussage entsprechend ab".

Zum Führen:
Die Geschichte wimmelt nur so von unbestimmte Rechtsbegriffen. Das soll es den Exekutivorganen und den Gerichten ermöglichen verschiedene Sachverhalte auch verschieden und angemessen bzw. auf den Einzelfall bezogen verhältnismäßig sanktionieren zu können.

Mit der Waffe im Rucksack mal schnell in die Veranstaltung, das nimmt Dir kein Gericht der Welt ab. Das ist Führen, ohne wenn und aber. Hat sich sogar bis Norwegen rumgesprochen.
Wenn Du unvernünftig genug bist, probiere es aus.

Nochmal was anderes sind Eingangskontrollen privater Ausrichter. Da gibt es eh nix zu diskutieren.

Wenn Dir jetzt der Wortlaut und die Aussagen des PDF nicht gefallen solltest Du das mit dem Jugendamt Essen als redaktionell Verantwortlichem ausmachen. Ich selbst halte die Aussagen für zutreffend, unter der Voraussetzung, dass dort natürlich keinesfalls abschließend und rechtsverbindlich alle nur konstruierbaren Einzelfälle genannt sein können.
Wenn Du also im Netz was besseres und konstruktives findest, wäre es schön uns teilhaben zu lassen.

Und ich erkläre mich mich gem. EU Verordnung XY für nicht inhaltlich verantwortlich was die verwendeten Links angeht.

Gruß MIchael
 
Zuletzt bearbeitet:
Morgen zusammen,

das Beispiel mit dem Messeraustellen ist nicht das Wahre, da ausdrücklich im § 42 Abs. 4 WaffG vom Verbot ausgenommen. :ahaa:


Was anderes: weiß hier jemand, ob öffentliche Verkehrsmittel auch unter öffentliche Veranstaltung fallen?

Gruß MIchael
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, ich kann Dir da jetzt keinen § nennen, aber das fällt eher in "allgemeinen Lebensalltag"

Veranstaltungen sind örtlich begrenzt, zeitlich und thematisch bestimmt - das ist ÖNPV zwar in gewisser Weise auch, aber es fällt eher in den Dienstleistungsbereich Transportwesen.

Gruß Andreas
 
Führen – Transportieren

Ich erspare mir eine detaillierte Stellungnahme zu Michael L.s Widerspruch.
Offensichtlich sind unsere Auffassungen zu unterschiedlich, dies wird sehr deutlich durch die Behauptung „Vieles, das Du ansprichst erübrigt sich durch die schiere Wortbedeutung (Semantik).“

Zur präzisen Frage :
„Was anderes: weiß hier jemand, ob öffentliche Verkehrsmittel auch unter öffentliche Veranstaltung fallen?“

Unter der Überschrift „Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen“ zählt das WaffG in § 42 Absatz 1 auf: „ öffentlichen Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte ODER ÄHNLICHE öffentliche Veranstaltungen“.

Öffentliche Verkehrsmittel (oder zum Beispiel Parkplätze, Bahnhöfe oder Flughäfen) werden NICHT benannt, es sind keine VERANSTALTUNGEN sondern eben Verkehrsmittel oder Räumlichkeiten, für die das WaffG KEINE Einschränkungen vorsieht.

cut
 
cut schrieb:
Führen – Transportieren

...

Öffentliche Verkehrsmittel (oder zum Beispiel Parkplätze, Bahnhöfe oder Flughäfen) werden NICHT benannt, es sind keine VERANSTALTUNGEN sondern eben Verkehrsmittel oder Räumlichkeiten, für die das WaffG KEINE Einschränkungen vorsieht.

cut

Ich habe mal bei der ÜSTRA- (Hannover) angefragt wie die das sehen. Transport von Schusswaffen und Messer die nach demm WaffG Waffen sind.

Hallo Herr xxx,

Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gern.
Zunächst einmal die - vom Ministerium für Verkehr erlassenen und damit bundesweit gültigen - Allgemeinen Beförderungsbedingungen finden Sie auf der Homepage des GVH (www.gvh.de) unter "Tickets&Cards" -> Beförderungsbedingungen -> Allgemeine und besondere Beförderungsbedingungen ... .
Den zu Ihrer Frage maßgeblichen §3 haben wir dieser Mail angehängt.
Nun zur Frage: nach geltender Rechtsprechung dürfen, um es kurz zu sagen, Waffen jeglicher Art in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mitgeführt werden. Darunter fallen natürlich auch die von Ihnen angesprochenen Messer. Die "Ausnahme" bezieht sich natürlich z. B. auf Polizeibeamte.

Wir hoffen, mit diesen Informationen geholfen zu haben.

Freundliche Grüße

i. A.

xxx
üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG
Bereich Kundenanregungen und Beschwerdemanagement
Am Hohen Ufer 6 30159 Hannover

 
Und hier der Text:
§ 3
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung

ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. Eine Person über 6 Jahren darf höchstens drei Kinder unter 6 Jahren begleiten. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.


Nur da steht nix von Messern. Oder der Transport von Waffen. Bei meiner Anfrage habe ich extra das "Führen" ausgesdhlossen und nach dem Transport gefragt.

JENS
 
Öffentl. Veranstaltung

Im Mountainbike-Forum http://www.mtb-news.de/forum/ habe ich folgendes Zitat gefunden, das sich auf die Eingrenzung des Begriffs der "öffentlichen Veranstaltung" bezieht, der ja auch hier Gegenstand der Diskussion ist. Das Zitat enthält Auszüge aus den Leitsätzen eines Urteils des BGH, 1. Strafsenat - Beschluß vom 22. Februar 1991, Az: 1 StR 44/91:

"5. ...Der in § 39 Abs. 1 WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammlung andererseits. "Veranstalten", etymologisch "ins Werk setzen", "herrichten" (Grimm, Deutsches Wörterbuch) bezieht sich auf ein bestimmtes "ausgerichtetes" Ereignis, dieses hat "Teilnehmer" oder "Besucher" sowie regelmäßig einen "Veranstalter" und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.

6. Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. ...

7. Eine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der "Veranstaltung" nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln."
 
Schluss mit Lustig

Morgen zusammen,

dieses Thema ist zu folgenschwer um hier Halbwahrheiten oder auch komplette Irrtümer stehen zu lassen. Nicht wenige Forumiten nehmen das, was im Forum steht für bare Münze. Ich werde deshalb meine, nicht zutreffende Beispiele was den “Transport“ von Waffen auf Veranstaltungen angeht, editieren.

Die Rechtsauslegung ist nämlich noch viel restriktiver als ich dachte.
Ich habe bezüglich des konkreten Falles mit einem hauptberuflichen Waffenrechtler gesprochen.
Transportieren in dem Sinne gibt es nicht, es gibt nur geführt oder nicht geführt. Zu welchem Zweck die Waffe auf der Veranstaltung geführt wird spielt dabei keine Rolle. Vielleicht noch beim Strafmaß.

Führen ist, wenn man die Waffe mit wenigen Handgriffen einsatzbereit machen kann, und mit wenigen Handgriffen zum Einsatz bringen kann. Auf die Stichwaffe bezogen, ist kaum ein Sachverhalt denkbar in dem diese nicht einsatzbereit wäre. (Vielleicht, wenn man die Metallscheide an das Parierelement schweißt?).

Im Rucksack tragen ist führen, da die einsatzbereite Waffe mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden kann.
Es ist auch kaum ein Sachverhalt vorstellbar in dem ein “am Mann tragen“ in welchem Behältnis auch immer kein Führen wäre. Verschlossenes Köfferchen (auch dieses kann mit wenigen Handgriffen zum Zugriff geöffnet werden), Softcase , Tragetaschen , Rucksacke: alles geführt.

Zu meinem Beispiel, eine Waffe auf die Veranstaltung zu verbringen, um sie dort schleifen zu lassen kam ein trockener Kommentar:
„Das geht nur wenn man sich nicht erwischen lässt“.

Wer jetzt denkt ok das Bajonett oder den Dolch daheimgelassen und gut ist, der irrt schon wieder. Für die meisten großen Volksfeste erlassen die Sicherheitsbehörden Satzungen, die im Rundumschlag alles verbieten, was dazu dienen könnte, gefährlich zu werden, ähnlich der Definition des gefährlichen Gegenstandes im Versammlungsrecht. Also nix mit Nicker ist erlaubt. Höchstens bei guter und nüchterner Führung geduldet.

Einhellige Einigkeit besteht darin, dass öffentliche Verkehrsmittel keine Veranstaltungen sind. Aber es dürfte kaum einen Betreiber geben, der nicht in seinen Beförderungsrichtlinien zumindest genauso strenge Verbote ausspricht, wie das Waffengesetz sie formuliert.

Ich kann nur immer wieder jedem raten, wenn es um konkrete, strittige Sachverhalte geht, mit den Spezialisten der Sicherheitsbehörden zu sprechen. Alles was wir hier betreiben, kann sehr schnell in die Spekulation ausarten. Bei der Frage mit welchem Messer man seine Nutella auf Brot schmiert, ist das nicht tragisch, wenn es um strafrechtliche Folgen geht fatal.

@cut: Was Du hier schreibst stimmt einfach nicht. Wenn Du verantwortungsvoll über die Folgen, die jemand im schlimmsten Falls zu tragen hat, der Dir glaubt, nachdenkst, weißt Du was Du zu tun hast.

Mir ist allerdings immer noch unverständlich, warum Du einen Beitrag von mir zu einem ganz anderen Thema sezierst, nur in Teilen zitierst und in seiner Aussage völlig verdrehst. Du kannst mir den Zweck gerne in einer privaten mail erklären, aber eigentlich erwarte ich keine Rechtfertigung sondern eine Entschuldigung.

@ Jens und Messersucher: Danke für die tolle Info, genau das bringt uns in der Sache wirklich weiter. Wegen des Führens aber siehe oben.

Gruß MIchael
 
Zuletzt bearbeitet:
Michael L. schrieb:
Einhellige Einigkeit besteht darin, dass öffentliche Verkehrsmittel keine Veranstaltungen sind. Aber es dürfte kaum einen Betreiber geben, der nicht in seinen Beförderungsrichtlinien zumindest genauso strenge Verbote ausspricht, wie das Waffengesetz sie formuliert.

Das dürfte aber nicht direkt strafrechtlich relevant sein. Höchstens als Erschleichung von Beförderungsleistungen, wenn man theoretisch von der Beförderung ausgeschlossen ist.


Michael L. schrieb:
Ich kann nur immer wieder jedem raten, wenn es um konkrete, strittige Sachverhalte geht, mit den Spezialisten der Sicherheitsbehörden zu sprechen. Alles was wir hier betreiben, kann sehr schnell in die Spekulation ausarten. Bei der Frage mit welchem Messer man seine Nutella auf Brot schmiert, ist das nicht tragisch, wenn es um strafrechtliche Folgen geht fatal.

Konkrete strittige Sachverhalte kann man sicher nur vor Gericht klären. Gesetze werden immer ausgelegt. Falls(!) man bei der Polizei einen kompetenten(!) Ansprechpartner zu waffenrechtlichen Fragen finden sollte, dann wird er wahrscheinlich die restriktivste mögliche Auslegung vertreten, da dieses im Interesse der Sicherheitsbehörden liegt. Zu sehen war das an den Aussagen diverser Beamter zur Einführung des neuen Waffengesetzes in den Medien. Leider neigen Polizisten dazu, Bevölkerungsgruppen zu kriminalisieren. Ob das Fußballfans, Messer-(Waffen-)sammler oder Subkulturen... schnell werden da Rechte in einer Weise beschnitten, die gesetzlich zumindest fragwürdig ist.

Ein Anwalt mit Spezialisierung auf Waffenrecht, reichlich Berufserfahrung und einer positiven Einstellung Messern gegenüber wäre dann eher der geeignete Ansprechpartner. Vor allem, weil er auch Theorie und Praxis auseinanderhalten kann. Aber so ein Fachmann ist wohl genauso schwer zu finden wie der dazu kompetente Polizeibeamte.
Abschließende Sicherheit ohne Richterspruch wird es nicht geben.

stay rude
braces
 
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