Zur Einleitung und "einschneidenden" Reglungen und "absurde" Situation etc.:
Meine persönlich Meinung ist, dass der Text bewertend sein darf / soll, solange die Aussagen richtig sind. Da ich aber gerade lese dass der uns bekannte Seitenbetreiber das anders haben möchte ist meine Meinung wohl ziemlich irrelevant
1. "Grundsätzlich" kann raus, -> z.B. "Erlaubt sind Erwerb und Besitz aller Messer, die..."
12-cm-Regel / Unterscheidung Einhandmesser - Fixed:
Im ersten Entwurf haben wir einfach mal die gesetzliche Regelung mit ihren Unklarheiten übernommen.
Was den Willen des Gesetzgebers anbetrifft, ist er für mich nicht so 100% klar. Der Wille der Gesetzesinitiatoren und einiger rühriger Politiker ist mir klar, ja, nämlich das Verbannen aller Messer aus der Öffentlichkeit. Und speziell auch das Führverbot aller Einhandmesser. Aber was "der Gesetzgeber" (also wohl Bundestag und Bundesrat in ihrer Gesamtheit) beim Beschluss des Gesetzes wirklich wollte?
Ist die strenge Auslegung (Einhandmesser + Fixed>12cm) wirklich zwingend? Oder müssten wir hier zumindest auf die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten hinweisen ? ("Sicherheitshalber sollte man die Formulierung so auslegen, dass das Führen aller Einhandmesser...")
Keine Zweckbestimmung einer Machete als Waffe: i.O.
Verbot bestimmter Messer seit 2003 (s. post SmallMagnum)
Aufgefallen ist mir noch:
Unter "3. Verbot des Führens von Messern" sind die verschiedenen Grundlagen für Führverbote aufgeführt:
3.1 §42a
3.2 §42 Abs. 5
3.3 Öffentliche Veranstaltungen (hier sollte vermutlich statt "§ 42" besser "§ 42 Abs. 1" oder "§ 42 (1)" stehen)
3.4 Hausrecht
3.5 Versammlungsgesetz
Unter 4.2 schreiben wir dann "...
besteht das Verbot des Führens eines Messers nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt... Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für das Führen von Hieb- und Stosswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen."
Die Ausnahme gilt aber nur für das Führverbot gem. § 42a (3.1).
Sollten wir dann die eigentliche Ausnahmeregelung (Wortlaut Gesetz) zu § 42a nicht doch gleich zu Punkt 3.1 raufziehen, und nur die ausführliche Erläuterung zum Führen, dem berechtigten Interesse etc. in Punkt 4 abhandeln?
Nebenbei zum allgemein anerkannten Zweck: Sehr interessant finde ich, was die Thüringer zur Sozialadäquanz schreiben (auf Pitters Anfrage "
WaffG §42a und die Innenministerien der Länder" )
Grüße Rainer