IMSW Webseite - Aktuelle Gesetzeslage

Der Text ist Klasse:super:

Ich habe nicht nur alles verstanden, sondern sogar noch etwas dazugelernt.
Auch das du auf jede noch so schwachsinnige Frage mit der Messerträger konfrontiert werden können eingegangen bist ist Gold wert.

Ich werde es auf jeden Fall immer ausgedruckt bei mir tragen. Und wenn mich das nächste Mal jemand fragt, ob sooo scharfe Messer überhaupt erlaubt sind...zack.
Wenn sie es schwarz auf weiß lesen können wird meist nicht einmal mehr nach der Quelle gefragt:argw:

Dankeschön
Sven

Ps.: Übrigens scheint der "0x aufgerufen" Zähler nicht zu funktionieren
 
Hallo Peter,

nur die Sache mit den Springmessern find ich etwas verwirrend.
Zuerst heißt es Springmesser sind verboten
"2.3 Verbotene Messer

Einige wenige Messertypen werden vom Gesetz (WaffG Anlage 2) als ausnahmslos verbotene Waffe eingestuft:

• Fallmesser (Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft aus dem Griff schnellen und selbständig festgestellt werden)
• Springmesser (Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können)"

Anschliessend kommt dann erst die Einschränkung mit Klingenlänge usw.

Wäre es nicht sinnvoll, grade an dieser Stelle, zuerst mal das Erlaubte zu betrachten?
 
Ich habe den Text von kleineren Rechtschreibfehlern befreit und nochmal angehängt.
Sollte jetzt sauber sein.

Gruß,
Steffen
 

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  • IMSW01_korr_2.doc
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Die Info des bayer. StMI ("sozial adäquat") samt Pitters Anmerkungen finde ich gut, sollte so rein. Evtl. noch vor die Politikerzitate verschieben, da es ja noch "etwas verbindlicher" :irre: ist.

Die Ausnahmen zu Spring- und Faustmessern kann man natürlich auch gleich bei den jeweiligen Punkten mit unterbringen. Die Reihenfolge (erstmal verboten, mit Ausnahmen xy) finde ich schon schlüssig, da es so dem Gesetz entspricht.

Unnötige Füllwörter und Floskeln sollten raus, da gebe ich dir Recht Pitter. Was unsere "Befindlichkeiten" anbetrifft: Solange der Text sachlich korrekt ist, darf man m.E. schon erkennen, was wir davon halten. Schließlich soll es ja keine Infoseite werden, die so auch vom Innenministerium kommen könnte. Fleißaufgaben für die wollten wir eigentlich nicht machen ;)

Danke für die Korrektur zum Hamburger Verbot. Ich hab das mit dem SOG zuerst nicht bemerkt, und zugetraut hätte ich es den Hamburger Politikern, auch ohne Rechtsgrundlage mal eben so ein Verbot zu erlassen :D

Grüße
Rainer
 
Zuletzt bearbeitet:
Hast Du manuell oder automatisch korrigiert ? ...
Manumatisch. :D

Ich werde den Text nochmal von hinten lesen, hat sich bewährt.
Dann schaue ich auch nochmal auf den Satzbau.
Aber es wird ja nicht gedruckt, auf der Website kann man ja dankenswerterweise später immer noch korrigieren.

Steffen
 
Hier der korrigierte Text in verbesserter Fassung.

Ich habe jedes Wort nochmal geprüft, auf Satzbau, Interpunktion und korrekte Typografie geachtet.
Zitate sind jetzt alle kursiv (und in korrekten An- und Abführungszeichen).
Ganz selten habe ich Worte geändert, und wenn, dann „im Sinne der Sache“.

Trotzdem kann eine weitere Kontrolle selbstverständlich nicht schaden.

Grüße,
Steffen
 

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  • IMSW01_korr_3.doc
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Hi Steffen

Kleinigkeit noch, alles auf Seite 7:

Wer in der Öffentlichkeit ein „ganz normales“ (keine Waffeneigenschaft) Einhandmesser in der Öffentlichkeit mit sich führt, dieses nach eigener Ansicht sozial adäquat gebraucht (z.B. Wurst schneiden), kann im Falle einer Beschlagnahme und eines eventuellen Widerspruchsverfahren durchaus auf einen Richter stoßen, der den sozial adäquaten Gebrauch verneint.

Leider bekennen sich bisher weder viele Behörden, noch Politiker nicht zu einer klaren Definition des allgemein anerkannten Zwecks. Zudem binden die Vorgaben des Bayerischen StMI natürlich nur die Behörden in Bayern. Die Innenministerien anderer Bundesländer vertreten zur Auslegung des §42a durchaus abweichende Ansichten.




5.2 Was tut man mit einem verbotenen Messer?

Dies ist ein heikles Thema, denn eigentlich dürfen solche Gegenstände seit 2002 2003 nicht mehr besessen werden. Wer also noch ein verbotenes Messer besitzt, hat sich in der Regel schon strafbar gemacht.



Bei 2003 bin ich nicht 100% sicher, die anderen Sätze klingen für mich nicht richtig.
 
Hi Erwin,

ich habe deine Verbesserungen eingearbeitet und das strittige Datum rot angemarkert. :super:
Wer's genau weiß, kann ja Version 05 machen. ;)

Steffen
 

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  • IMSW01_korr_4.doc
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Passt schon, die damalige Änderung/Verschärfung des Waffenrechtes
(Verbot der Butterffly-Messer, Fallmesser, Springmesser mit Ausnahmen...) trat am 01.04.2003 in Kraft.
Weiss ich noch genau, weil es auch einige für Sportschützen relevante Änderungen gab.
 
Leider bekennen sich bisher weder viele Behörden, noch Politiker nicht zu einer klaren Definition des allgemein anerkannten Zwecks.

Das änder ich eh noch ab. Formal siehts nunmal so aus, dass das WaffG Bundesrecht ist, sprich der Bund sagen muss, wie diese Definition auszusehen hat. Wenn sich manche Länder aktuell darum "drücken", ist das formal richtig.

Nur - die Durchführung des Gesetzes wiederum ist Ländersache. Wenn aus Berlin keine Konkretisierung kommt - und das kann lange dauern ;) - ist mir unklar, wie die Länderbehörden verfahren sollen. Eine eigene Definition können sie eigentlich nicht bestimmen, ohne klare Definition weiss aber keine Behörde, wie verfahren werden soll.

Mann, ist das ein Krampf :confused: Ich frag doch gleich mal beim BMI nach ;)

Peter
 
Der Text wurde von cut noch einmal durchgesehen.
Er hat einige Anmerkungen zu Teilen der ersten beiden Seiten. Diese sind farbig hervorgehoben.

Check please.

Die Schreibfehler, die er noch gefunden hat, sind in dieser Fassung schon korrigiert.

Grüße,
Steffen
 

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  • IMSW01_korr_5.doc
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Die Änderungen von cut machen mir den Text zu neutral.
Für eine amtliche Bekanntmachung ist es ja okay, aber wir haben hier doch eine Meinung zu diesem Gesetz. Also warum nicht äußern? Sie kommt ja nicht mit dem Holzhammer rüber.

Ciao Sven
 
Die Änderungen von cut machen mir den Text zu neutral.
Für eine amtliche Bekanntmachung ist es ja okay, aber wir haben hier doch eine Meinung zu diesem Gesetz. Also warum nicht äußern? Sie kommt ja nicht mit dem Holzhammer rüber.

Weil das eine Information zur Gesetzeslage ist. Da muss drinstehen, "was ist". Meinungen gehören in einen Kommentar. Da hat cut schon recht, wir sollten das trennen.

Wir können und sollten das auch kommentieren. Ist ja kein Problem, das lässt sich ja auf der Webseite entsprechend einbauen.

Peter
 
Zur Einleitung und "einschneidenden" Reglungen und "absurde" Situation etc.:
Meine persönlich Meinung ist, dass der Text bewertend sein darf / soll, solange die Aussagen richtig sind. Da ich aber gerade lese dass der uns bekannte Seitenbetreiber das anders haben möchte ist meine Meinung wohl ziemlich irrelevant ;)

1. "Grundsätzlich" kann raus, -> z.B. "Erlaubt sind Erwerb und Besitz aller Messer, die..."

12-cm-Regel / Unterscheidung Einhandmesser - Fixed:
Im ersten Entwurf haben wir einfach mal die gesetzliche Regelung mit ihren Unklarheiten übernommen.
Was den Willen des Gesetzgebers anbetrifft, ist er für mich nicht so 100% klar. Der Wille der Gesetzesinitiatoren und einiger rühriger Politiker ist mir klar, ja, nämlich das Verbannen aller Messer aus der Öffentlichkeit. Und speziell auch das Führverbot aller Einhandmesser. Aber was "der Gesetzgeber" (also wohl Bundestag und Bundesrat in ihrer Gesamtheit) beim Beschluss des Gesetzes wirklich wollte?
Ist die strenge Auslegung (Einhandmesser + Fixed>12cm) wirklich zwingend? Oder müssten wir hier zumindest auf die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten hinweisen ? ("Sicherheitshalber sollte man die Formulierung so auslegen, dass das Führen aller Einhandmesser...")

Keine Zweckbestimmung einer Machete als Waffe: i.O.

Verbot bestimmter Messer seit 2003 (s. post SmallMagnum)

Aufgefallen ist mir noch:
Unter "3. Verbot des Führens von Messern" sind die verschiedenen Grundlagen für Führverbote aufgeführt:
3.1 §42a
3.2 §42 Abs. 5
3.3 Öffentliche Veranstaltungen (hier sollte vermutlich statt "§ 42" besser "§ 42 Abs. 1" oder "§ 42 (1)" stehen)
3.4 Hausrecht
3.5 Versammlungsgesetz
Unter 4.2 schreiben wir dann "...besteht das Verbot des Führens eines Messers nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt... Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für das Führen von Hieb- und Stosswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen."
Die Ausnahme gilt aber nur für das Führverbot gem. § 42a (3.1).
Sollten wir dann die eigentliche Ausnahmeregelung (Wortlaut Gesetz) zu § 42a nicht doch gleich zu Punkt 3.1 raufziehen, und nur die ausführliche Erläuterung zum Führen, dem berechtigten Interesse etc. in Punkt 4 abhandeln?

Nebenbei zum allgemein anerkannten Zweck: Sehr interessant finde ich, was die Thüringer zur Sozialadäquanz schreiben (auf Pitters Anfrage "WaffG §42a und die Innenministerien der Länder" )

Grüße Rainer
 
Dann stelle ich mal die aktualisierte Fassung ein. Die Vorschläge von Cut habe ich 1:1 übernommen, Kommentare gelöscht, Gliederung überarbeitet.
 

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  • IMSW01_korr_6.doc
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Meine persönlich Meinung ist, dass der Text bewertend sein darf / soll, solange die Aussagen richtig sind. Da ich aber gerade lese dass der uns bekannte Seitenbetreiber das anders haben möchte ist meine Meinung wohl ziemlich irrelevant ;)

Werd nicht doof. Das Forum hier gibts, weil ich nicht die Weisheit mit Löffeln gefressen habe. Ich beschäfitige mich halt gerade mehr oder weniger beruflich ein wenig mit dem, was eine sauberer Darstellung einen Sachverhalts sein soll. Und eine Meinung gehört da halt nicht rein, auch wenns juckt - das ist eine Frage der Professionalität. Viele pfeiffen da drauf, mir geht das immer mehr auf den Senkel.

Marktschreier gibts um die Ecke, nur bewegen die nichts.

Schreib halt ne Wertung. Die setze ich dann unter "Kommentare". In der Sache werden wir da nicht auseinanderliegen.

Pitter
 
Vielleicht bin ich da zu pingelig aber etwas stört mich noch:
Es wird sehr oft einfach von "Einhandmessern" geschrieben, sollte es nicht "verriegelnde Einhandmesser" oder sogar wie im Gesetzesursprung "einhändig verriegelnde Messer" heißen?
Es betrifft halt nicht alle Einhandmesser.

Gut, das wird auch einmal erklärt aber warum erst Verwirrung schaffen und bei Lesern die nicht ins Detail gehen einen falschen Eindruck erwecken?
 
Zu bigbores Anmerkung: Wie wärs damit, in der Überschrift "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge" zu schreiben, und dann im Text bei der Beschreibung "...im Folgenden Einhandmesser genannt..."

@Pitter: ich werd doch nicht doof, wie auch der Smiley zeigen sollte. Weder hängt mein Herzblut an irgendeiner Formulierung, noch verüble ich dir, dass auf der IMSW-Seite die ja schließlich unter deinem Namen läuft, die Texte so sein sollen, wie du sie haben möchtest.
Des passt schon so!

Grüße Rainer
 
Mir war bis gestern nicht bekannt, dass mich "pitter" bereits seit längerem für das Mitarbeiterforum freigeschaltet hat. Danke für das Vertrauen!

12-cm-Regel / Unterscheidung Einhandmesser - Fixed:
Im ersten Entwurf haben wir einfach mal die gesetzliche Regelung mit ihren Unklarheiten übernommen.
Was den Willen des Gesetzgebers anbetrifft, ist er für mich nicht so 100% klar.

@ "Erka" / Rainer.
Deinen Einwand kann ich gut nachvollziehen. Unstrittig ist sicherlich auch, dass "der Gesetzgeber" (also die bei der Abstimmung beteiligten Politiker aus Bundestag und Bundesrat) wohl kaum Begriffe wie "Einhandmesser" oder die Formulierung der "12cm Zuordnung" versteht.

Allerdings wurde bereits in der IMSW IGesetzesdarstellung im letzten Absatz von 2.1 bereits die strittige Formulierung wie folgt interpretiert:
"Für alle Einhandmesser (egal, mit welcher Klingenlänge) und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm gelten ab dem 1.4.2008 die unten näher angeführten Einschränkungen."
Dann sollten m.E. auch überschriften und Absätze "dazu passend" angewendet werden.

Grüße
cut
 
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