smallmagnum
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Welche HalleHalle Peter
Done!..Wäre es so noch klarer: "Logischerweise unterliegen auch Klappmesser, die keine der im Gesetz genannten Eigenschaften besitzen, die also weder feststellbar, noch mit einer Hand zu öffnen sind, nicht dem Führungsverbot"?
Wenn ich schon dabei bin noch bischen Kleinkram:
Einleitung "Wer gelegentlich ein Messer bei sich trägt" -> "Wer auch nur gelegentlich..."
Done!3.2 Hamburger Modell: Das SOG ist eine landesrechtliche Bestimmung, keine stadtrechtliche, oder?
Du hast mit deinem Einwand grundsätzlich Recht.... ein „generelles Verbot“ ist ein „grundsätzliches Verbot“, bei dem es Ausnahmen gibt.
Soll eine Regelung oder ein Verbot nicht nur grundsätzlich/generell gelten, beschreibt dies treffend die Formulierung „ausnahmsloses Verbot“. ...
Ich möchte keine philosophische Diskussion beginnen und keine Wortklauberei betreiben sondern kurz eine Begriffsbestimmung in diesem Kreis klären:
„generell – grundsätzlich – ausnahmslos“
...
Generell i.S.v. "allumfassend", d.h. keine Ausnahme zulassend.
Ich bin mir sehr sicher, daß das von der lesenden Allgemeinheit so aufgefaßt wird.
Ich höre in letzter Zeit sehr oft den Satz "Das Tragen ist ja nicht generell verboten."
Hier eben genau in dem Sinne, daß Ausnahmen zugelassen sind.
Welches "Tragen" ist nicht generell verboten?Man beachte: Das Tragen ist ja nicht generell verboten.
Diesen Satz liest und hörst Du zur Zeit andauernd, wenn es um die Darlegung des Sachverhaltes geht.
Als generelles Verbot wird eben ein absolutes Verbot (ohne Ausnahmen) angesehen.
...
Das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehenden Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm ist generell untersagt.
Generell heißt doch eben nichts anderes als allgemein oder eben grundsätzlich.
"Man" sagt ja auch: Generell regeln wir das schon so, aber.......
Claus.
@ cut:
Man beachte: Das Tragen ist ja nicht generell verboten.
Als generelles Verbot wird eben ein absolutes Verbot (ohne Ausnahmen) angesehen.
...Zu bigbores Anmerkung: Wie wärs damit, in der Überschrift "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge" zu schreiben, und dann im Text bei der Beschreibung "...im Folgenden Einhandmesser genannt..."
Zu Punkt 2.1
Dort findet sich die Formulierung:
"Im Folgenden werden diese Messer "Einhandmesser" genannt"
Diese Formulierung würde ich nicht wählen, da sich der Begriff "Einhandmesser" auch in Punkt 4.2 in der Veröffentlichung des bayrischen Staatsministerums des Inneren wiederfindet...
....
Man erklärt, dass man "einhändig feststellbare Messer" zukünftig als "Einhänder" bezeichnet. ....
· Springmesser sind erlaubt, wenn:
1. die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus),
2. der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist,
3. die Klinge in der Mitte eine Breite von mindestens 20% der Klingenlänge aufweist
4. die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
5. die Klinge einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt