IMSW Webseite - Aktuelle Gesetzeslage

Es steht bzw. stand drin, weil es in Cut's Verbesserungsvorschlag so enthalten ist.
Steinigt mich, aber ich hab halt im WaffG nicht mehr nachgesehen, wer nun Recht hat.
Also, Verschlimmbesserung wieder ausgebügelt, Korinthe entfernt, folgt Version 12.
 

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  • IMSW01_korr_12.doc
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@ pitter, beagleboy, Erka & smallmagnum

ich nehme alle Schuld zur "Verschlimmbesserung Springmesser" auf mich.
Ich habe durch eine Verwechslung einen alten Text verwendet, der die aktuelle positive Entschärfung noch nicht beinhaltet hat.

Leider öffnet sich bei mir
IMSW01_korr_12.doc
nur unvollständig - ganze Zeilen und Absätze werden unterdückt.
Kann mir bitte jemand die Datei als Anlage senden an
cut.cut@gmx.net
cut
 
So, ich habs zum x-ten mal durchgelesen. Das Ding muss jetzt raus, ich hab hier öfters anftragen, was und wie jetzt nach dem WaffG, das wird mit zu lang ;)

Noch unklar:

5.10 Verstoß gegen §42a

Ist es wirklich so, dass bei einer OWI das Messer sichergestellt werden kann, und es dann im Ermessen der Behörde liegt, ob das Messer zurückgegeben oder entgültig eingezogen wird?

Ich lasse den Passus bis zur Klärung mal weg.

Generell kann man ja den Text immer noch weiter verändern, nur muss mal irgendwas auf der IMSW Webseite stehen ;)

Grüße
Pitter
 
WaffG §54 Abs. 2:

Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53
begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

Und der §53 WaffG besagt in Absatz 1 Satz 21a:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...

entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder
Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt

Damit sollte das doch dokumentiert sein, oder?
 
Ich habe mir die Anfangsseiten des Textes noch einmal kritisch durchgelesen.

Neben einigen „kosmetischen Verbesserungen“ (die vorrangig dem verbesserten Lesefluss und der vereinfachten Verständlichkeit dienen sollen sind mir nur minimale „Fehler“ aufgefallen.

Überprüft bitte folgende Anregungen IMSW01_korr_12[2].

Ergänzte / umformulierte Texte habe ich in rot geschrieben,

[ X ] weist auf einen gelöschten Text hin.

Ich bin mir bewusst, dass meine Auffassungen zum "allgemein anerkannten Zweck" / Sozialadäquanz (sowie die Konzequenzen in Hinblick auf Transportvorschriften) noch nicht veröffentlichungswürdig sind und möglicherweise noch angreifbar sind. Deshalb lasse ich die entsprechenden Passagen aus "... korr_12[1] UNVERÄNDERT bestehen.



Grüße

cut
 
...
Überprüft bitte folgende Anregungen IMSW01_korr_12[2]

Es wäre hilfreich, wenn du die Datei anhängen könntest... :)

...
Ich bin mir bewusst, dass meine Auffassungen zum "allgemein anerkannten Zweck" / Sozialadäquanz (sowie die Konzequenzen in Hinblick auf Transportvorschriften) noch nicht veröffentlichungswürdig sind und möglicherweise noch angreifbar sind. Deshalb lasse ich die entsprechenden Passagen aus "... korr_12[1] UNVERÄNDERT bestehen.

Vielleicht wird es aus dem Text ja klar, aber sehe ich das richtig dass du deine Auffassungen jetzt NICHT im Text untergebracht hast?

Grüße
Rainer
 
IMSW01_korr_12[2]

@ Erka,

Leider konnte ich die Datei nicht anhängen .
Ich habe sie "Pitter" geschickt und denke, dass er sie kurzfristig hier einstellt ... und mir Hinweise geben kann, wie ich eine Anlage selbst anfügen kann.

Meine aktuelle "Korrektur" geht bis 4. Führen eines Messers.
Ich halte hier nicht nur die Nummerierung für überdenkenswert (4.1 Transport ist KEIN Unterpunkt von 4. Führen sondern eine "gleichwertige" Art der "Obhut"), sondern insbesondere Informationen zur Sozialadäquanz für notwendig. An dieser Thematik recherchiere ich bereits seit einiger Zeit. Das Ergebnis wird sicherlich auch Auswirkungen auf den Unterpunkt "Transport in einem verschlossenen Behältnis" haben.

Grüsse
cut
 

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  • IMSW01_korr_12[2] 23.06.2008.doc
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Gedanken zu einigen der Änderungen:

Vorschlag Einleitung: "...neue Regelungen für den Umgang mit Messern..."

2.1 Der erste Satz kommt mit etwas lang und sperrig vor. Könnte man vielleicht so formulieren:
"...alle Taschenmesser, deren Klinge mit nur einer Hand geöffnet werden kann, wobei die Klinge im geöffneten Zustand verriegelt. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen."

2.3. Zusatz "Waffen iSd WaffG": stimmt, gilt aber auch für 2.4 (verbotene Messer)

3.2 Hamburger Modell
Warum schlägst du hier den Zusatz "Öffnungsklausel" vor? Im Text geht es um Verbote, und bei dem Begriff "Öffnungsklausel" würde ich spontan eine Regelung erwarten, die eine Lockerung eines Verbots zum Inhalt hat (wie das "berechtigte Interesse"). Juristisch mag der Begriff passen, ICH finde ihn hier irreführend.

4 Führen / Transport
Der Passus im Gesetzestext zum Transport ist eh Unfug, weil ein Transport in einem verschlossenen Behältnis gar kein Führen sein kann.
Die Erwähnung in unserem Text als eigener Punkt sollte nur der Übersichtlichkeit dienen, kann man wegen mir auch gerne anders zusammenfassen. Aber zu diesem Komplex machst du ja ohnehin noch Vorschläge.

Grüße Rainer
 
Vorschlag Einleitung: "...neue Regelungen für den Umgang mit Messern..."

Deine Formulierung "... für den ..." ist eindeutig besser!

"2.1 "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge" umfassen alle Taschenmesser, deren Klinge mit nur einer Hand geöffnet werden kann, wobei die Klinge im geöffneten Zustand verriegelt. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen."

Zustimmung!
2.3. Zusatz "Waffen iSd WaffG": stimmt, gilt aber auch für 2.4 (verbotene Messer)

Dein Einwand erfolgt zu Recht.
Ich ziehe die kürzere Formulierung vor und schlag vor, die Überschrift in Kurzform OHNE Zusatz zu verwenden:

2.3 Hieb- und Stoßwaffen

2.4 Verbotene Waffen

3.2 Hamburger Modell
Warum schlägst du hier den Zusatz "Öffnungsklausel" vor? Im Text geht es um Verbote, und bei dem Begriff "Öffnungsklausel" würde ich spontan eine Regelung erwarten, die eine Lockerung eines Verbots zum Inhalt hat (wie das "berechtigte Interesse"). Juristisch mag der Begriff passen, ICH finde ihn hier irreführend.

Deinen Einwand kann ich nachvollziehen.
Da diese Gesetzesänderung unter dem Namen "Öffnungsklausel" diskutiert worden ist, habe ich dieses Wort eingefügt, um Lesern die Zuordnung zu ermöglichen. Der Begriff "Hamburger Modell" findet sich nach meiner Kenntnis bisher NICHT für diese Novelle - allerding halte ich diesen Begriff durchaus für treffend. ICH kann auf die "Öffnungsklausel" verzichten.

4 Führen / Transport
Der Passus im Gesetzestext zum Transport ist eh Unfug, weil ein Transport in einem verschlossenen Behältnis gar kein Führen sein kann.
Die Erwähnung in unserem Text als eigener Punkt sollte nur der Übersichtlichkeit dienen, ...

Die Gedankengänge der Verwaltungs"FACHLEUTE" sind für uns "Normalsterbliche" oft nicht nachvollziehbar!
Ich unterstelle den beteiligten Beamten, dass es sich sowohl bei der "Transportregelung" als auch bei den "Ausnahmen für Foto-Film-Fernsehen & Theater" ausnahmslos um Aktionismus handelt, um die beteiligten Politikern zu blenden.
Ich hab KEINE Einwände gegen die aktuelle Nummerierung.
"Nachjustieren" wäre ja auch noch demnächst möglich.

Grüße
cut
 
@Pitter: In der Fassung auf der IMSW-Seite ist (mindestens ;)) ein Fehler:

In der FAQ "5.1 Welche Folgen hat es, wenn ein Messer wie unter 2.2 als Waffe eingestuft ist?" müsste es wohl heißen: "...wie unter 2.3...". Gleiches gilt für die Inhaltsangabe (2.2 -> 2.3)

Grüße
Rainer
 
Gleiches gilt für die Inhaltsangabe (2.2 -> 2.3)

Wo was? Ich finde da keinen Fehler. Habe aber noch ein paar andere gefunden ;) und auch den zu langen Satz anders formuliert.

Ich habe auch mal "Einhänder" in "Einhandmesser" umformuliert. Sagt wirklich jemand Einhänder? Witere Änderungen bitte gleich hier rein, ich hab am WE a bisserl Zeit um über die IMSW Webseite zu gehen.

Grüße
Pitter
 
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