Gedanken zu einigen der Änderungen:
Vorschlag Einleitung: "...neue Regelungen für den Umgang mit Messern..."
2.1 Der erste Satz kommt mit etwas lang und sperrig vor. Könnte man vielleicht so formulieren:
"...alle Taschenmesser, deren Klinge mit nur einer Hand geöffnet werden kann, wobei die Klinge im geöffneten Zustand verriegelt. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen."
2.3. Zusatz "Waffen iSd WaffG": stimmt, gilt aber auch für 2.4 (verbotene Messer)
3.2 Hamburger Modell
Warum schlägst du hier den Zusatz "Öffnungsklausel" vor? Im Text geht es um Verbote, und bei dem Begriff "Öffnungsklausel" würde ich spontan eine Regelung erwarten, die eine Lockerung eines Verbots zum Inhalt hat (wie das "berechtigte Interesse"). Juristisch mag der Begriff passen, ICH finde ihn hier irreführend.
4 Führen / Transport
Der Passus im Gesetzestext zum Transport ist eh Unfug, weil ein Transport in einem verschlossenen Behältnis gar kein Führen sein kann.
Die Erwähnung in unserem Text als eigener Punkt sollte nur der Übersichtlichkeit dienen, kann man wegen mir auch gerne anders zusammenfassen. Aber zu diesem Komplex machst du ja ohnehin noch Vorschläge.
Grüße Rainer