Messerdesign für Spezialmesser baulich so anpassen, dass es rechtssicher ist

@beagleboy
Ich hab bei dem Klappdesign versucht mich an friction foldern zu orientieren, die werden ja nur durch die am Griff aufgewendete Kraft und Reibung in Position gehalten, also nichts mit feststellbar oder feststehend. Man könnte ziemlich einfach dran rummanipulieren, aber das ist auch das einzige Problem das ich da noch erahnen könnte.

@polaris1977
Ich hab mal Florettgriff gesucht, das sieht auch interessant aus, auch wenn das wahrscheinlich nicht ganz ist was du meintest.

313x235_admin%7C03010000.jpg
 
An einen Florettgriff hatte ich zwischendurch auch schon mal gedacht, mir ist allerdings nicht klar, wo da genau der Übergang zwischen Florett und Faustmesser liegt, wenn ich als advocatus diaboli quer i.S.d. des FBs zum TDI interpretiere. Es müßte wohl so wenig Abstützung in der Handfläche/am Handballen sein wie möglich.
 
Wäre es denkbar, dass du dein ursprüngliches Messer in ein geführtes System integrierst? Also das Messer sozusagen in eine Schneidemaschine fest einbaust und das Messer nur ein Bauteil ist.

So wie eine manuelle Brotschneidemaschine, nur eben mit einem Messer.

Und jetzt ein Gedanke, den ich noch nicht zu Ende gedacht habe:

Ist eine Fuchsschwanz Säge ein Faustmesser? Gibt es eine Fuchsschwanz Küchensäge mit Wellenschliff :cool::?

Gruß

The Lem
 
Ist eine Fuchsschwanz Säge ein Faustmesser? Gibt es eine Fuchsschwanz Küchensäge mit Wellenschliff :cool::?
Seit dem FB zum TDI eine interessante Frage ... zumal die waffenrechtliche Abgrenzung zwischen Säge Messer AFAIK an sich schon reichlich unklar ist, ganauso wie darüber hinaus noch die zwischen Säge und Hiebwafffe.
 
Und jetzt ein Gedanke, den ich noch nicht zu Ende gedacht habe:

Ist eine Fuchsschwanz Säge ein Faustmesser? Gibt es eine Fuchsschwanz Küchensäge mit Wellenschliff :cool::?

Gruß

The Lem

Seit dem FB zum TDI eine interessante Frage ... zumal die waffenrechtliche Abgrenzung zwischen Säge Messer AFAIK an sich schon reichlich unklar ist, ganauso wie darüber hinaus noch die zwischen Säge und Hiebwafffe.
Hoffentlich liest das BKA nicht mit, sonst kommen die noch auf schräge Ideen. Aber ein Küchenfuchsschwanz würde mich ja schon reizen, allein für den Defintionszirkus im FB.

Wäre es denkbar, dass du dein ursprüngliches Messer in ein geführtes System integrierst? Also das Messer sozusagen in eine Schneidemaschine fest einbaust und das Messer nur ein Bauteil ist.

So wie eine manuelle Brotschneidemaschine, nur eben mit einem Messer.

Ein geführtes Design für die Klinge ist auch eine interessante Idee. Damit wäre das Gesamtobjekt ja kein Messer mehr an sich, oder wie ist das?
Man könnte ja ein geschwungenes Langloch im Klingenrücken anbringen und als Führung für einen Pin nutzen, oder andersrum Pin am Messer, je nachdem was besser funtioniert.

A propos Säge.

Bügelsäge

Evtl sogar den oberen Bügel als alternativen Griff ausarbeiten.
Sowas in die Richtung hab ich auch schon überlegt. Das wäre auch gewichtstechnisch sehr vorteilhaft, aber das Blatt müsste wohl etwas breiter, das geht sonst bestimmt überall hin beim Schneiden, nur nicht gerade nach unten. Vielleicht auch in Kombination mit der manuellen Schneidemaschinenidee eine Überlegung wert, ich meine sowas in der Art auch schonmal gesehen zu haben. Das hatte glaube auch direkt eine Schneidgutarretierung.

Küchensägen, hehe, ich hör die Zahnräder beim BKA rattern.
 
Last edited:
Die arbeiten bei FBs ja zum Glück nicht initiativ.
Schwein gehabt, aber die Landesbehörden können Anträge stellen, hab ich richtig verstanden oder?

Mir ist gerade noch was eingefallen, wie verhält sich das wohl mit Ziehmessern?
Grundsätzlich trifft da ja die Faustmesserdefintion auch zu, müssen sich die Schreiner und Zimmerleute jetzt anschnallen?
 
aber die Landesbehörden können Anträge stellen, hab ich richtig verstanden oder?
Ja, auch, aber müssen auch die erstmal machen.

wie verhält sich das wohl mit Ziehmessern?
Ich denke mal zumindest die mit dem zweiten Griff dürften da kaum betroffen sein, aber die Legaldefinition ist halt unklar und es gibt auch dazu keine mir bekannten bestandskräftigen Verwaltungsakte geschweige denn Rechtsprechung.
 
Wenn du an beiden Enden einen Griff montierst, also quasi wie die Wiegemesser, nur halt mit grader Klinge, dann könnte es schwierig werden das Teil noch als Küchenmesser zu nutzen, allein das "Schnitzen" von Gemüse dürfte dann nicht mehr klappen.

Es geht ja hier im Prinzip auch erst mal nicht nur um die Nutzung in der Küche durch Menschen mit Handicap sondern um die Herstellung mit Rechtssicherheit

Wenn ich an Deiner Stelle wäre, dann würde ich mit einem "relativ" einfachen Trick die Definition Faustmesser in drei Schritten umgehen:

1.) einfach ein klassisches Messer mit klassischem Griff bauen = kein Faustmesser, also völlig legal
2.) einfach an diesem Messer dann eine Steckmöglichkeit vorsehen, quasi wie ein Vierkantloch mit kleinem Neodym-Magnet im klassichen Küchenmessergriff, ähnlich wie ein Bithalter = immer noch kein Faustmesser
3.) nun einen zweiten Griff bauen, den man einfach im rechten Winkel o.ä. in den vorhandene Griff einsteckt, wenn man es aus der Schublade nimmt um zu schneiden = Wenn dann das BKA zum Essen kommt kann man den Griff ja einfach rausziehen ;)

Hier mal eine Skizze davon:



So müsste man theoretisch alle Griffdesigns und Messerdesigns bauen können.

- alternativ könnte man den Magneten auch am Steckgriff befestigen und das Vierkantloch auch an der Klinge vorsehen
- alternativ könnte man das Messer mit nur einem Griff bauen, den man umstecken kann.


OT: In wie weit man jetzt über die weitere "Kriminalisierung" von zigtausenden Behinderten nachdenken will, nur weil solche Hilfsmittel irgendwie Faustmesser ähnlich sehen, muss jeder selbst entscheiden. Ich hatte aus Interesse mal einen dieser Messerlieferanten für den Pflegebedarf angerufen, der solche Parkinson-L-Messer im Sortiment hat und an die Altenheime, in denen ich mal ab und an bin, liefert, habe den gefragt, wie er das sieht: Der hat relativ klar erklärt, dass es "Hilfsmittel für Behinderte" sind und diese "Hilfsmittel sind alternativlos um selbstständig den Alltag zu bestreiten" und "diese Hilfsmittel gelten nicht als Waffen sondern als Hilfsmittel für gehandicapte Personengruppen" es liegt somit ein Grund und ein berechtigtes Interesse vor als Behinderter solche Messer zu benutzen und das dürfen diese Menschen auch. Es gibt mehr als 300.000 Parkinson-Erkrankte in DE und die nutzen alle spezielle Hilfsmittel, auch eben solche Schneidmittel, alle völlig legal. Ebenfalls dürfen solche Menschen ja auch mit Stöcken durch die Gegend laufen, die man als Schlagstock verwenden könnte und so weiter.
EDIT: Habe jetzt den Bezug zum Gesetz gefunden, den er gemeint hatte: Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
 
Last edited:
diese Hilfsmittel gelten nicht als Waffen sondern als Hilfsmittel für gehandicapte Personengruppen" es liegt somit ein Grund und ein berechtigtes Interesse vor als Behinderter solche Messer zu benutzen und das dürfen diese Menschen auch
Ob sie als Waffen gelten oder nicht war ja in diesem Kontext schon erörtert worden und es ist halt völlig egal. Entscheidend ist nur, ob sie als verbotene Gegenstände gelten. Wenn nicht braucht es auch kein berechtigtes Interesse für den Besitz oder das Führen, wenn doch, hilft auch kein Grund und auch kein berechtigtes Interesse für irgend eine Benutzung, da schon Besitz, Umgang und Herstellung verboten wären. Ziel der Gegenstandverbote ist es ja, daß es diese überhaupt nicht geben soll, weil der Gesetzgeber sie halt als so dermaßen böse erachtete, daß niemand damit Umgang haben soll, auch nicht mit Bedürfnisprüfung und streng reguliert wie bei erlaubnispflichtigen Waffen.
Der Gesetzgeber hatte ja seinerzeit auch entscheiden, explizit nur Jäger und Kürschner von dem Verbot auszunehmen, Behinderte halt (leider) nicht. Die dezidierte Nennung zweier eng gefasster Gruppen für Ausnahmen spricht rechtsystematisch dafür, daß der Gesetzgeber hier die Außnahmen abschließend also exclusiv regeln wollte.

Ebenfalls dürfen solche Menschen ja auch mit Stöcken durch die Gegend laufen, die man als Schlagstock verwenden könnte und so weiter.
Bei Stöcken ist das ja etwas völlig anderes, da sie ja keine verbotenen Gegenstände darstellen, egal ob und wie waffentauglich sie sind. Und selbst Schlagstöcke darf man sogar als Nichtbehinderter in beliebiger Zahl besitzen, außerhalb der Öffentlichkeit (in waffenrechtlicher Hinsicht!) benutzen und bei berechtigtem Interesse auch in der Öffentlichkeit führen.

EDIT: Habe jetzt den Bezug zum Gesetz gefunden, den er gemeint hatte: Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ich kann mir ja gut vorstellen, daß eine darauf gerichtete Revision oder auch Verfassungsbeschwerde eines Behinderten im Falle einer Verurteilung gute Chancen auf Erfolg hätte, aber zunächst gilt einmal das einfache Recht bzw. das speziellere Recht, also in diesem Falle das WaffG.
 
So eine individuelle Entscheidung zu Fragen der Rechtssicherheit ist allerdings nicht möglich, da hier faktisch nur die Meinung von Hoheitsträgern und letztendlich Gerichten entscheidend ist.
 
Back