thrawn
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Böker hat u.a. geschrieben, dass praktisch alle ihre Produkte, darunter alle Einhandmesser unter §1 Abs. 2 Nummer 2 b (oder a) fallen würden.Das würde auf 90% aller feststehenden (Küchen-)Messer über 12cm KL, auf Macheten und auf 99% aller Einhandmesser zutreffen.
Die alte Leier "das Waffengesetz umfasst nur Waffen" ist längst obsolet.
Danke für die super ausführliche Antwort!Ob das BKA jetzt eine Waffeneigenschaft ablehnt (weil Klinge zu kurz o.Ä) löst nur die mögliche Einstufung §1/II Nr.2a WaffG als Waffe. Da es immer noch, als tragbarer Gegenstand nach §1/II Nr.2b WaffG, unter die Regelung des §42a WaffG wegen der Einhandmessereigenschaft fällt, ist ein Führen immer noch nicht ohne weiteres möglich.
Ich habe es aber leider noch nicht ganz verstanden:
Im dem BKA Bescheid wird festgestellt, dass diese Winzmesser gerade nicht unter §1/II Nr.2b WaffG fallen:
"Es handelt sich bei ..... nicht um Waffen im Sinne des §1 Abs. 2 Nummer 2b. Ein Verbot nach §2 Abs. 3 in Verbindung mit Nummern 1.4.1 und 1.4.3 der Anlage 2 WaffG besteht nicht."