"Sozial anerkannter Zweck"

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Man wundert sich nur, wieso der Freistaat Bayern beim Gesetzgebungsprozess mitgewirkt und meines Wissens nicht widersprochen hat.

Weil beim Gesetzgebungsverfahren zwar Bund (Parlament) und die Länder (Innenminister, Bundesrat) beteiligt waren, nicht aber die, die das Gesetz dann tatsächlich umsetzen müssen. Beschlossen von Politikern, umgesetzt von Beamten. Und diese Beamten haben zum Teil durchaus andere Ansichten ;) Und vor allen andere Prioritäten.

Aber, und da hast Du natürlich recht, das ganze krankt vom Kopf her, und das war eben in den Diskussionen der Innenminister wie auch im Plenum, das den Mist dann ja auch durchgewunken hat. Zumindest einen Teil dessen, was davon öffentlich genmacht wurde (werden musste) kann man ja hier nachlesen: http://www.messerforum.net/initiative/pages/quellen.php

Pitter
 
Meiner Meinung nach macht es sinn, wenn jeder, der es sich leisten kann ( Berufliche Karriere, etc. ) ein von ihm frei gewähltes Messer trägt, um das oben schon mehrfach genanne "Verschwinden" der Einhandmesser aus dem Alltag zu verhindern.
Andererseits solle wohl jeder Schüler, Student, Lehrling o.ä. von solchen Messern absehen, um seiner Akte nicht unnötig störende Artikel anzuhängen :hehe:

solche Vermerke könnten eventuell das finden einer Ausbildungsstelle, Verbeamtung, Jobsuche etc. erschweren^^

eine etwas fallbezogenere Frage hätte ich noch:
weiß jemand, ob das Mitführen eines Einhandmessers im Wald oder in ländlichen Gegenden erlaubt ist, weil man als Interesse bzw Hobby schnitzen angib?

vielen Dank!!

David
 
Ich komm grad aus einem Pfadfinderlager zurück, und da schien die Erfahrung zu sein: solang die Pfadis als Pfadis erkennbar sind, haben sie keine Probleme.

Ich war dort als Gast, und kann sagen: 4000 Jugendliche, und nahezu jeder trug ein Messer (meist feststehende, meist über 12 cm Klingenlänge), das hat weder mich noch andere Besucher gestört.
Ich habe mich im Gegenteil noch über die recht hohe Anzahl wirklich vernünftiger Klingen gefreut.
 
Dazu: einer der anerkanntesten WaffG-Lehrer in B.W.
Grundsatzfrage: Kann man die "Tätigkeit" nur mit einem Einhandmesser ausführen?? Apfelschälen? oder auch mit einen feststehendem??
Benötigt man für Kartonagen aufschneiden ein Einhandmesser??
-nicht die Frage? ist es bequemer?? sondern gehts auch anders??

Es lassen sich 99% der "zu erwartenden Tätigkeiten" mit einem Einhandmesser auch mit einem "legalen" Messer verrichten...
also beantworten sich die Fragen...darf ich dies...das mit dem Messer dann? eig. von selbst?
und zum Führen...falls sich mal wirklich das 1% herausstellen sollte:
der Angler im Boot: der mit der einen Hand den mörder Karpfen festhält und mit anderen Hand das Einhandmesser bedienen "MUSS"...
Der Elektriker....der auf der Baustelle ein spezielles Messer benötigt...etc.
Das sind DIE Ausnahmefälle die die Großzahl der Leute hier nicht betreffen...
Und der Weg zum Boot...der Weg in die Baustelle...und zurück in der Öffentlichkeit ->verschlossenes Behältnis...
Klar. jeder selbst erkennt einen Zweck für sich ein Einhandmesser zu benutzen...doch ists leider an der schwammiger Formulierung...und der jew. Einzelfallprüfung durch das Amt...das es nicht leichter Macht: soll ich ein Einhandmesser tragen oder nicht.
Ich für mich:leider...mir würden 1000 anerkannte Zwecke einfallen wo ich meine Einhandmesser benutzen könnte...doch dies wär sicherlich nicht konform mit dem ach so tollen Gesetz...
und wir drehen uns alle schön im Kreis ... :argw:
 
eine etwas fallbezogenere Frage hätte ich noch:
weiß jemand, ob das Mitführen eines Einhandmessers im Wald oder in ländlichen Gegenden erlaubt ist, weil man als Interesse bzw Hobby schnitzen angib?

-> NEIN. ob Land...Stadt...Berg...tal ->egal!
kann man auch mit einem feststehenden Messer schnitzen??
Kannst ja auch das Stück Holz mit nach Hause nehmen und dann mit dem Einhandmesser bearbeiten... :hehe:

Wenn man Deine Frage nun aufschlüsselt: Natürlich könnte man nun Argumentieren: zum Holzschnitzen muss man ja das Stück Holz mit der einen Hand halten. Ergo: mit anderen Hand benötigt man n Einhandmesser... dazu musst du das Messer erstmal in den Wald bringen ->im verschlossenen Behältnis. und für die paar Minuten des Schnitzens viell. legal benutzen... zweckgebunden benutzen... aber alles recht theoretisch?? :hmpf:
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich weiß nicht, woher du dein Wissen ziehst bzw. gib doch mal
eine genauere Quelle an...:)

M.E. kann der § 42a WaffG eben nicht so interpretiert werden und das
habe ich bisher auch nirgends so bestätigt bekommen. § 42a regelt
ganz klar unter welchen Bedingungen ein Einhandmesser getragen
repektive geführt werden darf. Dies ist nicht an die Bedingung geknüpft
dass man die Tätigkeit, das Hobby blablabla nur mit diesem Messer
ausüben kann und nicht auch mit einem anderen Typ von Messer.
 
Dazu: einer der anerkanntesten WaffG-Lehrer in B.W.

Sowas gibt's ? Könntest Du vielleicht sagen wer das ist, bzw. kann man das irgendwo nachlesen ?:staun:

Die Aberkennung eines annerkanten Zweckes aufgrund der Tatsache das man xyz auch mit einem alternativen Messer machen könnte, erscheint mir mehr als abenteuerlich.....:hmpf:
Hört sich nach hilflosem aus den Fingern Gesauge an.:argw:
 
Zuletzt bearbeitet:
du kannst auch mit einem vw golf fahren--> mercedes benz und bmw sind ab morgen verboten.

der gute mann soll mal zum psychiater gehen, da kann man bestimmt was gegen machen.
 
Dem WaffG - Lehrer würde ich sagen: "Das steht so in dem Gesetz nicht drin!" und ich hätte recht.

Seine Beschränkung des berechtigten Interesses leitet er aus anderen Bezügen her.

Die Definition des berechtigten Interesses im Sinne des §42a WaffG steht dort selbst und nirgends sonst.

Wir drehen uns im Kreis, er hat nicht recht.

Die Argumentation mit dem Messer ins Kästchen nach dem Apfelschälen ist bornierter Quatsch. Einen schönen Gruß noch an den Lehrer.
 
Dazu: einer der anerkanntesten WaffG-Lehrer in B.W.
Grundsatzfrage: Kann man die "Tätigkeit" nur mit einem ...messer ausführen??
....
Es lassen sich 99% der "zu erwartenden Tätigkeiten" mit einem ...messer auch mit einem "legalen" Messer verrichten...

Einfach ABWEGIG diese Argumentation.
Das WaffG ordnet die beiden Messerarten eben nicht als verbotene Gegenstände ein sondern erlaubt ausdrücklich das Führen "sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt" und präzisiert, das dies "insbesondere vorliegt", wenn es einem "allgemein anerkannten Zweck dient" ... und NICHT, dass dieser Zweck auch mit einem zweihändig bedienbaren Taschenmesser oder einem Messer mit feststehender Klinge unter 12 cm Klingenlänge erreicht werden kann.

Grüße
cut

P.S. Ich zweifle am Sachverstand des WaffG-Lehrers.
 
ps: zweck ist nicht gleich grund

Eben....

Man möge mich im Zweifelsfall verbessern...

Die Definition über den Zweck bedeutet das ich mein Messer nicht nur dann legal führe wenn ich die annerkannte Tätigkeit gerade ausübe, sondern das ich es auch dann legal führe wenn ich die Tätigkeit bereits ausgeübt habe, bzw. noch auszuüben vorhabe - regelmässig von mir aus.
Und in der Zwischenzeit muß es eben nicht eingesperrt werden, da ich es zu einem annerkannten Zweck führe.
 
Einfach ABWEGIG diese Argumentation.
Das WaffG ordnet die beiden Messerarten eben nicht als verbotene Gegenstände ein sondern erlaubt ausdrücklich das Führen "sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt" und präzisiert, das dies "insbesondere vorliegt", wenn es einem "allgemein anerkannten Zweck dient" ... und

-------> diesen Zweck entscheidest aber nicht Du...sondern erstmal der jew. Beamte der dies feststellt...die zust. >Behörde...irgendwann mal gefällte Urteile...etc.
und bis dahin meinte ich...drehen wir uns im Kreis :(

NICHT, dass dieser Zweck auch mit einem zweihändig bedienbaren Taschenmesser oder einem Messer mit feststehender Klinge unter 12 cm Klingenlänge erreicht werden kann.

Grüße
cut

P.S. Ich zweifle am Sachverstand des WaffG-Lehrers.


--->OB dir....mir...uns das gefällt was der ausfluss aus dem gesetz ist... warsch. nicht. :argw:
ich habe auch ewig mit ihm diskutiert.
fazit: da es keine klaren definitionen im gesetz gibt: es wird sich weisen... wie immer....solange es keine urteile zu entspr. vorfällen gibt können wir alle lange reden..über: was wäre wenn.
und: was sagt jene behörde...dieses amt...der experte usw. dazu.
wie gesagt...mich freut die entwicklung auch nicht...
jedoch versucht mal einem nicht-messer.user-liebhaber erklären zu wollen...warum ihr für "den anerkannten" zweck...gerade ein einhandmesser benutzen müsst?? und kein "andere-legales"?
das ein führungsverbot von sagen wir mal...daheim...bis zum einsatz...der benutzung für einen "anerkannten zweck" besteht ist... imho eig. klar.
 
Eben....

Man möge mich im Zweifelsfall verbessern...

Die Definition über den Zweck bedeutet das ich mein Messer nicht nur dann legal führe wenn ich die annerkannte Tätigkeit gerade ausübe, sondern das ich es auch dann legal führe wenn ich die Tätigkeit bereits ausgeübt habe, bzw. noch auszuüben vorhabe - regelmässig von mir aus.
Und in der Zwischenzeit muß es eben nicht eingesperrt werden, da ich es zu einem annerkannten Zweck führe.


---->>stimmt. jedoch hängt es doch zusammen?? der jäger der auf dem weg zur jagd ist...darf seine Waffen auch Führen... ->ausübung/zweckgebunden...dann könnte man dies ähnlich sehen...

doch wäre es zweckgebunden nötig...wenn der hobbyangler (solange dies als "anderkannt" mal durchgeht... auf dem weg zum anglersee das einhandmesser unverschlossen führt? oder erst am see griffbereit vorhält? :rolleyes:
 
Sowas gibt's ? Könntest Du vielleicht sagen wer das ist, bzw. kann man das irgendwo nachlesen ?:staun:

Die Aberkennung eines annerkanten Zweckes aufgrund der Tatsache das man xyz auch mit einem alternativen Messer machen könnte, erscheint mir mehr als abenteuerlich.....:hmpf:
Hört sich nach hilflosem aus den Fingern Gesauge an.:argw:



---> gibts nirgends zum nachlesen...
das ist ja das schlimme...sonst müssten wir nicht hin und her diskutieren... :argw:
klar...abenteuerlich...
 
doch wäre es zweckgebunden nötig...wenn der hobbyangler (solange dies als "anderkannt" mal durchgeht... auf dem weg zum anglersee das einhandmesser unverschlossen führt? oder erst am see griffbereit vorhält? :rolleyes:

Du hast schon wieder den falschen Ansatz.

Ich meine die Frage nach dem "nötig" stellt sich hier nicht bzw. ist
einfach belanglos. Du hast es ja selber geschrieben, dass es noch
keine Urteile, Verordnungen, allgemein Rechtssprechung etc. dazu gibt,
und somit wird das Gesetz so interpretiert wie es im § 42a steht und
nicht anders. Alles andere ist schlichtweg falsch. Der § 42a normiert
ja, wann es erlaubt ist ein Einhandmesser zu führen! Vorrausetzung
dafür ist, dass ich es auch tue. Mich würde echt mal interessieren
wie man zu solchen Gedankengängen kommt. Demnach hätte es den
§ 42a nie geben müssen.

Ich find es auch unglücklich, dass andere von solchen falschen Annahmen
hier durcheinander gebracht werden. Es ist einfach Blödsinn.Sorry...
 
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