Hallo zusammen,
ich hoffe ich bin hier im richtigen Bereich und dachte ich frage mal nach Erfahrungen bzgl. Sicherstellung und Bußgeldbescheid eines Spyderco UKPK, das überall als § 42a WaffG-konform aufgeführt ist.
Im Rahmen einer Kontrolle im Amtsgericht in München wurde das Messer bei mir sichergestellt und obwohl ich versucht habe darauf hinzuweisen, dass ich unter einem Federdruck (Slipjoint) keine feststellbare Klinge erkennen kann, habe ich heute nach nur 6 Monaten einen Bußgeldbescheid bekommen. Ich hatte zwischenzeitlich auch noch mehrere Schriftstücke aus dem Internet und Gesetzestexte geschickt im Rahmen einer "Anhörung", aber die zuständigen Menschen dort scheinen nicht sehr kompetent zu sein.
Das ist der Text, den ich als Begründung erhalten habe und der als Resultat eine Zahlung von 200€ + Einzug meines 80€ teuren Messers zur Folge haben soll:
Hat jemand von euch ähnliches erlebt und würdet ihr an dem Punkt zu einem Anwalt gehen oder läuft man da auch zu große Gefahr an einen inkompetenten Richter zu geraten?
An sich will ich das nicht auf mir sitzen lassen, andererseits möchte ich meine Zeit nicht zu sehr verschwenden.
Das sinnvollste wäre wohl Gesetzestexte zu haben, die nicht völlig variabel interpretiert werden könnten (mit Vorsatz).
Vielen Dank schon mal!
ich hoffe ich bin hier im richtigen Bereich und dachte ich frage mal nach Erfahrungen bzgl. Sicherstellung und Bußgeldbescheid eines Spyderco UKPK, das überall als § 42a WaffG-konform aufgeführt ist.
Im Rahmen einer Kontrolle im Amtsgericht in München wurde das Messer bei mir sichergestellt und obwohl ich versucht habe darauf hinzuweisen, dass ich unter einem Federdruck (Slipjoint) keine feststellbare Klinge erkennen kann, habe ich heute nach nur 6 Monaten einen Bußgeldbescheid bekommen. Ich hatte zwischenzeitlich auch noch mehrere Schriftstücke aus dem Internet und Gesetzestexte geschickt im Rahmen einer "Anhörung", aber die zuständigen Menschen dort scheinen nicht sehr kompetent zu sein.
Das ist der Text, den ich als Begründung erhalten habe und der als Resultat eine Zahlung von 200€ + Einzug meines 80€ teuren Messers zur Folge haben soll:
Gemäß § 42a Waffe ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) zu führen.
Sie haben daher gegen § 42a WaffG verstoßen und ordnungswidrig gehandelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG.
Als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit wird gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes - OWiG - in Verbindung mit § 54 Abs. 1 und 2 WaffG das
in diesem Zusammenhang von der Polizei sichergestellte Messer eingezogen. Die Einziehung erfolgt sowohl zu Sicherungs- als auch zu Ahndungszwecken, was bei der Bemessung der Geldbuße bereits berücksichtigt wurde.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gaben Sie an, dass es sich bei dem mitgeführten Messer um kein Einhandmesser handeln würde, da die Klinge nicht feststellbar sei.
Das sichergestellte Messer wird jedoch als Einhandmesser eingestuft, da dieses mithilfe eines Daumenlochs einhändig zu öffnen ist und die Klinge „einrastet“, auch wenn kein Arretierungsmechanismus vorhanden ist. Die Arretierung an sich ist kein Tatbestandsmerkmal des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG. Die Klinge ist feststellbar, da sie erst bei der Ausübung größeren Druckes einklappt.
Bei der Bemessung der Geldbuße wurde bußgeldmindernd berücksichtigt, dass Sie keine Kenntnis von der Einhandmessereigenschaft Ihres mitgeführten Messers hatte.
Bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 10.000,00 EUR für Verstöße gegen das WaffG erscheint die festgesetzte Geldbuße tat- und schuldangemessen.
Hat jemand von euch ähnliches erlebt und würdet ihr an dem Punkt zu einem Anwalt gehen oder läuft man da auch zu große Gefahr an einen inkompetenten Richter zu geraten?
An sich will ich das nicht auf mir sitzen lassen, andererseits möchte ich meine Zeit nicht zu sehr verschwenden.
Das sinnvollste wäre wohl Gesetzestexte zu haben, die nicht völlig variabel interpretiert werden könnten (mit Vorsatz).
Vielen Dank schon mal!