Spyderco UKPK (UK Pen Knife) sichergestellt und Bußgeldbescheid erhalten

"Im Rahmen einer Kontrolle im Amtsgericht in München" im Zusammenhang mit dem Messer und dem Gesetz: ich würde 200 bezahlen und gut ist es.
 
"Im Rahmen einer Kontrolle im Amtsgericht in München"

Schalt mal Dein Kopfkino ab. Er hat das Messer an der Zugangsschleuse (aka "Einlasskontrolle") brav ins Körbchen gelegt. Wenn ich jedes mal, wenn ich zum Grundbuchamt muss, für mein Taschenmesser einen Bußgeldbescheid bekommen würde, wäre das mittlerweile richtig ins Geld gegangen. Das Ding wird in Verwahrung genommen, Du bekommst eine Marke und wenn Du wieder gehst, tauscht Du Marke gegen Messer zurück.
 
Schalt mal Dein Kopfkino ab. Er hat das Messer an der Zugangsschleuse (aka "Einlasskontrolle") brav ins Körbchen gelegt. Wenn ich jedes mal, wenn ich zum Grundbuchamt muss, für mein Taschenmesser einen Bußgeldbescheid bekommen würde, wäre das mittlerweile richtig ins Geld gegangen. Das Ding wird in Verwahrung genommen, Du bekommst eine Marke und wenn Du wieder gehst, tauscht Du Marke gegen Messer zurück.

Wie das war- das spielt überhaupt keine Rolle.
Was behaupten Zeugen, was (mit erlaubten Mitteln) nachgewiesen werden kann- das ist wichtig.
Und ob mans will so viel Zeit zu opfern, ob man bereit ist Rechtsanwalt zu bezahlen oder man eine nachfolgende Kündigung von Rechtsschutzversicherung akzeptiert.
 
Und Tatbestand: nirgendwo steht, wie genau "feststellbar" definiert ist. Wie fest?
Man wünscht natürlich viel Glück dem Betroffenen.
Nur was da raus kommt- das kann ich nicht genau foraussagen.
 
Das ist es hier auch in dem Sinne, daß es anlaßbezogen jederzeit Sichergestellt werden kann, genauso wie jedweder andere Gegenstand. Aber halt auch nicht mehr, deshalb sollte man halt keiner Beschlagnahme oder Einziehung zustimmen und formal widersprechen, wenn eine ausgesprochen werden sollte.
Ich hatte tatsächlich auch widersprochen, aber da jetzt der erste Anwalt gleich mal die vollen 190€ Erstberatungsgebühr auffährt, werde ich die Woche irgendwann das Geld überweisen und dann meinen Seelenfrieden versuchen zu finden. In Zukunft laufe ich dann mit Schweizer Taschenmesser rum und wenn dann immer noch jemand kommt, muss ich wohl auswandern.

Zuhause benutze ich weiterhin ein tolles SOG Flash II..
 
In Zukunft laufe ich dann mit Schweizer Taschenmesser rum
Das ist aber auch "arretierbar" i.S.v. nicht einfach zuklappend. Das bleibt dann wohl nur noch ein oldschool Rasiermesser.

Und Tatbestand: nirgendwo steht, wie genau "feststellbar" definiert ist. Wie fest?
Man wünscht natürlich viel Glück dem Betroffenen.
Nur was da raus kommt- das kann ich nicht genau foraussagen.
Wäre natürlich gut zu wissen, was die da meinen ahnden zu können und wie die das abgesichert haben (Behördengutachten?). Für eine zumindest teilweise Akteneinsicht braucht es dank EU ja auch in D keinen Anwalt mehr.
 
  • Like
Reaktionen: Abu
Das ist aber auch "arretierbar" i.S.v. nicht einfach zuklappend. Das bleibt dann wohl nur noch ein oldschool Rasiermesser.
Es gibt ein Urteil (Böker Plus Griploc), in dem groteskerweise als Beispiel für die Feststellbarkeit eines Messers ausgerechnet ein Rasiermesser bemüht wird. Es gibt allerdings inzwischen auch einen FB, in dem ein Friction Folder als nicht verriegelnd dargelegt wird.
Selbst das BKA konnte sich in der Verhandlung meiner Argumentation kaum entziehen (Vergleich des Griploc mit einem Friction Folder), aber der Richter hat dann überraschenderweise später doch ganz anders entschieden. Vor Gericht und auf hoher See...

Die einzige Stelle im WaffG, wo die Verriegelung näher definiert wird, ist beim Fallmesser, wo wörtlich "...beim Lösen einer Sperrvorrichtung..." ausgeführt ist.

Und die Definition bei Springmessern ("...deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),"), impliziert natürlich, daß eine technische Verriegelung gemeint ist, aber für die Implikation kann man sich im Zweifelsfall nichts kaufen.
 
Das strittige UKPK ist von Spyderco seinerzeit entwickelt worden, um bei der in England im Vergleich zu Deutschland ungleich strengeren Gesetzeslage gesetzeskonform zu sein.
Ja, bloß legt man in UK der Frage "ein- oder zweihändig?" nicht so viel Bedeutung bei, enscheidend ist erst mal, ob es verriegelt oder nicht. Allerdings (so im Gespräch mit einem britischen Zollbeamten und auch aus britischen Blogs rausgelesen) ist das UKPK auch in UK nicht grundsätzlich vor Beschlagnahme sicher, von wegen "quick deployment". Und das ist beim UKPK der Fall: zugriffsbereit zu tragen, blitzschnell zu öffnen. Das ist dann böse genug, um über die fehlende Arretierung großzügig hinwegzusehen.

Da unser Gesetzgeber aus Laschheit oder in übler Absicht seinerzeit nicht definiert hat, was "feststellbar" bedeutet, kann der geneigte Ordnungshüter heute alles hineindeuten. Zumal schon Publikationen die Runde machten, in denen explizit ein Slipjoint oder ein mit dem Daumen gehaltener Frictionfolder als "festgestellt" gelten sollen.
 
Danke für eure Tipps und Einschätzungen. Da ich heutzutage in Deutschland immer noch keinen Rechtsschutz habe (sollte ich jetzt auch endlich ändern), warte ich ab was der kontaktierte Anwalt meint, und wenn er Zweifel hat, beiße ich in den sauren Apfel, zahle das Geld und schließe damit ab.
Ich will echt nicht meine Energie länger auf solche Loser dort verschwenden. Würde anders aussehen, wenn ich Millionär wäre aber ich muss in meiner Situation abwägen, was leider ja auch wieder Teil des Problems ist und warum solche Leute damit durchkommen.
Seh ich auch so. Wenn die damit durchkommen wird es nur noch schlimmer. Ich hab auch schon einige Strafanzeigen wegen Corona Maßnamenübererfüllversucher gamacht. Wenn da keiner was macht und alle nur "Ach, ist nicht schlimm" oder "Ich kann und will mich damit nicht befassen, das wird schon wider" sagen wird es noch verrückter.
Ich hatte aber auch schon (mittlerweile vor Jahren) bei einer Polizeistation nachgefragt und die hatten das gesetz , ohne die Seiten mit den Ausnahmen und so bekommen. Auch ein Poster was ich bei einer Zollstelle sah (vor letztes jahr) hatte nur Kurz dick gedruckte Verbote aufgelestet, nichts mit Ausnamen oder Deffinitionen.
 
Mit Verlaub, einen Bußgeldbescheid einem Amtsgericht zuzuordnen zeugt auch nicht gerade von profundem Wissen.:rolleyes::
Mit - Verlaub - dem Unterschied, das ich mich damit auch nicht so auskennen muss, wie es die Beamten an der Stelle sollten :rolleyes::

Du darfst mit gutem Beispiel vorangehen und hier gerne Dein Wissen kundtun.
 
Mhhh... ich wäre da deutlich vorsichtiger ;)

Einstufung des Böker + XS als feststellbares Einhandmesser (ging durch zwei Instanzen): klick

Gruß
chamenos
Wenn Spyderco nicht deutlich nachgelegt hat, ist die Federspannung des UKPK nicht so dolle. Für mich kam es deshalb nicht in Frage. Rein sachlich hätte ich keine Bedenken bei einem Einspruch.
Beim XS wurde in einer Weise beworben, die man als "Umgehung des Gesetzes" interpretieren kann. Leider sind die Werbefritzen in den Manufakturen so naiv. Das Urteil dort überrascht nicht.
Ich bin froh, mich noch nie fürs Messertragen juristisch verantworten zu müssen, daher will ich den Mund nicht zu voll nehmen, bin aber der Meinung, wenn man nicht dafür eintritt, wird einem das Recht Stück für Stück entzogen. Es ist aber nicht leicht. Wer Fachanwälte für Waffenrecht sucht, weiß zunächst nicht, wie die zum 42a und Messern generell stehen. Wäre natürlich gut, wenn bekannt wäre, wer als Fachanwalt für Waffenrecht dem Thema Messer positiv gegenübersteht.
 
Im Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz wird im Hinblick auf die Waffen- und Messerverbotszonen explizit ausgeführt:

„Messer erfasst werden, die nicht unter das Waffengesetz fallen, sofern sie über eine feststehende oder feststellbare Klinge von mehr als 4 cm verfügen“ Quelle: bmi.bund.de

Folgend wird explizit die Feststellbarkeit als Kriterium benannt und in der Gesetzesbegründung auch näher erörtert, siehe auf Seite 39:

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915875.pdf
 
Im Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz wird im Hinblick auf die Waffen- und Messerverbotszonen explizit ausgeführt:

„Messer erfasst werden, die nicht unter das Waffengesetz fallen, sofern sie über eine feststehende oder feststellbare Klinge von mehr als 4 cm verfügen“ Quelle: bmi.bund.de

Folgend wird explizit die Feststellbarkeit als Kriterium benannt und in der Gesetzesbegründung auch näher erörtert, siehe auf Seite 39:

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915875.pdf
Danke für den Link, denn da war ich gar nicht up to date. Aber, was haben die Regelungen zu den Verbotszonen mit dem Einzug beim AG München zu tun?

Wer im Raum Wiesbaden wohnt, sehe sich mal die Hinweisschilder zu den Verbotszonen an und lese dann noch einmal genau den Passus, den ToRi gerade ansprach.
 
Die Verbotszone in Wiesbaden ist offensichtlich keine nach dem o. g. Waffengesetz. Und der Zusammenhang dieses Vorgangs zur aktuellen WaffG-Novelle besteht darin, dass diese die Eigenschaft der Festellbarkeit von Klappmessern berücksichtigt und in der Begründung näher definiert.
 
Zumal schon Publikationen die Runde machten, in denen explizit ein Slipjoint oder ein mit dem Daumen gehaltener Frictionfolder als "festgestellt" gelten sollen.
Solchen Publikationen der Gewerkschaft der Polizei haben wir ja auch den Unsinn mit den Tools als "Einhandmesser" zu verdanken. Klar, bekannt. Aber, wenn nur solche Messer, bei dem die Klinge lose herumbaumelt als "nicht feststellbar" gelten (also defekte Messer) würden, hätte der Gesetzgeber gar nicht den Umstand machen müssen und auch nicht in der von ToKi zitierten Quelle Unterscheidungen machen müssen. Also ist das schlicht Quatsch, egal welcher Beamte ihn absondert. Es wird nur dann real, wenn es geschluckt wird.
 
Die Verbotszone in Wiesbaden ist offensichtlich keine nach dem o. g. Waffengesetz. Und der Zusammenhang dieses Vorgangs zur aktuellen WaffG-Novelle besteht darin, dass diese die Eigenschaft der Festellbarkeit von Klappmessern berücksichtigt und in der Begründung näher definiert.
OK, dann muss ich mal dort nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage sonst.
 
Zurück