Urteil zum §42a vom OLG Stuttgart

Morales

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Nabend!
Ich bin gerade über das folgende Urteil gestolpert, in dem ein Mann für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit 200 Euro bezahlen musste für das Führen zweier Messer in seinem Auto.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende...chte&Art=en&Datum=2011&nr=14512&pos=4&anz=114

Ich habe die Begründung nur schnell überflogen, es steht aber drin, dass das Gesetz von 2008 zumindest nach Ansicht des OLG Stuttgart vom Wortlaut her bestimmt genug ist (Abschnitt 17). Unter 9 steht z.B. Folgendes:
Der Gesetzgeber knüpfte mit dem Begriff „Einhandmesser“ an einen im Rahmen einer Sachverständigenanhörung im Innenausschuss am 13. Februar 2008 ((BT-Drs. 16/8224, S.14) (wohl empirisch) ermittelten Befund an, die Einhandmesser hätten „besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen“.
Eher gefühlte Fakten...

Abschnitt 19 und 20 lassen mir wieder die Galle hochkommen. Wenn der Gesetzgeber was will, dann funktioniert das auch...ich geh jetzt pennen.

Gruß,
Carsten
 
Muss der Betroffene in einem solchen Fall "nur" das Bußgeld bezahlen, oder wird auch das Messer eingezogen? Würde man es zurück bekommen?

2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG

So ein Schwachsinn. So ein Messer im Auto/am Mann könnte Leben retten...
 
Muss der Betroffene in einem solchen Fall "nur" das Bußgeld bezahlen, oder wird auch das Messer eingezogen? Würde man es zurück bekommen?[...]

Steht doch da klar und deutlich, gleich im ersten Absatz:

Urteil schrieb:
Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Führens zweier Einhandmesser gem. § 53 Abs.1 Nr.21 a i. V. m. § 42 a Abs.1 Nr.3 1. Alt. WaffG eine Geldbuße von 200 Euro. Es zog zudem die beiden sichergestellten Einhandmesser ein.

Das Urteil ist im Grunde nicht überraschend. Witzig auch, dass zur Begründung, warum "als Gurtschneider im Notfall" eben kein allgemein anerkannter Grund ist, ist dass es dafür ja andere Messer ausser Einhandmessern (eben Gurtschneider) gäbe. Analog wird's vermutlich auch heißen, dass man XY auch mit einem Zweihandmesser bewältigen kann :)

Schöne neue Welt.

Keno

P.S.:


Urteil schrieb:
In nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt und darauf abgestellt, dass es prognostisch erneutes Fehlverhalten vom Betroffenen bezüglich der Einhandmesser erwartet.
:steirer::super:
 
Zuletzt bearbeitet:
Morgen. Da steht das Führen eines Einhandmessers ist im Pkw verboten...Und was ist wenn man das Messer ordnungsgemäß in einem verschlossenem Behältnis aufbewahrt? Um es zu transportieren? Naja genau deswegen werde ich mir ein UKPk bestellen:jammer:
 
Moin.

Besonders schön finde ich die von cheez zitierte Passage:

"Zitat von Urteil, Absatz 30
In nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen
ausgeübt und darauf abgestellt, dass es prognostisch erneutes Fehlverhalten vom
Betroffenen bezüglich der Einhandmesser erwartet."

Was heißt das jetzt? Wenn der arme Mann sich nochmal mit einem bösen Einhänder aufgreifen
läßt, gibt es ohne weiteres Urteil sofort zwanzig Jahre Steinbruch mit anschließender Sicherheits-
verwahrung?
Irgend einen Sinn muss diese Feststellung des hoh(l)en Gerichts ja haben, oder?

Grüße

Markus

PS: Kennt ihr das Gefühl, dass man gar nicht soviel Essen kann, wie man Kotzen möchte?
 
Sehr schön auch
20

Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden (so auch sinngemäß („im Zweifel für die Sicherheit“) der Abgeordnete … für die Bundestagsmehrheit, Plenarprotokoll Dt. Bundestag, 16. Wahlperiode - 146. Sitzung, 22. Februar 2008, S.15452).
Man erkennt also, dass allgemein anerkannter Zweck alles und nichts sein kann. Das Gericht entscheidet dann willkürlich, ob das jetzt allgemein anerkannt ist oder nicht.

Auch der folgende Punkt ist spitze. Für mich heißt das, er hätte korrekt gehandelt, wenn er einen Verkehrsunfall geplant hätte, in dessen Folge er sich hätte freischneiden müssen. :teuflisch
Wobei dann im Punkt 22 darauf hingewiesen wird, dass es ja spezielle Gurtschneider gibt. Das ebnet den Weg, Kochmesser abzuschaffen, weil zum Gemüseschneiden gibt es ja die Moulinette oder den Nicer-Dicer.

Bemerkenswert:
5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es das Amtsgericht unterlassen hat, eine Wertfestsetzung bezüglich der beiden eingezogenen Messer im Urteil vorzunehmen (s. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rn.6). Hier war zudem naheliegend, dass durch Addition des Werts der beiden Messer und der Geldbuße die Wertgrenze von 250 Euro überschritten wird (s. hierzu KG VRS 85, 125).
Hat sich also "gelohnt". :mad:


Ookami

PS: @Storky: dieses Gefühl kommt grad wieder mal bei mir auf.
 
Moin.

Moin.

Besonders schön finde ich die von cheez zitierte Passage:

[...]

Was heißt das jetzt? Wenn der arme Mann sich nochmal mit einem bösen Einhänder aufgreifen
läßt, gibt es ohne weiteres Urteil sofort zwanzig Jahre Steinbruch mit anschließender Sicherheits-
verwahrung?
Irgend einen Sinn muss diese Feststellung des hoh(l)en Gerichts ja haben, oder?

Grüße

Markus

PS: Kennt ihr das Gefühl, dass man gar nicht soviel Essen kann, wie man Kotzen möchte?

1. Merci :)

2. Das heißt, dass das Amstgericht der Meinung ist, dass der Betroffene mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin ein Outlaw sein wird und "uneinsichtig" ist, weshalb man ihm die Messer auch nicht zurückgibt. So ein pöser Purche!

3. Ja.

Gruss, Keno
 
2. Das heißt, dass das Amstgericht der Meinung ist, dass der Betroffene mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin ein Outlaw sein wird und "uneinsichtig" ist, weshalb man ihm die Messer auch nicht zurück gibt. So ein pöser Purche!

Hi,

bitte gerne, dem stolzen Finder gehört die Ehre :D
Danke für die Erläuterung. Wenn ich das richtig verstanden habe, dient der Passus, in
dem seine Ehrwürdigkeit die hohe Rückfälligkeit des Subjektes zum Ausdruck bringt, als
Rechtfertigung, die eingezogenen Messer nicht wieder an den Besitzer auszuhändigen.
Richtig?


Grüße

Markus
 
[...] Wenn ich das richtig verstanden habe, dient der Passus, in
dem seine Ehrwürdigkeit die hohe Rückfälligkeit des Subjektes zum Ausdruck bringt, als
Rechtfertigung, die eingezogenen Messer nicht wieder an den Besitzer auszuhändigen.
Richtig?

So verstehe ich das, ja. Im Rahmen des Ermessensspielraums halt, der Einziehung oder Rückgabe ermöglicht.
Und der Outlaw kriegt seine Einhandklappkampfmesser natürlich nicht zurück.

KeBreakin' the law, breaking the lawno :haemisch:
 
Das schlimme, wenn auch nicht überraschende, an der Urteilsbegründung ist doch was anderes. Nämlich dass das Geschwurbel der Initiatoren der WaffG im Vorfeld der Gesetzesänderung in die Urteilsbegründung mit einfließt.

"Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden (so auch sinngemäß („im Zweifel für die Sicherheit“) der Abgeordnete … für die Bundestagsmehrheit, Plenarprotokoll Dt. Bundestag, 16. Wahlperiode - 146. Sitzung, 22. Februar 2008, S.15452)."

Denn die "Sicherheit", auf die sich hier berufen wird, ist nicht begründet, begründbar und war meines Wissens auch nie der eigentliche Inhalt der Diskussionen in den Innenministerkonferenzen.

Pitter
 
Auch Herr Ostgathe wird hier zitiert. Interessant wird es dann hier:

"Nicht ausreichen kann daher das Führen des Einhandmessers zu nicht näher bestimmten Anlässen bzw. - so wie hier - lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.). Auch nicht ausreichen kann ein lediglich nachvollziehbares Individualinteresse. Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50)."
 
Das schlimme, wenn auch nicht überraschende, an der Urteilsbegründung ist doch was anderes. Nämlich dass das Geschwurbel der Initiatoren der WaffG im Vorfeld der Gesetzesänderung in die Urteilsbegründung mit einfließt.

Das hab ich mir auch direkt gedacht! Jetzt werden Urteile, die zur Rechtsfortbildung beitragen sollen auf Grundlage von Aussagen irgendwelcher Politiker gefällt! Das Gesetz in der Form zu verschärfen war ja ohnehin politische Meinungsmache und die fachunkundigen Meinungen von Abgeordneten die anscheinend für nichts im Leben ein Messer brauchen fließen nun schon in Gerichtsurteile ein!
Der Knaller! :irre:

Nach dem Motte: "Hm...was haben die sich bloß dabei gedacht? *Plenarprotokoll raussuch* Ah ja! Verbrecher bekämpfen! Dann lass ma das mal so stehn..."
 
schlimm schlimm, wenn richter ihre urteile mit geschwafel begründen, das mal irgendwelche politiker oder "möchtegern-juristen" von sich gegeben haben. hätte mich nicht gewundert, wenn auch noch hr. tölle zitiert worden wäre.:irre:

da schwindet der letzte rest vertauen in unseren rechtsstaat.:(
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin

Ich weiß gar nicht was ihr habt.

Dass das Mitführen eines Einhänders im Auto zu Rettungszwecken problematisch werden kann haben wir hier schon vor Jahren prognostiziert.... nu steht es schwarz auf weiß, dass ein Gericht das tatsächlich so sieht.... vor allem, wenn man zwei von den Dingern in der Fahrertür liegen hat.

Ich habe mir den Text jetzt zweimal durchgelesen und finde die Begründung sauber.... auch wenn mir das natürlich nicht wirklich gefällt.:hmpf:

Viel wichtiger finde ich en Umstand, dass erstmalig, so richtig in Textform, eine weitergehende Definition des Begriffs "Einhandmesser" vorgenommen wurde:

9 (1) Dies sind - allgemeinem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung folgend - solche Messer, deren Klinge mit der das Messer führenden Hand aufgeklappt bzw. ausgefahren/ ausgeschwenkt und festgestellt werden kann; es müssen dabei konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben (Gade, Basiswissen Waffenrecht, 3. Aufl. 2011, S.48; Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 2008, S.45 unter Bezugnahme auf ein Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/ Waffenrecht vom 22.4.2008 im BKA (S.3)).

10 (2) Durch die Beschreibung der Messer im Urteil des Amtsgerichts in Kombination mit einer ausdrücklichen Verweisung auf das in der Akte befindliche Lichtbild der Messer gem. § 267 Abs.1 S.3 StPO i.V.m. § 71 Abs.1 OWiG wird der Senat hier ausreichend in die Lage versetzt, die Subsumtion eigenständig nachzuvollziehen. Auf dem in Bezug genommenen Lichtbild ist deutlich zu erkennen, dass an einem der Messer zumindest einseitig ein sog. „Pin“ (seitwärts an der Klinge angebrachter Metallstift (s. Gade a.a.O.)) an der Klinge vorhanden ist, mit dessen Hilfe die Klinge mit dem Daumen einer Hand aufgeschoben werden kann, und dass die Klinge des anderen Messers mittels eines sog. „Flippers“ (aus dem Messergriff herausstehender und mit der Klingenachse verbundener Öffnungshebel (s. Gade a.a.O.)) ebenfalls mit nur einer Hand geöffnet werden kann.


Dann wird der Begriff des verschlossenen Behältnis weitergehend erläutert.....nämlich 1 zu 1 bezogen auf Anscheinswaffen.
Das war aber eigentlich auch klar.

Und sie nehmen sich sogar solche schwammigen Nummern wie „berechtigtes Interesse“ und „einem allgemein anerkannten Zweck dienen“ vor...... und auch das eigentlich ziemlich sauber. (was mir erneut nicht wirklich gefällt)

Nun haben wir also ein erstes Urteil durch ein Gericht, - die Frage ist nicht ob uns das gefällt, sondern ob man damit was machen kann.

Gruß
chamenos
 
Wäre vielleicht auch noch interessant, welches Erscheinungsbild der hier Verurteilte hat.

Hieß es nicht mal, es gehe nicht darum, dem mündigen Bürger sein Taschenmesser abzunehmen, sondern ausschließlich darum, eine Handhabe zu haben, um eventuelle Straftaten von "gewaltbereiten Jugendlichen" zu verhindern?

Wenn also jemand eventuell Beamter ist, eine Familie incl. 2 Kindern hat, sich um seine kranke Mutter kümmert und ein Einhandmesser führt, wird er erstmal unter Verdacht gestellt, er habe damit vor, eine Straftat zu begehen?
 
Wenn also jemand eventuell Beamter ist, eine Familie incl. 2 Kindern hat, sich um seine kranke Mutter kümmert und ein Einhandmesser führt, wird er erstmal unter Verdacht gestellt, er habe damit vor, eine Straftat zu begehen?

Nein. Er wird unter Verdacht gestellt, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Denn grundsätzlich ist das Führen eines Einhandmessers verboten.

Pitter
 
Auch Herr Ostgathe wird hier zitiert. ...
Die Abwärtspirale dreht sich sprunghaft schneller...
Fast genau vor einem Jahr war dieser thread (S. 2 ab #59) mit dem Hinweis auf das Kieler Rucksackurteil noch Anlass für aufkommende Erleichterung und Ostgathe wurde noch mehr oder weniger dezent als unbedeutender Wichtigtuer abgetan...

Knapp ein Jahr später finden seine Bewertungen und Einschätzungen bereits Eingang in eine Urteilsbegründung eines OLG... - so schnell kanns gehen...

Wo der abgetrennte thread daraus geblieben ist, weis ich nicht, der link ganz unten auf S.2 ist mittlerweile ungültig.

Gruß Andreas
 
Ich habe zu dem Urteil mal eine Grafik erstellt. Das OLG behauptet ja, der allgemein anerkannte Zweck sei nicht zu unbestimmt. Trotzdem windet sich das Gericht und kommt am Ende nur zu einem Zirkelschluss:
zirkelschluss.gif
 
Witzig auch, dass zur Begründung, warum "als Gurtschneider im Notfall" eben kein allgemein anerkannter Grund ist, ist dass es dafür ja andere Messer ausser Einhandmessern (eben Gurtschneider) gäbe. Analog wird's vermutlich auch heißen, dass man XY auch mit einem Zweihandmesser bewältigen kann :)
Naja, witzig ist jetzt nicht der Begriff, der bei mir aufkommt...:argw:
Aber ja, das scheint zumindest die Meinung dieses Gerichts zu sein.
Denn die "Sicherheit", auf die sich hier berufen wird, ist nicht begründet, begründbar und war meines Wissens auch nie der eigentliche Inhalt der Diskussionen in den Innenministerkonferenzen.
Na, es ging doch um die Sicherheit der Bürger vor Einhandkampfklappmessern!:rolleyes:
Und Anscheinswaffen.
Um das zu erreichen, müssen diese halt geächtet werden. Meint das Gericht.
Die wirklich interessante Frage aus meiner Sicht wäre ja, ob die nächste Instanz das genau so sieht.
 
Die wirklich interessante Frage aus meiner Sicht wäre ja, ob die nächste Instanz das genau so sieht.
Danach kommt nur noch das Bundesverfassungsgericht. Ich hoffe allerdings, dass der Angeklagte diesen Weg nicht bestreiten wird.

Der bisheriger Anwalt scheint eine absolute Flachpfeife gewesen zu sein. Es gäbe nichts schlimmeres, als wenn das BVerfG wegen eines schwachen Klägervortrags das Messerführverbot für verfassungsgemäß erklären würde. Denn eine solche Entscheidung hätte Gesetzeskraft (§ 31 BVerfGG) mit der Folge, dass das Verbot dann für immer unangreifbar wäre und man auch mit solchen Argumenten abgeschnitten wäre, die seinerzeit nicht vorgebracht wurden.
 
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