Urteil zum §42a vom OLG Stuttgart

Danach kommt nur noch das Bundesverfassungsgericht. Ich hoffe allerdings, dass der Angeklagte diesen Weg nicht bestreiten wird.
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Woraus schließt Du das der Anwalt schlecht ist?

Für mich liest sich das Urteil so als wenn der Anwalt alle möglichen Einwende vorgebracht hat ohne irgendwelche Kniffe zu verwenden um den Umstand schön zu reden.
Daraus könnte man auch schließen das es dem Anwalt eben genau darum geht grundsätzliche Unstimmigkeiten aufzudecken.

In dem Fall wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen der Unbestimmtheit der Regelung oder auch der absoluten unverhältnismäßig des Eingriffs in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit doch nur der logische nächste Schritt.

Ok ich könnte mir auch tollere Ausgangssituationen vorstellen, in denen die Absurdität der Vorschrift noch klarer wird. Das spricht aber m.E. nicht gegen den Anwalt.

Gruß
El
 
Woraus schließt Du das der Anwalt schlecht ist?
Auf Lexdejur waren noch eine ganze Reihe mehr Argumente gegen das Führverbot. Derzeit ist die Seite leider offline aber zur Zeit als der Verteidiger seinen Schriftsatz abgefasst hat konnte man das ohne Weiteres öffentlich einsehen.

Bei den üblicherweise gezahlten Anwaltshonoraren ist es denke ich nicht zu viel verlangt, einmal kurz "§ 42a WaffG" bei Google einzugeben und die entsprechende Argumentation in seinen Schriftsatz zu integrieren.
 
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In dem Fall wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen der Unbestimmtheit der Regelung oder auch der absoluten unverhältnismäßig des Eingriffs in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit doch nur der logische nächste Schritt.
Vielleicht...
Und dann kommt in letzter Instanz mit dem Schlusssatz "allgemeine Interessen stehen über den im GG festgeschrieben, individuellen Interessen, das Urteil wird bestätigt [Punkt, Basta, Amen oder "Proot ut"!!]" der Deckel oder meinetwegen der letzte Sargnagel drauf.

Muss nicht so enden, aber nach dem, was in dieser Urteilsbegründung nachzulesen ist, deutet einiges darauf hin, dass es auch künftig "rein gesetzeskonforme" oder "gesetzesfolgende" Urteile geben wird. Die Messlatte ist jetzt jedenfalls sehr hoch gehängt.

Es muss auch nicht zwangsläufig am Anwalt gelegen haben, evtl. war er tatsächlich zu ehrlich und hätte Kniffe versuchen sollen, vllt. war es am falschen Gericht zur falschen Zeit beim falschen Richter, wer weis das schon... Dass selbst vernünftige Individualgründe inakzeptabel weil von oben unerwünscht, wird auch in der letzten höheren Instanz kaum in Frage gestellt werden.

Nach diesem Fall ist wohl eher damit zu rechnen, dass bald zertifizierte Gurtschneider für private PKW vorgeschrieben werden. Wenn dann der Nächste im guten Glauben und Gewissen mit einem anderen Sachverhalt vor Gericht antritt, wird danach wieder etwas anderes vorgeschrieben, um einen anderen allgemein anerkannten Grund zu eliminieren...

Gruß Andreas
 
Wenn man der Logik folgt spricht man auch keine Frauen auf ein Date an weil sie ja nein sagen könnten. :steirer:

Gruß
El
 
Es muss auch nicht zwangsläufig am Anwalt gelegen haben, evtl. war er tatsächlich zu ehrlich und hätte Kniffe versuchen sollen, vllt. war es am falschen Gericht zur falschen Zeit beim falschen Richter, wer weis das schon...

Beim OLG Stuttgart wird nach Winnenden kaum noch im Sinne des Messerbesitzers geurteilt werden.
 
Nach diesem Fall ist wohl eher damit zu rechnen, dass bald zertifizierte Gurtschneider für private PKW vorgeschrieben werden. Wenn dann der Nächste im guten Glauben und Gewissen mit einem anderen Sachverhalt vor Gericht antritt, wird danach wieder etwas anderes vorgeschrieben, um einen anderen allgemein anerkannten Grund zu eliminieren...

Gibt´s doch schon! In jedem Verbandkasten muß eine Schere mitgeführt werden. Auch damit kann man Gurte durchschneiden. Zumindest solange das Verfalldatum auf dem Verbandkasten nicht abgelaufen ist. :hmpf:

Da der Verbandkasten auch nicht abschließbar ist, darf darin auch kein Einhandmesser transportiert werden.

Ein anderes Urteil wäre zu schön gewesen um wahr zu sein.

Gruß
Gerhard
 
Wundert mich nicht, dieses Urteil, auch wenn es mir nicht gefällt, wie wohl keinem von uns.

Dass die Ausnahmeregelung des Führens bei berechtigtem Interesse nicht zu unserem Vorteil ausgelegt wird, war vorauszusehen.

Ebenso war mir klar, dass das Argument angebracht wird, man benötige kein Einhandmesser, denn man kann die Aufgabe auch mit einem Zweihandmesser erledigen. Oder, wie in diesem Fall, mit einem Spezialmesser. Stimmt ja schließlich auch.

Jetzt ist's halt amtlich. Jedenfalls in diesem, einen Fall.
Wenn der Faden nun weitergesponnen wird, wird es nur sehr wenige Ausnahmefälle geben, in denen das Vorliegen eines berechtigtes Interesses anerkannt wird.
 
Das Urteil und auch die Begründung sagen in aller Deutlichkeit, daß es bei dem Gesetz nicht um die messerschwingenden Jugendlichen, sondern tatsächlich um die Ächtung und Eindämmung von Einhandmessern geht.

Und nach diesem Urteil wächst meine Befürchtung, daß der Gesetzgeber noch viel schärfere Regelungen einführen könnte.

Gruß
Gerhard
 
Das Urteil und auch die Begründung sagen in aller Deutlichkeit, daß es bei dem Gesetz nicht um die messerschwingenden Jugendlichen, sondern tatsächlich um die Ächtung und Eindämmung von Einhandmessern geht.

Die Frage ist: War das von Anfang an vom Gesetzgeber so beabsichtigt (und die ganzen beruhigenden Worte demnach dreiste Wählerver.....e) oder haben die Richter sich einfach nur mehr an den fragwürdigen Aussagen einzelner Abgeordneter orientiert, statt an der Gesetzesbegründung?

Fakt ist leider, dass Messer in der Öffentlichkeit nur dann wahrgenommen werden, wenn jemand damit etwas anstellt. Deshalb denken viele (und vermutlich auch die Richter des OLG) sofort an Waffe / Mordwerkzeug / Straftaten und legen die Gesetze entsprechend streng aus. Dass zigtausende friedliche Bürger Messer täglich als Werkzeug nutzen, interessiert dann nicht.

Kleiner Vergleich: Nach den Anschlägen in Oslo wurde bekannt, dass der Täter gem. seiner Facebook-Seite- unter anderem - einen sog. "Ego-Shooter" gespielt hat. Wetten, dass sich bald wieder Politiker zu Wort melden, die diese "Killer-Spiele" verbieten wollen, weil sie angeblich der (Haupt-) grund für Amokläufe sind? Dass zigtausende Gamer solche Spiele stundenlang konsumieren ohne deshalb durchzudrehen, interessiert dann genausowenig.
 
Fakt ist leider, dass Messer in der Öffentlichkeit nur dann wahrgenommen werden, wenn jemand damit etwas anstellt. Deshalb denken viele (und vermutlich auch die Richter des OLG) sofort an Waffe / Mordwerkzeug / Straftaten und legen die Gesetze entsprechend streng aus. Dass zigtausende friedliche Bürger Messer täglich als Werkzeug nutzen, interessiert dann nicht.

Das Gericht führte ja auch das Zitat an: "Im Zweifel für die Sicherheit". Und mittlerweile gibt es ja auch einen Begriff, der bereits schon länger etabliert ist: "German Angst". Viele Verbote entstehen aus der kollektiven Angst vor irgendeiner Bedrohung. Dabei ist die Angst vor dem Messer als Waffe so groß, daß der Nutzen von Messern angezweifelt wird.

Gruß
Gerhard
 
Wundert mich nicht, dieses Urteil, auch wenn es mir nicht gefällt, wie wohl keinem von uns.

Dass die Ausnahmeregelung des Führens bei berechtigtem Interesse nicht zu unserem Vorteil ausgelegt wird, war vorauszusehen.
Das sehe ich auch so. Im Zweifelsfall werden sich immer Argumente finden lassen, warum gerade jetzt kein berechtigtes Interesse vorliegt.
Noch ein paar weitere, publikumswirksame Vorfälle mit Messern, dann wird in diesem unserem Lande weiter "geregelt". Es ist meiner Meinung nach nur eine Frage der Zeit, wann dem Gesetzgeber auch stärkere (Zweihand-)Folder und 120 mm Fixed ein Dorn im Auge sind und auch diese verboten werden. Die kriminellen/asozialen Jugendlichen sind dabei nur ein Vorwand. Hier geht es imho darum, den Bürger zu entmündigen und ihm "gefährliche Gegenstände" zu seinem "Wohl" wegzunehmen. Unterstützung wird er dabei leicht beim braven Durchschnittsbürger finden, der "Augen wie Kaffeetassen" bekommt, wenn man einen kräftigen Folder aus der Tasche zieht, um irgendwas zu richten (es vergeht kein Tag, an dem ich mein(e) Messer nicht für irgendwas brauche) und der ein wohliges Gruseln verspürt, wenn er ein spitzes Steak-oder Koch-Messer sieht.
Ich bin nicht mehr der jüngste und hatte die Gelegenheit, die Entwicklung über Jahrzehnte zu beobachten. Gesetze wurden und werden immer nur verschärft, ohne Sinn und Verstand, ohne jemals zu prüfen, ob sie wirklich echte Probleme (nicht von den Politikern eingebildete) lösen. Und schon gar nicht werden unsinnige Paragraphen abgeschafft, denn das würde bedeuten, daß der Staat und seine Vertreter nicht perfekt sind...
Und geben wir's doch zu: Wir Messerträger sind (ebenso wie Hundeführer: Ich bin selbst von idiotischen Gesetzen betroffen, die an jeder Expertise vorbei durchgepeitscht wurden!) eine Minderheit, auf der man unqualifiziert herumdreschen kann, ohne Gefahr zu laufen, nenneswertes Wählerpotential zu verprellen, und dabei kann man gleich auch noch den Anschein verkaufen, man würde sich um die öffentliche Sicherheit sorgen, was beim braven (und blinden, obrigkeitshörigen) "guten Bürger" immer gut ankommt... Daß Messer primär Werkzeuge sind, das sieht keiner außer uns, das will kein "Offizieller" sehen...
Heilige Makrele, noch ein paar Jahre, dann wird schon der Anblick eines Messers als unzivilisiert gelten...

Wie auch immer, eigentlich wollte ich auf ein Pohl Force Charlie One sparen, weil ich immer wieder vor dem Problem stehe, eigentlich ein Einhandmesser zu brauchen (linke Hand besetzt...) und das Teil für mich perfekt wäre. Aber für mich ist das sehr viel Geld und immer schwingt da die Befürchtung mit, daß die Verbotsschraube weiter angezogen wird, weil sich irgendein Politheini profilieren will...

Im Zweifelsfall für die Sicherheit... Hmmm, wie heißt es:
„Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“
Benjamin Franklin

Prophetische Worte...

Gruß
Wolf



PS.: Mein schweres Outdoor-Messer (Carl Schlieper "White Hunter") liegt nur noch in der Schublade. Ich habe einfach keine Lust auf den Heckmeck, der nötig ist, um das Teil bis in den Wald zu transportieren. Vor 30 Jahren bin ich mit dem Teil am Gürtel via Hauptbahnhof nach Norden gereist und keinem war's auch nur einen 2. Blick wert. Heute wäre nullkommanichts ein SEK da...:mad:
 
Zuletzt bearbeitet:
Bitte, es geht um dieses Urteil, den Sinn oder Unsinn des Waffengesetzes,
und wer es nun wie damit hält müssen wir nicht zum 738 mal diskutieren.

Etwas aufgeräumt.


Alex
 
Mehrfach habe ich jetzt dieses Urteil gelesen. Mehrfach ist mir die Augenbraue hoch gerutscht.

Insbesondere bei Abschnitt 10. Auf dem in Bezug genommenen Lichtbild ist deutlich zu erkennen, dass an einem der Messer zumindest einseitig ein sog. „Pin“ (seitwärts an der Klinge angebrachter Metallstift (s. Gade a.a.O.)) an der Klinge vorhanden ist, mit dessen Hilfe die Klinge mit dem Daumen einer Hand aufgeschoben werden kann

Interessanter Weise geht das Gericht hier nur auf das einhändige öffnen ein, nicht auf die Eigenart der feststellbaren Klinge. Gut wir wissen ja nun alle, dass einhändig zu öffnende Messer mit Slipjoint eher die Ausnahme als die Regel sind und so kann man davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine feststellbare Klinge gehandelt haben mag. Trotzdem bereitet mir das ein wenig Sorge, denn wenn das Gericht hier nicht differenziert..... na ja den Rest kann sich jeder von uns denken.

Das Urteil als solches war eigentlich nicht anders zu erwarten, Fahrzeuge sind kein befriedeter Besitz ist schon lange in der Rechtsprechung anerkannt und das Ganze sichtbar in der Fahrertür liegen zu haben.... nun ja. Selbst im Falle eines Unfalls wäre das Messer wahrscheinlich nicht mehr greifbar gewesen, bei einem Überschlag wäre es (wenn denn kein Netz vorhanden gewesen) wahrscheinlich irgendwo im Innenraum gelandet nur nicht in der Hand desjenigen der sich befreien will. Von daher ist diese Argumentation des zerschneidens tatsächlich ein wenig dünn gewesen.

Das Kieler Urteil wird hier im übrigen auch nicht aufgehoben. Hätte er die Messer in einem Rucksack gehabt wäre ihm wahrscheinlich auch nichts passiert, im Handschuhfach auch hier wäre nichts passiert. Aber er hat sie zugriffsbereit im Auto gehabt.

Das die Argumentationen von mehr als zweifelhaften "Sachverständigen" hier einbezogen wird ist allerdings wirklich bedenklich.
 
Auch Herr Ostgathe wird hier zitiert. Interessant wird es dann hier:

"... - so wie hier - lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.)..."
Spannend... mit dieser "Logik" müsste niemand mehr zahlen, wenn nicht angeschnallt (+ dabei möglichst ohne Headset telefonierend) im Auto unterwegs: ""Herr Wachtmeister/Richter, der Gurt wäre lediglich bei einem -etwaigem Eventuallfall- nötig. Da ich keinen Unfall geplant habe...""

Hier sollten (gute) Juristen hoffentlich den "Hebel ansetzen" können.
 
Interessant in der Begründung ist auch der Absatz 25. "Der Irrtum wäre vermeidbar gewesen.....".

Dabei dürften die meisten hier wissen, wie unterschiedlich die Auskünfte der Politiker und der Behörden erteilt wurden. Und selbst Ordnungsämter legten den §42a unterschiedlich aus.

Und auch der letzte Satz, daß Einhandmesser nicht so verbreitet sind wie z.B. Küchenmesser mit mehr als 12 cm Klingenlänge legt nahe, daß sich der Richter so gut wie nicht mit Messern beschäftigt. Ich habe zwar nicht nachgezählt, aber in den Katalogen oder den Auslagen der Geschäfte sind Einhandmesser deutlich in der Überzahl.

Gruß
Gerhard
 
Interessant in der Begründung ist auch der Absatz 25. "Der Irrtum wäre vermeidbar gewesen.....".
Nicht nur das! Es wurden auch die falschen Irrtumsregeln angewendet.

Bereits die zitierte BGH-Entscheidung zu den Kriegswaffen ist umstritten. Jedenfalls lässt sich diese nicht auf Einhandmesser übertragen.

Es geht darin um den alten Streit, ob ein Irrtum über ein Genehmigungserfordernis ein Tatumstandsirrtum (§ 11 I OWiG bzw. § 16 I StGB) oder ein Verbotsirrtum (§ 11 II OWiG bzw. § 17 Satz 1 StGB) ist.

Zu Recht weist der BGH darauf hin, dies könne „nur differenzierend nach dem jeweilig in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestand entschieden werden“. Bezogen auf den Umgang mit Kriegswaffen (dort hinsichtlich der Durchfuhr eines Kampfflugzeugs) entschied der BGH sodann, dieser Umgang stelle „bereits aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit schweres Unrecht dar, das allenfalls durch Erteilung einer behördlichen Genehmigung im Wege der Rechtfertigung ausgeräumt werden kann.“

Hätte das OLG das von ihm selbst zitierte Urteil sorgfältig gelesen, so wäre ihm klar geworden, dass man diese Entscheidung nicht einfach 1:1 auf das Führen von Einhandmessern übertragen kann. Es ist doch etwas qualitativ ganz anders, ob jemand ein Einhandmesser führt oder ein Kampfflugzeug. Zumindest aber hätte die Übernahme einer besonderen Begründung bedurft.

Messer betreffend ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese „auch nützliche Gebrauchsmesser sein können“, was nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass von der pauschalen gesetzlichen Einordnung als Waffe i.S.d. WaffG abgesehen wurde.

Nicht bereits das Führen von Einhandmessern ist „schweres Unrecht“, sondern dieses ergibt sich erst aus dem Fehlen der Sozialadäquanz.
Das OLG ist selbst davon ausgegangen, dass das Führen von Einhandmessern nicht schlechthin gemeinschädlich ist und daher an sich von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) gedeckt ist (Rn. 26). Dies sind die typischen Fälle, in denen ein negatives Tatbestandsmerkmal angenommen wird.

Auch die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt hat das OLG Stuttgart anscheinend nicht richtig gelesen. Dort wurde selbst für das Vergehen des unerlaubten Führen einer Schreckschusswaffe (§ 53 III Nr. 2a WaffG) für das Merkmal „ohne Erlaubnis“ ein negatives Tatbestandsmerkmal angenommen. Das spezifische Unrecht besteht dort nicht in dem bloßen Führen der Schreckschusswaffe, sondern in der Missachtung des Genehmigungserfordernisses. Folge war, dass der Angeklagte, der die Erlaubnispflichtigkeit nicht kannte, nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt werden konnte.

Wenn also bereits bei dem erlaubnispflichtigen Umgang mit einer Waffe die großzügigeren Irrtumsregeln über den Tatumstand Anwendung finden, dann muss dies erst recht gelten, wenn eine Erlaubnis überhaupt nicht erforderlich ist und es lediglich um den Umgang mit einem Gebrauchsgegenstand geht.
 
Ich bin der Meinung, dass es sich hier um korrekt angewandte Irrtumsregeln handelt.

Ein Tatbestandsirrtum kommt (m.M.n.) hier nich in Frage, weil auch undienlich.
Selbst bei vorliegen eines Tatbestandirrtums, wäre diese OWi sowohl
formell als auch materiell rechtlich bindend geworden,
da dieser lediglich den Vorsatz ausgeschlossen hätte, es sich hier aber
eh schon um eine fahrlässig begangene OWi handelt.

Das hätte an der Urteilsfindung in 2. Instanz nicht geändert IMO.

Des Weiteren geht das Gericht hier davon aus, das der Betroffene in
der Annahme geht, dass das Einhandmesser, ihm als solches bestens
bekannt (also auch die Tatbestandsmerkmale), legal geführt werden darf; jedoch dieser irrig über
den Ausnahmetatbestand ist, bzw. irrig über die Erlaubnispflicht.

Ich weiß also, dass es sich um ein Einhandmesser handelt, gehe aber
in der Annahme, dass ich in dieser Situtation von der Ausnahmeregelung
Gebrauch machen kann (fälschlicher Weise, nach Auffassung des Gerichts).

Dann liegt kein Tatbestandirrtum, sondern ein lediglich Subsumtionsirrtum vor.
Dieser schließt einen Vorsatz nicht aus, jedoch kann dieser zu
einem Verbotsirrtum führen, weswegen dieser im konkreten Fall
auch richtiger Weise abgeprüft wurde
(meine Deutung der Anwendung der Irrtumsregeln im vorliegenden Urteil).
 
Zuletzt bearbeitet:
"Zitat von Urteil, Absatz 30
In nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen
ausgeübt und darauf abgestellt, dass es prognostisch erneutes Fehlverhalten vom
Betroffenen bezüglich der Einhandmesser erwartet."

Das gibt mir erheblich zudenken. Mich beschleicht das Gefühl, daß hier ein mehrfach einschlägig Vorbelasteter den Rechtsweg beschritten hat und wir mit eben jenem Urteil nun die Folgen dessen spüren. Die Vorgeschichte des Klägers ist leider nicht bekannt, und sollte hinsichtlich der Urteilsfindung auch keine Rolle spielen. Aber aus Tatsachen die die Annahme rechtfertigen hat das Gericht hier schließlich zu den o.a. Satz gefunden.

Zudem hatte das Gericht hinsichtlich der Umstände auch keinen großen Spielraum evtl. vorgebrachten Einwänden des Klägers zu folgen.
Punkt 1 - 2 Messer
Punkt 2 - Zeit und Umstände der Kontrolle schlossen den Weg von und zur Arbeit aus
Punkt 3 - Notfallgedanke allein auf ganz schwachen Fuß angesichts des vorgebrachten Gegenarguments " Gurtschneider".

Billy
 
Das gibt mir erheblich zudenken. Mich beschleicht das Gefühl, daß hier ein mehrfach einschlägig Vorbelasteter den Rechtsweg beschritten hat und wir mit eben jenem Urteil nun die Folgen dessen spüren. Die Vorgeschichte des Klägers ist leider nicht bekannt, und sollte hinsichtlich der Urteilsfindung auch keine Rolle spielen. Aber aus Tatsachen die die Annahme rechtfertigen hat das Gericht hier schließlich zu den o.a. Satz gefunden. [...]

Der Satz trifft aber auch auf jeden zu, der den §42a für Blödfug hält, und meint, dass er/sie auch weiterhin sozial adequat ein Einhandklappkampfmesser tragen wird. OWI hin oder her.

Und so habe ich den Satz des Gerichts verstanden, dass da über einen geurteilt wird, der sich dem Blödfug eben nicht fügen will. Was ja schon sein Widerspruch gezeigt hat; ein ordentlicher Bürger hätte "Ja ich bin Schuld, Danke, dass sie mir diese gefährliche Waffe wegnehmen" gesagt.

Gruss, Keno
 
Ich weiß also, dass es sich um ein Einhandmesser handelt, gehe aber
in der Annahme, dass ich in dieser Situtation von der Ausnahmeregelung
Gebrauch machen kann (fälschlicher Weise, nach Auffassung des Gerichts).

Wobei auch das Gericht geschickt konstruiert, daß das Mitführen eines Einhandmessers als Gurtschneider, kein allgemein anerkannter Zweck ist. Die Begründung, daß es ja spezielle Gurtschneider gibt, ist m.E. kein Grund den allgemein anerkannten Zweck abzulehnen.

Bisher haben die Gerichte immer mit fadenscheinigen Gründen beurteilt, warum es sich nicht um einen allgemein anerkannten Grund handelt ein Einhandmesser zu führen.
Eine Antwort was denn nun ein allgemein anerkannter Grund ist, die blieb man bisher schuldig.

Die damalige Veröffentlichung der Fa. Böker bezüglich dem Führverbot liest sich da ganz anders, als jetzt die Polizei und die Gerichte tatsächlich entscheiden.

Gruß
Gerhard
 
Zuletzt bearbeitet:
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