Waffenverbotszone Bahnhof bei Reisen in DE - welche Hosentaschen-Transportlösung?

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Zur Frage der waffenrechtlichen Erlaubnis braucht es keine Rechtsprechung, denn das steht direkt im Gesetz (§42 WaffG):

Marc, ich habe das gelesen. Ich habe auch die Argumentation verstanden.
Mich überzeugt sie nicht.
Auch dann nicht, wenn immer die gleichen Quellen referenziert und wiederholt werden.

Du darfst da gerne anderer Meinung sein.

Sich mit breiter Brust hinstellen und sagen "das ist zweifelsfrei so" würde *ich* generell nicht und heute schon gar nicht mehr, wo viel zu viele glauben, das muss ja stimmen, es steht ja "im Internet".

Pitter
 
Wo siehst Du da einen möglichen Ermessensspielraum? Ich wüßte nicht, wo der herkommen sollte.

KWS = Waffenrechtliche Erlaubnis
Waffenrechtliche Erlaubnis = berechtigtes Interesse (nach §42 WaffG)

Außerhalb der MVZs würde ich das nie ohne weiteres so anwenden, wie ich es zur Diskussion vorgeschlagen habe, aber innerhalb einer MVZ ist der Sachverhalt im Gesetz ziemlich eindeutig.
 
Wenn das mit dem kleinen Waffenschein so eindeutig ist, hoffe ich, dass das möglichst bald mal jemand ausprobiert, von denen die sich so sicher sind und einen kleinen Waffenschein haben, dass das so funktioniert und auch vor Gericht bestand hat.
Auf das Ergebnis bin ich echt gespannt.
 
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Auf das Ergebnis bin ich echt gespannt.
Solange es absurde Feststellungsbescheide gibt und eben so massiv unterschiedliche Reaktionen auf Gegenstände passieren, denn Messer sind entweder Waffen oder Werkzeug oder Gegenstände, so lange sollte man lieber kein Risiko eingehen, zumal es sich einfach lösen lässt in solchen Zonen.

Der Einkauf bei Tchibo geht ab und an auch nur mit Waffenschein

Homepage - Z-499, Tchibo, Klopfmassage-Stab
 
Die Ermächtigungen des § 42 WaffG gelten für die Landesregierungen, die diese auf ihre Behörden übertragen können!

Die Landesregierungen werden ermächtigt ...

Die Allgemeinverfügungen für die Waffenverbotszonen in den Hauptbahnhöfen kommen von der Bundespolizei und berufen sich auf § 14 BPolG.
Mit Landesrecht haben die nicht viel zu tun. Damit dürften auch die Beschränkungen (Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter, Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse) keine Rolle spielen.
 
Ich beziehe mich mit meinen obigen Ausführungen auch explizit auf die Messerverbotszonen. Die Waffenverbotszonen, wo auch ein Schraubendreher oder eine Bierflasche ein Problem werden kann, sind eine andere Nummer, das ist klar.
 
Ich fürchte nicht. Wäre wieder geschlossen und nicht VERschlossen ,-)

Da darf man eben nicht mit zu viel Logik drangehen :p:

Ich hatte meinen Spaß und bin jetzt mit meiner Laguiolebanane bestens für den nächsten Banhof gewappnet :cool::

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Klasse Transportbox, Ant0n (y)

Könnte ich mir gut vorstellen in einer "Standardversion" für Taschenmesser "handelsüblicher" Größen und 2-3 Versionen für feststehende Messer. Anstelle der Verschraubung könnte die Nutzung für kleine Vorhängeschlösschen die bessere Wahl sein, da dann der Begriff "verschlossenes" Behältnis auch wörtlich umgesetzt wäre.
Für eine eventuelle Taschenmesser-Variante melde ich mich direkt mal als Käufer an. 😋
 
Die Ermächtigungen des § 42 WaffG gelten für die Landesregierungen, die diese auf ihre Behörden übertragen können!



Die Allgemeinverfügungen für die Waffenverbotszonen in den Hauptbahnhöfen kommen von der Bundespolizei und berufen sich auf § 14 BPolG.
Mit Landesrecht haben die nicht viel zu tun. Damit dürften auch die Beschränkungen (Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter, Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse) keine Rolle spielen.
Stimmt, und für dort dürfen die Länder mangels einer Zuständigkeit auch gar nichts erlassen. Kompliziert wird es allerdings, wenn große Bahnhöfe mit Nebenanlagen oder in Einkaufszentren nur teilweise im Zuständigkeitsbereich der BuPo sind, dafür aber zu Teilen in der Zuständigkeit der Länder für den öffentlichen Raum und teilweise rein zivilrechtlichem Hausrecht unterliegen. Um manche Bahnhöfe wurde ja in jüngerer Zeit auch das zivile Hausrecht der Bahn (verfassungswidrig?) in den (landesrechtlich) öffentlichen Raum erweitert.
Die interessante Frage, die sich daran anschließt (die aber bisher kaum diskutiert wird): wenn ich als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in einer Messerverbotszone gut genug bin, trotz Verbot ein Messer zu führen, wie ist es dann außerhalb einer MVZ, wo die Verbotsschwelle nach Gesetzeslage ja offensichtlich deutlich höher ist (sonst gäbe es ja keine MVZ).
Das spricht aus meiner Sicht rechtssystmatisch auch gegen die Auslegung mit der Wirksamkeit des kleinen WaffSch. Sofern man beim WaffG ob der vielen Fehler in der Systematik überhaupt mit einer solchen arbeiten kann. Hinzu käme dann noch die Merkwürdigkeit, daß ich mit kleinem WaffSch (also ohne Bedürfnisprüfung!) Messer mit Verteidigungsabsicht ausgerechnet in Zonen führen dürfte, die als gefährlich erachtet werden, Während ich in "normalen" Arealen Einhänder und große Fixed nicht mal ohne Verteidigungsabsicht nicht führen darf, es sei denn ich habe ein sonstiges sonstige berechtigtes Interesse, zu dem laut Verwaltungsvertretern ja SV nicht zählen soll, auch wenn man zu diesen Zwecken ggf. laut Rechtsordnung sogar gerechtfertigt töten darf.

Die Box finde ich übrigens geil.
 
[...]
Das spricht aus meiner Sicht rechtssystmatisch auch gegen die Auslegung mit der Wirksamkeit des kleinen WaffSch. Sofern man beim WaffG ob der vielen Fehler in der Systematik überhaupt mit einer solchen arbeiten kann. Hinzu käme dann noch die Merkwürdigkeit, daß ich mit kleinem WaffSch (also ohne Bedürfnisprüfung!) Messer mit Verteidigungsabsicht ausgerechnet in Zonen führen dürfte, die als gefährlich erachtet werden, Während ich in "normalen" Arealen Einhänder und große Fixed nicht mal ohne Verteidigungsabsicht nicht führen darf, es sei denn ich habe ein sonstiges sonstige berechtigtes Interesse, zu dem laut Verwaltungsvertretern ja SV nicht zählen soll, auch wenn man zu diesen Zwecken ggf. laut Rechtsordnung sogar gerechtfertigt töten darf.
Nach meinem Kenntnisstand (und der erschließt sich zumindest teilweise aus der Gesetzesvorschrift) ist die Intention des §42 nicht, ein Messer als Alternative zur Gaspistole per kleinem Waffenschein zum Zweck der Selbstverteidigung zu führen.
Schließlich wird im Gesetzestext nicht der KWS erwähnt, sondern generell "waffenrechtliche Erlaubnisse". Eine WBK hat ja auch nichts mit SV zu tun. Und ebenso ist auch der KWS nur eine von mehreren möglichen waffenrechtlichen Erlaubnissen. Aber eben die am einfachsten zu erlangende, weshalb sie in diesem Kontext am meisten diskutiert wird. Eine Sportschützen-WBK tut´s per Gesetzestext genau so.

Der Gedanke war, dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die amtlich geprüfte Zuverlässigkeit zugutezuhalten und ihn damit als tauglich und vertrauenswürdig genug zu erachten, um ihm das Führen seines Werkzeuges in einer MVZ zu erlauben.
 
Veto.
Ihr hängt euch zusehr am KWS auf, die Ausnahme gilt für alle Besitzer einer waffenrechtlichen Erlaubnis also auch z.B. einer SammlerWBK.
Begründet mit der überprüften Zuverlässigkeit des Personenkreises und nicht für den Zweck der SV.
Da warst Du jetzt schneller als ich. ;-)
 
Ergänzend zur Thematik waffenrechtliche Erlaubnisse empfehle ich die Artikel im Messer-Magazin Ausgabe 3 und 4/2020. Hier wird das Thema recht ausführlich, mit allem für und wider, dargestellt.

stralsund
 
Ich habe einen KWS und einen Befähigungsschein nach
Par. 20 SprengG. Beide gelten als Nachweis für berechtigtes Interesse, obwohl der Sprengschein mit Messern eher wenig zu tun hat. Zentraler Aspekt ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (beim Befähigungsschein um Klassen gründlicher und auch noch mit einer medizinischen Prüfung und Lehrgängen und amtlichem Zeugnis versehen). Bei einer Kontrolle sagte mir ein Polizist „ah so, alles klar“ und fertig wars.
ich weiss nicht, was ihn nehr überzeugt hat, ich hatte beides in der Brieftasche in einer gemeinsamen Sichthülle. Ob das allgemein so gilt, weiss ich nicht.
 
Die rechtlichen Einschätzungen sind sehr interessant und regen zum Nachdenken an, jedoch war die Ausgangsfrage:

Waffenverbotszone Bahnhof bei Reisen in DE - welche Hosentaschen-Transportlösung?​

Falls ich das richtig verstanden habe. :unsure: ;)
 
Wenn eine technische Transportlösung erörtert werden soll, die eine unklare Rechtslage umgehen soll, führt das fast zwangsläufig zur Erörterung von letzterer, da die Erfolgsaussichten des technischen Lösungsversuchs ja entscheidend von dieser abhängen.
 
Völlig richtig, dass eine entsprechende Transportlösung auch eine gewisse Rechtssicherheit gewährleisten sollte.

Die von Ant0n gezeigten Vorschläge mit Vorhängeschlösschen versehen, gäben einem kontrollierenden Beamten sicher keinen Anlass zur Konfiszierung des Messers. Sofern er dieses überhaupt als solches erkennen sollte. :) (Ausnahmen bestätigen leider die Regel!)
Wenn ich natürlich renitent und aggressiv auftrete, wird der Beamte auch einen geeigneten Weg finden mich zu "ärgern". :whistle:
 
Noch meine 2Ct zum Ursprungsthema: In meiner Hosentasche wäre mir ein flexibles Behältnis lieber als die eine harte Box.
Z.B. schnittresistenter Stoff. (Kevlar?)
 
Zitat des TO DirkWitten:
„Die Bundespolizei erklärte mir dazu auf Nachfrage mündlich vor Ort, dass jegliche Messer, egal welcher Form und Länge und Mechanismus, am und im Bahnhof und in Bus und Bahn nicht geführt werden dürfen.

Da es nur um das Führen von......“

Vorab: Ich gehöre nicht zu den alles abwägenden Bedenkenträger, nachdenken genügt mir, ein Risiko ist das Leben seit Geburt. Der TO stellt NUR auf das Führen ab und zieht dann seine rechtlichen Rückschlüsse, was möglich ist. Mein Ergebnis ist ein anderes:

Es ist inzwischen wohl deutlich, dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelt. Die basiert regelmäßig auf Kriminalitätsschwerpunkten. Die Polizei kann anlasslos alles durchsuchen, sie werden das auch tun, auch und gerade Rucksäcke oder Taschen, ob sie geschlossen oder leicht zu öffnen sind - und sie werden die Fundstücke einziehen, nebst Drogen etcpp. Denn das ist genau Sinn einer solchen Kontrolle in dieser Art WVZ, und über die (meist spärliche) Bilanz wird dann groß in Medien berichtet. Die Polizei hat dabei sicher „ihre“ Klientel im Blick, aber eine Konzentration nur darauf wird sie nicht riskieren.

Ich könnte unwissend in so eine Maßnahme stolpern, Pech. Aber wissentlich würde ich es nicht ausprobieren, auch nicht mit dem genialen verschlossenen Kästchen. Und um zur Ausgangsfrage des TO zurückzukommen: NmM gibt es DIE generelle Lösung für ALLE Arten von WVZ nicht, die einem sicher vor der pol. Konfiszierung vor Ort bewahrt. Der Rechtsweg bleibt ja offen.

Gruß
Abu
 
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