@exilant
Ich rufe zu gar nix auf, aber ich zeige mögliche Handlungswege auf. Wer von euch welche legalen Möglichkeiten nutzt interessiert mich soviel wie wenn in Peking ein Sack Reis umfällt.
Nur soviel:
In Ö. gibts den §95 StGB der die "Verpflichtung zur Hilfeleistung" regelt und deren Unterlassung unter Strafe stellt. Und das nicht zu knapp.
§ 94 StGB regelt das "Instichlassen eines Hilfsbedürftigen" und stellt selbiges ebenfalls unter Strafe.
Beide Paragraphen gibts in D. fast gleichlautend. Allerdings glaub ich im BGB.
Ein generelles offenes Trageverbot von einhändig Feststellbaren Messern (Vic Rescue Tool) stellt nicht nur alle Träger derselben unter Pauschalverdacht, sondern senkt auch die Möglichkeiten des unbescholten Bürgers im Bedarfsfall seiner Bürgerpflicht nachzukommen.
Was in Zeiten sinkender Hilfsbereitschaft und schwindender Courage ein weiteres sehr bequemes Argument liefert lieber wegzusehen und nichts zu tun.
Darauf eine Verfassungsklage aufzubauen dürfte einem gewieften Juristen keine großen Probleme bereiten. Ob jetzt von Erfolg gekrönt oder nicht sei mal dahingestellt.
MfG
Schurl
Ich rufe zu gar nix auf, aber ich zeige mögliche Handlungswege auf. Wer von euch welche legalen Möglichkeiten nutzt interessiert mich soviel wie wenn in Peking ein Sack Reis umfällt.
Nur soviel:
In Ö. gibts den §95 StGB der die "Verpflichtung zur Hilfeleistung" regelt und deren Unterlassung unter Strafe stellt. Und das nicht zu knapp.
§ 94 StGB regelt das "Instichlassen eines Hilfsbedürftigen" und stellt selbiges ebenfalls unter Strafe.
Beide Paragraphen gibts in D. fast gleichlautend. Allerdings glaub ich im BGB.
Ein generelles offenes Trageverbot von einhändig Feststellbaren Messern (Vic Rescue Tool) stellt nicht nur alle Träger derselben unter Pauschalverdacht, sondern senkt auch die Möglichkeiten des unbescholten Bürgers im Bedarfsfall seiner Bürgerpflicht nachzukommen.
Was in Zeiten sinkender Hilfsbereitschaft und schwindender Courage ein weiteres sehr bequemes Argument liefert lieber wegzusehen und nichts zu tun.
Darauf eine Verfassungsklage aufzubauen dürfte einem gewieften Juristen keine großen Probleme bereiten. Ob jetzt von Erfolg gekrönt oder nicht sei mal dahingestellt.
MfG
Schurl
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