Wie geht ihr konkret mit der neuen Gesetzeslage um (Springmesser, Waffenverbotszonen, öffentlicher Personenfernverkehr, ...)?

9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten, sowie deren Kundinnen und Kunden.

Verstehe ich so und handele es auch so, dass vom Betreten des Restaurants bis zum Verlassen des Restaurants man das dann führen darf, den Rest der Wege in einer WVZ ist dann der Transport von einem Ort zum Zielort. Glaube nicht, dass man das Taschenmesser durch eine WVZ einfach in der Hosentasche führen darf, nur weil man plant ein Steakhouse oder eine Pizzeria aufzusuchen.

B) Bewusst reagieren

Außerhalb von Städten und fern von Veranstaltungen ist es ja eh wurscht, innerhalb von Städten ist es aufgrund von evtl. fehlender Kennzeichnung von WVZ dann sicherer mit Schloss:

Setup mit EDC (Victorinox Handyman, Lumintop AA 3.0, Kuli, Pommesgabel, Mini Crowbar, (Kinder)Pfaster, Nadel & Garn) sowie Taschenmesser für das Steak.

Ausgepackt


Eingepackt


Ist im Prinzip etwas, was fast nicht aufträgt, und nach meiner Auffassung ist da nix, was mit Schlösschen versehen als "zugriffsbereit" im Sinne von "mit mehr als drei Handgriffen erreichbar" gilt.

Das Vic SD-Classic am Schlüsselbund ist ja eh nicht betroffen, da unter 4 cm Klingenlänge.
 
Wo hab ich das denn überlesen?
Wäre schön... ich konnte die Ausnahme aber nicht finden.

Steht in der jeweiligen Verordnung über die Waffenverbotszonen, bei mir gilt NRW. Kann gut sein, dass bei Dir eine andere Verordnung gilt, je nach Bundesland.


Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)
mit Stand vom 13.11.2024

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen, § 1

(1) Innerhalb der in der Anlage bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, und Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter auf Grundlage des § 42Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes verboten (Waffenverbotszone).


Quelle


Demnach sind die bis vier Zentimeter langen Klingen nicht verboten.
 
Ich bin zum Glück wenig betroffen...

Ich benutze keine ÖPNV und auch keine Züge. Ich wohne auf dem Land und bin fast nie in der Stadt und war noch nie in meinem Leben in einer Beschränkungszone weil ich weder auf Volksfeste oder Konzerte oder in die Innenstadt gehe. Ich benutze nur PKW oder Flugzeuge und bei letzteren waren Messer ja schon immer nur im aufgegebenen Gepäck unterwegs dabei... Sebst beim Rasierhobel musste man die Klinge daheim lassen wenn man mit Handgepäck reiste und ich habe dafür immer 2-3 Gillette Systemrasierer zur Verfügung.

Wenn ich mit meinem Wuff im Wald oder auf den Feldern unterwegs bin, komme ich selten mit anderen Menschen in Berührung.

Aber doch - ich bin massiv betroffen: Ich wollte mir noch einen großen Hubertus Springer kaufen und die sind jetzt alle vom Markt genommen. So ein Mist!

Großen Dank an die Politik!

Sandokan
 
Hallo,
ich habe ja schon geschrieben, dass mir glaube ich, klar ist, wie das mit dem gastronomischen Betrieb gemeint ist, aber das steht da nunmal nicht so. Zunächst steht da, dass Kunden von gastronomischen Betrieben vom Führungsverbot nicht betroffen sind. Ich würde es ja nicht unbedingt darauf ankommen lassen. Es steht auch in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz keine Erläuterung dazu. Sollte es aus irgendeinem Grund mal Probleme bei einer Kontrolle geben, ist das vielleicht ein rettender Strohhalm.
Zu anderen Sachen, die ungerechtfertigter Weise eingezogen werden, kann ich zwar sagen, dass das Messer zunächst weg ist, dass das aber dann mit einer entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerde für die Kontrolleure verbunden ist.
Man sollte auch wissen, dass ein Erlass unseres Innenministeriums für Kontrollen nur eine Anweisung für den internen Dienstgebrauch ist. Für den Normalbürger ist die Vorschrift das Bindende. Hier gilt bei uns immer noch die Waffenverbotszonenverordnung NRW.
 
Der waffenrechtlich spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Jede legt in seinem Blog seine ironisch gefärbte Sicht der Dinge dar:

Bilden Sie sich anläßlich eines willkürlich ausgesuchten Beispiels Ihre eigene Meinung:


Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:

9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen
und Kunden, (§ 42 Abs. 4a WaffG neu)

Ich kann mich also beruhigt zurücklehnen. Ich bin zwar keine Kundin aber ein Kunde gastronomischer Betriebe. Eine sinnvolle Gesetzesauslegung wird wohl ergeben, daß einmal in der Woche ein Besuch eines gastronomischen Betriebes ausreicht, um vom Verbot ausgenommen zu sein. Falls Sie grundsätzlich keine gastronomischen Betriebe aufsuchen, sollten Sie sich zumindest vom Inhaber beauftragen lassen. Neidisch bin ich natürlich auf die Beschäftigten. Diese sind grundsätzlich ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern. Obwohl, es sei ihnen von Herzen gegönnt.

:LOL:
 
Hallo zusammen,

ist denn das gute alte Schweizer Offiziersmesser mit 6cm Klinge, nicht arretierbar, noch zulässig oder nicht? Ich blicke da langsam nicht mehr durch...
Bei mir steht nächste Woche eine Bahnreise an und ich frage deshalb sicherheitshalber noch mal nach.
 
Hallo zusammen,

ist denn das gute alte Schweizer Offiziersmesser mit 6cm Klinge, nicht arretierbar, noch zulässig oder nicht? Ich blicke da langsam nicht mehr durch...
Bei mir steht nächste Woche eine Bahnreise an und ich frage deshalb sicherheitshalber noch mal nach.
Kurze Antwort: Nein.
Nicht mal ein stumpfes Buttermesser darfst du im Fernverkehr führen. Siehe oben zu nicht zugriffsbereitem Transport (sicherheitshalber abgeschlossen).
 
Danke, dann werde ich wohl nach 20 Jahren das erste Mal wieder ohne das Messer in der Hosentasche aus dem Haus gehen. Beknacktes Gesetz...
Da ich am selben Tag wieder zurückfahre, habe ich nur eine Umhängetasche dabei und keinen abschließbaren Koffer.
 
Fast jede Umhängetasche lässt sich am Reißverschlussbügel+ Gurtverschluss abschließen. Oder das Messer in einem Etui abschließen.
„Besser ohne Messer“ wirbt die Politik hier in NRW.
Ich plädiere: „Besser Messer mit Verstand - als Kopf in den Sand!“

Abu
 
Meine Schwiegereltern hatten eine große Fleischerei. Die Einnahmen wurden früher in sogenannten „Geldbomben“ bei der Bank eingeworfen.
Vielleicht gibts da noch eine zum Messertransport🤭🤣
 
Bei mir ist die Aufenthaltswahrscheinlichkeit in den kritischen Zonen so gering, dass ich in diesen Einzelfällen problemlos mal auf das Mitführen eines Messers verzichten kann.
Und in der freien Natur hat mich die Gesetzeslage auch bisher herzlich wenig interessiert.
 
Steht in der jeweiligen Verordnung über die Waffenverbotszonen, bei mir gilt NRW. Kann gut sein, dass bei Dir eine andere Verordnung gilt, je nach Bundesland.


Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)
mit Stand vom 13.11.2024

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen, § 1

(1) Innerhalb der in der Anlage bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, und Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter auf Grundlage des § 42Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes verboten (Waffenverbotszone).


Quelle


Demnach sind die bis vier Zentimeter langen Klingen nicht verboten.

Da würde ich nicht viel drauf wetten... :glgl:
Zeigt aber umso mehr die ganze Absurdität...

Leider nur für Waffenverbotszonen (speziell in NRW) und nicht die generelle Ausnahme für den Alltag.
Ich hatte auf eine Regelung gehofft, welche Messern ab einer bestimmten Klingenlänge die Messereigenschaft abspricht.



Theoretisch wäre ein Griff mit einer 5mm langen Klinge ja bereits ein Messer. Wie diese Orangenschäler Werkzeuge aus Plastik. Über Sinnhaftigkeit müssen wir hier gar nicht mehr sprechen.

Ich schaue gerade nach Tools mit Schere :oops: wie das Leatherman Squirt S4 (mit entfernter Klinge) ... damit man noch was für den Alltag mitnehmen kann. Hat Leatherman leider aus dem Sortiment genommen.

Aber das wäre mal was für Victorinox als neues Geschäftsfeld. Ein mittelgroßes "Messer" ohne Klinge. Das Jetsetter gibt es ja schon, aber das ist sehr klein.
 
Da würde ich nicht viel drauf wetten... :glgl:

Wenn man, in einer WVZ, sich nicht auf das, was in der Verordnung über WVZ schwarz auf weiß steht, berufen kann, dann muss derjenige Kontrolleur, der das infrage stellt, sicherlich einer Rechtsgrundlage folgen, die er dann nennen und erklären muss.

Leider nur für Waffenverbotszonen (speziell in NRW) und nicht die generelle Ausnahme für den Alltag.
Ich hatte auf eine Regelung gehofft, welche Messern ab einer bestimmten Klingenlänge die Messereigenschaft abspricht.

Ja, genau, NRW, schrieb ich ja. Versuche mal herauszufinden in welchem Bundesland du wohnst, dann schaue dort in de Verordnung, da steht es dann für den Alltag drin.
 
Schwierig. Mit dem Umzug vor 5 Jahren in die ländliche Idylle entkam ich dem ÖPNV, der WVZ und dem Fernverkehr. An das lockere Leben habe ich mich derart gewöhnt, dass ich nun ab und an Probleme habe. Das Leatherman Wave im PKW zur Arbeit und zurück, ok. Aber der Weg zu einem Amt, zum Geldautomaten, Einkauf etc. Da bleibt das Wave im verschlossenen Etui. Stadion und Konzert waren vorher schon Tabu, Ab und an habe ich das Ausweichopinel schon mal in der Hosentasche vergessen. Für das große Fixed im Kofferraum brauche ich noch ein abschließbares Etui.
Billy
 
Also ich habe viele Weihnachtsmärkte besucht diese Jahr, wurde aber nie durchsucht. Aber ich finde diese Kontrollen schon ziemlich übel. Wenn das zur Regel wird, gehe ich lieber zu keinen solchen Veranstaltungen mehr. Auf sowas habe ich keine Lust.. Interessanterweise haben bei uns am Tisch welche ihre Steaksemmel mit dem Messer zerteilt. Hat keinen Mensch interessiert. Die waren genaz erstaunt als ich ihnen das mit dem Verbot erzählt habe. Lustigerweise hatten an dem Stehtisch mehrere welche dabei und keinen hat es interssiert
 
Das wäre ja, wenn sie die WVZ in Anlehnung ans aktuelle WaffenG verfügen oder besser einfach auf den §42 beziehen, eine der dort festgeschriebenen legitimen Ausnahmen (Abs. 4(a) 9. oder 10.). Nach der Steaksemmel muß das Messer natürlich wieder korrekt "nicht zugriffsbereit" verstaut werden ("nicht zugriffsbereit" ist nach §42 Abs. 4(a) 3. auch erlaubt).
Mein Tipp tatsächlich: V.a. wenn eine WVZ sich einfach auf die §§42 ff des akt. WaffenG bezieht, dann im Zweifelsfall diese Paragraphen und v.a. den Teil aus der Anlage, der das "nicht zugriffsbereit" bei §42a-kompatiblen Messern mit "mehr als drei Handgriffe" sauber definiert, dabei haben. Christkindlmarkt in München beispielsweise, der hat keine Extra-Verfügung, sondern man bezieht sich auf das neue WaffenG und fertig.
Und eine sauber und rechtssicher formulierte lokale Allgemeinverfügung sollte eigentlich (findet sich auch im §42 Abs. (5)....) dieselben Ausnahmen fürs berechtigte Interesse wie im 4(a) zulassen. Reiner Privatgrund mal vorbehalten, wo das Hausrecht gilt (FKK-Weihnachtsmarkt am Privatstrand nur textilfrei :D::....)
 
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