Hi HEK Hamburg!
Also, eines vorneweg, dass was ich nun schreibe sollst Du bitte auch nicht persönlich nehmen!
Ich habe den Eindruck, dass Du ein wenig angesäuert bist, ich hoffe nicht wegen mir!
Diese Forum dient der angenehmen Information und nicht dem Streit, es gibt wichtigeres!
Richtig ist, dass ich bestimmt nicht genau zwischen Gefahren und Störungen getrennt habe, verzeih mir bitte meine sprachliche Ungenauigkeit, die im einzelnen zu falschen Schlüssen führen kann.!
Wir sind uns aber schon einig, dass die Polizei auch für Störungen zuständig ist, ja?
Gut!
Dies sollte aber auch keine juristische Fachdiskussion sein!
Nun gut, im Einzelnen!
Ich weiß nicht, wie es bei euch in HH ist, bei uns in Ba – Wü gibt es die Beschlagnahme als polizeiliche Standard Maßnahme. § 33 PolG für Ba- Wü.
Das ist präventiv, nicht repressiv!
Ob das Wort Anscheinsgefahr aus dem Strafrecht kommt, oder nicht ist mir persönlich egal,
es ist sehr wohl im Gefahrenabwehrrecht gebräuchlich!
Definition:
Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung des Sachverhalts aus der Sicht des handelnden Beamten objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass in Wirklichkeit keineGefahr vorlag. ( Ladeur Jura 2000, 138; Enders Jura 1998, 365 ; Schoch JuS 1994, 668 ; VGH Mannheim NVwZ- RR 1991, 24, 26 )
Willst Du noch mehr Fundstellen?
Auch das Wort Gefahrerforschungsmaßnahme gibt es!
In dem Buch Polizeirecht in Ba- Wü, von Würtenberger, Heckmann, Riggert wird es häufig verwendet, ein juristisches Lehrbuch!
Zur Verhältnismäßigkeit :
Ich zitiere aus einem anderen juristischen Repetitoriumsskript:
Die Eingriffsbefugnisse werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. ( vgl Michael JuS 2001, 148 u. 764 u. 866). Da die Polizei sich noch nicht ganz sicher ist, ob eine Gefahr überhaupt vorliegt, sind ihre Maßnahme auf vorläufige Maßnahmen beschränkt, die der weiteren Sachverhaltsaufklärung dienen. ( sog Gefahrerforschungsmaßnamen – Poscher NvwZ 2001, 141, OVG Koblenz NvWZ 1992, 499)
Noch mehr Zitate?
Vielleicht hätte ich nicht schreiben sollen „verpflichtet“, sondern „gehalten“ ?
Egal, ich verfolge hier keinen höheren Zweck, sondern möchte lediglich mit sachlichen Beiträgen die Diskussion weiterbringen!
Ich versuche hier nur einigermaßen verständlich recht komplizierte Dinge darzustellen, dass dies manchmal fälschlich erscheinen mag, ok!
Das ist mein Fehler!
Ach ja, immerhin habe ich mit meinem laienhaften juristischen Halbwissen ein überdurchschnittliches erstes juristisches Staatsexamen.

Im Rahmen meiner weiteren Ausbildung durfte ich während meiner Verwaltungsstation des öfteren erfahren, dass die Polizei nicht immer wirklich weiß, was sie juristisch gerade tut!
OK, die Beamten handeln vor Ort und müssen schnell entscheiden, aber dennoch haben sie wirklich nicht bei Allem recht was sie tun, auch wenn sie es glauben.
Fairerweise muss ich natürlich zugeben, dass mir da ja nur die entsprechenden Sachverhalte auf dem Schreibtisch gelandet sind!
Nix für ungut, und nicht immer wundern, wenn die Gerichte oder die Widerspruchsbehörde den Sachverhalt ex post n´bisschen anders sehen!
Wir brauche euch!
Gruß The Lem
(edit: ich habe gerade gesehen, dass andere schneller waren, sorry!)