neko
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Danke. Dann steige von großer Schachtel auf verschließbaren Trolley um.An deiner Stelle würde ich die Teile in einen Trolly legen und den abschließen. Dann bist du ziemlich safe.
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Danke. Dann steige von großer Schachtel auf verschließbaren Trolley um.An deiner Stelle würde ich die Teile in einen Trolly legen und den abschließen. Dann bist du ziemlich safe.
Damit solltest Du, wenn sie einigermaßen gut verpackt und im Kofferraum zugeklappt sind, zum Schleifen transportieren können.(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
Danke. Dann steige von großer Schachtel auf verschließbaren Trolley um.
Gewerbeschein wäre dann hilfreich.Abgesehen vom gewerblichen Charakter bei Dir, der eigentlich keine Probleme erzeugen sollte, habe für meine beiden Fixed und für das Rettungsmesser sowas, wie eine Tablethülle, zweckentfremdet und mit einem der kleinen Burg-Vorhängeschlösser versehen. Wer winzige Vorhängeschlösser sucht, der bekommt mit dem Viererpack Quadro C-Line 222 15 SB von Burgschloss gleichschließende Schlösser mit nur 15mm x 8mm Schlossabmessungen und 3mm Bügelstärke.
Satz 2 ist aber doch in diesem Fall:Die Definition für "nicht zugriffsbereit" gilt aber fürs ganze WaffenG, und in den §§42ff, wo es um Waffen- und Messerverbote geht einschließlich der Ermächtigung, eigene Verordungen für Bundesbahnanlagen zu erlassen (42b), sind eigentlich die 10 Ausnahmen gemäß § 42 Absatz 4a Satz 2 für alle Waffen- und Messerverbote incl. der extra verordneten zwingend vorgesehen.
Wenn man die neuen §§42ff mal haarklein aufdrüselt, sind sie klarer als es sich liest.
Und mit "dabeihaben" meine ich nicht "führen" offen am Schlüsselbund baumelnd, sondern im Sinne der Anlage 1 nur mit mehr als drei Handgriffen erreichbar verkruschelt im Rucksack, oder grad in meinem Apfel steckend, den ich mir viertele. Das sind in der Liste aus §42 4a Satz 2 dann
Also auf Normaldeutsch: Das nach 42a normal ohne verschlossenes Behältnis führbare EDC muß im Fernverkehr halt "nicht zugriffsbereit" weggepackt werden i.S.d. §42 4a Satz 2 Unterpunkt 2. i.V.m. Anlage 1, bzw. darf zum Brotzeitmachen, Nägel feilen etc. gezückt werden i.S.d. Unterpunkts 10.
Genau deswegen hatte ich gezweifelt...Satz 2 ist aber doch in diesem Fall:
"2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im
Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,"
das nicht zugriffsbereite Führen wird erst in Satz drei genannt:
"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"
Oder seht ihr das anders?
Es ist bei dem Gesetz wirklich nötig, es erst mal grammatikalisch megapingelig aufzudröseln, dann kann man die gespaltenen Haare soweit sortieren, daß sich tatsächlich der Sinn erschließt.§42
[...]
4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
- Anlieferverkehr,
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Ja. Ich zitiere mal @Bukowski aus dem Nachbarthread:Satz 2 ist aber doch in diesem Fall:
"2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im
Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,"
das nicht zugriffsbereite Führen wird erst in Satz drei genannt:
"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"
Oder seht ihr das anders?
„Messer gehören in die Küche, nicht auf die Partymeile. Das muss in den Köpfen angekommen. Die Leute müssen verstehen, dass Messer nichts sind, was man wie ein Portemonnaie oder ein Handy in die Hosentasche steckt“, macht der Innenminister deutlich.
Wenn die Polizeibehörde das so differenziert darlegt, wollen wir doch nicht auf dem berechtigten Interesse zum gesetzeskonormen Führen von Messern bestehen, welches das Waffengesetz uns noch zusteht. Wenn die Exekutive der Judikative zeitgeistmäßig vorausprescht und ein Totalverbot suggeriert, kann man sich vorstellen, wie es vor Ort mit der Darlegung berechtigten Interesses in Zukunft bestellt sein wird.Messer haben im öffentlichen Raum nichts zu suchen!
"Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt [...]"
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge -
höchstens 8,5 cm lang ist und
-
nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;
(24) Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Der vormalige unerlaubte Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz Der vormalige unerlaubte Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos.oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos.
Der hervorgehobene Teil besagt IMHO sehr deutlich, dass bis 1. Oktober 2025 keine Sanktionen erfolgen. Weil gefordert wird, bis zum 1. Oktober 2025 tätig zu werden und ausdrücklich nicht gefordert wird SOFORT oder unverzüglich tätig zu werden.
Sprich die Regelung ist ziemlich absurd.
Ach, glaubst du eine andere Regierung hätte dem Druck und den Wünschen der Bevölkerung nicht nachgegeben?Menno… hätte die Ampelregierung nicht ein paar Tage vorher kaputt gehen können?
Dann hätten wir nicht diese bescheuerte Gesetzesänderung bzgl. Messer 😩
Menno… hätte die Ampelregierung nicht ein paar Tage vorher kaputt gehen können?
Dann hätten wir nicht diese bescheuerte Gesetzesänderung bzgl. Messer 😩
Druck und Wünsche der Bevölkerung??Ach, glaubst du eine andere Regierung hätte dem Druck und den Wünschen der Bevölkerung nicht nachgegeben?