Bundesratsinitiative vom 14.06.2024 zu den Themen „Messerkriminalität" und Waffenrechtsnovelle

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@neko,
§42 neu, der Ausnahmenkatalog, auf dem die neuen 42a und b fußen:
(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
Damit solltest Du, wenn sie einigermaßen gut verpackt und im Kofferraum zugeklappt sind, zum Schleifen transportieren können.

Nachtrag 5.11.: Die meisten Küchenmesser dürften nach altem wie neuen Recht sowieso die Grenzen vom §42a reißen (feststehend + Klingenlänge) und somit einen verschlossenen Transport generell erfordern. Mal schauen, ob in den Anlagen "Verschlossener Transport" sauber definiert wird (die oft erwähnte zugepappte Verkaufsverpackung beim Neukauf eines Küchenmessers z.B.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke. Dann steige von großer Schachtel auf verschließbaren Trolley um.

Abgesehen vom gewerblichen Charakter bei Dir, der eigentlich keine Probleme erzeugen sollte, habe für meine beiden Fixed und für das Rettungsmesser sowas, wie eine Tablethülle, zweckentfremdet und mit einem der kleinen Burg-Vorhängeschlösser versehen. Wer winzige Vorhängeschlösser sucht, der bekommt mit dem Viererpack Quadro C-Line 222 15 SB von Burgschloss gleichschließende Schlösser mit nur 15mm x 8mm Schlossabmessungen und 3mm Bügelstärke.
 
Abgesehen vom gewerblichen Charakter bei Dir, der eigentlich keine Probleme erzeugen sollte, habe für meine beiden Fixed und für das Rettungsmesser sowas, wie eine Tablethülle, zweckentfremdet und mit einem der kleinen Burg-Vorhängeschlösser versehen. Wer winzige Vorhängeschlösser sucht, der bekommt mit dem Viererpack Quadro C-Line 222 15 SB von Burgschloss gleichschließende Schlösser mit nur 15mm x 8mm Schlossabmessungen und 3mm Bügelstärke.
Gewerbeschein wäre dann hilfreich.
Von Abus gibt es kleine Bügelschlösser mit Zahlencode und man kann den Schlüssel nicht verlieren...
 
Die Definition für "nicht zugriffsbereit" gilt aber fürs ganze WaffenG, und in den §§42ff, wo es um Waffen- und Messerverbote geht einschließlich der Ermächtigung, eigene Verordungen für Bundesbahnanlagen zu erlassen (42b), sind eigentlich die 10 Ausnahmen gemäß § 42 Absatz 4a Satz 2 für alle Waffen- und Messerverbote incl. der extra verordneten zwingend vorgesehen.

Wenn man die neuen §§42ff mal haarklein aufdrüselt, sind sie klarer als es sich liest.
Und mit "dabeihaben" meine ich nicht "führen" offen am Schlüsselbund baumelnd, sondern im Sinne der Anlage 1 nur mit mehr als drei Handgriffen erreichbar verkruschelt im Rucksack, oder grad in meinem Apfel steckend, den ich mir viertele. Das sind in der Liste aus §42 4a Satz 2 dann

Also auf Normaldeutsch: Das nach 42a normal ohne verschlossenes Behältnis führbare EDC muß im Fernverkehr halt "nicht zugriffsbereit" weggepackt werden i.S.d. §42 4a Satz 2 Unterpunkt 2. i.V.m. Anlage 1, bzw. darf zum Brotzeitmachen, Nägel feilen etc. gezückt werden i.S.d. Unterpunkts 10.
Satz 2 ist aber doch in diesem Fall:
"2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im
Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,"

das nicht zugriffsbereite Führen wird erst in Satz drei genannt:
"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"

Oder seht ihr das anders?
 
Satz 2 ist aber doch in diesem Fall:
"2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im
Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,"

das nicht zugriffsbereite Führen wird erst in Satz drei genannt:
"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"

Oder seht ihr das anders?
Genau deswegen hatte ich gezweifelt...
 
@T-Hawk,
Der §42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 WaffG ist nicht der Unterpunkt 2. aus der Liste. Hab ich nach dem entscheidenden Hinweis von @Bukowski (hier, #8) dann hier (#10) aufgedrüselt:
Der Satz 1 ist der violette; Satz 2 ist das gesamte grün markierte einschließlich der Unterpunkte (für EDC relevant "nicht zugriffsbereit" 3. und die "Apfelschäl-Ausnahme" 10.):

§42
[...]
4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
  1. Anlieferverkehr,
  2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
  6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
  10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Es ist bei dem Gesetz wirklich nötig, es erst mal grammatikalisch megapingelig aufzudröseln, dann kann man die gespaltenen Haare soweit sortieren, daß sich tatsächlich der Sinn erschließt.
Und mit der neuen "mehr als drei Handgriffe = Messer nicht zugriffsbereit"-Präzisierung aus dem Anhang 1 sind meiner Meinung nach zumindest §42a-konforme EDC weiterhin halbwegs problemlos.

Unterpunkt 3: EDC verkruschelt im Gepäck. Unterpunkt 8: Der Bergwanderer mit seinem Brotzeitmesser. Unterpunkt 9: Der Fleischfresser mit dem eigenen Steakmesser, Unterpunkt 10: Alles übrige nach gesundem Menschenverstand incl. z.B. Schälen eines Apfels unterwegs
 
Zuletzt bearbeitet:
Satz 2 ist aber doch in diesem Fall:
"2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im
Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,"

das nicht zugriffsbereite Führen wird erst in Satz drei genannt:
"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"

Oder seht ihr das anders?
Ja. Ich zitiere mal @Bukowski aus dem Nachbarthread:
"Satz 2 beinhaltet aber alle Nummern und somit alle Ausnahmen."

Wenn man den Text bei Dejure.org nachliest, hat man auch eine schöne Nummerierung der Sätze.
 
In Nordrhein-Westfalen ist als Präventionsmaßnahme gegen Messerkriminalität die mehrsprachige Plakatkampagne „Besser ohne Messer“ gestartet. Sie soll das Sicherheitspaket ergänzen.

Besser ohne Messer

Zitat Herbert Reul:
„Messer gehören in die Küche, nicht auf die Partymeile. Das muss in den Köpfen angekommen. Die Leute müssen verstehen, dass Messer nichts sind, was man wie ein Portemonnaie oder ein Handy in die Hosentasche steckt“, macht der Innenminister deutlich.

Taschenmesser also bitte nicht mehr in die Tasche stecken. Dumm nur, dass auch Küchenmesser scharf und spitz sind. Da müsste man doch noch etwas machen können. Vielleicht ein deutschlandweites Zwangsabo bei McDonalds?

Zitat Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein:
Messer haben im öffentlichen Raum nichts zu suchen!
Wenn die Polizeibehörde das so differenziert darlegt, wollen wir doch nicht auf dem berechtigten Interesse zum gesetzeskonormen Führen von Messern bestehen, welches das Waffengesetz uns noch zusteht. Wenn die Exekutive der Judikative zeitgeistmäßig vorausprescht und ein Totalverbot suggeriert, kann man sich vorstellen, wie es vor Ort mit der Darlegung berechtigten Interesses in Zukunft bestellt sein wird.
 
Diese Kampagnen bilden sich eine Messer-Poser-Szene als Zielgruppe ein, ich glaube nicht, daß sie damit konkret die Apfelschäl- Wurstaufschneide- und Nägelkürz-Szene mit dem Schweizermesser als EDC für genannte Zwecke direkt im Auge hatten. Daß sie damit das Kind mit dem Bad ausschütten ist als Kollateralschaden billigend in Kauf genommen, oder sie haben es einfach nicht auf dem Schirm.
 
Mal noch ein Punkt zum Thema Springmesser:
Nach meinem Verständnis ist der Umgang mit Springmessern seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen (bis auf wenige Ausnahmen und unter Berücksichtigung der "Amnesiezeit")
komplett verboten.
Ob es eine Übergangszeit geben wird, in der man die Messer bspw. ins Ausland verkaufen kann ist mW derzeit nicht bekannt.
Trotzdem werden aktuell auf den bekannten Internetbörsen und auch "in Foren" zahlreiche Springer zum Verkauf angeboten.
Begehen alle betroffenen Verkäufer und Käufer in Deutschland Straftaten oder habe ich da was übersehen?
 
Moin,

nach meiner Ansicht ist es höchst leichtfertig, irgendwo Springer öffentlich zum Verkauf anzubieten. Die Amnestie gilt ausschließlich für Leute, die ihr(e) Springmesser aktiv abgeben oder einem Berechtigten überlassen. Voraussetzung für die Amnestie ist also, daß das Springmesser übergeben wird (nicht der Plan dazu, sondern der Vorgang selbst).
Wird es lediglich zum Verkauf angeboten, ist es nicht übergeben, und die Amnestie greift nicht.

"Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt [...]"

Wer etwas anbietet, der möchte es vielleicht übergeben, tut es aber faktisch nicht.

Daß manche Leute die Regelung als Freifahrtschein für 12 Monate betrachten, kann ich nicht nachvollziehen.

Und auch wenn ich kein Jurist bin, sehe ich da keinen Spierlraum für andere Interpretationen.
 
Naja, hast ja selber schon aufgezeigt das vollkommen unklar ist wer alles berechtigt ist.
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge -
höchstens 8,5 cm lang ist und
-
nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;

Die Voraussetzungen für ein "berechtigtes Interesse" sind im Deutschen Recht ziemlich niedrig.
Der Nachsatz mit der Verschärfung des Berechtigten interesses, der besagt das "... eine einhändige Nutzung erforderlich sein muss.", grenzt die Sache zwar etwas ein, bietet aber trotzdem eine Unmenge an Gründen, weshalb diese Messer nicht unter ein Verbot fallen könnten.

IMHO dürfte so ziemlich jede legale Verwendung ein berechtigtes Interesse sein und jeder Umstand welcher dazu führt dass diese Nutzung einhändig erfolgen muss damit ausreichen.

Beispiele wären:
  • Jagt (abnicken)
  • Klettern
  • Segelsport
  • Fallschirmspringen
  • Reiten
  • Retungswesen
  • Tauchen
  • Ausführen von Hunden (Hund verfängt sich mit der Leine irgendwo und muss frei geschnitten werden)
  • Bondage 🤭
  • usw usw
Sprich die Regelung ist ziemlich absurd.

Ferner hast Du Dein Zitat zu früh beendet:
(24) Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Der vormalige unerlaubte Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz Der vormalige unerlaubte Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos.oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos.

Der hervorgehobene Teil besagt IMHO sehr deutlich, dass bis 1. Oktober 2025 keine Sanktionen erfolgen. Weil gefordert wird, bis zum 1. Oktober 2025 tätig zu werden und ausdrücklich nicht gefordert wird SOFORT oder unverzüglich tätig zu werden.
 
Der hervorgehobene Teil besagt IMHO sehr deutlich, dass bis 1. Oktober 2025 keine Sanktionen erfolgen. Weil gefordert wird, bis zum 1. Oktober 2025 tätig zu werden und ausdrücklich nicht gefordert wird SOFORT oder unverzüglich tätig zu werden.

Das sehe ich entschieden anders. Wäre das so gemeint, warum steht das dann da nicht?
Es wird gewollt Druck aufgebaut durch den Gesetzgeber, die Springmesser so schnell wie möglich zu entsorgen, und das am besten bei der Polizei, damit sie "vom Markt" sind.
Das ist eine technisch gesehen einfache Lösung, die jeder, der es möchte, noch am gleichen Tag umsetzen kann.

Da steht nicht "die Strafverfolgung wird übergangsweise bis zum 01.10.2025 ausgesetzt" oder so ähnlich.

Ich verkürze den Satz zur Verdeutlichung nochmal stark:

"Wer ein [...] Springmesser [...] übergibt, wird nicht [...] bestraft."

Die Übergabe ist hier Bedingung für das Greifen der Amnestie.
Ich wüßte beim besten Willen nicht, wie man diesen Satz anders lesen sollte. Da steht nicht "in Besitz hat" oder "zum Verkauf an Berechtigte anbietet" oder sonstwas in der Richtung.

Der zweite Satz, den Du noch in fett angehängt hast, bezieht sich ausschließlich auf Legalwaffenbesitzer, denen damit zugesichert wird, daß die Abgabe der Messer ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage stellt:

"Der vormalige unerlaubte Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos."

"...übergeben haben..."
- Sanktionslosigkeit für Legalwaffenbesitzer also nur, wenn die Messer bereits übergeben sind. Vergangenheitsform. Abgeschlossener Vorgang. Siehe oben.

Und ja, über die sachliche Sinnhaftigkeit läßt sich sicher streiten, aber davon auszugehen, daß die Verursacher dieses Machwerks irgendeine Rücksicht auf Praktikabilität nehmen sollten, oder sich berufen fühlen würden, hier eine im Sinne des Staatsbürgers "kulante" Regelung zu verfassen, halte ich für etwas naiv - und das meine ich definitiv nicht persönlich, aber bei so einer idealistisch geprägten Einschränkung der Bürgerrechte davon auszugehen, daß die irgendwas "sicher eher gut meinen", entbehrt IMHO jeder Grundlage.

Das ist ein bewußt plaziertes Damoklesschwert, das über allen schwebt.

Was Dein Argument des berechtigten Interesses angeht: da stimme ich Dir rein sachlich zu, aber die umfangreichen Erfahrungen mit dem §42a seit 2008 zeigen, daß man damit mit hoher Wahrscheinlichkeit allein auf weiter Flur ist. Denn die Auslegung des berechtigten Interesses ist hier ja noch enger ausgelegt als im 42a (z.B. kein "allgemein anerkannter Zweck" mehr), und warum hier auf einmal eine "großzügigere" Auslegung erfolgen sollte als beim 42a seit 2008, erschließt sich mir leider nicht. Auch wenn, um das nochmal zu betonen, Du sachlich damit eindeutig recht hast.
 
Ach, glaubst du eine andere Regierung hätte dem Druck und den Wünschen der Bevölkerung nicht nachgegeben?
Druck und Wünsche der Bevölkerung??
Ich sehe da eine von Ideologien geprägte Befindlichkeitspolitik, die (für alle ernsthaft Interessierten) unter dem Deckmäntelchen der inneren Sicherheit ihre eigene Inkompetenz hinter rein populistischen Maßnahmen verbirgt, um nicht als völlig hilflos dazustehen.

Sorry, wird OT, merke ich selbst gerade. Hilft aber nix, ist leider so.

Und damit meine ich den populistischen Aktionismus, der, befeuert durch die Art der Berichterstattung in den Medien, reinweg den Willen einer politischen Konstellation darstellt, der aber mit dem Willen der Bevölkerung nicht wirklich etwas zu tun hat.

Und ja, der Sheeple-Faktor ist da mit einkalkuliert.
 
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