Einhandklappmesser "führbar" machen

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Hallo Siggi

...denke
ich ebenfalls, dass es nicht reicht den Pin zu entfernen...
Dann mal eine konkrete Frage. Keine verbindliche Rechtsauskunft, nur Deine persönliche Einschätzung.

Nehmen wir an, Du würdest jemanden kontrollieren, der ein ehemaliges Einhandmesser, bei welchem die Öffnungshilfe entfernt wurde, führt.
Nehmen wir weiter an, das Messer ist so konstruiert oder die Achse so festgezogen, dass man keine Chance hat, es einhändig zu öffnen, ohne sich die Finger zu brechen oder abzuschneiden.
Würdest Du dies als Zweihandmesser durchgehen lassen?
 
Ja! Das würde ich, eben weil es sich nicht mehr mit einer
Hand öffnen lässt...möglich solange eine DVO nicht existiert. :hmpf:
 
In dem Thread Behördenauskünfte auf Anfragen habe ich folgendes gefunden:

Antwort vom 21.04.2008:

Sehr geehrter Herr ................,
sofern ein Einhandmesser durch Entfernen der Öffnungshilfe umgebaut oder glatt verschlossen wird, handelt es sich nicht mehr um ein Einhandmesser.

Mit freundlichen Grüßen


Das stellt natürlich keine Rechtssicherheit dar, aber ist doch ein kleiner Hoffnungsschimmer. Außerdem ist öfters von der "zuständigen Waffenbehörde" die Rede an die man sich doch bitte wenden möge. Was ist das denn genau? Können die rechtsverbindliche Aussagen treffen?
 
Das stellt natürlich keine Rechtssicherheit dar, aber ist doch ein kleiner Hoffnungsschimmer. Außerdem ist öfters von der "zuständigen Waffenbehörde" die Rede an die man sich doch bitte wenden möge. Was ist das denn genau? Können die rechtsverbindliche Aussagen treffen?

Die Waffenbehörde (BKA) kann Gegenstände die unter das WaffG fallen,
im waffenrechtliche Sinne beurteilen. Dies muss jedoch nicht rechts-
verbindlich für den kontrollierenden Beamten sein. Wenn es sich jedoch
um das gleiche Modell handelt, würde ich davon ausgehen (Gleichheitsgrundsatz).

Edit: Problem ist nach wie vor, dass es keine Durchführungsverordnung
zum WaffG gibt (noch nicht). Es sei denn, dass sich dies mittlerweile
geändert hat.
 
...Außerdem ist öfters von der "zuständigen Waffenbehörde" die Rede an die man sich doch bitte wenden möge. Was ist das denn genau? Können die rechtsverbindliche Aussagen treffen?
Das beginnt auf der untersten Ebene bei Deinem zuständigen Amt für öffentliche Ordnung - Abteilung Waffenrecht, geht über die Innenministerien der einzelnen Bundesländer und endet beim Bundeskriminalamt.
Nur grob beschrieben, wie die Hierarchie genau ist, und wer letztendlich die Entscheidung fällt, weiss ich auch nicht.
Und worauf man sicht rechtskräftig verlassen kann, weiss ich erst recht nicht.
 
Nur grob beschrieben, wie die Hierarchie genau ist, und wer letztendlich die Entscheidung fällt, weiss ich auch nicht.
Und worauf man sicht rechtskräftig verlassen kann, weiss ich erst recht nicht.

WaffG § 48 Sachliche Zuständigkeit:

"(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt."

Und WaffG §2 Abs.5:


"(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen."


Mein aktueller ;) Stand ist, dass z.B. Feststellungsbescheide (!) rechtverbindliche Norm sind. Das heisst, sie gelten auch vor Gericht. Aussage eines Richters. Das ist dann natürlich auch rechtsverbindlich für den Polizisten vor Ort. Oder für den Zoll, oder wen auch immer.

Man darf aber nicht davon ausgehen, dass das jeder Beamte auch sofort weiss ;) Das kann er auch nicht wissen - mal über den Messertopf hinaus geschaut.

Eine Auskunft des BKA dagegen ist nicht rechtsverbindlich. Und zur Ausgangsfrage gibt es bisher keine rechtverbindliche Auskunft.

Pitter
 
Mein aktueller ;) Stand ist, dass z.B. Feststellungsbescheide (!) rechtverbindliche Norm sind. Das heisst, sie gelten auch vor Gericht. Aussage eines Richters. Das ist dann natürlich auch rechtsverbindlich für den Polizisten vor Ort. Oder für den Zoll, oder wen auch immer.

Eine Auskunft des BKA dagegen ist nicht rechtsverbindlich. Und zur Ausgangsfrage gibt es bisher keine rechtverbindliche Auskunft.

Pitter


Hi Pitter!

Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen, danke dass du die Normen
nochmal zitiert hast. Kleiner Einschub: die Algemeinverbindlichkeit eines
Bescheides ist nur dann gegeben, wenn es sich um das exakt gleiche
Modell handelt...;)
 
Gut, danke. Dann von mir noch ein persönlicher Tipp an H2SO4.

Kurz nachdem das neue WaffG in Kraft trat, habe ich begonnen, mit Wonne viele meiner Einhandmesser umzubauen, man braucht nur in meiner Galerie zu stöbern.
Mittlerweile baue ich die Pins wieder dran, weil ich frustriert eingesehen habe, dass das "Entschärfen" der Messer überhaupt nichts nützt, wenn das ein kontollierender Polizist, oder ein Richter, oder ein Beamter des Ordnungsamtes anders sieht.

Also führe ich mittlerweile "reinrassige" Zweihänder, wie die berühmten SAKs mit Nagelhieb, oder die großen, feststellbaren Schweizer. Das rate ich jedem, der auf Nummer sicher gehen will, wenn es das überhaupt gibt.
 
Die Waffenbehörde (BKA) kann Gegenstände die unter das WaffG fallen,
im waffenrechtliche Sinne beurteilen. Dies muss jedoch nicht rechts-
verbindlich für den kontrollierenden Beamten sein. Wenn es sich jedoch
um das gleiche Modell handelt, würde ich davon ausgehen (Gleichheitsgrundsatz).

Edit: Problem ist nach wie vor, dass es keine Durchführungsverordnung
zum WaffG gibt (noch nicht). Es sei denn, dass sich dies mittlerweile
geändert hat.

Immer noch der selbe, m. E. falsche, Denkansatz.

Es ist doch so: Derselbe Gegenstand darf unter der Ausnahmeregelung unbeschränkt geführt werden.

Daher wiederhole ich mein vorheriges Statement in anderen Worten:

Die Beschränkung bezieht sich auf genannte Gegenstände, beruht aber im Kern auf der Verwendungsabsicht.

Nachdem die Eigenschaft des Gegenstands festgestellt wurde, ist die verwendungsabsicht zu prüfen.

Von daher geht die alleinige Frage, wie ein umgebautes Einhandmesser zu bewerten sei oder ob ein Einhandmesser durch Umbau führbar wird in die Irre, wenn regelmäßig die Ausnahmeregeln nicht berücksichtigt werden. Es ist schon jetzt, unter den Ausnahmeregeln, führbar.

Ziel des Gesetzes war, denjenigen, die mit Messern Mist machen, diese weg zu nehmen. Es ist konterkariert, wenn man neue "Ausnahmen" schafft, die genau diesen Leuten die Messer wieder lassen.

Ich kann mir nicht vorstellen, das ein Polizist oder diejenigen, die dieses Gesetz wollten, jetzt, wo das Gesetz da ist, mit dem man den "üblichen Verdächtigen" einfach mal die Messer wegnehmen darf, sich austricksen lassen, wenn diejenigen welchen ihm ein umgebautes Klappmesser vorhalten.

Ich möchte aber erwarten, das der selbe Polizist Augen und Verstand genug hat, die üblichen Verdächtigen von den vertrauenswürdigen Personen zu unterscheiden und letztere in Ruhe zu lassen, auch mit unnötigen Rechtbelehrungen.

Dieses Gesetz, der 42a, sieht eine Ungleichbehandlung vor. Obwohl kein konkreter Anlass besteht, darf der eine ein bestimmtes Messer führen, der andere nicht. Es ist außerdem nicht klar, wer beweisen muss, ob die Ausnahme gilt oder nicht, oder ob sie bis aus Weiteres vorausgesetzt werden soll (Unschuldsvermutung) oder nicht.

Im Prinzip zwei schwere Widersprüche zu unserem sonstigen Rechtssystem, das Steuerrecht außen vor gelassen.

Ich führe mein Messer in Übereinstimmung mit dem neuen WaffG!
 
Immer noch der selbe, m. E. falsche, Denkansatz.

Es ist doch so: Derselbe Gegenstand darf unter der Ausnahmeregelung unbeschränkt geführt werden.

Daher wiederhole ich mein vorheriges Statement in anderen Worten:

Die Beschränkung bezieht sich auf genannte Gegenstände, beruht aber im Kern auf der Verwendungsabsicht.

Nachdem die Eigenschaft des Gegenstands festgestellt wurde, ist die verwendungsabsicht zu prüfen.

Ich gebe dir grundsätzlich Recht. Als erstes sollte die Eigenschaft des
Gegenstandes zu beurteilen sein. So schreibt es ja der § 42a auch vor,
respektive würde ja gar nicht erst zum tragen kommen, wenn es kein
Gegenstand ist, der durch den vorgenannten § normiert wird.

Aber hier geht es doch eben erstmal nur um die Beurteilung der Eigenschaft
des Gegenstandes und dann später um die Verwendungsabsicht, so
es sich denn nicht eh bereits um keinen Gegenstand des § 42a handelt.

Ich möchte aber erwarten, das der selbe Polizist Augen und Verstand genug hat, die üblichen Verdächtigen von den vertrauenswürdigen Personen zu unterscheiden und letztere in Ruhe zu lassen, auch mit unnötigen Rechtbelehrungen.

Dieses Gesetz, der 42a, sieht eine Ungleichbehandlung vor. Obwohl kein konkreter Anlass besteht, darf der eine ein bestimmtes Messer führen, der andere nicht.

Ist das für dich nicht auch ein Widerspruch in sich?

Vor dem Gesetzt sind alle gleich. Und eine Ungleichbehandlung um
Unrecht gibt es ebenfalls nicht. Entweder ich darf das Messer eben
führen oder eben nicht! Sinn des Gesetzes ist es bestimmt nicht den
"Bösen" das Messer abzunehmen bzw. den "Guten" weiterhin zu
überlassen. Nicht umsonst wurden durch den § 42a Auflagen geschaffen,
so unsinnig sie auch seien mögen. Und es ist wirklich nicht immer leicht
den "Bösen" vom "Guten" zu unterscheiden. ;)
 
...Von daher geht die alleinige Frage, wie ein umgebautes Einhandmesser zu bewerten sei oder ob ein Einhandmesser durch Umbau führbar wird in die Irre, wenn regelmäßig die Ausnahmeregeln nicht berücksichtigt werden. Es ist schon jetzt, unter den Ausnahmeregeln, führbar.
Ob die Ausnahmeregelungen greifen, entscheidet aber der Kontrolleur nach seinem Gutdünken. Damit man dieser Willkür erst gar nicht ausgeliefert ist, kann man ein Zweihandmesser führen. Nun ist nur logisch, dass die Frage auftaucht, ob umgebaute Einhänder (durch Entfernen der Öffnungshilfe) zu Zweihändern werden.

...Ziel des Gesetzes war, denjenigen, die mit Messern Mist machen, diese weg zu nehmen. Es ist konterkariert, wenn man neue "Ausnahmen" schafft, die genau diesen Leuten die Messer wieder lassen.
Das ist nicht richtig. Ziel war es, bei bestimmten Messertypen, mit denen angeblich der meiste Unfug getrieben wird, und die heimtückisch zum Einsatz gebracht werden können, das Führen nur noch in Ausnahmefällen zuzulassen.
Mit dem Umbau zum Zweihänder schafft man keine neuen Ausnahmen, auch umgeht man das Gesetz nicht, oder trickst die Gesetzgebung aus. Man sorgt dafür, dass das Messer den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Denn das Führen von Zweihändern ist ja, abgesehen von ein paar wenigen Ausnahmen, wie etwa auf Demonstrationen oder Volksfesten, uneingeschränkt erlaubt.

Und hier schliesst sich dann immer die Diskussion mit folgender Argumentationskette an:
+ ich baue mein Messer um, dann ist es ein Zweihänder
- ist es nicht, weil man es trotzdem mit einer Hand aufbekommt
+ aber man bekommt viele Messer, die nicht für einhändiges Öffnen konstruiert sind, trotzdem mit einer Hand auf
- dann sind das eigentlich auch Einhänder
+ gut, dann ziehe ich die Achsschraube fester an
- das nützt nichts, denn diese Maßnahme kann jederzeit und sehr einfach wieder zurückgebaut werden.unterliegt.
 
Ob die Ausnahmeregelungen greifen, entscheidet aber der Kontrolleur nach seinem Gutdünken. Damit man dieser Willkür erst gar nicht ausgeliefert ist, kann man ein Zweihandmesser führen. Nun ist nur logisch, dass die Frage auftaucht, ob umgebaute Einhänder (durch Entfernen der Öffnungshilfe) zu Zweihändern werden.

Noch(!) ist Deutschland ein demokratischer Rechtsstaat, in dem nicht staatliche Willkür, sondern die an Recht und Gesetz gebundene Gerichtsbarkeit entscheidet. Natürlich beeinhaltet es ein gewisses Risiko, sich auf diesen Weg zu berufen, aber Freiheit und Selbstbestimmung gab es noch nie umsonst und wird es wohl auch nie geben. Es gibt allerdings Staaten und Gesellschaften, in denen das persönliche Risiko beim Eintreten für seine Rechte für die Bürger ungleich höher ist, und selbst die lassen sich nicht alles gefallen.
"Die mächtigste Waffe in der Hand des Unterdrückers ist der Geist des Unterdrückten." - Stephen Biko
 
...Und es ist wirklich nicht immer leicht
den "Bösen" vom "Guten" zu unterscheiden. ;)
So ist es, und deshalb sind die Ausnahmen (sozialadäquater, allgemein anerkannter blablabla) nicht dazu geschaffen worden, nun doch wieder jedem sein Messer zu lassen, der damit nicht gerade wild in der Fussgängerzone rumfuchtelt. Vielmehr wurde es geschaffen, um dem Kontrolleur die Möglichkeit zu geben, nach seinem Ermessen zu handeln.
Wer immer noch glaubt, ihm würde sein Einhandmesser schon nicht abgenommen, wenn er dem Kontrolleur gegenüber vernünftig und friedlich auftritt, der möge es einstecken.
Ich tu es nicht mehr, auch nicht meine umgebauten Einhänder. Denn ich habe keinen Bock, wegen so einem Larifari vor Gericht ziehen zu müssen, nur weil eine Amtsperson mit Sonderrechten glaubt, mir mein Werkzeug abnehmen zu müssen, weil ein kleiner Stift seitlich aus der Klinge ragt, bzw ein Loch in ihr ist.
Da helfen auch keine aufgebracht hervorgebrachten, hitzköpfigen Diskussionen und Argumente.
"Moooment mal, man muss mir erst beweisen...wo bleiben die Unschuldsvermutung, das Opportunitätsprinzip, und die Beweislastpflicht, und ausserdem..."
Nein, Freunde, wenn Herr Wachtmeister der Meinung ist, das Messer sicherstellen zu müssen, könnt ihr die Luft anhalten und mit den Füßen strampeln.
Und anschliessend vor Gericht ziehen, oder die Strafe bezahlen und das Messer abschreiben.
Egal ob der Pin dran, oder abgeschraubt ist.
 
Noch(!) ist Deutschland ein demokratischer Rechtsstaat, in dem nicht staatliche Willkür, sondern die an Recht und Gesetz gebundene Gerichtsbarkeit entscheidet. Natürlich beeinhaltet es ein gewisses Risiko, sich auf diesen Weg zu berufen, aber Freiheit und Selbstbestimmung gab es noch nie umsonst und wird es wohl auch nie geben. Es gibt allerdings Staaten und Gesellschaften, in denen das persönliche Risiko beim Eintreten für seine Rechte für die Bürger ungleich höher ist, und selbst die lassen sich nicht alles gefallen.
"Die mächtigste Waffe in der Hand des Unterdrückers ist der Geist des Unterdrückten." - Stephen Biko
Gut, erzähl das dem Kontrolleur.
Vielleicht kommst Du ja damit durch.
Oder aber Du lernst den Unterschied kennen, zwischen dem, was sein sollte, und dem, was ist.
 
Vor dem Gesetzt sind alle gleich. Und eine Ungleichbehandlung um
Unrecht gibt es ebenfalls nicht. Entweder ich darf das Messer eben
führen oder eben nicht! Sinn des Gesetzes ist es bestimmt nicht den
"Bösen" das Messer abzunehmen bzw. den "Guten" weiterhin zu
überlassen.
Nicht umsonst wurden durch den § 42a Auflagen geschaffen,
so unsinnig sie auch seien mögen. Und es ist wirklich nicht immer leicht
den "Bösen" vom "Guten" zu unterscheiden. ;)

Offensichtlich versteht die Polizei das Gesetz anders, als die Politiker, die es beschlossen haben....

Meiner Ansicht nach ist genau das ("den "Bösen" das Messer abzunehmen bzw. den "Guten" weiterhin zu überlassen") der Sinn des bewußt schwammig formulierten §42a WaffG!

Laut diversen Abgeordneten soll das Opportunitätsprinzip doch gerade möglich machen, dass die Polizei der "provozierenden Jugend-Gang" das Messer abnehmen und dem "friedlichen Familienvater" sein Messer belassen kann.

Herr Wieland schreibt z. B. (http://www.abgeordnetenwatch.de/index.php?abgID=5618&cmd=650&id=5618&q=opportunitätsprinzip)
Den "allgemein anerkannten Zweck" sollte man sich nicht als Liste vorstellen, das wäre in der Tat kaum sinnvoll zu machen. Die mögliche Ahndung beginnt mit dem Opportunitätsprinzip, es bleibt also zunächst der Polizei überlassen, ob sie gegen einen bestimmten Messerträger vorgeht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der durchschnittliche Wanderer da Anlass bietet. Und dann folgt die Frage nach dem anerkannten Zweck. Der Spaziergänger, der beim Picknick Schinken oder Brot schneidet, wird sicher anerkannt.
...
Natürlich wird es in der Anfangsphase der Anwendung dieses Gesetztes den ein oder anderen Streit über die Auslegung geben, aber die Zielrichtung des Bundestages ist auch in der Begründung des Gesetzes verdeutlicht. Und die wird von Gerichten regelmäßig zur Klärung herangezogen.


Herr Göbel schreibt hierzu: (http://www.abgeordnetenwatch.de/ralf_goebel-650-5729--f123579.html#frage123579)

Als Bundesgesetzgeber haben wir eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Verbotsnorm gewählt. Das Führensverbot betrifft primär gewaltbereite Jugendliche und Heranwachsende in Ballungsgebieten und beeinträchtigt nicht Handwerker, Wanderer und Hobbywinzer, die ein Messer als nützliches Werkzeug mit sich führen.

Es ging bei der Gesetzesverschärfung also nicht darum, alle Einhandmesser aus der Öffentlichkeit zu verbannen (dann hätte man ja ein Führungsverbot ohne Ausnahmetatbestände beschließen können), sondern darum, nur bestimmten Leuten ("gewaltbereiten Jugendlichen") die gefährlichen Einhandkampfmesser abzunehmen, ohne den gesetzestreuen Bürger dadurch einzuschränken!

Wenn ich aber Deine Aussagen und die Allmachtsphantasien auf CopZone dazu lese, hat die Polizei den Sinn des §42a WaffG scheinbar nicht verstanden....


Und da die Frage, ob ein Polizeibeamter einschreitet / jemanden kontrolliert / das Messer beschlagnahmt von den subjektiven Ansichten des Polizisten abhängen, sind nicht mehr alle vor dem Gesetz gleich.

Will heißen: Der Anzugträger darf sein Einhandmesser führen, auch wenn er damit abends ein Taxi überfallen will und z. B. dem Punker, der zugedröhnt auf dem Marktplatz sitzt, wird das Einhandmesser abgenommen, auch wenn er es "sozialadäquat" benutzt. Auch Polizisten haben nunmal Vorurteile und Schubladendenken.
 
Tja, und im schlimmsten Fall zieht sie pauschal alles ein, um gar nicht in die Situation zu kommen, sich rechtfertigen zu müssen, und ob der Richtigkeit der Maßnahme entscheiden dann die Gerichte...
 
...
Und da die Frage, ob ein Polizeibeamter einschreitet / jemanden kontrolliert / das Messer beschlagnahmt von den subjektiven Ansichten des Polizisten abhängen, sind nicht mehr alle vor dem Gesetz gleich.
Offenbar doch, wenn man die Berichte einiger Forumiten gelesen hat, sind jetzt alle gleich, obwohl es ja gaaaaaanz anders angepriesen und "schmackhaft gemacht" wurde.
Weil sowohl dem Krawattenträger, als auch dem Handwerker, als auch dem Aussendienstler im Anzug mit Notebook im Zug oder auch dem Soldaten in Uniform nach Dienst das Messer abgenommen wird... :hmpf:

Gibt es nicht mittlerweile mal von Klagen gegen die Sicherstellung/Beschlagnahme, oder von Polizisten, die *nicht sichergestellt haben* zu berichten ?

Es ödet mittlerweile nur noch an, dass jedesmal dieselbe langweilige Diskussion wieder von vorn aufgerollt wird... :rolleyes:

Gruß Andreas
 
Tja, und im schlimmsten Fall zieht sie pauschal alles ein, um gar nicht in die Situation zu kommen, sich rechtfertigen zu müssen, und ob der Richtigkeit der Maßnahme entscheiden dann die Gerichte...

Genau das kann man auf CopZone nachlesen. "Lieber ein Messer zu viel beschlagnahmen, als später einen Bericht schreiben müssen, weil mit einem nicht beschlagnahmten Messer etwas passiert ist" (sinngemäß)

Und damit wird der §42a WaffG in der Praxis viel strenger ausgelegt, als es vom Gesetzgeber (zumindest gem. der Pressemitteilung des BMI oder der Aussagen von Dr. Schäuble auf abgeordnetenwatch) gewollt war! Wenn diese Absicht auch durch die Polizei umgesetzt würde, bräuchte man sich als Träger eines Einhandmessers eigentlich gar keine Sorgen machen, solange man andere damit nicht bedroht, belästigt oder angreift...
 
Will heißen: Der Anzugträger darf sein Einhandmesser führen, auch wenn er damit abends ein Taxi überfallen will und z. B. dem Punker, der zugedröhnt auf dem Marktplatz sitzt, wird das Einhandmesser abgenommen, auch wenn er es "sozialadäquat" benutzt. Auch Polizisten haben nunmal Vorurteile und Schubladendenken.

Genau das ist es, worauf ich doch hinaus will. Wie willst du erkennen,
wer der Gute und wer der schlechte Bürger ist? Und das was du da als
Beispiel anführst, ist ja mal reines Schubladendenken.

Und das mit dem § 42a ermöglichte Opportunitätsprinzip stellt nicht nur
auf die einzelne Person bzw. ihr Aussehen ab ("...Ich kann mir nicht vorstellen, dass der durchschnittliche Wanderer da Anlass bietet...."),
somderm auf die Gesamtsitutaion. Insofern zählt hier in Deutschland
immer noch der Gleichheitsgrundsatz. Und wenn es die bestimmte
Situation erfordert wird vom § 42a eben Gebrauch gemacht. Immer
im Rahmen des Ermessens (ganz klar). Und entscheidend für die
Wahl zwischen dem Guten und Bösen ist nicht der § 42a ansich, sondern
die strafrechtliche Konsequens, nähmlich das Ordnungswidrigkeiten-
verfahren. Daran orientiert sich der einzige Ermessensspielraum den
ein Ermittlungsbeamter überhaupt haben kann.

Das Problem besteht doch auch darin, den Guten vom Bösen zu
unterscheiden. Ich möchte mir eine Fehlentscheidung nicht anlasten
müssen. Und von speziellen Brennpunkten rede ich hier nicht. Und ein
Ermessen ist eben eng auszulegen. Ich kann nicht einfach entscheiden,
dass der Anwalt mit dem Einhandmesser in der Hose weiter darf und
der Punker in der selben Situation eben nicht. Das hat nichts mit
Ermessen, sondern mit Willkür zu tun. Was stellst du dir nur unter
Ermessen vor?

EDIT:
Laut diversen Abgeordneten soll das Opportunitätsprinzip doch gerade möglich machen, dass die Polizei der "provozierenden Jugend-Gang" das Messer abnehmen und dem "friedlichen Familienvater" sein Messer belassen kann.

Woher willst du wissen, dass der friedlichen Familienvater nicht im
Nachgang Amok läuft? Das ist echt etwas an der Nase herbeigezogen.
Ein Ermessen richtet sich wie gesagt nicht gegen die Person an sich,
sondern gegen die Gesamtsituation und vor allem die Auslegung des
Gesetzes an sich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tja, und im schlimmsten Fall zieht sie pauschal alles ein, um gar nicht in die Situation zu kommen, sich rechtfertigen zu müssen, und ob der Richtigkeit der Maßnahme entscheiden dann die Gerichte...

So siehst im schlimmsten Fall aus.

Und Luftauge hat recht, es it immer wieder dieselbe Diskussion. Wie oft
denn noch, der Polizist muss doch die Gesetze ausführen und hat
mit der Gesetzgebung nicht im geringsten zu tun. Und in Ermangelung
einer Durchführungsverordnung oder auch sonstiger Gesetzeskomentare
ist es dem beamten auch nicht gerade einfach gemacht worden.
 
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