Mephistopheles
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Kleiner Einwurf zur Ergänzung für Mitforumiten, die den Bw-Wortschatz nicht so gut kennen:
"Heeres- und Lutwaffenuniformträger" ist lediglich so zu verstehen, dass die Angehörigen des Heeres, der Luftwaffe und der 5. Teilstreitkraft "Streitkräftebasis" die im Dienst die Uniform (Feld- und Dienstanzug) der beiden vorgenannten tragen, gemeint sind.
(Sprich: Selbst wenn ich bloß die blaue Bw-Einheitsbadehose beim dienstlichen Sport trage, bin ich verwaltungstechnisch immer noch "Luftwaffenuniformträger")
Marinesoldaten und eben sonstige "Marineuniformträger" haben - sofern sie überhaupt Flecktarnuniform besitzen - diesen nicht in der Öffentlichkeit zu tragen.
Und Genauso dürfen Heeres- und Luftwaffenuniformträger ihr Einhandmesser nicht zum schicken Dienstanzug führen, selbst wenn sie sich auf den gennanten "erlaubten Wegen" befinden, woraus man weiterhin ableiten kann, dass selbiges auch für zivile Kleidung gilt.
Also: Nur Feldanzug!
Was mich allerdings mal interessieren würde: Wie siehts mit einem privat beschafften Einhandmesser zum Feldanzug aus (von versicherungstechnischen Querelen mal abgesehen)?
Ich führe zum Beispiel nicht das Grüne Bw-Victorinox, sondern die zivile Version mit schwarzen Schalen und Vic-Wappen ("Trailmaster") zum Feldanzug und hab dafür noch nen Zahnstocher und Pinzette
.
Ich fände es jetzt schon ziemlich vermessen, wenn mir das einer abnehmen wollte. So rein von der Logik her, weil das "böse" Teil eh baugleich ist...
Bei meinen "Zweitmessern", derzeit gerne ein Tenacious mit kompletter Welle bin ich mir allerdings nicht mehr so sicher. Ich denke zwar dabei "Ok, der Dienstherr liefert ein Einhandmesser, das zum Feldanzug geführt werden darf, also kann ich genausogut andere Einhandmesser dazu führen und es dürfte zivilrechtlich keinen Unterschied machen..." - aber so ganz lichtet sich der "Grauschleier" da irgendwie nicht.
"Heeres- und Lutwaffenuniformträger" ist lediglich so zu verstehen, dass die Angehörigen des Heeres, der Luftwaffe und der 5. Teilstreitkraft "Streitkräftebasis" die im Dienst die Uniform (Feld- und Dienstanzug) der beiden vorgenannten tragen, gemeint sind.
(Sprich: Selbst wenn ich bloß die blaue Bw-Einheitsbadehose beim dienstlichen Sport trage, bin ich verwaltungstechnisch immer noch "Luftwaffenuniformträger")
Marinesoldaten und eben sonstige "Marineuniformträger" haben - sofern sie überhaupt Flecktarnuniform besitzen - diesen nicht in der Öffentlichkeit zu tragen.
Und Genauso dürfen Heeres- und Luftwaffenuniformträger ihr Einhandmesser nicht zum schicken Dienstanzug führen, selbst wenn sie sich auf den gennanten "erlaubten Wegen" befinden, woraus man weiterhin ableiten kann, dass selbiges auch für zivile Kleidung gilt.
Also: Nur Feldanzug!
Was mich allerdings mal interessieren würde: Wie siehts mit einem privat beschafften Einhandmesser zum Feldanzug aus (von versicherungstechnischen Querelen mal abgesehen)?
Ich führe zum Beispiel nicht das Grüne Bw-Victorinox, sondern die zivile Version mit schwarzen Schalen und Vic-Wappen ("Trailmaster") zum Feldanzug und hab dafür noch nen Zahnstocher und Pinzette

Ich fände es jetzt schon ziemlich vermessen, wenn mir das einer abnehmen wollte. So rein von der Logik her, weil das "böse" Teil eh baugleich ist...
Bei meinen "Zweitmessern", derzeit gerne ein Tenacious mit kompletter Welle bin ich mir allerdings nicht mehr so sicher. Ich denke zwar dabei "Ok, der Dienstherr liefert ein Einhandmesser, das zum Feldanzug geführt werden darf, also kann ich genausogut andere Einhandmesser dazu führen und es dürfte zivilrechtlich keinen Unterschied machen..." - aber so ganz lichtet sich der "Grauschleier" da irgendwie nicht.