Einhandmesser der Bundeswehr / Soldaten

@ gfk25

Ich fänd es nur einfach Schade, wenn wir wieder ins persönliche abdriften.
Ich hätte bisher noch keinen Grund dazu gesehen...:)

@ Guido

Vielleicht könnte man dazu noch anführen, dass der Grund dafür darin
liegt, dass die jeweiligen Polizeigesetze ihren Ursprung in der
Gefahrenabwehr wiederfinden. Hier greift im Gegensatz zur Starfverfolgung
(StPO) kein Legalitätsprinzip, ähnlich dem Opportunitätsprinzip bei
einem OWi-Tatbestand, obliegt die Handlungsermächtigung dem
Ermessensprinzip.

Trozdem hat Nashman in meinen Augen bis jetzt noch keine Andeutungen
in die Richtung gemacht: Ich durchsuche jeden und beschlagnahme
erst mal alles...:rolleyes:
 
Hallo,

gfk25 schrieb:
so objektiv konnte ich nashmans bisheriges herumreiten auf dem "durchsuchen kann ich fast immer" nicht empfinden.

mit diesem "fast immer" hatte ich auch so meine Mühe.

Wenn man dann aber alles aufmerksam liest und recherchiert was nashman schreibt, dann relativiert sich das "fast immer" zu einem "in der Regel nicht" (unbescholtener Bürger in ungefährlicher Gegend).

Nashman macht auf mich aber dennoch einen sehr kompetenten Eindruck und ich freue mich, daß hier solche Leute mitschreiben :super:


Investigator
 
§ 34 ASOG sagt klar, dass Personen, die nach § 21 (2) ASOG identifiziert werden dürfen auch durchsucht werden dürfen:

Das sehe ich immer noch nicht. Dein Recht zur Identitätsfeststellung geht viel weiter, als das Recht, Personen oder ihre Sachen zu durchsuchen.

§21 (1) "(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs.2) erforderlich ist."

Du darfst quasi immer die Identität einer Person feststellen. Eben auch für Aufgaben, die ihnen durch andere Gesetze übertragen werden.

Bei einer Identitätsfestellung unter den in §21 Abs. 2 und Abs.3 genannten Voraussetzungen, darfst Du diese Personen auch untersuchen, ACK.

Heisst. Wenn ich hier um die Ecke zum Einkaufen schlappe, kannst Du Dir vielleicht das Recht zur Feststellung meiner Identität gerade noch so aus den Fingern saugen (§21 Abs.3. Ich sehe da immer noch Abs. 1 und Abs 2 als Voraussetzung). In Berlin. In Bayern muss man nichts saugen, da steht zB klipp und klar:

"Auf Befragen durch die Polizei ist eine Person verpflichtet, Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, wenn anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind."

Heisst, die Polizei kann praktisch bei jedem jederzeit ohne weitere Begründung die Identität feststellen.

Aber auch in Berlin ist das Recht für eine Durchsuchung an weitere Vorausetzungen geknüpft. Die Du ja selbst schon angeführt hast.

Und wenn ich zum Einkaufen um die Ecke schlappe, sehe ich die eben nicht erfüllt. Es sei denn, ich schlappe in eine Kontrollstelle, fahre im ÖPNV...usw. Was sich eben aus den §§21 und 34 ergibt

Pitter
 
Zuletzt bearbeitet:
Personalienfeststellung zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung.
Durchsuchung nur wenn Identität nicht anders festgestellt werden kann.
Die anderen Durchsuchungsmöglichkeiten beziehen sich auf die Auffindung von Sachen die sichergestellt werden können, oder zur Eigensicherung bei der Mitnahme. Dazu kommen noch die Gründe der gefährlichen Orte.

So einfach darf hier auch nicht durchsucht werden, sonst hätte sich schon jeder zweite an die Wand gelehnt.

Wenn man seinen BPA dabei hat, fallen schon viele Gründe weg.
 
Dass ein Schadenseintritt nur "möglich" sein muss, um eine konkrete Gefahr zu begründen, kann ich da beim besten Willen nicht herauslesen. Das wäre ja schon paranoid.

Grüße
Rainer


Die "konkrete Gefahr" lässt sich mit vielen "wenn das und das passiert, dann ....", da kann man - wenn man gut subsumieren kann - viel konstruieren; deshalb fordert § 38 Nr.1 ASOG auch die "gegenwärtige Gefahr", da man dort nicht so einfach etwas konstruieren kann.


Doch zum Beispiel Kontaktbeamte, die alleine Streife laufen.;)

Ich dachte an Zivilisten -> falsch verstanden ;)


sowas nenne ich behördenwillkür !

Ich kann auch willkürlich ohne Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente Fahrzeuge und deren Fahrer kontrollieren -> § 36(5) STVO
Und wenn du andere Räder dran hast als im FZ-Schein stehen, kann ich dich die Räder auch vor Ort abbauen lassen (um zu sehen, ob die denn auch an das FZ ran dürfen).

Und das ist KEINE Willkür, weil ich dazu ermächtigt bin. Ich muss nur jeden in vergleichbaren Situationen gleich behandeln.


ist es dann ein wunder, wenn der polizei immer mehr misstrauen und keine solidarität für ihre arbeit in der bevölkerung entgegenschlägt, wenn es typen wie dich gibt ?

Typen wie mich? Der absolute Großteil der Bevölkerung hat Vertrauen in die Polizei und ihre Arbeit. Es sind Gruppen von Minderheiten, die in der Polizei den "Feind" sehen, dem man nicht trauen kann.


gottseidank kenne ich auch polizisten (auch hier im forum), die noch ihren gesunden menschenverstand behalten haben.

Du kennst meinen Geisteszustand? Ich bin beeindruckt.


Trozdem hat Nashman in meinen Augen bis jetzt noch keine Andeutungen
in die Richtung gemacht: Ich durchsuche jeden und beschlagnahme
erst mal alles...:rolleyes:

Ich würde in vielen Fällen auch nicht sicherstellen, wenn ich es dürfte (z.B. Messer).


Personalienfeststellung zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung.
Durchsuchung nur wenn Identität nicht anders festgestellt werden kann.
Die anderen Durchsuchungsmöglichkeiten beziehen sich auf die Auffindung von Sachen die sichergestellt werden können, oder zur Eigensicherung bei der Mitnahme. Dazu kommen noch die Gründe der gefährlichen Orte.

So einfach darf hier auch nicht durchsucht werden, sonst hätte sich schon jeder zweite an die Wand gelehnt.

Wenn man seinen BPA dabei hat, fallen schon viele Gründe weg.

Beispiel: Du bist an einem kriminalitätsbelasteten Ort. Ich indentifiziere dich nach § 21(2) ASOG. Du hast deinen BPA dabei. Bist nach wenigen Augenblicken identifiziert. Ich darf dich immer noch nach § 34 ASOG nach Sachen durchsuchen, du befindest dich nämlich immer noch an einem der in § 21(2) ASOG genannten Orte.

Wir reden hier nur von der Gefahrenabwehr und Idf und den Voraussetzungen des § 21(2) ASOG.
 
Hallo nashman,

die als besonders kriminalitätsbelasteten (od. gefährlich) ausgewiesenen Orte sind ja wohl in D noch eher die Ausnahme und (noch) nicht die Regel...

Nix augenscheinlich kriminelles/mit konkretem Verdacht behaftetes Individuum => nix Durchsuchung nach §21 - richtig?
Nix "gefährlicher Ort" => nix § 34 ASOG => nix Durchsuchung - richtig?!

So gesehen kannst Du das "durchsuchen kann ich fast immer" eigentlich ziemlich knicken- oder bin ich nur besonders begriffsstutzig?


Investigator
 
Beispiel: Du bist an einem kriminalitätsbelasteten Ort. Ich indentifiziere dich nach § 21(2) ASOG. Du hast deinen BPA dabei. Bist nach wenigen Augenblicken identifiziert. Ich darf dich immer noch nach § 34 ASOG nach Sachen durchsuchen, du befindest dich nämlich immer noch an einem der in § 21(2) ASOG genannten Orte.

Wir reden hier nur von der Gefahrenabwehr und Idf und den Voraussetzungen des § 21(2) ASOG.

Na dann freue ich mich auf meinen nächsten Besuch in Berlin, da kann mir in der U-Bahn oder an einem kriminalitätsbelasteten Ort nichts mehr passieren.:lach:

Aber bei mir hättest Du immer einen Grund mich zu durchsuchen, denn ich habe meinen Ausweis eigentlich nie dabei.:steirer:
 
Hallo nashman,

die als besonders kriminalitätsbelasteten (od. gefährlich) ausgewiesenen Orte sind ja wohl in D noch eher die Ausnahme und (noch) nicht die Regel...

Nix augenscheinlich kriminelles/mit konkretem Verdacht behaftetes Individuum => nix Durchsuchung nach §21 - richtig?
Nix "gefährlicher Ort" => nix § 34 ASOG => nix Durchsuchung - richtig?!

So gesehen kannst Du das "durchsuchen kann ich fast immer" eigentlich ziemlich knicken- oder bin ich nur besonders begriffsstutzig?


Investigator


Kriminalitätsbelastete Orte gibt es mehr als du denkst. Drogendealer auf dem Alexander Platz? Kein Problem, wirds halt ein kriminalitätsbelasteter Ort (z.B.).

§ 34 ASOG greift auf ohne die Voraussetzung der Idf nach § 21(2) ASOG, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person Sachen mit sich führt, die nach § 38 ASOG sichergestellt werden dürfen". Oder zur Eigensicherung.


Na dann freue ich mich auf meinen nächsten Besuch in Berlin, da kann mir in der U-Bahn oder an einem kriminalitätsbelasteten Ort nichts mehr passieren.:lach:

Es geht im § 21(2) ASOG darum, Personen, die ins Täterprofil passen identifizieren (und in der Folge nach § 34 ASOG durchsuchen) zu dürfen.


Aber bei mir hättest Du immer einen Grund mich zu durchsuchen, denn ich habe meinen Ausweis eigentlich nie dabei.:steirer:

Wenn du den Ausweis nicht bei hast, sagst du mir halt deine Personaldaten; die kann man über Funk abgleichen. Wenn die nicht stimmen -> Owi nach § 111 OwiG (bis zu 1000,- €) und Dursuchung nach § 21 ASOG (zur Idf).
 
Da hier immer wieder von der "Gefahrenabwehr" gesprochen wird, die den Polizisten scheinbar grenzenlose Rechte bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen gibt, würde ich gerne von den Experten wissen, was darunter genau zu verstehen ist.

Muss ich mit gezogenem Messer auf einen Polizisten zustürmen, damit eine abzuwehrende Gefahr vorliegt oder reicht auch ein sichtbar am Gürtel getragenes Messer (z. B. feststehend, Klingenlänge unter 12 cm) in der Fußgängerzone (nicht an einem "kriminalitätsbelasteten Ort"), weil der Messer-Träger theoretisch damit etwas "böses" anstellen könnte (wie ich bereits gelernt habe, MUSS die Gefahr ja nicht tatsächlich eintreten) und das nur durch eine sofortige Beschlagnahmung verhindert werden kann?

Es geht im § 21(2) ASOG darum, Personen, die ins Täterprofil passen identifizieren (und in der Folge nach § 34 ASOG durchsuchen) zu dürfen..

Wer passt denn ins Täterprofil und welche Auswirkungen hat dies auf sein "Recht", ein Messer zu führen? Darf der Anzugträger ein Messer führen und dem Punker, Kiffer, Rocker.... wird es abgenommen, obwohl sich beide friedlich verhalten?
 
so langsam macht sich bei mir der eindruck breit, dass du (nashman) sonst nix anderes zu tun hast als leute zu durchsuchen. :steirer:

vielleicht solltest du ab und an auch mal wieder den verkehr regeln, damit du auf andere gedanken kommst. :irre:
 
Ich kann auch willkürlich ohne Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente Fahrzeuge und deren Fahrer kontrollieren -> § 36(5) STVO

Das steht da nicht. Sag mal, liest Du wenigstes, was Du zitierst. In StVO §36(5) steht:

"Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten."

Da gehts schonmal ums anhalten, nicht ums kontrollieren. Und willkürlich eben auch nicht, sondern nur wegen der von mir extra zum einprägen markierten Gründe.

Pitter
 
Wer passt denn ins Täterprofil und welche Auswirkungen hat dies auf sein "Recht", ein Messer zu führen? Darf der Anzugträger ein Messer führen und dem Punker, Kiffer, Rocker.... wird es abgenommen, obwohl sich beide friedlich verhalten?

Die Diskussion führen wir bitte nicht zum 326278sten mal. Solange wir uns an Rechtsfragen entlanghangeln, gerne. Aber nicht die "ahaaaaaaa, wenn ich nen schwarzen Kittel anhab, werd ich also abgestempelt" Nummer. Die führt zu nichts, nichtmal zu neuen Erkenntnissen.

Pitter
 
Da hier immer wieder von der "Gefahrenabwehr" gesprochen wird, die den Polizisten scheinbar grenzenlose Rechte bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen gibt, würde ich gerne von den Experten wissen, was darunter genau zu verstehen ist.

Muss ich mit gezogenem Messer auf einen Polizisten zustürmen, damit eine abzuwehrende Gefahr vorliegt oder reicht auch ein sichtbar am Gürtel getragenes Messer (z. B. feststehend, Klingenlänge unter 12 cm) in der Fußgängerzone (nicht an einem "kriminalitätsbelasteten Ort"), weil der Messer-Träger theoretisch damit etwas "böses" anstellen könnte (wie ich bereits gelernt habe, MUSS die Gefahr ja nicht tatsächlich eintreten) und das nur durch eine sofortige Beschlagnahmung verhindert werden kann?

Der friedliche Messerträger in der Fußgängerzone stellt natürlich durch sein Verhalten und seinen mitgeführten Gegenstand (hier angenommen feststehendes Messer bis 12 cm Klingenlänge) keine konkrete Gefahr dar, die eine Sicherstellung des Messers nach polizeigesetzlichen Regelungen rechtfertigen würde. Weder ist ein Schaden für ein Rechtsgut eingetreten, noch steht dieser Schadenseintritt unmittelbar bevor oder wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich eintreten.

Anders sähe es aus, wenn dieser Messerträger eventuell alkoholisiert ist, in eine Streitigkeit verwickelt wäre und ein aggressives Verhalten an den Tag legt. Hier kann mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das Messer benutzt wird, um Personen zu verletzen. Deshalb kann in diesem Fall das Messer sichergestellt werden. Natürlich nur bis die Gefahr nicht mehr besteht. In der Regel kann sich der Betroffene der Sicherstellung den zur Gefahrenabwehr sichergestellten Gegenstand am nächsten Tag (im nüchternen Zustand) wieder von der Wache abholen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das steht da nicht. Sag mal, liest Du wenigstes, was Du zitierst. In StVO §36(5) steht:

"Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten."

Da gehts schonmal ums anhalten, nicht ums kontrollieren. Und willkürlich eben auch nicht, sondern nur wegen der von mir extra zum einprägen markierten Gründe.

Pitter


Anhalten nach § 36(5) StVO:
z.B.:

"Guten Tag, Polizei. Allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein und FZ-Schein bitte."

Ich kontrolliere dich, dein FZ, die Verkehrstüchtigkeit von beiden.

Im Gesetz, das du zitiert hast, steht: Vekehrsteilnehmer anhalten zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit. Ich halte jemanden an, um ihn zu kontrollieren.



Da hier immer wieder von der "Gefahrenabwehr" gesprochen wird, die den Polizisten scheinbar grenzenlose Rechte bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen gibt, würde ich gerne von den Experten wissen, was darunter genau zu verstehen ist.

Es gibt in der Gefahrenabwehr KEINE Beschlagnahme (die gibts nur nach der StPO -> Strafverfolgung, Owi-Verfolgung).

Sicherstellen ist: ich nehme dir etwas weg und du kriegst es wieder, wenn der Grund der Wegnahme vorrüber ist. -> betrunkenem Autofahrer (will ins Auto steigen) werden Schlüssel weggenommen; wenn er wieder nüchtern ist kriegt er sie wieder.


Muss ich mit gezogenem Messer auf einen Polizisten zustürmen, damit eine abzuwehrende Gefahr vorliegt...

Dann schieße ich auf dich!


...oder reicht auch ein sichtbar am Gürtel getragenes Messer (z. B. feststehend, Klingenlänge unter 12 cm) in der Fußgängerzone (nicht an einem "kriminalitätsbelasteten Ort"), weil der Messer-Träger theoretisch damit etwas "böses" anstellen könnte (wie ich bereits gelernt habe, MUSS die Gefahr ja nicht tatsächlich eintreten) und das nur durch eine sofortige Beschlagnahmung verhindert werden kann?

Du kannst nach § 34 ASOG durchsucht werden und nach § 21 (1) ASOG identifiziert werden, da der Polizist nicht auf Anhieb wissen kann, ob das beschriebene Messer unter das Führverbot des § 42a WaffG fällt.
Im Zweifelsfall kann das Messer sichergestellt werden nach § 38 ASOG; es wird nicht vernichtet und du kannst es dir auf der Wache abholen.
Sicherstellung zur Gefahrenabwehr ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingereicht werden kann.

Der Schadenseintritt wäre in deinem Beispiel ein evtl. vorliegender Verstoß gegen geschriebenes Recht; die Sicherstellung verhindert dies. Wenn der Polizist aber halbwegs Ahnung vom WaffG hat (oder einen Gesetzestext im Wagen hat) kann er sich schnell schlau machen, ob dein Messer so geführt werden darf oder nicht (im Zweifel sollte man über Funk bei den "Experten" nachfragen, bevor man das Messer sicherstellt).


Wer passt denn ins Täterprofil und welche Auswirkungen hat dies auf sein "Recht", ein Messer zu führen? Darf der Anzugträger ein Messer führen und dem Punker, Kiffer, Rocker.... wird es abgenommen, obwohl sich beide friedlich verhalten?

Das variiert, je nachdem aus welchen Gründen ein Ort zum "kriminalitätsbelasteten Ort" erklärt wurde.

Wenn da die Rentner-Gang die Leute abzieht fallen alte Menschen ins Täterprofil.
Gibt es dort öfter KV durch Personen mit Migrationshintergrund, fallen diese ins Täterprofil.
Wird an dem Ort von "typischen" Deutschen gedealt, dann fallen diese ins Täterprofil.

Ich darf also generell jeden kontrollieren, der sich an einem solchen Ort aufhält. Der GdV fordert eine Begrenzung auf das "verantwortliche Klientel". -> Das Gesetz erlaubt praktisch mehr, als nach dem Grundsatz der Verhöltnismäßigkeit zulässig wäre; dieser begrenzt meine Möglichkeiten (z.B. bezüglich der Personengruppen, die ich identifiziere).
 
Anhalten nach § 36(5) StVO:
z.B.:

"Guten Tag, Polizei. Allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein und FZ-Schein bitte."

Ich kontrolliere dich, dein FZ, die Verkehrstüchtigkeit von beiden.

Im Gesetz, das du zitiert hast, steht: Vekehrsteilnehmer anhalten zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit. Ich halte jemanden an, um ihn zu kontrollieren.

Sorry, falsch ausgedrückt. Ja, das kannst Du natürlich kontrollieren. Wie Du eben auch generell Personalien feststellen kannst. Aber von der Personalienfestellung bis zur Durchsuchung ists eben noch ein Schritt.

Was ich einfach gar nicht erkennen kann, ist die Einsicht, dass das Durchsuchen einer Person oder der Sachen einer Person ein ziemlich schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte ist. Und wenn das in einem Tonfall ala "das darf ich immer, fertich" abgehandelt wird, entspricht das erstens nicht der Rechtslage. Und es zeigt wenig Verständnis für sein Gegenüber.

Pitter
 
Und es zeigt wenig Verständnis für sein Gegenüber.

Moin.

Es zeigt auch kein Verständnis für die Aufgaben, die die Polizei in dieser Gesellschaft hat.
Es zeigt auch kein Verständnis von dem, was man gemeinhin als "soziale Intelligenz" bezeichnet und es rückt die Polizei in ein Licht, das ihrem eh angeknacksten Image nicht unbedingt dienlich ist.

Aber es entspricht der Berliner Polizeitradition die grundsätzlich "Kollegen" und "Bürger" unterscheidet.
 
Irgendwie drehen wir uns im Kreis.

Die von Nashman beschriebenen Situationen werden durch das ASOG
definitiv abgedeckt. Der Punkt ist doch der, dass es sich um "Kann."
bzw. Ermessensvorschriften handelt und wir wieder in der Situatioen
sind, warum ein Polizeibeamter so handelt wie er handelt...:(

Zitat:
Zitat von First_Blood Beitrag anzeigen
Muss ich mit gezogenem Messer auf einen Polizisten zustürmen, damit eine abzuwehrende Gefahr vorliegt...

Dann schieße ich auf dich!

Scheiße, wenn man zu einer Schießerei nur mit nem Messer kommt...:steirer:

(kleiner Spass am Rande!)
 
Sorry, falsch ausgedrückt. Ja, das kannst Du natürlich kontrollieren. Wie Du eben auch generell Personalien feststellen kannst. Aber von der Personalienfestellung bis zur Durchsuchung ists eben noch ein Schritt.

Was ich einfach gar nicht erkennen kann, ist die Einsicht, dass das Durchsuchen einer Person oder der Sachen einer Person ein ziemlich schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte ist. Und wenn das in einem Tonfall ala "das darf ich immer, fertich" abgehandelt wird, entspricht das erstens nicht der Rechtslage. Und es zeigt wenig Verständnis für sein Gegenüber.

Pitter


Es ging bei dem Beispiel mit § 36(5) StVO NICHT um Durchsuchungen! Die werden durch die StVO nicht abgedeckt. Es ging um ein Beispiel bezüglich "Polizeiwillkür", da § 36(5) StVO sehr gut zeigt, dass die Polizei willkürlich Fahrzeuge und Fahrer kontrollieren darf.

Ich durchsuche Personen, wenn ich es darf (ASOG = KANN-Vorschriften) und es für notwendig erachte -> Eigensicherung, "Täterprofil"-Personen an den in § 21(2) ASOG genannten Orten, etc.

Ich durchsuche Personen NICHT allein, weil das GEsetz es mir erlaubt; ein "wenig" soziale Intelligenz besitze auch ich.

Ich habe im übrigen auch nicht "das darf ich immer" gesagt, sondern "ich darf das immer unter den Voraussetzungen des § soundso"! Das ist ein "kleiner" Unterschied.


Bei einer allgemeinen VK darf ich übrigens nur nach dem Perso fragen, wenn sich die Namen auf Führerschein und FZ-Schein unterscheiden. Steht auf beiden ein und derselbe Name, darf ich den Perso nicht verlangen (weil ich alle Daten habe die ich brauche), so lange keine Owi oder Straftat vorliegt.
 
Ich habe im übrigen auch nicht "das darf ich immer" gesagt, sondern "ich darf das immer unter den Voraussetzungen des § soundso"! Das ist ein "kleiner" Unterschied.

Du hast versucht zu suggerieren es könne quasi in den meisten Situationen eine Rechtfertigung konstruiert werden, um Durchsuchungen durchzuführen.

Zumindest ist das die Quintessenz, wenn einer schreibt:
"Durchsuchen geht also geht also fast immer."

Tatsächlich sieht aber der Gesetzgeber keine Veranlassung Polizisten das Recht einzuräumen rechtschaffene Bürger in normalen Lebenssituationen sinnfrei zu belästigen.

Wenn die von Dir aufgezählten Umstände, in denen der Gesetzgeber Durchsuchungen vorsieht/erlaubt die erschlagende Mehrzahl der Lebenssituationen darstellen sollte (=> "fast immer"), dann fresse ich einen Besen.

Investigator
 
Du hast versucht zu suggerieren es könne quasi in den meisten Situationen eine Rechtfertigung konstruiert werden, um Durchsuchungen durchzuführen.

Zumindest ist das die Quintessenz, wenn einer schreibt:
"Durchsuchen geht also geht also fast immer."

Tatsächlich sieht aber der Gesetzgeber keine Veranlassung Polizisten das Recht einzuräumen rechtschaffene Bürger in normalen Lebenssituationen sinnfrei zu belästigen.

Wenn die von Dir aufgezählten Umstände, in denen der Gesetzgeber Durchsuchungen vorsieht/erlaubt die erschlagende Mehrzahl der Lebenssituationen darstellen sollte (=> "fast immer"), dann fresse ich einen Besen.

Investigator


@Investigator: du hast es auf den punkt gebracht. :super:

ich persönlich werde diesen nashman-troll nicht weiter füttern. ;)
 
Zurück