Das steht da nicht. Sag mal, liest Du wenigstes, was Du zitierst. In StVO §36(5) steht:
"Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten."
Da gehts schonmal ums anhalten, nicht ums kontrollieren. Und willkürlich eben auch nicht, sondern nur wegen der von mir extra zum einprägen markierten Gründe.
Pitter
Anhalten nach § 36(5) StVO:
z.B.:
"Guten Tag, Polizei. Allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein und FZ-Schein bitte."
Ich kontrolliere dich, dein FZ, die Verkehrstüchtigkeit von beiden.
Im Gesetz, das du zitiert hast, steht: Vekehrsteilnehmer anhalten zur
Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit. Ich halte jemanden an, um ihn zu kontrollieren.
Da hier immer wieder von der "Gefahrenabwehr" gesprochen wird, die den Polizisten scheinbar grenzenlose Rechte bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen gibt, würde ich gerne von den Experten wissen, was darunter genau zu verstehen ist.
Es gibt in der Gefahrenabwehr KEINE Beschlagnahme (die gibts nur nach der StPO -> Strafverfolgung, Owi-Verfolgung).
Sicherstellen ist: ich nehme dir etwas weg und du kriegst es wieder, wenn der Grund der Wegnahme vorrüber ist. -> betrunkenem Autofahrer (will ins Auto steigen) werden Schlüssel weggenommen; wenn er wieder nüchtern ist kriegt er sie wieder.
Muss ich mit gezogenem Messer auf einen Polizisten zustürmen, damit eine abzuwehrende Gefahr vorliegt...
Dann schieße ich auf dich!
...oder reicht auch ein sichtbar am Gürtel getragenes Messer (z. B. feststehend, Klingenlänge unter 12 cm) in der Fußgängerzone (nicht an einem "kriminalitätsbelasteten Ort"), weil der Messer-Träger theoretisch damit etwas "böses" anstellen könnte (wie ich bereits gelernt habe, MUSS die Gefahr ja nicht tatsächlich eintreten) und das nur durch eine sofortige Beschlagnahmung verhindert werden kann?
Du kannst nach § 34 ASOG durchsucht werden und nach § 21 (1) ASOG identifiziert werden, da der Polizist nicht auf Anhieb wissen kann, ob das beschriebene Messer unter das Führverbot des § 42a WaffG fällt.
Im Zweifelsfall kann das Messer sichergestellt werden nach § 38 ASOG; es wird nicht vernichtet und du kannst es dir auf der Wache abholen.
Sicherstellung zur Gefahrenabwehr ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingereicht werden kann.
Der Schadenseintritt wäre in deinem Beispiel ein evtl. vorliegender Verstoß gegen geschriebenes Recht; die Sicherstellung verhindert dies. Wenn der Polizist aber halbwegs Ahnung vom WaffG hat (oder einen Gesetzestext im Wagen hat) kann er sich schnell schlau machen, ob dein Messer so geführt werden darf oder nicht (im Zweifel sollte man über Funk bei den "Experten" nachfragen, bevor man das Messer sicherstellt).
Wer passt denn ins Täterprofil und welche Auswirkungen hat dies auf sein "Recht", ein Messer zu führen? Darf der Anzugträger ein Messer führen und dem Punker, Kiffer, Rocker.... wird es abgenommen, obwohl sich beide friedlich verhalten?
Das variiert, je nachdem aus welchen Gründen ein Ort zum "kriminalitätsbelasteten Ort" erklärt wurde.
Wenn da die Rentner-Gang die Leute abzieht fallen alte Menschen ins Täterprofil.
Gibt es dort öfter KV durch Personen mit Migrationshintergrund, fallen diese ins Täterprofil.
Wird an dem Ort von "typischen" Deutschen gedealt, dann fallen diese ins Täterprofil.
Ich darf also generell jeden kontrollieren, der sich an einem solchen Ort aufhält. Der GdV fordert eine Begrenzung auf das "verantwortliche Klientel". -> Das Gesetz erlaubt praktisch mehr, als nach dem Grundsatz der Verhöltnismäßigkeit zulässig wäre; dieser begrenzt meine Möglichkeiten (z.B. bezüglich der Personengruppen, die ich identifiziere).