Also falls Du das gleiche Berliner Polizeigesetz hast, wie ich, dann ist das nicht so.
Quelle - das Gesetz:
http://www.berliner-feuerwehr.de/asog.html
Und daraus ergibt sich eben nicht: Recht zur Identitätsfestellung zieht automatisch das Recht zur Duchsuchung nach sich. Sei mer nedd bös, aber zu sehr vereinfacht wird eben auch falsch.
Pitter
§ 34 ASOG sagt klar, dass Personen, die nach § 21 (2) ASOG identifiziert werden dürfen auch durchsucht werden dürfen:
"§ 34
Durchsuchung von Personen
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs.3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. sie sich an einem der in
§ 21 Abs.2 Nr.1 genannten Orte aufhält,
3. sie sich in einem Objekt im Sinne des
§ 21 Abs.2 Nr.3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
4. sie an einer Kontrollstelle nach
§ 21 Abs.2 Nr.4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten der in § 21 Abs.2 Nr.4 genannten Art oder nach § 27 Versammlungsgesetz begangen werden sollen."
Daraus ergibt sich, dass Personen die unter den Voraussetzungen des § 21(2) ASOG identifiziert werden können auch durchsucht werden können (nicht nach Ausweis, etc., sondern nach anderen Sachen).
Nach § 21 ASOG darf ich Personen durchsuchen, wenn diese keine Papiere dabei haben -> um evtl. doch Papiere zu finden.
Nach § 34 ASOG darf ich Personen nach
Sachen durchsuchen - nicht nach Ausweisdokumenten.
Hallo nashman,
Du kannst aber wohl kaum mal eben den gesamten Großraum Berlin als gefährlichen Ort deklarieren um dort Hinz u. Kunz in die Taschen zu schauen
DAS hab' ich auch nicht behauptet
@ NashmanGrundlose Durchsuchungen sind nicht drin. Eine DU im Rahmen der ID-Feststellung ist
eben nur möglich, wenn ich keinen Perso dabei habe oder konkrete
Tatsachen auf eine Dokumentenfälschung / Urkundenfälschung hinweisen,
siehe auch § 21 III. Nur wenn ich die ID nicht weiter feststellen kann
oder unter erheblichen Schwierigkeiten, dann darf ich die Person durchsuchen und auch nur dann.
Ich habe NICHT von der Durchsuchung zur Indentitätsfeststellung gesprochen, die u.a in § 21(3) ASOG geregelt ist, sondern von der Durchsuchung nach
Sachen, die in § 34 ASOG geregelt ist.
Wenn ich jemanden unter den Voraussetzungen des § 21(2) ASOG indentifizieren darf, dann darf ich auch seine mitgeführten Sachen nach § 34 ASOG durchsuchen. Ich suche dabei nicht nach Ausweispapieren (da dies der Idf nach § 21 ASOG dienen würde, sondern nach SACHEN).
Bzw. im Rahmen der Eigensicherung, wenn er zur Dienststelle verbracht
wird (s.a. § 34 III). Und auch in allen Situation wird (in Anlehnung an
die StPO) die DU der Person an bestimmte Vorgaben geknüpft (Tatsachen die die Annahme rechtfertigen...und selbst bei der Gefahrenabwehr sind konkrete Situationen vorgegeben).
"Die konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt." -> der Schadenseintritt muss dabei NICHT gewiss sein., sondern möglich.
Die konkrete Gefahr ist sehr ungenau definiert; deshalb fordert § 38 Nr.1 ASOG z.B. für die Sicherstellung die gegenwärtige Gefahr, die genauer Definiert ist.
Ist doch nen gutes Beispiel.
Nach § 34 II ist die DU zugelassen beim Aufhalten an gefährlich Orten.
Meine ID kannst du nach § 21 II feststellen aber mehr auch nicht, wenn
ich dir meinen gültigen Perso vorlege und keine Verdachtsmomente
einer Urkundenfälschung vorliegen. Dann wars das.
Jetzt bleibt dir nur noch § 34 II. Aber dieser fordert eben auch bestimmte
Tatbestände, beispielsweise nach § 21 II Nr. 1.
Du hältst dich an einem kriminalitätsbelasteten Ort (k.O.) auf.
Nach § 21 (2) ASOG darf ich Person, die sich an einem k.O. aufhalten identifizieren.
Du gibst mir deinen Perso -> du bist identifiziert -> Ende der Maßnahmen nach § 21 (2) ASOG.
Da du dich an einem k.O. aufhältst und ich dich beereits identifiziert habe, darf ich dich trotzdem noch Durchsuchen nach § 34 ASOG, da die voraussetzung "Idf nach § 21(2) ASOG möglich" noch vorliegt, du bist ja noch am k.O.
Die einzige weitere Voraussetzung neben dem befinden am k.O. ist, dass du ins Täterprofil passt (Alte Leute werden an k.O.s an denen Jugendkriminalität vorherrscht nicht angehalten werden...)
Du musst zwischen der "Durchsuchung zur Feststellung der Identität" und der "Durchsuchung nach Sachen" unterscheiden.
Es ensteht durch deine Aussagen einfach der Eindruck, dass ich immer
und überall eine Durchsuchung duchführen darf und das ist formell rechtlich
einfach nicht genau genug.
Das ist dann ein Missverständnis. Ich hab mich nur auf die Personen-/ Sachendurchsuchung nach §§ 34,35 ASOG bezogen, die halt ohne größere weitere Voraussetzungen möglich ist, wenn jemand nach § 21(2) ASOG indentifiziert werden darf.