Einhandmesser der Bundeswehr / Soldaten

Hallo,

...wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen,...

sagte ich ja schon weiter oben: "Wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen".
Jemanden aber einfach mal so die Hosentraschen umdrehen lassen ist nicht.

Um nochmal kurz auf das Thema zurückzukommen:

Es war zu befürchten, daß aus dem im Eingangsposting verlinkten Text gewisse Rückschlüsse gezogen werden.
Für Zivilisten bringt aber jener Text kein bischen mehr Licht in die Angelegenheit.


Investigator
 
Richtig, aber zur Gefahrenabwehr darf ich Personen (und mitgeführte Sachen) durchsuchen, wenn ich die Person indentifizieren darf.

Nur die Wohnungsdurchsuchung steht - außer bei Gefahr im Verzug - unter Richtervorbehalt.

In Berlin kann ich Personen z.B. durchsuchen, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person Sachen mitführt die nach § 38 ASOG sichergestellt werden dürfen". Nach § 35 ASOG darf ich dann Sachen, die von Personen ,die nach § 34 ASOG durchsucht werden dürfen, mitgeführt werden, ebenfalls durchsuchen.

Hi Nashman!

Vielen Dank für die Ergänzung. Wie ich in meinem vorherigen Post schon
erwähnt habe, ist das Polizeirecht, nach dem Grundgesetz der
Länderebene. Es ist schon interessant, welche Möglichkeiten das
ASOG dann noch bietet.

Wobei Personendurchsuchungen beispielsweise nach § 34 I Nr. 1 ASOG
auch nur erfolgen dürfen, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen"
(im Verweis auf § 38 ASOG). Meint also ebenfalls, dass konkrete
Tatsachen vorliegen müssen. Grundsätzlich habt ihr weiterreichende
Befugnisse, als sie die StPO hergibt. Durchsuchung zur Eigensicherung,
bzw. beim Aufhalten bei entsprechenden Veranstaltungen nach § 21 ASOG. Ist auch sinnvoll IMO. :)

Jedoch ist auch nach dem ASOG beispielweise eine Durchsuchung der Person,
die einfach nur aus der Strassenbahn aussteigt (das tolle Beispiel hatten
wir hier schon) nicht möglich. Selbst zur ID-Feststellung, Eigensicherung, beim Aufhalten an gefährlichen Orten usw. muss ein
Anfangsverdacht vorliegen. Nach dem Grundgesetz sind die Grundrechte
des Bürgers geschütz. Eine grundlose Durchsuchung darf aus dem Grunde
nicht erfolgen.

Des Weiteren muss erwähnt werden, dass Behörden, die lediglich nach
der StPO im verfahrensrechtlichen Sinn tätig werden dürfen (zum
Beispiel Teile des Zolls etc.), eben noch eingeschränkter Personen
durchsuchen dürfen (§ 163b StPO, § 102 i.V.m. § 105 StPO (Richtervorbehalt)). Hier darf also nur durchsucht werden, wenn eine
ID-Feststellung notwendig ist, einer Person, die einer Straftat verdächtig ist (ohne Richtervorbehalt) oder zum Auffinden von Beweismitteln, ausserhalb der ID-Feststellung, dann aber wie bereits
erwähnt nur mit Richtervorbahalt oder bei Gefahr im Verzug.

Wenn man sich, die sich ähnelnden Länderpolizeigesetze mal näher
anschaut, wird die Anlehnung an die StPO deutlich. Die Notwendigkeit
der vereinfachten formellen Möglichkeiten zur Durchsuchung der Person,
bzw. seiner Sachen (Gefahrenabwehr, Eigensicherung) wird auch klar
und ist durchaus nachvollziehbar. :)
 
Wie meinen? Mag ja sein, dass in Berlin manches anders tickt, als hier in Bayern. Das jeweilige Polizeiaufgabengesetz seines Bundeslands kann ja jeder mal durchlesen und sollte er auch tun. Jedenfalls gilt hier in Bayern:

Die Identität einer Person kann ein Polizist quasi immer - rechtmässig - feststellen, so sich die Person im öffentlichen Raum aufhält. Siehe Art.13 PAG. Wenn derjenige seinen Ausweis zeigt, ist diese Massnahme beendet.

Pitter

Hi Pitter!

Wenn Nashman von einer Identifizierung redet, dann liegt eben
eine Situation vor, in der ich mich nicht ausweisen kann. Wenn ich allerdings meinen
Ausweis vorzeige und es keinen Grund zur Annahme gibt, dass meine
Identität bezweifelt werden kann, darf auch keine Durchsuchung der
Person im Rahmen einer ID-Feststellung erfolgen. Dann eben nur wenn
klare Tatsachen vorliegen im Rahmen der Gefahrenabwehr / Strafverfolgung
oder Eigensicherung.


Eine völlig grundlose Durchsuchung ist in Deutschland nicht möglich!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Pitter!

Wenn Nashman von einer Identifizierung redet, dann liegt eben
eine Situation vor, in der ich mich nicht ausweisen kann. Wenn ich allerdings meinen
Ausweis vorzeige und es keinen Grund zur Annahme gibt, dass meine
Identität bezweifelt werden kann, darf auch keine Durchsuchung der
Person im Rahmen einer ID-Feststellung erfolgen. Dann eben nur wenn
klare Tatsachen vorliegen im Rahmen der Gefahrenabwehr / Strafverfolgung
oder Eigensicherung.


Eine völlig grundlose Durchsuchung ist in Deutschland nicht möglich!


Nicht ganz:

Wenn ich von einer Identifizierung rede, meine ich die Feststellung deiner ID.

Beispiel: Du befindest dich an einem kriminalitätsbelasteten Ort.
Dort darf ich dich nach § 21(2) ASOG anhalten und deine ID feststellen. Völlig unabhängig davon, ob du deinen Perso dabei hast oder nicht, darf ich dich durchsuchen, nach § 34 ASOG und deine mitgeführten Sachen ebenfalls, nach § 35 ASOG.
Durchsuchen geht also geht also fast immer.

§ 34 ASOG
Absatz 1: Pol. und Ordnungsbehörden können
- Pers. durchsuchen, wenn Tatsachen über das Vorhandensein von Gegenständen die nach § 38 ASOG sichergestellt werden dürfen vorliegen.
- Hilflose Pers. auf Hinweise auf den Grund der Hilflosigkeit durchsuchen

Absatz 2: die Polizei kann durchsuchen:
- zur Eigensicherung IMMER wenn Pers. nach ASOG oder anderen Rechtsvorschriften ihrer Freiheit entzogen werden könnten (Festnahme, Gewahrsam, Sistierung, ...)
- an kriminalitätsbelasteten Orten ( § 21(2) ASOG)
- an gefährdeten Objekten (§ 21 (2) ASOG)
- an Kontrollstellen (§ 21(2) ASOG)

Absatz 3: die Polizei kann Pers. durchuchen bei Idf oder Transport, zur Eigensicherung, wenn die Pers. nach dem ASOG oder anderen Rechtsvorschriften identifiziert oder zur Durchführung anderer Maßnahmen an einen anderen Ort verbracht werden darf, und es den Umständen (Tageszeit, Witterung, Zustand der Person, etc. ) nach zum Schutz der Beamten oder Dritter vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.


Wenn jemand nach § 34 ASOG durchsucht werden darf, dann dürfen die von ihm mitgeführten Sachen nach § 35 ASOG ebenfalls durchsucht werden.


§ 38 ASOG - Sicherstellung

1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
2. zur Eigentumssicherung
3. zur Eigensicherung


Gegenwärtigen Gefahr:
"Die gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Schadenseintritt unmittelbar bevorsteht oder bereits im Begriff ist sich zu realisieren."
 
Hi nashman,

Durchsuchen geht also geht also fast immer.

solche Äußerungen legen die Motivation offen, die viele Polizisten angetrieben hat diesen Beruf zu ergreifen.

Macht ausüben- wenn es sein muss auch völlig willkürlich.
Da werden die Sachverhalte dann auch schon mal gerne so lange gedreht und gewendet, bis es passt. Man arbeitet mit vorgeschobenen Behauptungen und Hintertürchen um die eigenen Befugnisse ins scheinbar grenzenlose zu erweitern... :cool:


Investigator
 
Hi nashman,



solche Äußerungen legen die Motivation offen, die viele Polizisten angetrieben hat diesen Beruf zu ergreifen.

Macht ausüben- wenn es sein muss auch völlig willkürlich.
Da werden die Sachverhalte dann auch schon mal gerne so lange gedreht und gewendet, bis es passt. Man arbeitet mit vorgeschobenen Behauptungen und Hintertürchen um die eigenen Befugnisse ins scheinbar grenzenlose zu erweitern... :cool:


Investigator


Das nicht! Aber, rein rechtlich gesehen, ist es mir in Berlin möglich ersteinmal jeden zu durchsuchen, den ich nach § 21 (2) ASOG identifizieren darf. Alle Durchsuchungen, die nicht mit Eigensicherung oder IDF oder hilflosen Personen zu tun haben sind komplizierter.

Für eine Sicherstellung nach § 38 Nr. 1 ASOG brauch ich eine gegenwärtige Gefahr.
Für eine Durchsuchung nach § 34 (1) ASOG brauche ich die "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen ...", das heißt ich muss irgendwoher wissen, dass die Person die ich durchsuchen will etwas dabei hat, das ich sicherstellen darf. -> da wird das mit dem Durchsuchen komplizierter.

Wohnungsdurchsuchungen hat der Richter anzuordnen.

Kein Polizist ist "geil" darauf "Macht" auszuüben, außer er liebt Papierkram^^
 
Das nicht! Aber, rein rechtlich gesehen, ist es mir in Berlin möglich ersteinmal jeden zu durchsuchen, den ich nach § 21 (2) ASOG identifizieren darf.

Also falls Du das gleiche Berliner Polizeigesetz hast, wie ich, dann ist das nicht so.
Quelle - das Gesetz:

http://www.berliner-feuerwehr.de/asog.html

Und daraus ergibt sich eben nicht: Recht zur Identitätsfestellung zieht automatisch das Recht zur Duchsuchung nach sich. Sei mer nedd bös, aber zu sehr vereinfacht wird eben auch falsch.

Pitter
 
Hallo nashman,

Aber, rein rechtlich gesehen, ist es mir in Berlin möglich ersteinmal jeden zu durchsuchen, den ich nach § 21 (2) ASOG identifizieren darf.

Du kannst aber wohl kaum mal eben den gesamten Großraum Berlin als gefährlichen Ort deklarieren um dort Hinz u. Kunz in die Taschen zu schauen :steirer:

Kein Polizist ist "geil" darauf "Macht" auszuüben,...

Dann bin ich ja beruhigt. ;)


Investigator
 
@ Nashman

Viele Gute Freunde von mir sind in Berlin in der Polizei tätig (Hundertschaft Moabit).
Ich habe gerade mal mit einem telefoniert und gerade § 21 ASOG ist
relativ klar gehalten. Eine Durchsuchung nach § 34 verlang ganz bestimmte
Gründe ("Tatsachen die eine Annahme rechtfertigen", Eigensicherung,
Aufhalten an gefährlichen Orten, wo eine Straftat geplant wird etc.).

Grundlose Durchsuchungen sind nicht drin. Eine DU im Rahmen der ID-Feststellung ist
eben nur möglich, wenn ich keinen Perso dabei habe oder konkrete
Tatsachen auf eine Dokumentenfälschung / Urkundenfälschung hinweisen,
siehe auch § 21 III. Nur wenn ich die ID nicht weiter feststellen kann
oder unter erheblichen Schwierigkeiten, dann darf ich die Person durchsuchen und auch nur dann.

Bzw. im Rahmen der Eigensicherung, wenn er zur Dienststelle verbracht
wird (s.a. § 34 III). Und auch in allen Situation wird (in Anlehnung an
die StPO) die DU der Person an bestimmte Vorgaben geknüpft (Tatsachen die die Annahme rechtfertigen...und selbst bei der Gefahrenabwehr sind konkrete Situationen vorgegeben).
 
Nashman

Beispiel: Du befindest dich an einem kriminalitätsbelasteten Ort.
Dort darf ich dich nach § 21(2) ASOG anhalten und deine ID feststellen. Völlig unabhängig davon, ob du deinen Perso dabei hast oder nicht, darf ich dich durchsuchen, nach § 34 ASOG und deine mitgeführten Sachen ebenfalls, nach § 35 ASOG.
Durchsuchen geht also geht also fast immer.

Ist doch nen gutes Beispiel.

Nach § 34 II ist die DU zugelassen beim Aufhalten an gefährlich Orten.
Meine ID kannst du nach § 21 II feststellen aber mehr auch nicht, wenn
ich dir meinen gültigen Perso vorlege und keine Verdachtsmomente
einer Urkundenfälschung vorliegen. Dann wars das.

Jetzt bleibt dir nur noch § 34 II. Aber dieser fordert eben auch bestimmte
Tatbestände, beispielsweise nach § 21 II Nr. 1.

Es ensteht durch deine Aussagen einfach der Eindruck, dass ich immer
und überall eine Durchsuchung duchführen darf und das ist formell rechtlich
einfach nicht genau genug.
 
Nein also das stimm nicht!

Es gibt sowohl in Berlin als auch in anderen Städten, Pläne über
gefähliche Räume ("No go areas"). In diesen Räumen darfst du z.Bsp.
nicht unbewaffnet oder dich alleine aufhalten.

Und selbst dann müssen nach § 21 II Nr. 1 konkrete Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass es sich um gefärhliche Orte handelt,
bzw. muss eine konkrete Gefahr vorliegen (das zum Beispiel
Straftaten dort geplant werden). Bzw. können diese Annahmen den
Ort auch zu einem i.S.d. § 21 II Nr. 1 werden lassen.
 
Also falls Du das gleiche Berliner Polizeigesetz hast, wie ich, dann ist das nicht so.
Quelle - das Gesetz:

http://www.berliner-feuerwehr.de/asog.html

Und daraus ergibt sich eben nicht: Recht zur Identitätsfestellung zieht automatisch das Recht zur Duchsuchung nach sich. Sei mer nedd bös, aber zu sehr vereinfacht wird eben auch falsch.

Pitter


§ 34 ASOG sagt klar, dass Personen, die nach § 21 (2) ASOG identifiziert werden dürfen auch durchsucht werden dürfen:

"§ 34
Durchsuchung von Personen

(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs.3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn



1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. sie sich an einem der in § 21 Abs.2 Nr.1 genannten Orte aufhält,
3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs.2 Nr.3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
4. sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Abs.2 Nr.4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten der in § 21 Abs.2 Nr.4 genannten Art oder nach § 27 Versammlungsgesetz begangen werden sollen."

Daraus ergibt sich, dass Personen die unter den Voraussetzungen des § 21(2) ASOG identifiziert werden können auch durchsucht werden können (nicht nach Ausweis, etc., sondern nach anderen Sachen).

Nach § 21 ASOG darf ich Personen durchsuchen, wenn diese keine Papiere dabei haben -> um evtl. doch Papiere zu finden.

Nach § 34 ASOG darf ich Personen nach Sachen durchsuchen - nicht nach Ausweisdokumenten.


Hallo nashman,
Du kannst aber wohl kaum mal eben den gesamten Großraum Berlin als gefährlichen Ort deklarieren um dort Hinz u. Kunz in die Taschen zu schauen :steirer:

DAS hab' ich auch nicht behauptet :cool:


@ NashmanGrundlose Durchsuchungen sind nicht drin. Eine DU im Rahmen der ID-Feststellung ist
eben nur möglich, wenn ich keinen Perso dabei habe oder konkrete
Tatsachen auf eine Dokumentenfälschung / Urkundenfälschung hinweisen,
siehe auch § 21 III. Nur wenn ich die ID nicht weiter feststellen kann
oder unter erheblichen Schwierigkeiten, dann darf ich die Person durchsuchen und auch nur dann.

Ich habe NICHT von der Durchsuchung zur Indentitätsfeststellung gesprochen, die u.a in § 21(3) ASOG geregelt ist, sondern von der Durchsuchung nach Sachen, die in § 34 ASOG geregelt ist.
Wenn ich jemanden unter den Voraussetzungen des § 21(2) ASOG indentifizieren darf, dann darf ich auch seine mitgeführten Sachen nach § 34 ASOG durchsuchen. Ich suche dabei nicht nach Ausweispapieren (da dies der Idf nach § 21 ASOG dienen würde, sondern nach SACHEN).


Bzw. im Rahmen der Eigensicherung, wenn er zur Dienststelle verbracht
wird (s.a. § 34 III). Und auch in allen Situation wird (in Anlehnung an
die StPO) die DU der Person an bestimmte Vorgaben geknüpft (Tatsachen die die Annahme rechtfertigen...und selbst bei der Gefahrenabwehr sind konkrete Situationen vorgegeben).

"Die konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt." -> der Schadenseintritt muss dabei NICHT gewiss sein., sondern möglich.

Die konkrete Gefahr ist sehr ungenau definiert; deshalb fordert § 38 Nr.1 ASOG z.B. für die Sicherstellung die gegenwärtige Gefahr, die genauer Definiert ist.


Ist doch nen gutes Beispiel.

Nach § 34 II ist die DU zugelassen beim Aufhalten an gefährlich Orten.
Meine ID kannst du nach § 21 II feststellen aber mehr auch nicht, wenn
ich dir meinen gültigen Perso vorlege und keine Verdachtsmomente
einer Urkundenfälschung vorliegen. Dann wars das.

Jetzt bleibt dir nur noch § 34 II. Aber dieser fordert eben auch bestimmte
Tatbestände, beispielsweise nach § 21 II Nr. 1.

Du hältst dich an einem kriminalitätsbelasteten Ort (k.O.) auf.
Nach § 21 (2) ASOG darf ich Person, die sich an einem k.O. aufhalten identifizieren.
Du gibst mir deinen Perso -> du bist identifiziert -> Ende der Maßnahmen nach § 21 (2) ASOG.
Da du dich an einem k.O. aufhältst und ich dich beereits identifiziert habe, darf ich dich trotzdem noch Durchsuchen nach § 34 ASOG, da die voraussetzung "Idf nach § 21(2) ASOG möglich" noch vorliegt, du bist ja noch am k.O.

Die einzige weitere Voraussetzung neben dem befinden am k.O. ist, dass du ins Täterprofil passt (Alte Leute werden an k.O.s an denen Jugendkriminalität vorherrscht nicht angehalten werden...)

Du musst zwischen der "Durchsuchung zur Feststellung der Identität" und der "Durchsuchung nach Sachen" unterscheiden.

Es ensteht durch deine Aussagen einfach der Eindruck, dass ich immer
und überall eine Durchsuchung duchführen darf und das ist formell rechtlich
einfach nicht genau genug.

Das ist dann ein Missverständnis. Ich hab mich nur auf die Personen-/ Sachendurchsuchung nach §§ 34,35 ASOG bezogen, die halt ohne größere weitere Voraussetzungen möglich ist, wenn jemand nach § 21(2) ASOG indentifiziert werden darf.
 
Nein also das stimm nicht!

Es gibt sowohl in Berlin als auch in anderen Städten, Pläne über
gefähliche Räume ("No go areas"). In diesen Räumen darfst du z.Bsp.
nicht unbewaffnet oder dich alleine aufhalten.

Es gibt KEINE Orte an denen man sich nicht unbewaffnet aufhalten darf.

Und selbst dann müssen nach § 21 II Nr. 1 konkrete Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass es sich um gefärhliche Orte handelt,
bzw. muss eine konkrete Gefahr vorliegen (das zum Beispiel
Straftaten dort geplant werden). Bzw. können diese Annahmen den
Ort auch zu einem i.S.d. § 21 II Nr. 1 werden lassen.

Ein Ort wird durch die Polizeibehörde (in Berlin heißt die "Der Polizeipräsident in Berlin") zu einem kriminalitätsbelasteten Ort erklärt, wenn es dort in der Vergangenheit zu einer Häufung von Delikten (gef. KV, Drogenhandel, ...) gekommen ist. Die Gegend um Bahnhof Spandau und Altstadt Spandau ist z.B. ein solcher kriminalitätsbelasteter Ort.
 
"Die konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt." -> der Schadenseintritt muss dabei NICHT gewiss sein., sondern möglich.

Dass ein Schadenseintritt nur "möglich" sein muss, um eine konkrete Gefahr zu begründen, kann ich da beim besten Willen nicht herauslesen. Das wäre ja schon paranoid.

Grüße
Rainer
 
Es gibt KEINE Orte an denen man sich nicht unbewaffnet aufhalten darf.

Doch zum Beispiel Kontaktbeamte, die alleine Streife laufen.;)

Ein Ort wird durch die Polizeibehörde (in Berlin heißt die "Der Polizeipräsident in Berlin")

Ach echt, hätte ich jetzt gar nicht gedacht! :p

zu einem kriminalitätsbelasteten Ort erklärt, wenn es dort in der Vergangenheit zu einer Häufung von Delikten (gef. KV, Drogenhandel, ...) gekommen ist. Die Gegend um Bahnhof Spandau und Altstadt Spandau ist z.B. ein solcher kriminalitätsbelasteter Ort.
Heute 17:49

Jenau so zu Beispiel auch der BEreich um das Cottbuser Tor, und das
sind dann No-Go-Areas, die in einem Plan festgehalten werden. Diesen
wirst du kennen, ansonsten kann ich dir diesen gerne zukommen lassen.



Du, das ist mir schon alles klar aber für andere Forumiten vielleicht nicht.
Ich habs Strafrecht studiert, andere eben nicht. Wir reden auch gar
nicht aneinander vorbei. Nur sieht das bei deinen Aussagen alles so
einfach aus (DU einer Person nach Sachen). Aber an dem ist eben
nicht so. Es gibt gewisse Tatbestände die erfüllt sein müssen, auch
wenn diese vielleicht schnell eintreten können. So kannst du trozdem
nicht grundlos durchsuchen. Das sollte den anderen klar werden.

Die DU zur ID ist nur möglich, wenn meine ID nicht festgestellt werden
kann, und die DU der Person nach Sachen (Waffen etc.) bzw. die
DU der Sachen der Person verlangt halt beispielsweise das Aufhalten
an bestimmten Orten (auch wenn dies sehr schnell passieren kann).

Aber auf jeden Fall ein Danke für den Einblick ins ASOG (hatte ich
schon lange nicht mehr)...;)
 
Nicht ganz:

Wenn ich von einer Identifizierung rede, meine ich die Feststellung deiner ID.

Beispiel: Du befindest dich an einem kriminalitätsbelasteten Ort.
Dort darf ich dich nach § 21(2) ASOG anhalten und deine ID feststellen. Völlig unabhängig davon, ob du deinen Perso dabei hast oder nicht, darf ich dich durchsuchen, nach § 34 ASOG und deine mitgeführten Sachen ebenfalls, nach § 35 ASOG.
Durchsuchen geht also geht also fast immer.

sowas nenne ich behördenwillkür !


ist es dann ein wunder, wenn der polizei immer mehr misstrauen und keine solidarität für ihre arbeit in der bevölkerung entgegenschlägt, wenn es typen wie dich gibt ?

gottseidank kenne ich auch polizisten (auch hier im forum), die noch ihren gesunden menschenverstand behalten haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
gottseidank kenne ich auch polizisten (auch hier im forum), die noch ihren gesunden menschenverstand behalten haben.

Was soll das denn?

Bisher hat Nashman nur objektiv wiedergegeben, was das ASOG hergibt.
Und keine persönliche Meinung mit eingebracht. Und DU's sind in den
von Nashman geschilderten Situationen nunmal möglich. Es kam IMO
nur falsch herüber,

Du bringst das jedoch auf eine sehr persönliche Ebene und das kann echt nicht sein.
 
gottseidank kenne ich auch polizisten (auch hier im forum), die noch ihren gesunden menschenverstand behalten haben.

Danke!

Bei der ganzen Diskussion um das Thema Identitätsfeststellung / Durchsuchung von Personen und Sachen zur Gefahrenabwehr, möchte ich noch Folgendes nicht unbeachtet lassen.

Die einzelnen Polizeigesetze der Länder sind prinzipiell sehr ähnlich. In manchen Punkten gibt es kleine Unterschiede, aber zu den Themen Identitätsfestellung und Durchsuchung sind hinsichtlich der Zulässigkeitsvorraussetzungen zur Durchführung dieser Maßnahmen kaum Unterschiede.

Bei allen Maßnahmen in den Polizeigesetzen handelt es sich um (einfach gesagt) sogenannte "Kann-Vorschriften". Der einschreitende Polizist MUSS nicht dies oder das machen, er KANN!

Wenn nun die Vorraussetzungen vorliegen, um zum Beispiel die Identität einer Person festzustellen, warum sollte dann nach Feststellung der Identität eine weitere Durchsuchung der Person oder der mitgeführten Sachen erfolgen (wenn nicht weitere Apekte einer durch die Person oder deren Verhalten verursachten konkreten Gefahr vorliegen)!

Jede hoheitliche Maßnahme ist unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zu sehen. Eine Maßnahme, die nicht verhältnismäßig ist, ist nicht rechtmäßig!

Nur weil die Systematik der Zulässigkeitsvorraussetzungen polizeilicher Eingriffsmaßnahmen bestimmte Handlungen möglich machen, heißt das noch lange nicht, dass die Durchsuchung einer Person eine Standard-Maßnahme bei jeder Personenkontrolle oder Identitätsfeststellung wird!

Gruß Guido
(Schutzmann mit Augenmaß):)
 
Was soll das denn?

Bisher hat Nashman nur objektiv wiedergegeben, was das ASOG hergibt.
Und keine persönliche Meinung mit eingebracht. Und DU's sind in den
von Nashman geschilderten Situationen nunmal möglich. Es kam IMO
nur falsch herüber,

Du bringst das jedoch auf eine sehr persönliche Ebene und das kann echt nicht sein.


so objektiv konnte ich nashmans bisheriges herumreiten auf dem "durchsuchen kann ich fast immer" nicht empfinden.

du schreibst ja selbst, dass es wohl nicht richtig rüberkam.
dann hätte er es auch mit ein paar sätzen mal für den normalbürger klarstellen können.
 
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