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Also doch beim ganz legalen Opinel #13 als "Taschenmesser" bleiben....:teuflisch
Also doch beim ganz legalen Opinel #13 als "Taschenmesser" bleiben....:teuflisch
Das Buck 110 kannste auch nehmen. 1992 hat Buck die Klingengeometrie so verändert, dass Aufschleudern weitgehend verhindert wird. Die Änderung kam nicht ganz freiwillig. Die Polizeibehörden haben seinerzeit Buck auf den Mißstand hingewiesen. Das war dann wohl so wichtig, dass es bei Buck ein "mid year change" gab. Daraufhin bekam das 1992er Folding Hunter Modell mit dem Minus als Date-Code vor der Ziffer ein zweites Minus. Das - 110 - ist als "Double Dash" es eines der bekannteren Modelle.
Der Bescheid spricht eben vom aufschleudern ohne besondere Übung, sicher im Nebensatz steht dann das dies dem ausgeprägten Nagelhau und der herausstehenden Klinge geschuldet ist, aber Entscheidungsträger lesen doch nur bis aufschleudern und dann setzt die Logik aus und die Politik beginnt.....
Ich kann gerade nicht nachvollziehen, wieso dieser FB für mehr Klarheit gesorgt haben soll?Es gab ja insbesondere in anderen Foren einen Riesenaufschrei wegen des Feststellungsbescheides, aber zumindest in zwei Punkten hat dieser doch für mehr Klarheit gesorgt:
1. Das Entfernen/Modifizieren der gängigen Einhand-Öffnungshilfen geben keine Sicherheit, dass das Messer nicht mehr unter das Führungsverbot fällt; entscheidend ist, was an dem Messer an weiteren Merkmalen übrigbleibt.
2. Solange der Gesetzgeber nicht genau definiert, welche Merkmale ein Einhandmesser ausmachen, verbleibt eine gewisse Restunsicherheit, ob bei einem als Zweihänder konzipierten Messer nicht doch das Führungsverbot greift.
Während man (u. a. beim OLG Stuttgart und in den von dir zitierten Kommentaren) bisher im allgemeinen davon ausgegangen ist, dass ein Einhandmesser nur dann vorliegt, wenn eine Öffnungshilfe vorhanden ist, kommt das BKA hier zu dem Schluss, dass auch ein Klappmesser ohne Öffnungshilfe ein Einhandmesser ist, wenn man es z. B. durch Aufschleudern einhändig öffnen kann.
Hätte das BKA damit argumentiert, dass die sehr große Fingermulde des Foxtrott Two auch als Öffnungshilfe gilt, wäre weiterhin klar, dass es auf das Vorhandensein einer solchen ankommt. Aber so fallen doch alle Klappmesser unter den § 42a WaffG, die man irgendwie mit einer Hand aufbekommt.
Das war nicht nur meine ganz persönliche Interpretation, sondern die vorherrschende Meinung - wie du z. B. im Thread "Öffnungshilfen verschliessen - aktuelle Infos" (in dem du die Information über den aktuellen FB aus rhetorischen Gründen für dich behalten und dich daran erfreut hast, dass die Mehrheit eine andere Meinung als du vertretet hat) oder dem MesserMagazin oder den diversen Händler-Angaben nachlesen kannst.Alles weitere ist zurzeit nur Interpretation und deine Interpretation ist ja mittlerweile klar, aber sie bleibt halt deine persönliche Interpretation.
Das bedeutet, dass alle Klappmesser unter das Führungsverbot fallen, die man ohne besondere Fähigkeiten und Übungen (wer ist da der Maßstab???) einhändig öffnen und arretieren kann. Und das ist meiner Ansicht nach bei der Mehrheit der bisher als Zweihand-Folder verkauften Messer möglich. Warum das möglich ist (ob nun wie beim Foxtrott Two wegen einem ausgeprägten Nagelhau oder einem leichten Klingengang oder anderen Gründen) spielt dabei keine Rolle.Der Standpunkt des BKA zu dem letztgenannten Punkt ist im Feststellungsbescheid doch sehr eindeutig:
Es fehlen beim Foxtrott Two zwar die für ein Einhandmesser typischen Bedienelemente, aber es lässt sich ohne besondere Fähigkeiten und Übungen einhändig öffnen und arretieren.
Als Gründe hierfür nennt das BKA den weit aus dem Heft stehenden Klingenrücken sowie den ausgeprägten Nagelhau.
Das bedeutet doch noch lange nicht, dass alle Klappmesser unter das Führungsverbot fallen, und es bedeutet auch nicht, dass es auf das Vorhandensein einer Öffnungshilfe ankommt.
Nicht unbedingt. Mein Pohl Force Alpha Three ist eher stramm eingestellt. Mit Daumenpin benötigt man vergleichsweise viel Kraft um es zu öffenen, ohne Daumenpin ist eine Öffnung nur mit dem Daumen auf der Klinge gar nicht möglich. Trotzdem kann man das Messer einhändig aufschleudern, weil die Klinge nunmal sehr schwer ist. Und das wird auch mit vielen anderen großen Foldern funktionieren, die man bisher eindeutig als Zweihandfolder eingestuft hätte.In einem Punkt gebe ich dir allerdings recht: Voraussetzung hierfür ist eine entsprechend leicht eingestellte Klingenachsschraube.
Meinung, genau. Andere haben/hatten andere Meinungen...Das war nicht nur meine ganz persönliche Interpretation, sondern die vorherrschende Meinung
Eben. Du sagst es doch selbst: "Als Zweihandfolder verkauft". Wenn dir das als Sicherheit gereicht hat, dann bist du selbst schuld.Das bedeutet, dass alle Klappmesser unter das Führungsverbot fallen, die man ohne besondere Fähigkeiten und Übungen (wer ist da der Maßstab???) einhändig öffnen und arretieren kann. Und das ist meiner Ansicht nach bei der Mehrheit der bisher als Zweihand-Folder verkauften Messer möglich.
Das war nicht nur meine ganz persönliche Interpretation, sondern die vorherrschende Meinung - wie du z. B. im Thread "Öffnungshilfen verschliessen - aktuelle Infos" (in dem du die Information über den aktuellen FB aus rhetorischen Gründen für dich behalten und dich daran erfreut hast, dass die Mehrheit eine andere Meinung als du vertretet hat) oder dem MesserMagazin oder den diversen Händler-Angaben nachlesen kannst.
Eben. Du sagst es doch selbst: "Als Zweihandfolder verkauft". Wenn dir das als Sicherheit gereicht hat, dann bist du selbst schuld.
Seien wir doch mal ehrlich, egal als was uns ein Messer verkauft wurde und egal, was da konstruktiv alles verbaut war, jeder Mensch mit gesundem Menschenverstand würde doch den Begriff "Einhandmesser" als Messer definieren, dass man eben mit einer Hand öffnen und meinetwegen verriegeln kann. Ob da irgendwelche Öffnungshilfen dran sind oder nicht. Dass man sich mit Messern wie jetzt eben dem Foxtrott in einer Grauzone befindet, muss doch jedem klar gewesen sein.
Wie ich schon weiter oben geschrieben habe ist es ohne große Übung möglich ein Opinel mit einer Hand zu öffnen und zu verriegeln.
Der Vergleich Opinel und Foxtrott Two hinkt m. E. in Bezug auf Einhandbedienung doch ein wenig.
Wie kommst du darauf? Laut BKA-Begründung kommt es doch gerade nicht mehr darauf an, ob ein Messer als Einhandmesser gebaut wurde, sondern nur noch darauf, ob man es ohne besondere Übung einhändig aufbekommt.Auch wenn es etwas OT ist: Ein Opinel ist aber nicht als Einhandmesser gebaut worden...
Selbst wenn man es schaffen sollte, es mit einer Hand zu öffnen, ist und bleibt es kein Einhandmesser.
Sowieso, aber Wotan hatte auch vom Opinel No. 13 geredet, das scheint nicht jedem bekannt zu sein..
Wie kommst du darauf? Laut BKA-Begründung kommt es doch gerade nicht mehr darauf an, ob ein Messer als Einhandmesser gebaut wurde, sondern nur noch darauf, ob man es ohne besondere Übung einhändig aufbekommt.
Aber ob man von diesem Bescheid nun eine allgemeine Schlussfolgerung auf alle Klappmesser ableiten kann, sei auf der anderen Seite nun auch mal dahingestellt.
Wenn man die veröffentlichten Dokumente aus dem zweiten oder dritten Beitrag hier und dann den Bundesanzeiger ansieht, nicht......
Hat sich eigentlich außer mir noch niemand gefragt, warum dieser Bescheid nicht (wie die bisherigen Bescheide) sofort auf der BKA-Homepage veröffentlicht wurde, sondern erst, nachdem die Widerspruchsfrist abgelaufen war? Zufall?![]()
Allen anderen Betroffenen (z. B. den Besitzern des Messers), die ebenfalls berechtigt wären, Widerspruch einzulegen.Die Frist wird dem Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten mitgeteilt, gesetzt, bzw. eingeräumt - wem ausser dem Antragsteller sollte man die denn sonst noch mitteilen ?
Das ist nicht nur eine Angelegenheit zwischen dem BKA und der Firma Pohl Force, sondern es sind (wie im Verlauf dieses Threads doch wohl deutlich wurde) auch andere von dem Bescheid betroffen.So ist das nun mal mit Anträgen an Behörden. Das Widerspruchs- oder Einspruchsrecht hat der Betreffende, der etwas beantragt und etwas aufs Auge gedrückt bekommen hat, wie im positiven so auch im negativen Fall. Das ist eine Angelegenheit zwischen Antragsteller und Behörde.