eisbaer
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Ich bin's ja eigentlich leid den Leuten Nahrung zu geben, denen nach eigenem Bekunden die Auseinandersetzung mit den Medien zu anstrengend ist oder die zu bequem waren sich rechtzeitig politisch zu engagieren und nun lieber gegen die Polizei vorgehen, die das neue Gesetz jetzt ausbaden muss; aber da es ja zum Glück auch noch ein paar Andere hier gibt:
Von der Gewerkschaft der Polizei gibt es so einen "Flyer" alias Faltkarte in dem das neue WaffG zusammengefasst ist. Dass der nicht rechtsverbindlich ist, sondern nur eine Hilfestellung der Gewerkschaft darstellt, ist hoffentlich jedem klar.
http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/DE_Neue_GdP-Faltkarte_Waffenrecht_2008_zum_Download
Unterm Strich steht da aber auch nicht mehr drin als im Gesetz; nur dass es eben auf vier DIN A 6 Seiten zusammengefasst ist und vom Beamten, so er denn zu den glücklichen Besitzern dieses Zettels gehört, in der Tasche mitgeführt werden könnte. Was das Kernproblem einer ordentlichen Definition des "allgemein anerkannten Grundes" aber auch nicht löst. Beispielhaft (nochmal: beispielhaft und ohne eine rechtsverbindliche Wirkung) sind dort "Picknick" und "Camping" als Ausnahmegründe genannt.
In der Zeitschrift "Deutsche Polizei" Ausgabe 2/2008, Seite 27 f. findet sich übrigens eine nette Abhandlung darüber, was "die Polizei" (oder zumindest ihre Gewerkschaft) von dem neuen Gesetz hält.
"...Die Polizei kann nur der Verlierer sein, weil sie sich den Zorn der ersteren Gruppe (Bürger in ihrer Freizeit) zuzieht und sich dem Spott der zweiten Gruppe (gewaltgeneigte Jugendliche) ausgeliefert sieht..."
Von der Gewerkschaft der Polizei gibt es so einen "Flyer" alias Faltkarte in dem das neue WaffG zusammengefasst ist. Dass der nicht rechtsverbindlich ist, sondern nur eine Hilfestellung der Gewerkschaft darstellt, ist hoffentlich jedem klar.
http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/DE_Neue_GdP-Faltkarte_Waffenrecht_2008_zum_Download
Unterm Strich steht da aber auch nicht mehr drin als im Gesetz; nur dass es eben auf vier DIN A 6 Seiten zusammengefasst ist und vom Beamten, so er denn zu den glücklichen Besitzern dieses Zettels gehört, in der Tasche mitgeführt werden könnte. Was das Kernproblem einer ordentlichen Definition des "allgemein anerkannten Grundes" aber auch nicht löst. Beispielhaft (nochmal: beispielhaft und ohne eine rechtsverbindliche Wirkung) sind dort "Picknick" und "Camping" als Ausnahmegründe genannt.
In der Zeitschrift "Deutsche Polizei" Ausgabe 2/2008, Seite 27 f. findet sich übrigens eine nette Abhandlung darüber, was "die Polizei" (oder zumindest ihre Gewerkschaft) von dem neuen Gesetz hält.
"...Die Polizei kann nur der Verlierer sein, weil sie sich den Zorn der ersteren Gruppe (Bürger in ihrer Freizeit) zuzieht und sich dem Spott der zweiten Gruppe (gewaltgeneigte Jugendliche) ausgeliefert sieht..."