Messer und die Schweiz

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Art. 61 Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

a.
einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und
b.
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c.
eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die:

a.
symmetrisch ist; oder
b.
asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.

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Obiges stammt aus der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV), Schweiz.

Art. 4 I a bezieht sich also auf alle Einhandmesser, verstehe ich das richtig? Oder gibt es Einhandmesser, die nicht unter der Kategorie fallen?
 
Last edited:
... verstehe ich das richtig, daß ich in der Schweiß einen Dolch mit mehr als 30cm Klingenlänge bedenkenlos haben darf?
 
Das ist wohl so gemeint, da dieser Dolch nicht mehr verdeckt getragen werden kann. Wenn du damit durch die Stadt läufst, wirst du dreissig Minuten später abgeholt und in die geschlossene Abteilung eingewiesen.
 
Der Gesetzgeber geht nicht nur bei uns komische Wege. Durch diese Regelung soll der klassische Schweizer Dolch (ähnlich den Ehrendolchen im 3.Reich) legal bleiben. Hintergrund dabei ist wohl weniger die schlechtere Möglichkeit zum verdeckten Tragen (das mag die vorgeschobene Begründung sein) sondern vielmehr die Ansicht, daß solche Dolche auch in den Händen "normaler" Bürger und Teil der Tradition sind.
 
Und mit der Beschreibung sind auch Kampfmesser und Dolche mit unsymmetrischen Klingen, wie die meisten Scheiben- und Nierendolche, die nur einen teilangeschliffenen Rücken haben, frei, auch wenn die Klingen unter 30 cm lang sind.
Ist ja auch so logisch, die sind ja im Gegensatz zu symmetrischen Klingen vollkommen ungefährlich :irre:
 
Original geschrieben von Charon
Art. 4 I a bezieht sich also auf alle Einhandmesser, verstehe ich das richtig? Oder gibt es Einhandmesser, die nicht unter der Kategorie fallen?

Backlock ohne Daumenöffner? Wobei Klinge < 5cm ist eh Krampf, dann lieber gleich ein Tool. Zum Leute Abstechen langen die 5cm, kann man ja schoen verdeckt tragen, aber irgendwas sinnvolles kann man mit dem Messer nicht anfangen. Da kannst ja neddmal Broetchen schneiden.

Bodenlose Bloedheit allerorten

Gruesse
Pitter
 
Sind in der Schweiz dann auch Autos mit Zentralverigelung verboten?
Ist ja auch ein ganz fieser Öffnungsmechanismus, oder???????:angry: :angry: :angry:


Gruß Stefan
 
Last edited:
Alles frei - oder WAS?!?!?!

Walldeko.JPG

Hmmm, die "Kleinen" haben runde bzw dreieckige Kingen :rolleyes:
 
Pitter> Backlock ohne Daumenöffner ist aber kein Einhandmesser...du meinst doch sowas wie der Buck 110, oder missverstehen wir uns da?
 
Original geschrieben von Charon
Pitter> Backlock ohne Daumenöffner ist aber kein Einhandmesser...du meinst doch sowas wie der Buck 110, oder missverstehen wir uns da?

Aeh ja, genausowas meinte ich, ich war etwas verwirrt :irre:
Also ist es so wie Charon sagt, alle Einhandmesser mit Klinge >5cm gelten als Waffen.

Bleibt noch zu klären, ob und wann Waffen bzw. das Führen von Waffen erlaubt, und wann es verboten ist.

Gruesse
Pitter
 
Original geschrieben von pitter

Bleibt noch zu klären, ob und wann Waffen bzw. das Führen von Waffen erlaubt, und wann es verboten ist.

Leider ist es so, wie aus Art. 5 Abs. I des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition zu entnehmen, dass das Führen von Messer, die als Waffe gelten, verboten ist.
 
Das Gute am Schweizer Waffenrecht für Messer ist, daß als kampftauglich eingestufte Messer nicht an Orten "geführt" werden dürfen, an denen man so etwas außer als Waffe nicht braucht, z.B. in einer Diskothek.

Im Freien und hier speziell im Outdoor-Bereich dürfen diese Messer "getragen" werden, da hier ein sachliches Bedürfnis für alle möglichen Messertypen besteht.

Schlecht an dem Gesetz ist, daß Springmesser, Balisongs und zweischneidige Kampfmesser vollständig verboten wurden. Das schädigt die Sammlerszene und verhindert keine Messerstraftat, für die ein scharfes Brotmesser immer noch am besten geeignet ist. Aber anscheinend hat die Schweiz keine Messerindustrie, die dieses Messertypenverbot verhindern konnte. Es gibt keine ungefährlichen oder besonders gefährlichen Messer ! Aber das begreifen weder Schweizer noch deutsche Bürokraten und Politiker !
 
Es gibt keine ungefährlichen oder besonders gefährlichen Messer !
Klar gibt es die, 90% aller Straftaten mit stichwaffen und totesfolgen werden mit Küchenmesser begangen.
Einen großen Anteil vom rest belegen Schraubendreher.
 
Das liegt aber eher daran, daß Männer und Frauen nicht zusammenleben sollten, und es doch immer wieder versuchen !;) Und nicht am Messertyp ! Jeder Cop lernt in der Ausbildung, daß er möglichst keinen Kriminellen in dessen Küche festnehmen soll. Und Familienstreit sollte man aus den o.a. Gründen dort auch nicht austragen !
 
Hier ein kleiner Nachtrag, die Verordnungen die sich aus dem neuen Waffengesetz ableiten:

Anhang Messer und Dolche
Aenderungen der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung WV)
vom 16.03.2001. (In Kraft seit 01. Mai 2001)

Artikel 6, Messer und Dolche (Definition)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, ob automatisch oder manuell aufweisen;
und
b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge haben die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufend und weniger als
30 cm lange Klinge aufweisen, die
a. symmetrisch ist; oder
b. asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Hacken oder Zacken aufweist.

Artikel 7, Verbote für Messer und Dolche

1 Weder erworben, getragen, vermittelt noch eingeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
b. Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus
ausgelöst wird;
c. Schmetterlingsmesser

2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nichtgewerbsmässig erworben, vermittelt oder einaus-
oder durchgeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe B;
b. Schweizerische Ordonnanzdolche und –bajonette;
c. Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus Manuell einsatzbereit gemacht
werde können.


• Artikel 7 (Verbote) ist immer im Zusammenhang mit Artikel 6 (Definitionen) zu verstehen.


Hinweis
• Pfadfindermesser sowie Tauchermesser nach WV Art. 7 Abs. 2 a dürfen insbesondere
unterwegs für Kurse und Uebungen etc. gemäss WG Art. 28 mitgeführt werden.
• Für den gewerbsmässigen Messerhandel – Erwerben, Vermitteln, Ein-, Aus- oder Durchfuhr
von Messern nach WV Art. 6 – braucht der Verkäufer bzw. Händler, eine
Waffenhandelsbewilligung für Nichtschusswaffen.

für die Urlaubsreise mit Transit durch die Schweiz gilt Artikel 7 Absatz 2. Man darf grosse Folder mit sich führen, allerdings nicht auf Mann haben. Also besser im Kofferraum/Handschuhfach lassen, und bei einer eventuellen Kontrolle vorher melden.
 
Last edited:
Ehrlich gesagt blicke ich bei diesen Definitionen nicht wirklich durch. Was mich aber noch mehr wundert ist, daß die Schweizer bei Schußaffen viel lockerer sind als bei uns und als bei Messern. Normalerweise werden doch immer Schußwaffen als viel gefährlicher eingestuft.:confused:
 
Es ist wieder einmal merkwürzig, das WafGes, egal ob in D oder S oder sonstwo.
In der Schweiz werd ich dann ab jetzt immer mein CS Recon Scout in ner Kydex am Mann haben.
Wirkt auch zugegebener Maßen weniger bedrohlich und offensiv als mein kleiner Folder, wenn ich damit ne Kiwi pelle...

oder so: kuda

*Die schpinnen, die Schweizer*
##(oh, mist - jetzt ist mir schon wieder das brot in den käse gefallen...)##
 
Tja OniKudai,

im Wiederholungsfall sind das schon Peitschenhiebe, dann bleibt als nächstes nur noch der See mit einem Gewicht an den Füßen.

Nein das ist kein Aufruf zur Lynchjustiz- nr Frei zitiert aus "Asterix bei den Schweizern"
 
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