Original geschrieben von Rebell
Ehrlich gesagt blicke ich bei diesen Definitionen nicht wirklich durch. Was mich aber noch mehr wundert ist, daß die Schweizer bei Schußaffen viel lockerer sind als bei uns und als bei Messern. Normalerweise werden doch immer Schußwaffen als viel gefährlicher eingestuft.![]()
Frei verkäuflich sind beispielsweise auf Halbautomat kastrierte Sturmgewehre 57 (SIG 510), diese dürfen sogar per Sonderregelung mitgeführt werden, beispielsweise wenn man zu einem Schiessen mit dem Zug anreist, allerdings nur ungeladen.
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und automatische Waffen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig.
Ebenfalls frei verkäuflich sind Bajonette zum obengenanten Gewehr, mit 27cm Dolchklinge sowie Offiziersdolche, allerdings ist beidseitiges anschleiffen in Friedenszeiten ein Verstoss gegen das Militärgesetz, zumindest für Schweizer Bürger.
Verboten bzw bewilligungspflichtig ist beispielsweise ein Folder mit 4 Zoll Klinge und Einhandöffnung. Solche Klingen werden de jure gleich behandelt wie Faustfeuerwaffen, wies de facto aussieht steht auf einem anderen Blatt.