Milwaukee Fastback erlaubt?

Ich hatte das Gesetz bisher so gedeutet, dass Gegenstände auch eingezogen werden, wenn sie als gefährlich betrachtet werden.
Das können in meinen Augen auch Hammer, Säge, Schere oder Schraubendreher/zieher sein.
Im StGB und Versammlungsgesetz aber nicht im WaffG (ausgenommen WVZ)
 
OK, Pitter, wenn kein Interesse an sachlicher, weiterer Klärung zum Fastback besteht,

Eine sachliche Klärung in Rechtsfragen basiert auf dem, was im Gesetz steht. Plus Verwaltungsvorschriften, ständiger Rechtssprechung etc. Das ist mal die Basis für eine Meinung.

Wenn der Aussendienstler/Hersteller/wer auch immer sagt " dass diese Messer als Werkzeuge eingestuft werden, weil die Werkzeugeigenschaft klar erkennbar ist und diese Teile somit garnicht unter Waffengesetze fallen" - dann möcht ich einfach wissen, wo die so eingestuft werden. Mit Quelle.

Das ist dann eine sachliche Klärung. Und daran habe ich Interesse.

Ich mein, ich glaub, ich denk ist in Rechtsfragen überflüssig bis gefährlich (wenn andere das dann als gesetzt verstehen).
 
Ich hatte das Gesetz bisher so gedeutet, dass Gegenstände auch eingezogen werden, wenn sie als gefährlich betrachtet werden.
Gegenstände können nur dann eingezogen werden, wenn der Besitz an sich für jeden verboten ist oder wenn sie als Tatmittel für eine Straftat oder Owi verwendet wurden und auch dann nur durch rechtkräftiges Gerichtsurteil oder Strafbefehl. Ob sie irgendwie gefährlich sind oder nicht ist dafür aber völlig egal.
 
So, erste Rückmeldung vom Außendienstler eines Werkzeugfachhandels, habe mit ihm telefoniert. Er sagt ganz klar, dass diese Messer als Werkzeuge eingestuft werden, weil die Werkzeugeigenschaft klar erkennbar ist und diese Teile somit garnicht unter Waffengesetze fallen. Er erwähnte auch das Rettungsmesser, welches offiziell ebenfalls nicht als Messer gilt sondern als Werkzeug.
Hat er dafür irgendeine zitierfähige Fundstelle? Hinweis: BKA-FBs haben nur verwaltungsbinnenrechtliche Wirkung und binden nicht Gerichte in freier richtiterlicher Beweiswürdigung.
 
... erste Rückmeldung vom Außendienstler eines Werkzeugfachhandels, ... Er erwähnte auch das Rettungsmesser, welches offiziell ebenfalls nicht als Messer gilt sondern als Werkzeug.

.... habe ich darauf hin den Feststellungsbescheid für das Rettungsmesser durchgelesen und tatsächlich steht darin, dass Messer, die Werkzeuge sind, grundsätzlichnicht unter das Waffengesetz fallen. ...

@DirkWitten

Mit der von Dir im Feststellungsbescheid gelesenen Aussage "dass Messer, die Werkzeuge sind, grundsätzlich nicht unter das Waffengesetz fallen" beschreibst Du den BKA-Bescheid nur unvollständig und interpretierst ihn deshalb offensichtlich falsch:
Deiner Aussage zufolge fällt jedes Werkzeug mit einer Messerklinge grundsätzlich nicht unter das Waffengesetz. Das stimmt so leider nicht!
Vielmehr attestiert das BKA in dem vor 20 Jahren erstmalig für ein Messer festgestellten Bescheid, das beim Vorliegen bestimmter Eigenschaften ein "Rettungsmesser" als Werkzeug
eingestuft wird. Und dies nur, wenn die Klinge mehrere genau beschriebene Eigenschaften aufweist, u.a. "wenn die Klinge ... anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist".

Pitters Aussagen in post # 22 teile ich vollständig. Aussagen ohne nachprüfbare Belege sind wertlos.

Grüße
cut
 
Gegenstände können nur dann eingezogen werden, wenn der Besitz an sich für jeden verboten ist oder wenn sie als Tatmittel für eine Straftat oder Owi verwendet wurden und auch dann nur durch rechtkräftiges Gerichtsurteil oder Strafbefehl. Ob sie irgendwie gefährlich sind oder nicht ist dafür aber völlig egal
Wie ist das dann bei einem Einhandmesser?
 
@DirkWitten

Mit der von Dir im Feststellungsbescheid gelesenen Aussage "dass Messer, die Werkzeuge sind, grundsätzlich nicht unter das Waffengesetz fallen" beschreibst Du den BKA-Bescheid nur unvollständig und interpretierst ihn deshalb offensichtlich falsch:
Deiner Aussage zufolge fällt jedes Werkzeug mit einer Messerklinge grundsätzlich nicht unter das Waffengesetz. Das stimmt so leider nicht!
Vielmehr attestiert das BKA in dem vor 20 Jahren erstmalig für ein Messer festgestellten Bescheid, das beim Vorliegen bestimmter Eigenschaften ein "Rettungsmesser" als Werkzeug
eingestuft wird. Und dies nur, wenn die Klinge mehrere genau beschriebene Eigenschaften aufweist, u.a. "wenn die Klinge ... anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist".

Pitters Aussagen in post # 22 teile ich vollständig. Aussagen ohne nachprüfbare Belege sind wertlos.

Grüße
cut
Wenn nun aber ein FB des BKA die Gerichte nicht bindet.
Was sagt er dann aus, bzw was kann man dann noch als belegbar betrachten?
 
Wenn nun aber ein FB des BKA die Gerichte nicht bindet.
Was sagt er dann aus, bzw was kann man dann noch als belegbar betrachten?
Er regelt verbindlich die Zuständigkeit in waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren und für diese auch Rechtsauslegungen. In vielen Fällen ergibt sich daraus auch eine verwaltungsrechtliche "Selbstbindung" der Verwaltung und damit zumindest mittelbar erhebliche Auswirkungen auch auf verwaltungsgerichtliche Überprüfungen, selbst wenn auch bei diesen noch die richterliche Unabhängigkeit.
Soweit das Waffenrecht (Sprengstoffrecht usw.) als Nebenstrafrecht auftreten, ist das aber halt etwas anderes.
Gehindert, sich in ihrer Rechtsprechung am BKA zu orientieren, sind Richter aber natürlich auch nicht, auch daraus kann eine mittelbare Wirkung entstehen, aber halt nicht bindend.
 
@cut

Ich interpretiere den Bescheid nicht falsch, ich stelle lediglich fest, dass das BKA das WaffG unterschiedlich auslegt für verschiedene Messer und die Bescheide auf die Nutzung als Werkzeug angepasst werden können. Das ein Rettungsmesserbescheid nicht für ein Fastback gilt ist klar.
Mein Interesse den Sachverhalt zu hinterleuchten ist darin begründet, dass sämtliche Mitarbeiter in meiner Firma "lt. WaffG" mit vielen unterschiedlichen Waffen arbeiten ohne, dass es Alternativen gibt.
Aus dem Grund habe ich rund ein Dutzend Hersteller und Händler angeschrieben und angerufen und um Stellungnahme gebeten.

Für diesen Faden bin ich raus, das Waffengesetz ist ja absolut eindeutig und ohne jeglichen Auslegungsspielraum, so dass eine weitere Diskussion für mich sinnfrei erscheint - Pitter hat es schon geschrieben - nichts ist bisher empirisch belastbar bezüglich des Fastback ...

Unsere Monteure mussten heute alle diese Messer und die Dämnstoffmesser abgeben Bis ich eine firmeninterne Lösung habe.
 
dass das BKA das WaffG unterschiedlich auslegt für verschiedene Messer und die Bescheide auf die Nutzung als Werkzeug angepasst werden können.
Die Bescheide stellen ja auch stets klar, daß der Bescheid nur für den jeweils begutachteten Gegenstand gilt. Zwingende Stringenz oder eine Pflicht dazu lässt sich daraus also kaum ableiten. Man muß auch immer dran denken, das zwischen FBs oft Jahre liegen.

Einhand messer sind keine verbotenen Gegenstände, werden aber einkassiert.
"Einkassieren" gibt es rechtlich nicht bzw. zumindest nicht in einem Rechtsstaat. Wenn sie aber z.B. als Tatmittel für eine Ordnungswidrigkeit genutzt werden, wie z.B. einem Führen ohne berechtigtes Interesse wie z.B. zu einem allgemein anerkannten Zweck, können sie natürlich als Beweismittel sichergestellt (wogegen man aber formlos zu Protokoll widersprechen kann!) und ggf. auf Antrag hin beschlagnahmt werden. Das Eigentum bleibt dabei aber erhalten und damit auch ein Herausgabeanspruch des Eigentümers, wenn die Sicherstellung oder Beschlagnahme endet. Ob ein Gegenstand verboten, erlaubnispflichtig oder erlaubt ist, ist an sich für eine Sicherstellung oder ggf. Beschlagnahme völlig egal, es kommt dazu nur darauf an ob er als Beweismittel geeignet ist. Das gleiche natürlich bei einer Sicherstellung zur konkreten Gefahrenabwehr wenn sie notwendig und verhältnismäßig war/ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
. (Mich verwundert dass die BG etwas anderes zulässt)

Die müssen verriegeln, schon allein aus dem Grund damit man nicht mit der Hand in ein offen gegangenes Messer in der Tasche greift.
Man kann jedes Werkzeug irgendwie durch andere ersetzen, zumindest können das alles diejenigen, die damit nicht täglich zu zun haben.

Vielleicht ist ja ein Spyderco UKPK (UK Pen Knife) die absolut sicherste Lösung - sowas kann bestimmt niemand sicherstellen ;)

Jetzt warte ich erstmal die Rechtfertigung der Hersteller und Händler ab, die ich alle angeschrieben habe... Action verkauft übrigens auch solche Teile, sehr ähnlich wie das Fastback, gleiche Funktion...
 
Wer fordert das? Bei einem Sicherheitscutter besteht diese Gefahr nicht.

Es wird nicht das Fastback gefordert. Ein Sicherheitscutter mit automatischem Klingenrückzug ist aktuell unsere Lösung.

Das Thema hat sich für mich erledigt hier im Forum, ist ja klar definiert worden welche Waffeneigenschaft rin Fastback hat.
Beruflich kläre ich das noch für mich.
 
Wenn deine berufliche Klärung irgendwelche allgemein gültigen Rückschlüsse ergibt lass es uns bitte wissen.
 
Wenn deine berufliche Klärung irgendwelche allgemein gültigen Rückschlüsse ergibt lass es uns bitte wissen.

Ja, es gab viel Feedback, im Gesamtbezug reduziert sich das auf die reine Eigenschaft als Sicherheit der Verriegelung offen und geschlossen. Uns wurde mitgeteilt, dass nach dem deutschen Waffengesetz einzig die "zu lockere" Achse der Grund sei, den man beseitigen kann.

Also einfach gesagt, Schraube etwas festziehen und man hat ein Messer, was dann allerdings nicht mehr einhändig zu öffnen ist und ist bei Kontrollen - sofern es die gibt - nicht mehr mit der Eigenschaft "Schleuderbewegung" lt. Anhang zu belangen.

Gleiches gilt - bei Kontrollen - für alle Zweihandmesser mit Verriegelung und "einstellbarer" Klingenachse, wenn die zu locker eingestellt sind.

Für mich ist das hiermit erledigt.
 
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