Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Eindeutig ja! Feststehendes Messer mit 11 cm Klingenlänge und damit nicht dem Führungsverbot unterliegend!
Du meinst Interpretation, Deine Kompetenz zur Definition des Waffenrechtes bezweifle ich zumindest so stark das ich darauf sogar Gewähr gebe.Messer die einschneidig und mit bis zu 12cm langer Klinge (wie auch immer geformt) ausgestattet sind, fallen laut meiner Definition des Gesetzestextes nicht unter die "Hieb und Stichwaffenregelung", egal was da der Hersteller auch immer in der Werbung schreibt...
Denk ich jedenfalls...
OHNE GEFÄHR!!!
Habe mal gestern mein IM angeschrieben und füge den Brief (Einschreiben) in der Anlage bei. Punkt 6 hat für Messer keine Relevanz, habe ich für dieses Forum rausgelassen.
Werde die Antwort auch hier einstellen![]()
...Dinge gibt' s![]()
Wäre es nicht ein Hinweis an die Messerindustrie wert, daß eine Messerserie geschaffen wird, das mittels einer Sicherung geöffnet wird?
Die Einhandmessereigenschaft wäre unterbunden (ich vermute hier hat der nicht sachkundige Politiker eher an Springmesser aus den wilden "Italo-Mafiafilm-Zeiten" gedacht) und das Messer dürfte normal bei sich getragen werden.
Hier die Antwort vom IM BW.
[...] Ich trage weiter Einhand-Folder bis 12 cm Klingenlänge, bis das erste Gerichtsurteil vorliegt, das ein Verbot der Dinger bestätigt. [...]
Vermuten kann man viel, das Lesen in den Quellen fördert die Wahrheitsfindung. Bei Einhandmessern wurde an Einhandmesser gedacht, also genau das, was wir hier unter Einhandmesser verstehen. Und als Beispiel für Einhandmesser dienten unter anderem nicht irgendwelche Italo Springer, sondern ein Rettungsmesser.