Sind jetzt ALLE Einhandmesser verboten?

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Erstens geht es hier gerade nicht um feststehende Messer und zweitens gilt für diese ein Limit von 12cm und das Limit ob sie eine Hieb- oder Stichwaffe sind.
 
Eindeutig ja! Feststehendes Messer mit 11 cm Klingenlänge und damit nicht dem Führungsverbot unterliegend!


Rechtsberatung von Laien ist was geiles.....:rolleyes:

Ein Blick auf die ER Homepage und ein paar Gedanken zum dortigen Text sollten den ein oder anderen Gedanken wachrufen..... ;)

Edit... HankER war schneller...
 
Sorry fürs OT

Rechtsberatung solls keine sein

aber

Messer die einschneidig und mit bis zu 12cm langer Klinge (wie auch immer geformt) ausgestattet sind, fallen laut meiner Definition des Gesetzestextes nicht unter die "Hieb und Stichwaffenregelung", egal was da der Hersteller auch immer in der Werbung schreibt...

Denk ich jedenfalls...

OHNE GEFÄHR!!!
 
Messer die einschneidig und mit bis zu 12cm langer Klinge (wie auch immer geformt) ausgestattet sind, fallen laut meiner Definition des Gesetzestextes nicht unter die "Hieb und Stichwaffenregelung", egal was da der Hersteller auch immer in der Werbung schreibt...

Denk ich jedenfalls...

OHNE GEFÄHR!!!
Du meinst Interpretation, Deine Kompetenz zur Definition des Waffenrechtes bezweifle ich zumindest so stark das ich darauf sogar Gewähr gebe. ;)
Was Du nebenher in einem Halbsatz "definierst" wurde im MF schon über zig Seiten auf extrem hohem Niveau diskutiert, ohne das jemand dort behauptet er Wisse endgültig wie man diese hoch komplexe Frage endgültig klar stellen kann.

El
 
Habe mal gestern mein IM angeschrieben und füge den Brief (Einschreiben) in der Anlage bei. Punkt 6 hat für Messer keine Relevanz, habe ich für dieses Forum rausgelassen.

Werde die Antwort auch hier einstellen ;)

Hier die Antwort vom IM BW.
Es kümmert mich nicht viel, ob ich das darf, und falls nicht ist es "mein" Verbrechen. Wüsste nicht wieso nicht.
Es ist halt so und anonym.
Ansonsten wird auf das LRA wo ich wohne verwiesen und die kriegen eine Kopie des Schreibens zur Kenntnis.
Harkonnen halt.
 

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Hab ich so genau in meiner Frage formuliert, nicht die Schuld vom IM.
Mein Brief ist in diesem Thread als Anhang.
 
Zuletzt bearbeitet:
Unkonkret, nicht unkorrekt.

Blabla gilt nicht. "...im Zusammenhang mit einem anerkanntem Zweck..".
 
Also ganz konkret Picknick im Grünen (auch im Stadtpark?:D) ist ok, nur so allgemein "Schneiden von Sachen" ist nicht sozialadäquat. :irre:
Na dann ...
 
Wäre es nicht ein Hinweis an die Messerindustrie wert, daß eine Messerserie geschaffen wird, das mittels einer Sicherung geöffnet wird? Es gibt schon einige Hersteller die dies führen, aber wir hätten die Kuh meine Einsicht nach komplett vom Eis.

Es würde sich nicht um eine Messer mit feststehender Klinge handeln. (Denn dafür gibt es schon behördliche Einordnungen, damit sind wirkliche Messer mit feststehender Klinge gemeint und keine Klappmesser die arretiert werden können!)

Die Einhandmessereigenschaft wäre unterbunden (ich vermute hier hat der nicht sachkundige Politiker eher an Springmesser aus den wilden "Italo-Mafiafilm-Zeiten" gedacht) und das Messer dürfte normal bei sich getragen werden.

Zum Thema führen und zur weiteren Entwirrung kenne ich nur die Definition aus dem Strassenrecht: "Um ein Fahrzeug zu führen, muss der Täter dafür unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten."

Das würde bedeuten, daß das Führen der Messer, d.h. das einsetzen des Messers in der Öffentlichkeit bzw das in der Hand "mit sich führen" verboten wären. Da muss der Gesetzgeber vermutlich durch Rechtsprechung oder Definitionen nachhelfen. Dies wird nur ein vorübergehende Lücke sein, die sicherlich schnell geschlossen sein wird, oder evtl. schon ist. Ist ja nicht so, daß sich da nicht hochdotierte Leute mit befassen, das sind auch Profis...
 
Wäre es nicht ein Hinweis an die Messerindustrie wert, daß eine Messerserie geschaffen wird, das mittels einer Sicherung geöffnet wird?

Wozu? Zweihändig zu bedienende Messer gibts wie Sand am Meer.

Die Einhandmessereigenschaft wäre unterbunden (ich vermute hier hat der nicht sachkundige Politiker eher an Springmesser aus den wilden "Italo-Mafiafilm-Zeiten" gedacht) und das Messer dürfte normal bei sich getragen werden.

Vermuten kann man viel, das Lesen in den Quellen fördert die Wahrheitsfindung. Bei Einhandmessern wurde an Einhandmesser gedacht, also genau das, was wir hier unter Einhandmesser verstehen. Und als Beispiel für Einhandmesser dienten unter anderem nicht irgendwelche Italo Springer, sondern ein Rettungsmesser.

Ja, ich weiss, das Lesen von Quellen braucht mehr Zeit, als draufloszuschreiben. Aber es schreibt sich ergiebiger.

Pitter
 
Hier die Antwort vom IM BW.

Ich hasse es, wenn sich Ämter erdreisten, so einen Müll zu schreiben - ungenau hoch 10!

Beginnt für mich schon mit der Feststellung, dass die Verwendung von Messern bei Straftaten zugenommen hat. Heißt das nun, dass Diebe das Diebesgut aufspießen, statt es zu greifen? Dass Urkundenfälscher statt zur Schere lieber zum Messer greifen? Dass Kokser jetzt statt einer Rasierklinge ein Einhandkampfklappmesser benutzen? Dass sich Fahnenflüchtige während ihrer Flucht einen Apfel schälen?

"Privatbereich" gibt es doch auch in der Psychologie, heißt dass jetzt, dass ich Messer nur in einem Umkreis von ca.1,5m um meinen Körper mir führen darf?

Naja, Kwisatz hat ja alle Stellen schon schön angemarkert.

Das Traurige dabei ist ja, dass man sich nicht auf behördliche Auskünfte verlassen kann. Die müssen ja auch nicht korrekt sein, da sie vor Gericht eh keinen Bestand haben; der Bürger muß sich selber kundig machen (juristische Sachverhalte und Praxis sind ja auch so eingängig, das kann man ja wohl verlangen... :rolleyes:). Könnte man sich auf Auskünfte vor Gericht berufen, würden sich die Leute in den Ämtern mehr Mühe geben...

Einzig erhellend finde ich, dass man einen konkreten Grund braucht. Also muß ich dann wohl immer einen Apfel einstecken haben.

Ookami

PS: Gilt es für mich Sachsen(-Anhalter) eigentlich als Brauchtumspflege ein Messer dabeizuhaben? Immerhin leitet sich die Bezeichnung ja von Sax, also Messer ab? :glgl:




Ookami
 
Ich habe den Eindruck, dass man im neuen Gesetzestext den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen will - vllt. bin ich da auch zu hoffnungslos optimistisch.
Ich war aus anderen Gründen zwei Tage nicht vor der Tür (musste ich auch nicht, davon abgesehen), und gestern abend fiel es mir wie Schuppen von den Augen, und danach werde ich *für mich* verfahren, und es darauf ankommen lassen.

Aber das ist so abgefahren, das werde ich hier weder breittreten noch zur Diskussion stellen - ist *mein* Argument, und das kann ich ggf. auch direkt vor Ort beweisen.
Wenn der ostfriesische Polizist de Vries das anerkennt, bedeutet das noch lange nicht, dass Mikolajczak/Bottrop, Pachulke/Ost-Berlin oder Dimplfmoser/Hintertutzing das genauso sieht.

Ansonsten stimme ich Achim zu ;)

:irre::glgl:

Gruß Andreas
 
[...] Ich trage weiter Einhand-Folder bis 12 cm Klingenlänge, bis das erste Gerichtsurteil vorliegt, das ein Verbot der Dinger bestätigt. [...]

Ich auch.

Und sonst renne ich halt immer mit meinem Bergsteigerseil um die Schulter geschlungen herum - da braucht man ja anerkannterweise ein geeignetes Rettungsmesser. :)

Gruß,
Lars
 
An Kwisatz Beispiel zeigt sich auch, dass die IM die Sache für sich jeweils anders auslegen. Bei der Pressemitteilung des bayerischen Ministeriums steht was von "sozialadäquaten Zweck", was zwar immer noch relativ schwammig klingt, jedoch das Messer als Werkzeug zum Schneiden von "Sachen" klar einschließt.
Nach dem Schreiben aus BW wäre es ja legal genau für ein bestimmtes Picknick das Messer zu benutzen, illegal wäre es aber irgendeine Schnur oder Paketband zu zerschneiden, die einem über den Weg läuft. Insofern würde da nach "Planungszweck" und "Spontanzweck" unterschieden...:glgl:

Heiliges Kanonenrohr, ich sollte mir echt abgewöhnen an die ganze Sache mit Logik ranzugehen.

Gruß
Carsten
 
Planungszweck? Spontanzweck? Sind das geheiligte Wörter, also nimmt die auch weranders in den Mund?

Der Ansatz gefällt mir und die Begrifflichkeit auch, wenn sie akademisch gesegnet sind. :super:
 
Vermuten kann man viel, das Lesen in den Quellen fördert die Wahrheitsfindung. Bei Einhandmessern wurde an Einhandmesser gedacht, also genau das, was wir hier unter Einhandmesser verstehen. Und als Beispiel für Einhandmesser dienten unter anderem nicht irgendwelche Italo Springer, sondern ein Rettungsmesser.

Tja und jetzt wird´s interessant:
Das Victorinox Recue Tool (http://victorinoxcms.victorinox.ch/index.cfm?site=victorinox.ch&page=433&lang=D) ist doch ganz klar ein Einhandmesser und somit verboten....oder etwa nicht:ahaa:

Aber lese mal meine Frag an Victoriox und deren offizielle Antwort im dortigen Forum nachzulesen (http://victorinoxcms.victorinox.ch/...schenmesser&for_page=1&for_msg=20080402204914)


Meine Frage war:
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02.04 Neues Waffg.in D seit 01.0408 gültig - Frage dazu
Seit gestern ist in D das neue Waffg. in Kraft getreten (leider!), dazu eine ganz banale Frage an Victorinox:

Gibt es Produkte Ihres Unternehmens die nach den neuen Regelungen nicht mehr geführt werden dürfen, wenn ja - welche ?

Die Antwort von Victorinox:
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Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag auf dem Internetforum sowie Interesse an den Produkten von Victorinox. Gerne beantworten wir Ihre Frage.

Gemäss Abklärung einer auf wirtschafts- und steuerrechtlich ausgerichteten deutschen Kanzlei können wir Ihnen zusammenfassend folgende Auskunft geben. Sind Sie am vollständigen Bericht interessiert, dann geben Sie uns bitte kurz Bescheid.

Durch das neue Gesetz wird der Handel und Verkauf und auch der Besitz von (Taschen)Messern und Tools nicht eingeschränkt. Ein Victorinox-Händler darf solche Produkte weiterhin und wie gehabt im Angebot führen und verkaufen. Der Kunde darf die Victorinox-Produkte auch weiterhin wie gehabt erwerben, besitzen, nach Hause tragen und bei Ausübung seines Hobbys mit sich führen. Dies gilt auch für die Produkte SwissTool, RescueTool und Einhandmesser von Victorinox. Das Mitsichführen von Victorinox-Produkten, sei es aus beruflichen, sportlichen oder anderen legalen Gründen - wie in der Freizeit und beim Hobby - bleibt zulässig und ist nicht verboten.

Wir hoffen, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse aus dem "Swiss Knife Valley"


Victorinox AG
Robert Elsener
Leiter Qualitätsmanagement
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Da fällt mir erst mal nichts mehr ein .....:irre:
 
Zuletzt bearbeitet:
Das is aber mal SEHR elegant drum rum formuliert. :argw:
Da steht nix von "täglich führen"...
Das is doch verarsche hoch drei! :teuflisch
Das hört sich so an als hätten die absichtlich GENAU SO formuliert um den Eindruck zu erwecken, dass das führen immer noch legal ist und nicht nur wenn man gerade einer der Ausnahmen unterliegt.
 
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