Sind jetzt ALLE Einhandmesser verboten?

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

gr.nagus

Mitglied
Beiträge
84
Hallo,

ich habe noch nicht den vollen Durchblick bei der Änderung des Waffengesetzes.

Im Gesetz steht:

"Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm zu führen"

Heißt das jetzt dass alle Einhandmesser verboten sind, oder nur diejenigen Einhandmesser die eine Klingenlänge von über 12 cm aufweisen?

Ich finde die Fomulierung nicht ganz eindeutig.:argw:

schnittige Grüße
gr.nagus
 
Heißt das jetzt dass alle Einhandmesser verboten sind, oder nur diejenigen Einhandmesser die eine Klingenlänge von über 12 cm aufweisen?

Moin.

Die Messer sind nicht verboten.
Es geht um das Führen.

Und es ist wohl verstärkt davon auszugehen, dass sich das "Führverbot" auf alle Einhandmesser bezieht.

Was das aber jeweils konkret bedeutet weiß hier auch noch niemand. Daher werden wir uns wohl noch ein bisschen gedulden müssen, bis die Begriffe "Führen" von Gegenständen, die expliziet nicht in das WaffG aufgenommen worden sind, Einhandmesser und "Klingenlänge von mehr als 12cm" in irgend einer Weise definiert worden sind.

Gruß
chamenos
 
"Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm zu führen"
Man beachte das oder...

Heißt das jetzt dass alle Einhandmesser verboten sind, oder nur diejenigen Einhandmesser die eine Klingenlänge von über 12 cm aufweisen?
VERBOTEN ist kein Einhandmesser, es ist das Führen des Messers in der Öffentlichkeit untersagt - steht übrigens im Gesetzestext. Und damit sind alle Einhandmesser gemeint. Die feststehenden Messer beziehen sich auf feststehende Messer und nicht auf feststellbare Messer.

Ich finde die Fomulierung nicht ganz eindeutig.:argw:
Das ist so ziemlich das einzig eindeutige an der Änderung.
Kannst ja mal versuchen, "legal reasons" wasserdicht definieren - viel Spass...
 
Ich finde die Fomulierung nicht ganz eindeutig

Und warum willst Du's dann genau wissen? :irre:
Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, dann gehe davon aus, dass grundsätzlich alle Messer, die ohne Verrenkungen einhändig geöffnet und festgestellt werden können, künftig nicht mehr geführt werden dürfen.

Grüße Rainer


[Edit: Hab gedacht, ich bin der erste der antwortet...]
 
Zuletzt bearbeitet:
Was das aber jeweils konkret bedeutet weiß hier auch noch niemand.
Man könnte so langsam mal mit dem Verdrängen aufhören und sich den Tatsachen stellen. Ist ja okay, dass hier vor dem beschlossenen Gesetz ein wenig gedämpft wurde, aber jetzt ist es eben soweit.

Daher werden wir uns wohl noch ein bisschen gedulden müssen, bis die Begriffe "Führen" von Gegenständen, die expliziet nicht in das WaffG aufgenommen worden sind, Einhandmesser und "Klingenlänge von mehr als 12cm" in irgend einer Weise definiert worden sind.
Tja, man könnte doch einfach mal gucken, wie der Begriff "Führen" im Waffengesetz und in der Realität bisher definiert wurde durch Paragraphen, Richter und sonstiges. Ich glaube zu wissen, dass man da fündig werden könnte.

Und "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)" oder "feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm" sind doch gar nicht so vage. Wie wurde denn die Klingenlänge bisher (Springmesser!) definiert?
 
Und warum willst Du's dann genau wissen? :irre:

Grüße Rainer
Ich würde nur gerne wissen, ob ich mein derzeitiges EDC (Turbine II) mit kleiner 7,7 cm - Klinge weiterhin führen darf oder nicht.

Wenn nicht, dann werde ich mir wohl ein schönes Fixed mit 12 cm Klinge zulegen..... + 4,3 cm Klingenlänge, das nenne ich mal einen echten Gewinn an Sicherheit! :haemisch:

gr.nagus
 
Ich würde nur gerne wissen, ob ich mein derzeitiges EDC (Turbine II) mit kleiner 7,7 cm - Klinge weiterhin führen darf oder nicht.
Aus dem mir vorliegenden Gesetzestext:

Ist deine Turbine ein "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)"? Dann darfst du es nicht mehr führen.
Das Führungsverbot gilt nicht,
"1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt."


Ja, ein feststehendes mit < 12cm Klingenlänge darfst du führen - auch ohne ein berechtigtes Interesse, was die Exekutive akzeptieren müsste. :glgl:
 
Zuletzt bearbeitet:
Man könnte so langsam mal mit dem Verdrängen aufhören und sich den Tatsachen stellen.

Moin.

Ich habe nichts anderes gemacht, als mich "den Tatsachen" zu stellen.

Aber: Jedes Klappmesser mit Arretierung ist "einhändig festzustellen".
Ich sage nicht, dass man es auch mit einer Hand auf bekommt.

Das mit dem Führen wird wohl Schusswaffenadäquat gehandhabt werden.

Das mit den 12cm, tja, also da gibt es schon Definitionsbedarf. Bei einem Springer ist es einfach. Der hat nämlich einen Griff. Zollstock ran und alles was aus dem Griff guckt ist halt Klinge. Was machst Du aber bei einem Fixed, das aus einem Stück Stahl besteht, ohne Schalen, ohne Parierelement usw.?

Das hat jetzt nichts mit "Aussitzen" oder verdrängen zu tun.

Für mich, als jemand der täglich mitten in Berlin unterwegs ist, heißt es ganz klar, dass der Einhänder ab dem 1.April zu Hause bleibt und Fixed nur dann mitkommen werden, wenn der Herr in Grün klar erkennen kann, dass die Klinge unter 12cm ist.

Aber der Gesetzestext ist nicht eindeutig und wir werden da noch den ein oder anderen "Spaß" mit haben.

Gruß
chamenos
 
Das ist gut zu wissen, muß ich wohl mal in der Kaufberatung einen Thread aufmachen "Suche möglicht martialisch aussehendes Fixed mit 12cm Klingenlänge" :D

Naja, muß ich, wenn ich nach Deutschland komme, immer alles im Handschuhfach einschließen:steirer:. Aber wie bekomme ich meine Messer vom Auto ins Haus:confused:
 
Aber: Jedes Klappmesser mit Arretierung ist "einhändig festzustellen".
Ich sage nicht, dass man es auch mit einer Hand auf bekommt.
PSSST! :staun:
Mann, du bringst noch den Ströbele auf dumme Gedanken! Na klar, ein Buck 110 ist kein Einhandmesser, aber das Arretieren der Klinge funktioniert ja sogar automatisch, quasi ohne Hand - man muss es nur aufklappen...
Tja, toll formuliert im Gesetz - gemeint waren höchstwahrscheinlich Messer mit einhändig zu öffnender Klinge...


Das mit dem Führen wird wohl Schusswaffenadäquat gehandhabt werden.
Zumindest dürfte man als Bürger auf der sicheren Seite sein, wenn man das Führen/Transportieren ebenso eng/streng auslegt wie bei Schusswaffen.


Das mit den 12cm, tja, also da gibt es schon Definitionsbedarf. Bei einem Springer ist es einfach. Der hat nämlich einen Griff. Zollstock ran und alles was aus dem Griff guckt ist halt Klinge. Was machst Du aber bei einem Fixed, das aus einem Stück Stahl besteht, ohne Schalen, ohne Parierelement usw.?
Gegen ein Fixed austauschen, das einen unzweifelhaften Griff hat? Aber auch dann ist nicht unbedingt sicher, ob nur die scharfe Länge zählt oder alles, was aus dem Griff ragt. Also lieber etwas Reserve in der Länge einplanen...

Das Mora2000 hat übrigens einen Griff und alles, was aus dem Griff ragt, ist scharf. Trotzdem keine 12cm "aus-dem-Griff-guck"-Länge. Das wäre für mich ein eindeutiges Beispiel.

Aber der Gesetzestext ist nicht eindeutig und wir werden da noch den ein oder anderen "Spaß" mit haben.
Vor allen Dingen das "berechtigte Interesse".... :glgl:
 
Mein liebstes Beispiel::

Ab 1. April 2008:
neues_waffg.png

Oben: Darf man führen
Unten: Darf man nicht mehr führen :glgl:
 
Hi
Von einem Flohmarkt kenn ich einen, der immer wider behauptet, das ER für SEIN Messer was er bei sich hat eigentlich einen kleinen Waffenschein haben müßte.Das Messer ist ein ganz normales Taschenmesser was arretiert mit einer Klingenlänge von nicht mehr als 12 cm.:lechz:
Gruß Maik
 
Was das aber jeweils konkret bedeutet weiß hier auch noch niemand. Daher werden wir uns wohl noch ein bisschen gedulden müssen, bis die Begriffe "Führen" von Gegenständen, die expliziet nicht in das WaffG aufgenommen worden sind, Einhandmesser und "Klingenlänge von mehr als 12cm" in irgend einer Weise definiert worden sind.
Wer legt das eigentlich fest? Und vor allem wann?
Ich befürchte ja, dass das BKA in, na sagen wir mal 6-8 Monaten einen bunten Strauß von Feststellungsbescheiden
herausgeben wird und wir die entsprechenden Anträge dazu gestellt haben. Da gibt es jede Menge Fragen.

Ist ein Klettverschluss ein Verschluss?
Stellen sich Springer von selber fest?
Ab wann ist eine Klinge festgestellt?
Ist festgestellt verriegelt?
Wann wird die zweite Hand zwingend nötig?

usw. usw.

Aber unter dem Strich das wird wohl „The Revival of the Nagelhieb“.
 
Moin.

.....

Aber: Jedes Klappmesser mit Arretierung ist "einhändig festzustellen".
Ich sage nicht, dass man es auch mit einer Hand auf bekommt.

....


Das war zuerst auch meine Befürchtung, aber ich denke da hilft uns das in Klammern eingefügte Wort (Einhandmesser) das eindeutig die vorhergehende Beschreibung genauer definieren soll.

Und ein "Einhandmesser" ist kein Messer das man mit irgendwelchen Tricks vielleicht einhändig öffnen kann,
sondern es ist "von seinem Wesen dazu bestimmt" * einhändig geöffnet zu werden. (*Tolle Formulierung gell, hab ich wo gelesen :irre: )

Sehe zumindest ich so, hoffentlich kann mir der Richter folgen wenn ...:teuflisch
 
Warum gehen alle davon aus, dass die Politik konkrete Bestimmungen für all diesen Gesetzeslücken wirklich machen will? Das Gesetz ist in dieser Form perfekt(Wirtschaftlich gesehen. Und zwar von der Sicht der Staatskassen).
 
Ich möchte nur immer wieder auf die Möglichkeit hinweisen, dass man Dinge so definieren kann, wie es einem in den Kram passt, wie es ohne weitere gedankliche Verrenkung offenbar ist, oder wie es nach dem sog. gesundem Menschenverstand augenfällig ist.

Es ist doch wirklich eigenartig, wie sehr sich hier stattdessen manche im Kopf verrenken um 100% jedes Mistmesser zu einem Einhandmesser zu erklären.

Mein alter Punto war kein Sportwagen und wenn ich ihn tausendmal so gefahren bin!

Ich werde gesetzestreu mein Messer mitnehmen und öffentlich im Beruf oder zu anerkannten Zwecken benutzen.

Mehr kann ich vorerst nicht tun, um in der Frage, wie das Gesetz gedeutet werden soll, meine Interessen zu vertreten.

Vielleicht helfe ich damit auch denen, für die eine OWI ein großes Risiko ist, wegen Waffenschein, Beruf oder so.

Jeder, wie er kann.
 
<snip> ich denke da hilft uns das in Klammern eingefügte Wort (Einhandmesser) das eindeutig die vorhergehende Beschreibung genauer definieren soll.
Und ein "Einhandmesser" ist kein Messer das man mit irgendwelchen Tricks vielleicht einhändig öffnen kann, sondern es ist "von seinem Wesen dazu bestimmt" * einhändig geöffnet zu werden.

Womit die Definition im Gesetz auch so verstanden kann, dass Klappmesser verboten sind, die

(a) einhaendig geoeffnet werden koennen (bzw. "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, einhaendig geoeffnet zu werden", also alle Messer mit Daumenpin oder Oeffnungsloch z.B.)

UND

(b) feststellbar sind (was ich so verstehe, dass sie verriegeln, also irgendein Lock haben).

Legal waeren damit

(1) alle Slipjoints, auch solche, die sich mit einer Hand oeffnen lassen, da sie ja eben nicht feststellbar sind, also etwas das UK Penknife

(2) und alle verriegelnden Klappmesser, die keine Einhandmesser sind.

Oder lese ich da irgendwas falsch? Gibt's einen Juristen hier, der die Formulierung mal ausdeuten kann?

Hermann
 
Zuletzt bearbeitet:
Boa ist echt nicht auszuhalten ....

Im Gesetz steht als Zusatz "Einhandmesser".
Nein noch gibt es keine Rechtsauslegung in D was das ist.

Wir wissen aber alle was das ist und wir sind die Experten.

Frage beantwortet, wer das selber aushöhlt ist schön doof .....

Wird sich aber sicher wieder wer finden der auf Abgeordnetenwatch (oder wie das heist) nachfragt um eine andere Meinung zu hören.


Ach so und das BKA wird m.E. überhaupt nichts dazu sagen, weil es vermutlich keine Weisung dazu hat, das klären aller Wahrscheinlichkeit nach halt die Gerichte. Wozu es vermutlich erst sehr sehr spät kommen wird, weil wer sollte klagen? Alleine die Chance das man belangt wird ist doch schon gering. Bei denen wo das gesetz am meisten angewandt werden wird spielt die ÖWI keine solche Rolle um dafür vor Gericht zu ziehen.


Gruss
El
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke El!



...Zumindest dürfte man als Bürger auf der sicheren Seite sein, wenn man das Führen/Transportieren ebenso eng/streng auslegt wie bei Schusswaffen. ...
Nein, enger/strenger.

Schusswaffen = geschlossenes Behältnis
Messer = verschlossenes Behältnis

absolut :glgl:




...
Ist ein Klettverschluss ein Verschluss?
Stellen sich Springer von selber fest? ...
Zwei sehr intelligente Fragen in diesem Zusammenhang. Sollte man mal drüber nachdenken. ;)
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück