Das Führen laut WaffG definiert sich aber gerade auch über den Zugriff.
Meint also, dass es untersagt ist, dass Messer griffbereit (in der Hose
beispielsweise) zu führen. Im Rucksack dagegen ist es unschädlich, weil
es eben nicht gleich griffbereit ist und somit nicht "in der Öffentlichkeit
geführt" wird.
Ich bitte um Korrektur, falls ich da falsch liege.
Wenn man "Führen" aus der Begrifflichkeit des "Führens" im Zusammenhang mit Waffen ableitet - was man wohl tun muss:
Anlage 1 WaffG: "führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt"
"Tatsächliche Gewalt" entscheidet sich AFAIK nach der Verkehrsauffassung, bzw. nach dem konkreten Umständen des Einzelfalles.
Also Hosentasche böse, Rucksack gut. Ein weiteres Indiz (!) ist die Aussage das BKA mir gegenüber, wie ich denn jetzt mein Einhandlesser legal mit mir tragen soll "Ja dann tuns ihr Buck 110 doch in ein Druckknopfholster". Derweil habe ich gar kein Buck
Und ja, meiner Meinung nach ist das eine andere Begrifflichkeit, als der Besitz im Sinne des BGB. Schliesslich besitze ich im Sinne des BGB auch eine Waffe, wenn ich sie in einem verschlossenen Koffer mit mir trage (Erlangung tatsächlicher Gewalt, 854 BGB). Aber ganz sicher führe ich sie nicht im Sinne des WaffG. Es ist IMO im BGB und im WaffG unterschiedliches gemeint, wenn auch mit den gleichen Begriffen formuliert.
Aber Vorsicht. Springer sind eine Waffe. Da, wo sie nicht geführt werden dürfen (öffentliche Veranstaltungen) sind sie wohl in einem verschlossenen Behältnis zu tragen. Geschlossen reicht nicht mehr.
IMO und AFAIK, müsste wohl doch Jura studieren, und auch dann würd ich nicht alles kapieren.
Falls Du das genau wissen willst, kontaktiere mich bitte direkt. Nein, ich weiss dann auch nicht mehr, weiss aber, wer mehr wissen könne (Spezialist Waffenrecht).
Pitter