so...weg is mein mse ...[Messer eingezogen]

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Ja da hast du sicherlich Recht Peter und ich bin der selben Meinung wie du.
Habe versucht anzudeuten das eine solche Situation halt verschiedene Abläufe nehmen kann. Habe ja auch geschrieben das das ganze von vielen Spekulationen und Unwägbarkeiten behaftet ist.
Es gibt halt (leider) keine Patentlösung für ein richtiges Verhalten in solchen Fällen!

Wünsche dir, "ZaphodBee", auf jeden Fall einen glücklichen Ausgang.

Gruß jokerman
 
Mich würde nocheinmal der genaue Ablauf dieser Situation interessieren.

Da sitzt ein 40jähriger Mann im Zug und wird einfach so kontrolliert, na ja Kontrollen sollen ja mal vorkommen aber....

1. Wurden andere Personen ebenfalls kontrolliert ?
2. Warum wurdest du auf ein Messer angesprochen, war es sichtbar,
hattest du es in der Hand ?
3. Bist du ein besonders auffälliger "Typ" ?

groetjes

Frank
 
danke für die Wünsche ...

man wird einfach so kontrolliert. Andere Personen wurden nach meinem Vorgang sicherlich auch kontrolliert, ich allerdings hatte meine Haltestelle erreicht und stieg aus. Mein Messer war nicht sichtbar, ich hatte es in der Tasche und saß selber auf dieser Zugbank. Irgendwie waren die Herren einfach heiß auf Waffen, ich mußte ihnen sogar mein Füllfeder-Etuis aufmachen ....

Nunja, als besonders auffällig würde ich mich net bezeichnen, ich frag mich allerdings wirklich obs mich im Anzug mit Koffer auch gefilzt hätten, jedenfalls is mir das im Business-Look noch nie passiert...es war WE, ich trug saubere Jeans, Pullover und Laufschuhe. Auf ne Hochzeit würd ich so net gehen, aber die Omas gruselts jetzt auch net wirklich...
 
Sind doch super Voraussetzungen, um sich mal etwas gegen das neue Gesetz aufzulehnen. Wenn man einen befreundeten Anwalt oder eine gute Rechtsschutzversicherung hat kann man es ja auch mal auf einen Prozess ankommen lassen. So löchrig, wie das Gesetz ist wird das sicher interessant.
Hat aber, zugegebener Maßen, einen Hauch von Zweithobby.
Entspannter wäre, wenn den Jungs im Amt ihr Blödsinn auffällt und sie ganz still einen Rückzieher machen.

stay rude
braces
 
Der "Aufgriff" eines "verbotenen Gegenstandes" schönt dafür die Statistik in einer anderen Spalte.

Nach meinem Verständnis, handelt es sich beim MSE nicht um einen verbotenen Gegenstand...

Aber Falls sich hier jemand mit der Rechtslage auskennt habe ich noch zwei Fragen:

1. Wurde oben schon gefragt, aber nicht beantwortet: Das Führen eines einhändig zu öffnenden Messers mit Lock unterliegt gewissen Beschränkungen. Der Besitz ist jedoch legal. Wenn ich es führe, es abgenommen bekomme und ein Ordnungsgeld bezahle, müsste ich doch auch das Messer wieder zurück bekommen? Ist schließlich mein Eigentum. Wäre es ein verbotener Gegenstand oder wurde eine Straftat damit begangen wäre es weg, dass ist klar.

2. Stimmt es, dass einen die Polizei nicht einfach so durchsuchen darf? Falls ja, wenn ich die Frage nach einem Messer verneine und sie durchsuchen mich mit der oben genannten Begründung "Gefahr im Verzug" trotzdem, muss dann laut Dienstanweisung auch ein begründeter Tatverdacht vorliegen? D.h. wenn ich einfach so im Zug sitze und lese, kann ein Anwalt dann argumentieren, dass die Beweismittel illegal erbracht worden sind? Denn dann wären sie AFAIK nicht vor Gericht zugelassen.

Mir geht es um die Rechtslage, ob sich die Ordnungshüter im Einzelfall darum scheren, steht auf einem anderen Blatt.
 
Guten Morgen Ihr Lieben,

muß mich da jetzt auch mal zu Wort melden, wenn auch ein klitzekleines Bisßchen OT, man möge es mir verzeihen....
Oder halt löschen :p

Das was Peter geschrieben hat, kann ich nur zu gut nachvollziehen: Ich hätte auch nichts dagegen, mal dursucht zu werden.
Auch ich gehöre zur Zahl derer die Ihre EDCs ungeachtet der Gesetzesänderungen weiter führen, tragen, benutzen, sich an Ihren jahrelangen Wegbegleitern erfreuen, wie auch immer...
Warum auch nicht!?
Wir sprechen hier von einer OW- darauf lasse ich es gern ankommen- was ist eigentlich mit den Leuten, die nicht eifrig z.B. in diesem Forum mitlesen? Denke da z.B.an meinen Opa, Jäger und stolze 99 Jahre alt, ratet mal, was der für ein Messer mit sich trägt :)

Ich finde es richtig, dass die Polizei härter durchgreift, wird auch endlich mal Zeit, aber bitte mit Bedacht!
Irgendwie erinnert mich die ganze Chose an meine Motorradzeiten- mit nem scharf gemachten Rennbock bist Du ein gern gesehener Gast bei jeder Kontrolle und zuerst will bei den Beamten auch nicht so recht gute Stimmung aufkommen, nimmt man aber den Helm ab, spricht mit den Herren und Damen ganz vernünftig, wendet sich das Blatt recht schnell.
Was aber mit den Einhandmessern hier veranstaltet wird, grenzt daran, ein Ticket für zu schnelles Fahren zu bekommen, nur weil man ein schnelles Motorrad hat und man ja gewiß eh nicht auf Limits achtet.
Ich hoffe, die Erfahrung wird Polotiker und Polizisten eines Besseren belehren- nämlich, daß nicht gleich jeder Besitzer eines Einhand-EDCs ein "Krimineller ist"...

ZaphodBee, Dir viel Glück in der Sache, halte uns auf dem Laufenden und laß Dich nicht unterkriegen! Meines Erachtens nach hast Du Dich vorbildlich verhalten. Drücke Dir die Daumen, dass Dein MT wieder zu Dir zurückkehrt. Bin gespannt, was bei der Sache rauskommt....

Bin der Hoffnung, dass vieles heißer gekocht, als es letzten Endes gegessen wird...

Vielleicht kommt es ja so wie bei uns am Frankfurter Airport- lieber kein Parkticket lösen sondern nen Strafzettel riskieren- ist nämlich die günstigere Variante :D

Liebe Grüße,

Basti
 
Wenn ich es führe, es abgenommen bekomme und ein Ordnungsgeld bezahle, müsste ich doch auch das Messer wieder zurück bekommen? Ist schließlich mein Eigentum.

Bayern, PAG Art.28 - lies das bitte. Entsprechendes gibt es auch für die anderen Bundesländer -> http://www.rechtliches.de/Landesrecht.html

"(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. "

Man beachte den ersten Satz.

Stimmt es, dass einen die Polizei nicht einfach so durchsuchen darf?

PAG Art.21. Kurz, sie kann es nicht "einfach so", aber die Rechtfertigungsgründe sind sehr allgemein gehalten. Praktisch kann sie es dann doch "einfach so".

Falls ja, wenn ich die Frage nach einem Messer verneine und sie durchsuchen mich mit der oben genannten Begründung "Gefahr im Verzug" trotzdem, muss dann laut Dienstanweisung auch ein begründeter Tatverdacht vorliegen?

Siehe PAG, ja. Allerdings hätte ich, wenn ich Art.21 PAG lese, genug Gründe für eine Durchsuchung einer Person schnell konstruiert.

D.h. wenn ich einfach so im Zug sitze und lese, kann ein Anwalt dann argumentieren, dass die Beweismittel illegal erbracht worden sind?

Sagen kann man das immer, wird aber in der Regel wenig helfen, weil...

Denn dann wären sie AFAIK nicht vor Gericht zugelassen

In aller Regel eben schon.

Pitter
 
Zuletzt bearbeitet:
Hy
Heute Nachmittag werde ich versuchen den Bekannten zu treffen von dem ich weis,das er eine Bescheinigung vom Ortnungsamt zum mitführen seines Messers mit feststehender Klingenlänge 15cm hat.
Er hätte sie mir schon beim letzten Treffen gezeigt,aber er hatte Zuhause einen Wasserschaden und dabei ist das Schreiben verlegt worden ist.

Gruß Maik
 
Ich habe bei Kontrollen noch nie meine Messer gezeigt. Ich wurde zwar noch nicht explizit danach gefragt, aber zur Not versteck ich meinen Kram, egal wie legal er ist. Die Jungs in Uniform haben meist eh keinen Schimmer was legal ist und was nicht.
Um mein Verhalten nicht ändern zu müssen habe ich Einhandmessern lebewohl gesagt, auch wenn ich wie gesagt nicht glaube, dass mich das vor grober, bürokratischer Zeitverschwenderei schützt, wenn ich dem Herrn Wachtmeister mit treuem Blick meine Sachen zeige.

Vor der Gesetzesänderung hatte ich mal auf der Autobahn ein Buck 119 in der Autotür. Hatte vor Abfahrt in den Urlaub als letztes daran gedacht, es geholt und halt dort abgelegt. Nope, nix tacticlol, ganz fummelig im Türfach im untaktischen Buck-Langsamziehholster. ;) Als mich die BP von der Autobahn holte weil sie mich für nen russichen Drogenkurier hielt (kein Witz!) hab ich ne Straßenkarte drüber getan, nur um nicht blöd angequatsch zu werden. Den Blick in den Kofferraum gewähre ich immer, die achten immer nur auf den Koffer und nie auf die Decke unter der ich Spaten, Beil und Brecheisen habe... :D

Ein anderes mal (davor) hatte ich ein Katana im Kofferraum und ein Einhandmesser aus der Hose gucken. Da achteten die Beamten auch nur auf Warndreieck und Koffer. Hab schön den Mund gehalten. Bei beiden malen hätte ich garantiert wochenlang von Behörde zu Behörde latschen dürfen, nur um dann am Ende doch Recht zu bekommen... Ich verfahre also weiter so wie bisher.
 
ich versteh nicht ganz, wieso in unserem Land allgemein so ein...widerspruchsloser Gehorsam an den Tag gelegt wird. Es scheint fast so, als ob es der Gesetzgeber es echt geschafft hat, allen Einhandmesser-Besitzern ein schlechtes Gewissen einzuimpfen.
Ich greif mir da regelmäßig an den Kopf. Wenn wir denen nach dem Mund reden, dann isses klar, dass die mit uns machen, was sie wollen.
Allgemein anerkannter ZWeck. Das steht so im gesetz. Und wer von uns trägt sein Messer bitte zu einem anderen Zweck? In meinen AUgen ließe sich sogar über die Verwendung in Notwehrsituationen höchster Brisanz streiten - in solchen denkbar selten auftretenden Fällen wird man zu allem greifen, was die Überlebenschancen sichert - auch zum hammer, wenn man einen dabeihaben sollte gerade.
Man muss auf ziviler Ebene Widerstand leisten, friedlichen versteht sich ntürlich. :irre:
Aber widerspruchslos den behörden nach der Pfeife zu tanzen, spielt denen in die Hände.
Es müsste mal jemand eingesperrt werden, weil er 4mal bei ner OW erwischt wurde - ein normaler Mann mit weißer Weste, dessen "Verbrechen" darin bestand, ein Taschenmesser dabeizuhaben :staun:
Tja, dann haben wir einen Mahatma Gandhi - weil das zieht Kreise, wenn der Staat sowas macht.
Zu sowas kommts aber nicht, wenn manche Leute ihre Einhandmesser jetzt bereits aufs ordnungsamt bringen - s. Messermagazin. :glgl: :eek:

soweit meine Meinung.
zum vorliegenden Fall: Hört sich auch für mich nach "Gerätbeschaffungsmaßnahme" an.
Interessant: Ich wäre interessiert, zu erfahren, woher diese falschen Vorstellungen kommen, was die Polizei darf und was nicht. Wir hatten ja schon vor dem 1. 4. diesen Jahres manchmal solche Sprüche zu hören bekommen wie "Ist das nicht verboten?" - rechtliche Fehlinformation, in meinen AUgen, um ohnehin brave Bürger noch gefügiger zu machen. In Deutschland scheint es zu reichen, dass etwas eingeschränkt wird von Gesetzes Seite und schont wird das ins Extreme gezogen und alle kuschen, ohne auch nur ansatzweise den Sinn des Gesetzes zu hinterfragen. (Ich beziehe mich auf die Masse, nicht auf unsere Community, wobei es auch hier solche Kandidaten gibt, auf anderen Gebieten teils, das muss jeder mit sich ausmachen, ob er sich da wiedererkennt in meinen Ausführungen)

Vllt sollte man nicht mehr so brav sein...? Und auf seine Rechte bestehen, wenn man ja niemanden bedroht oder sonstwie Mist baut.

Soviel dazu.
 
Zum allgemeinen Fabulieren was die Polizei vermeintlich nicht darf bzw. der Frage warum ein im Zug sitzender 40-jähriger Mann "einfach so" kontrolliert wird:

Bayerisches Polizeiaufgabengesetz:

Art. 13

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

(...)

5.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Art. 21
Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

(...)

sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält

(...)
 
Für die Frage, ob man bei der Polizei aussagen muss gilt: Nein, muss man nicht. Egal, ob als Beschuldigter oder als Zeuge. Aussagen muss Du, wenn überhaupt, vor Gericht.
Pitter

So nicht richtig. :)

Rechte und Pflichten des Zeugen

Als Zeuge musst du ebenfalls auf Ladung der Staatsanwaltschaft erscheinen
und auch aussagen (gem. § 161a I StPO). Ebenfalls auf Ladung der
Bußgeldstelle in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren musst du erscheinden
und zur Sache aussagen, mit der Ausnahme, dass eine
Zwangsvorführung bei Nichterscheinen dem Richtervorbehalt unterliegt,
anders als im Strafverfahren
(§ 161 a I StPO i.V.m. § 46 II und V OWiG).

Das heißt, dass du sowohl zu erscheinen hast, als auch zur Sache auszusagen. Und Polizei
kann im weitestesten Sinne auch Bußgeldstelle/ Verfolgungsbehörde
der OWI sein...:hehe:

Im Strafverfahren kann man bei Ausbleiben ohne Angabe von Gründen
mal ganz schnell forgeführt werden.

Edit: Als Zeuge bist du auch verpflichtet im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft
bzw. im OWi-Verfahren vor der Verfolgungsbehörde die Wahrheit zu sagen.
Du darfst zwar nicht vereidigt werden (das obliegt dem Richter), jedoch
bist du verpflichtet auszusagen. Wenn du lügst, kann ein Straftat-
verdacht gem. §§ 257 oder 258 StGB in Frage kommen.


Rechte und Pflichten des Beschuldigten(Strafverfahren) bzw. Betroffenen (OWI-Verfahren)

Auf Ladung der Polizei musst du nicht erscheinen und kannst auch nicht
zwangsweise forgeführt werden (Umkerhschluss § 163 III StPO);
nach § 111 OWiG bist du jedoch verpflichtet die Angaben zur Person
zu machen (jedoch nicht alltagstauglich). Eine Rücksendung des
Personalbogens reicht in aller Regel aus. ;)

Auf Ladung der Staatsanwaltschaft hast du zu erscheinen und kannst
auch zwangsweise vorgeführt werden (§§ 163 a III S.1; 163 a III S.2
i.V.m. 134 StPO). Ebenfalls bist du verpflichtet die Angaben zur
Person zu treffen (§ 111 OWiG). Zur Sache musst du nicht aussagen
(§§ 136 i.V.m. 163 a StPO).


Auch hier bist du als Betroffener im OWi-Verfahren verpflichtet auf Ladung
der Bußgeldstelle zu erscheinen, jedoch besteht keine Aussagepflicht zu Sache.


Also alles in allem nicht so einfach, aber an jeder Ladung sind ja deine
Rechte und Pflichten bestenfalls ausgeführt! :hmpf:

StPO ist einschlägig! :hmpf:
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich verweigere die Aussage -> Polizei könnte denken: "Hm, der Mann hat was zu verbergen" und folgern eventuell daraus -> Gefahr im Verzug -> folglich ein Durchsuchen seitens der Beamten erlaubt

Gut, man würde sich so nicht strafbar machen, wohl aber ein gewisses Mißtrauen auf sich ziehen. Das würde die Beamten dann wahrscheinlich nicht gerade kooperationsfreudiger machen und sie würden das Messer vielleicht noch eher einziehen.
An der Sachlage, ob mit oder ohne Durchsuchen das Messer präsentiert wird, ändert dies zwar nichts, zeigt man es aber freiwillig hat man aber wohlmöglich noch mehr Verhandlungsspielraum um die Beamten von dem legalen Besitz/Führen, mit entsprechendem Grund natürlich, zu überzeugen.

Gruß jokerman

Die Aussage zu verweigern ist dein gutes Recht und rechtfertigt
auf keinen Fall eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug!

Diese beruht auf einer Tatsachenentscheidung und darauf, dass das
Einholen der richterlichen Genehmingung den Zweck der Maßnahme
gefährden würde (Verdunklungsgefahr).

Wenn du dich tatsächlich einer Straftat verdächtig machst oder bist,
ist ein gewisses Entgegenkommen des Beschuldigten im eventuell
folgenden Gerichtsverfahren als Zeichen von Reue zu werten.
 
PAG Art.21. Kurz, sie kann es nicht "einfach so", aber die Rechtfertigungsgründe sind sehr allgemein gehalten. Praktisch kann sie es dann doch "einfach so".

Siehe PAG, ja. Allerdings hätte ich, wenn ich Art.21 PAG lese, genug Gründe für eine Durchsuchung einer Person schnell konstruiert.

Pitter

Also ganz so stehenlassen möchte ich das nicht. Wir leben ja nicht mehr im Dritten Reich. Nur weil ein Polizist nach dem Ausweis fragt, muss man ihn nicht auch gleich vorzeigen.
- Niemand ist verpflichtet ständig seine Ausweispapiere mit sich
herumzutragen.
- Die Frage nach dem Ausweis muss schon begründet sein.
Ein einfaches "Sie sehen jemandem ähnlich, den wir suchen..."
muss der Beamte ggf. auch beweisen können.
Der Beweis muss angetreten werden, wenn Dein Anwalt eine Anzeige
direkt bei der Staatsanwalsschaft erstattet. Wenn der Freund und
Helfer sich was aus den Fingern gesogen hat, dann darf er sich ggf.
wegen Nötigung verantworten.
- Ausweis erst nach Androhung von Gewalt vorzeigen.
Schön, wenn man dann auch noch Zeugen hat.
 
Also ganz so stehenlassen möchte ich das nicht. Wir leben ja nicht mehr im Dritten Reich. Nur weil ein Polizist nach dem Ausweis fragt, muss man ihn nicht auch gleich vorzeigen.
- Niemand ist verpflichtet ständig seine Ausweispapiere mit sich
herumzutragen.
- Die Frage nach dem Ausweis muss schon begründet sein.
Ein einfaches "Sie sehen jemandem ähnlich, den wir suchen..."
muss der Beamte ggf. auch beweisen können.
Der Beweis muss angetreten werden, wenn Dein Anwalt eine Anzeige
direkt bei der Staatsanwalsschaft erstattet. Wenn der Freund und
Helfer sich was aus den Fingern gesogen hat, dann darf er sich ggf.
wegen Nötigung verantworten.
- Ausweis erst nach Androhung von Gewalt vorzeigen.
Schön, wenn man dann auch noch Zeugen hat.

Falsch! :)

Im Rahmem einer obliegenden rechtmäßigen Dienstausübung,
kann der Polizeivollzugsbeamte / Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft jede Person nach dem Ausweis fragen (bzw. die Identität
feststellen, auch ausserhalb § 163 b StPO). Natürlich nur im Rahmen der
dienstlichen Zuständigkeit bzw. rechtmäßigen Dienstausübung. Dann allerdings sowohl im Verwaltungs-
als auch im Strafverfahren. Nur ist hierbei immer die Verhältnis-
mäßigkeit zu beachten! :hmpf:

Du bist zwar nicht verpflichtet den Ausweis mit dir zu führen, jedoch
wenn du Ihn bei dir trägst und auf die Frage dahin mit "Ja" antwortest, muss du Ihn aushändigen, wenn er verlangt
wird und das kann auch im Rahmen des UZWG (Gesetz über den
unmittlebaren Zwang) mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werden...:D
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehr informativ ist hier z.B. wikipedia:

www.wikipedia.de
Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr
Jede Länderpolizei und die Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Zoll haben in ihren Polizeigesetzen eine Befugnis verankert, der es ermöglicht, eine Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Ein Beispiel dafür ist die Identitätsfeststellung bei einer verwirrten Person, um sie wieder einer sicheren Umgebung, d.h. Betreuung zuzuführen.
Es gibt dabei eine Menge an einzelnen Unterscheidungsmöglichkeiten, wann genau eine Identitätsfeststellung bei einer Person möglich ist, diese unterscheidet sich aber in der genauen Rechtslage von Bundesland zu Bundesland.
In der Regel sind aber folgende Bereiche in allen Bundesländern umfasst. Danach kann die Polizei die Identität einer Person feststellen
zur Abwehr einer Gefahr
wenn sich die Person an einem Ort aufhält, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder sich Straftäter verbergen, oder an dem Personen der Prostitution nachgehen (sogenannter gefährlicher Ort),
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
an einer Vorkontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
zum Schutz privater Rechte.
Auch hierbei gibt es wieder Richtlinien, die seitens der Polizei einzuhalten sind. So kann sie den Betroffenen anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Eine Festhaltung der Person kann angeordnet werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. In diesem Fall ist auch wieder die Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen möglich. Die Festhaltung kann sich in diesem Falle bis zum Ende des nächsten Tages hinziehen, sie ist zudem auch wieder abhängig von der richterlichen Anordnung.

In D gilt keine Mitführ-, aber sehr wohl eine Ausweispflicht. D.h. man muss keinen Perso oder Ausweis mit sich führen, aber man muss sich ausweisen können, d.h. identifizieren lassen. In welchen Situation das geschehen kann, ist in obigem Zitat ersichtlich. Kooperiert man nicht, dann folgt i.d.R.:

www.wikipedia.de
Zuwiderhandlung gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung
Sollte die Herausgabe der Personalien nicht erfolgen, ist die Durchsuchung der Person sowie ihrer mitgeführten Sachen zulässig. Weiterhin kann die Person in diesem Fall auch erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Person wird in diesem Falle festgehalten. Diese Festhaltung kann bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, sie bedarf der richterlichen Anordnung. Zur Durchführung der genannten Maßnahmen ist die Polizei berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden soweit dies unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich ist.
Bleibt ein Beschuldigter trotz dieser Maßnahmen anonym, liegt - abhängig vom Delikt - regelmäßig der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Der Beschuldigte kann demnach - auch von der Polizei - in Untersuchungshaft genommen werden, vgl. Personengewahrsam. Die Haft kann hierbei auch nicht durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden. Jedoch ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Bei ungeklärter Identität einer Person erfolgt ein Personenfeststellungsverfahren, wobei unter anderem das BKA eingebunden wird.
Neben den bereits genannten Möglichkeiten der Freiheitsentziehung nach der Strafprozessordnung oder dem entsprechenden Polizeigesetz oder der Durchsuchung oder der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt die Verweigerung der Angabe seiner Personalien zusätzlich noch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG dar, diese ist vorsätzlich oder fahrlässig begehbar.

Die Gründe für eine Personenkontrolle sind also manngifaltig und zunächst für den Betroffenen ist meist sinnvoller zu kooperieren als sich querzustellen. Die rechtliche Überprüfung kann man immer noch später durchführen lassen, jedoch wird man i.d.R. den "Kürzeren" ziehen. Aber viel Spaß beim Probieren, so eine Erkennungsdienstliche-Behandlung hat auch was für sich.

EDIT: Zu langsam...
 
Sehr informativ ist hier z.B. wikipedia:

In der Wikipedia mag was stehen. Da man aber nicht weiss, wer das geschrieben hat, ist das auch keine zuverlässige Quelle. Also bitte keine Diskussion auf Basis der Wikipedia.

Die StPO ist eine zuverlässige Quelle ;) - Danke an siggii42 für die Korrektur.

Pitter
 
Ok, stimmt prinzipiell, aber in dem Artikel von wiki stehen auch die Rechtsgrundlagen, auf die sich der Artikel bezieht, da kann dann jeder die "hard facts" im Juristendeutsch nachlesen. Mir jedoch ist das zu abstrakt...:D
 
Zeugen:

Das man als Zeuge zwingend zu erscheinen hat mag ja sein. Aber es ist relativ bekannt das die Pflicht etwas zur Sache aussagen zu müssen auch Grenzen hat.

1. Man muss nicht aussagen wenn man sich selber belasten würde.

2. Bei engen Familienangehörigen muss man nicht aussagen.

Gut, das sind nur wenige, dafür aber sehr wichtige Ausnahmen.
 
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