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Moinsen,
ich hab den Link mal entfernt, "ich" würde das nicht mit Klarnamen veröffentlichen,
auch nicht mit dem von deinem Anwalt.
Keine Ahnung was da Juristisch richtig ist.
Schwärze deinen Namen, den des Anwalts und alle nicht für das Urteil relevanten Daten,
dann sollte das kein Problem sein.
Sollte einer meiner Kollegen da bewanderter sein, darf er gerne eingreifen.
Daß sich ein Richter die Mühe macht, sich hier in diesem Forum in das Thema einzulesen, glaube ich eher nicht.
Ich lasse mich gerne belehren, aber ich konnte bisher nirgendwo einen Hinweis entdecken, daß die tiefgehenden und detaillierten Diskurse zu Messerrecht hier im Forum irgendwo mal irgendwo erkennbar von hoheitlichen zu Lasten von Messerführern oder -besitzern aufgegriffen/benutzt wurden, weder von Ministerialen, vom BKA, LKAs, noch von StAs, Richtern, Polizeidienstvorgesetzten Zoll o.ä. ...
Daß sich ein Richter die Mühe macht, sich hier in diesem Forum in das Thema einzulesen, glaube ich eher nicht.
Die Messer erfüllen nunmal alle Bestandteile der Definition.
... auch wenn aller Wahrscheinlichkeit [nach] diese leichtgängigen Messer Ursache für die Aufnahme der Definition ins WaffG waren.....
Die Messer erfüllen nunmal alle Bestandteile der Definition. Das einhändige Öffnen ist der einzige Punkt der nicht getroffen wird, die einzige Basis wo man noch was bewegen könnte, jedoch sehe ich die Chancen mehr als gering.
BKA Festellungsbescheid Power Glide Smith & Wesson schrieb:Bei einem typischen Butterflymesser wird die Klinge durch zirkelartiges Umklappen der Griffstückhälften freigegeben. Diese Mechanik lässt im Gegensatz zum vorliegenden Messer problemlos eine einhändige Bedienung zu.
Nur als Info. Guckt mal wer da vom BKA geantwortet hat. Wer nun ab und an mal die Feststellungsbescheide liest, der weiß auch wer beim BKA diese macht. Das Ergebnis steht somit schon jetzt fest.
Auch ein schwergängiges Butterfly ist ein Butterfly