dann würde ich gerne ergänzen:Die haben das ja hierzulande zum Glück nicht letztlich zu entscheiden, sondern unabhängige Gerichte.
Aber nicht zwangsläufig die Sicht der verantwortlichen Behörden und der zuständigen Gerichte.
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dann würde ich gerne ergänzen:Die haben das ja hierzulande zum Glück nicht letztlich zu entscheiden, sondern unabhängige Gerichte.
Auf welchen validen Fundstellen basiert diese Einordnung?!und der zuständigen Gerichte.
- Erlaubte Messer:
- Messer, die keine feststellbare Klinge haben und deren Klinge eine Länge von unter 12 cm aufweist, dürfen in der Regel mitgeführt werden, solange sie nicht als Waffe betrachtet werden.
Ich ordne da nichts ein.Auf welchen validen Fundstellen basiert diese Einordnung?!
should I write it in english instead of german?
Wichtige Punkte aus §42a WaffG:
"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"
Was ist da abgedeckt?
Nur der Transport, bspw. vom Ladengeschäft, in dem das Messer gekauft wurde, bis nach Hause?
Oder auch das Flanieren in der Fußgängerzone?
Das ist eine Frage, die mich schon länger beschäftigt und zu der ich bisher keine Antwort gefunden habe, die mich überzeugt hat.
Also völlig veraltet und hier nutzlos.Das habe ich seit Jahren bei Anwalt.de gefragt
Das ist Quatsch, entweder >>einhändig feststellbar<< oder nicht >>Einhandmesser.<<Messern mit arretierbarer Klinge (Einhandmesser)
Faktisch ja, wie bei jededem Gegenstand. Waffenrechtlich (Verwaltungsrecht bzw. sogar akzessorisch strafbewehrtes Verwaltungsrecht) aber nein, weil dort nur die objektive Waffeneigenschaft relevant ist, nicht die Verwendung von Werkzeugen ohne Waffeneigenschafft.. Strafrechtlich auch, aber da ist es wieder völlig anders, da auch eine Waffe i.S.d. WaffG gleichzeitig keine Waffe i.S.d. StGB sein kann, genauso wie eine Nichtwaffe i.S.d. WaffG trotzdem eine Waffe i.S.d. StGB sein kann.Wenn jemand ein SAK in einer gewaltsamen oder bedrohlichen Weise nutzt, könnte es natürlich als Waffe eingesetzt werden. In einem solchen Fall kann die Nutzung des Werkzeugs es zu einer Waffe machen, unabhängig davon, dass es ursprünglich als harmloses Alltagsgerät gedacht ist.
Nein, das Führen von Hieb- und Stichwaffen Waffen ist laut Gesetz unabhängig von Länge, Feststellbarkeit o.ä. verboten, außer bei berechtigtem Interesse. Bei Nichtwaffen ist eine potentielle Waffeneignung gesetzlich irrelevant.Das ist genau das Thema. In Deutschland ist das Führen von Messern mit feststellbarer Klinge oder mit einer Klingenlänge über 12 cm in der Öffentlichkeit verboten, wenn sie als potenzielle Waffen gelten könnten.
Das erschient mir rein spekulativ.In rechtlichen und praktischen Situationen wird das SAK also in den meisten Fällen nicht als Waffe eingestuft, es sei denn, es wird absichtlich in einer solchen Weise missbraucht.
Doch, Du hattest eingedordnet, daßIch ordne da nichts ein.
auch von Gerichten so gesehen werde.der Zweck meines Aufenthalts an einem beliebigen öffentlichen Ort geht die Ordnungsbeauftragten - bei allem gebührenden Respekt - einen feuchten Kehricht an.
Ich glaube, da hast du mich falsch verstanden.Doch, Du hattest eingedordnet, daß
auch von Gerichten so gesehen werde.
Dazu ist mir ein Haufen Rechtsprechung bekannt, die das in vielfältigsten Fällen stringent genauso sieht, wie der zitierte Forumit. Andere Rechtsprechung ist mir hingegen nicht bekannt, insb. nicht aus jüngerer Zeit, wenn man von einigen Ausreißern im Coroana-Kontext abseiht, die aber die Gerichte seitdem auch nicht fortgesetzt haben.
....
Der Großteil der Leute, die hier zu diesem Thema geantwortet haben, sind der Meinung (vereinfacht und wie ich es verstanden habe):
Egal was ich dabei hab und wo ich hingeh, Hauptsache es befindet sich in einem verschlossenen Behältnis, dann bin ich auf der sicheren Seite.
Das hat mich noch nicht überzeugt.
Wenn du aber Links zu dem genannten "Haufen Rechtsprechung" hättest, könnte mir das ggf. weiterhelfen.
Dafür wäre ich dir dankbar.
Schon klar. Einen Feldspaten kann ich aber mit zur Bushaltestelle bringen - oder?
Da diese Regelung nicht nur Brozeitmesser mit Wellenschliff von Victorinox betreffen, sondern bspw. auch Hieb- und Stichwaffen,Ok, Gegenprobe (verkürzt):
"Guten Tag, anlasslose Personenkontrolle. Ausweis und Taschen leer machen. Was befindet sich in dieser verschlossenen Tasche? Aha, ein Messer. Von wo nach wo transportieren Sie das? Aha. Sie haben da aber nicht den kürzesten Weg genommen? Beim Bäcker, aha. Das ist nicht gestattet. Das kostet jetzt richtig. Und Ihr Messer wird sichergestellt. Einen schönen Tag noch."
Da gebe ich dir Recht.Das Beispiel ist anschaulich, danke. Allerdings beschreibt das die Realität der allermeisten, die hier ein Messer täglich tragen, nur am Rand.
Streiche (auffällig geformte) Tasche mit Katana und ersetze gegen Herrenhandtasche mit keinen weiteren Merkmalen. Darin dein PM 2 in einer extra verschlossenen Tasche.
Dein übriges Szenario beibehalten, liegt die Wahrscheinlichkeit, auf diese Weise angesprochen zu werden, nahezu bei Null.
Im Tacticalforum hatte ich dazu die folgende Aussage gelesen:
"Transport ist das Verbringen des Gegenstands von einem (konkreten) Ort an einen anderen, z. B. vom Geschäft nach Hause oder, wie im Falle des Vertreters, zum Kunden."
Ich hab kein Problem.Was ist nun Dein Problem?
Also was genau beinhaltet das berechtigte Interesse im Bezug auf Transport von einem Ort zum anderen.
Ich hab eben keine validen Fundstellen dazu.
Ist dir da was bekannt?
Ich bin mir da ehrlich gesagt nicht so sicher, ob das wirklich rechtssicher ist.
Der Text lautet ja:
"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"
Was ist da abgedeckt?
Nur der Transport, bspw. vom Ladengeschäft, in dem das Messer gekauft wurde, bis nach Hause?
Oder auch das Flanieren in der Fußgängerzone?
Das ist eine Frage, die mich schon länger beschäftigt und zu der ich bisher keine Antwort gefunden habe, die mich überzeugt hat.
Der Großteil der Leute, die hier zu diesem Thema geantwortet haben, sind der Meinung (vereinfacht und wie ich es verstanden habe):
Egal was ich dabei hab und wo ich hingeh, Hauptsache es befindet sich in einem verschlossenen Behältnis, dann bin ich auf der sicheren Seite.
Das hat mich noch nicht überzeugt.
Wenn du aber Links zu dem genannten "Haufen Rechtsprechung" hättest, könnte mir das ggf. weiterhelfen.
Dafür wäre ich dir dankbar.