Bundesratsinitiative vom 14.06.2024 zu den Themen „Messerkriminalität" und Waffenrechtsnovelle

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  1. Erlaubte Messer:
    • Messer, die keine feststellbare Klinge haben und deren Klinge eine Länge von unter 12 cm aufweist, dürfen in der Regel mitgeführt werden, solange sie nicht als Waffe betrachtet werden.

"...keine feststellbare Klinge und deren Klinge..."

So formuliert geht es da um Klappmesser ohne Arretierung bis 12 cm Klingenlänge.
 
Auf welchen validen Fundstellen basiert diese Einordnung?!
Ich ordne da nichts ein.
Ich frage mich, wie die genannte Passage im Waffenrecht zu verstehen ist bzw. von Behörden und Gerichten ausgelegt wird.
Also was genau beinhaltet das berechtigte Interesse im Bezug auf Transport von einem Ort zum anderen.
Ich hab eben keine validen Fundstellen dazu. :unsure:
Ist dir da was bekannt?
 
should I write it in english instead of german?

Wichtige Punkte aus §42a WaffG:​


Nee, deutsch paßt schon.

Aber Dein Zitat ist kein Gesetzestext (außer, ich bin jetzt mit Blindheit geschlagen), sondern die Zusammenfassung von irgendjemandem, der da ziemlich ungenau ist. Und Ungenauigkeit ist etwas, das das Gesetz ohnehin schon zur Genüge bietet, das muß man nicht noch durch sachlich falsche Zusammenfassungen toppen.

Oder wo stammt dieser Text jetzt her?
 
"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"

Was ist da abgedeckt?
Nur der Transport, bspw. vom Ladengeschäft, in dem das Messer gekauft wurde, bis nach Hause?
Oder auch das Flanieren in der Fußgängerzone?
Das ist eine Frage, die mich schon länger beschäftigt und zu der ich bisher keine Antwort gefunden habe, die mich überzeugt hat.

Steht da: "Nur der Transport vom Laden bis nach Hause" oder irgendwas von nicht "Zugriffsbereit ABER nicht beim Flanieren" ?

Wenn das da nicht steht, warum sollte es dann diese Einschränkungen geben?

Leute, Leute, bei der StVO fragt doch auch keiner ob die Vorfahrtsschilder auch "Trikes die in Polen gebaut wurden" vorfahrt gewähren ...

Da steht ganz allgemein: "Personen, die ... von einem Ort zum anderen befördern ..."
Also gilt das für jede Person und für jeden Ort.

... und ja die Bank auf der ich mein Messer raus hole um den Apfel zu schneiden ist auch ein Ort.
 
Wenn jemand ein SAK in einer gewaltsamen oder bedrohlichen Weise nutzt, könnte es natürlich als Waffe eingesetzt werden. In einem solchen Fall kann die Nutzung des Werkzeugs es zu einer Waffe machen, unabhängig davon, dass es ursprünglich als harmloses Alltagsgerät gedacht ist.
Faktisch ja, wie bei jededem Gegenstand. Waffenrechtlich (Verwaltungsrecht bzw. sogar akzessorisch strafbewehrtes Verwaltungsrecht) aber nein, weil dort nur die objektive Waffeneigenschaft relevant ist, nicht die Verwendung von Werkzeugen ohne Waffeneigenschafft.. Strafrechtlich auch, aber da ist es wieder völlig anders, da auch eine Waffe i.S.d. WaffG gleichzeitig keine Waffe i.S.d. StGB sein kann, genauso wie eine Nichtwaffe i.S.d. WaffG trotzdem eine Waffe i.S.d. StGB sein kann.
Das ist genau das Thema. In Deutschland ist das Führen von Messern mit feststellbarer Klinge oder mit einer Klingenlänge über 12 cm in der Öffentlichkeit verboten, wenn sie als potenzielle Waffen gelten könnten.
Nein, das Führen von Hieb- und Stichwaffen Waffen ist laut Gesetz unabhängig von Länge, Feststellbarkeit o.ä. verboten, außer bei berechtigtem Interesse. Bei Nichtwaffen ist eine potentielle Waffeneignung gesetzlich irrelevant.
In rechtlichen und praktischen Situationen wird das SAK also in den meisten Fällen nicht als Waffe eingestuft, es sei denn, es wird absichtlich in einer solchen Weise missbraucht.
Das erschient mir rein spekulativ.
 
Ich ordne da nichts ein.
Doch, Du hattest eingedordnet, daß
der Zweck meines Aufenthalts an einem beliebigen öffentlichen Ort geht die Ordnungsbeauftragten - bei allem gebührenden Respekt - einen feuchten Kehricht an.
auch von Gerichten so gesehen werde.
Dazu ist mir ein Haufen Rechtsprechung bekannt, die das in vielfältigsten Fällen stringent genauso sieht, wie der zitierte Forumit. Andere Rechtsprechung ist mir hingegen nicht bekannt, insb. nicht aus jüngerer Zeit, wenn man von einigen Ausreißern im Coroana-Kontext abseiht, die aber die Gerichte seitdem auch nicht fortgesetzt haben.
 
Doch, Du hattest eingedordnet, daß

auch von Gerichten so gesehen werde.
Dazu ist mir ein Haufen Rechtsprechung bekannt, die das in vielfältigsten Fällen stringent genauso sieht, wie der zitierte Forumit. Andere Rechtsprechung ist mir hingegen nicht bekannt, insb. nicht aus jüngerer Zeit, wenn man von einigen Ausreißern im Coroana-Kontext abseiht, die aber die Gerichte seitdem auch nicht fortgesetzt haben.
Ich glaube, da hast du mich falsch verstanden.
Ich hatte doch geschrieben:

"dann würde ich gerne ergänzen:
Aber nicht zwangsläufig die Sicht der verantwortlichen Behörden und der zuständigen Gerichte."

Damit wollte ich zum Ausdruck bringen, dass ich eben nicht weiß, wie das durch Behörden und Gerichte ausgelegt wird.

Im Tacticalforum hatte ich dazu die folgende Aussage gelesen:
"Transport ist das Verbringen des Gegenstands von einem (konkreten) Ort an einen anderen, z. B. vom Geschäft nach Hause oder, wie im Falle des Vertreters, zum Kunden."
Und das war ebenfalls auf Messer bezogen. Nicht auf Schusswaffen.

Der Großteil der Leute, die hier zu diesem Thema geantwortet haben, sind der Meinung (vereinfacht und wie ich es verstanden habe):
Egal was ich dabei hab und wo ich hingeh, Hauptsache es befindet sich in einem verschlossenen Behältnis, dann bin ich auf der sicheren Seite.

Das hat mich noch nicht überzeugt.
Wenn du aber Links zu dem genannten "Haufen Rechtsprechung" hättest, könnte mir das ggf. weiterhelfen.
Dafür wäre ich dir dankbar.
 
....

Der Großteil der Leute, die hier zu diesem Thema geantwortet haben, sind der Meinung (vereinfacht und wie ich es verstanden habe):
Egal was ich dabei hab und wo ich hingeh, Hauptsache es befindet sich in einem verschlossenen Behältnis, dann bin ich auf der sicheren Seite.

Das hat mich noch nicht überzeugt.
Wenn du aber Links zu dem genannten "Haufen Rechtsprechung" hättest, könnte mir das ggf. weiterhelfen.
Dafür wäre ich dir dankbar.

Ok, Gegenprobe (verkürzt):
"Guten Tag, anlasslose Personenkontrolle. Ausweis und Taschen leer machen. Was befindet sich in dieser verschlossenen Tasche? Aha, ein Messer. Von wo nach wo transportieren Sie das? Aha. Sie haben da aber nicht den kürzesten Weg genommen? Beim Bäcker, aha. Das ist nicht gestattet. Das kostet jetzt richtig. Und Ihr Messer wird sichergestellt. Einen schönen Tag noch."
 
Screenshot_20240919_214456_Gallery.jpg
 
Ok, Gegenprobe (verkürzt):
"Guten Tag, anlasslose Personenkontrolle. Ausweis und Taschen leer machen. Was befindet sich in dieser verschlossenen Tasche? Aha, ein Messer. Von wo nach wo transportieren Sie das? Aha. Sie haben da aber nicht den kürzesten Weg genommen? Beim Bäcker, aha. Das ist nicht gestattet. Das kostet jetzt richtig. Und Ihr Messer wird sichergestellt. Einen schönen Tag noch."
Da diese Regelung nicht nur Brozeitmesser mit Wellenschliff von Victorinox betreffen, sondern bspw. auch Hieb- und Stichwaffen,
würde ich dir meine Bedenken hinsichtlich deiner Interpretation gern anhand des folgenden, ebenfalls konstruierten Beispiels, veranschaulichen:

Es ist ein wunderschöner Sommertag. Du sitzt vor einer Eisdiele in der Fußgängerzone.
Neben dem Stuhl deiner Frau stehen diverse Einkaufstaschen von angesagten Damenmodegeschäften.
An deinem Stuhl hängt eine lange, schlanke Tasche, gesichert durch ein Zahlenschloss.
Zwei Polzeibeamte werden auf die Tasche aufmerksam und fragen dich nach dem Inhalt,
woraufhin du ihnen erklärst, dass sich darin dein neues Katana befindet,
das du im späteren Verlauf des Tages noch gern einem Freund zeigen würdest, ebenfalls Liebhaber japanischer Schwerter.
Die Beamten bedanken sich für die Auskunft, wünschen euch noch einen schönen Tag und gehen ihres Weges.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Beispiel ist anschaulich, danke. Allerdings beschreibt das die Realität der allermeisten, die hier ein Messer täglich tragen, nur am Rand.
Streiche (auffällig geformte) Tasche mit Katana und ersetze gegen Herrenhandtasche mit keinen weiteren Merkmalen. Darin dein PM 2 in einer extra verschlossenen Tasche.
Dein übriges Szenario beibehalten, liegt die Wahrscheinlichkeit, auf diese Weise angesprochen zu werden, nahezu bei Null.
 
Das Beispiel ist anschaulich, danke. Allerdings beschreibt das die Realität der allermeisten, die hier ein Messer täglich tragen, nur am Rand.
Streiche (auffällig geformte) Tasche mit Katana und ersetze gegen Herrenhandtasche mit keinen weiteren Merkmalen. Darin dein PM 2 in einer extra verschlossenen Tasche.
Dein übriges Szenario beibehalten, liegt die Wahrscheinlichkeit, auf diese Weise angesprochen zu werden, nahezu bei Null.
Da gebe ich dir Recht.
Mir geht es aber auch gar nicht um die Auffälligkeit der Tasche und das Katana an sich.
Auch die Erklärung, warum du beim Flanieren ein Fahrtenmesser/Einhandmesser/was auch immer dabei hast, könnte ggf. angezweifelt werden.
Daher wäre es super, wenn jemand etwas zu bekannt gewordener Rechtsprechung beitragen könnte.
 
Im Tacticalforum hatte ich dazu die folgende Aussage gelesen:
"Transport ist das Verbringen des Gegenstands von einem (konkreten) Ort an einen anderen, z. B. vom Geschäft nach Hause oder, wie im Falle des Vertreters, zum Kunden."

Da steht "z.B." was "Zum Beispiel" heißt.

Andere konkrete Orte wären:
  • die Wohnung von irgendjemand
  • Wald in dem ich Stöckchen schnitze
  • Restaurant Y in Stadt X in dem ich jemandem mein cooles Teil zeigen will
Es ist weder möglich noch verhältnismäßig einen Transportvorgang einzuschränken, das klappt selbst mit Schusswaffen nicht wirklich und bei denen ist die Polizei verständlicherweise RICHTIG hinterher ist genau zu erfahren warum man gerade eine Schusswaffe spazieren fährt.

Was bedeutet es in der Praxis?

Ein Beispiel wie es öfter vorkommt.

Allgemeine Verkehrskontrolle, der Polizist fragt anfangs fast immer ob man bewaffnet ist.

Me: Im Kofferraum liegt eine Pistole in einem verschlossenem Waffenkoffer.

Polizist: Zeigen sie die mir mal. (Fragen die immer, ist eine bekannte Falle )

Me: Also das kann ich leider nicht machen, das würde ja gegen das Waffengesetz verstoßen. Wenn Sie meinen, es ist notwendig die Waffe zu kontrollieren müssen sie sämtliche dazu nötigen Maßnahmen schon selber einleiten und durchführen.

Polizist: Ok, warum haben sie die Waffe dabei?

Dann nenne ich irgendeinen plausiblen Grund, der nicht 100% offensichtlich ne Ausrede ist und das Gespräch ist dann beendet. Fällt bei Schusswaffen nicht weiter schwer, da man die eh nur auf dem Weg zum Schießplatz, Büchsenmacher oder mal von Wohnung zu Wohnung dabei hat. Ich kenne keinen Sportschützen der damit bisher probleme hatte.

Mehrfach erlebt, mit Schusswaffen nicht irgendwelchen Messern bei denen die Argumentation noch 100mal leichter ist.

Du darfst halt NICHT antworten: "Ich transportiere das einfach so immer, falls mal ein Grüner kommt der nervt damit ich den dann Messern kann."
Denn dann trasportierst Du nicht konkret von einem Ort zum Anderen.

Sprich ja Du hast vollkommen recht, total dämliche Leute fischt diese Regelung zuverlässig raus.

Was ist nun Dein Problem ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Was ist nun Dein Problem?
Ich hab kein Problem.
Mich würde nur interessieren:
Also was genau beinhaltet das berechtigte Interesse im Bezug auf Transport von einem Ort zum anderen.
Ich hab eben keine validen Fundstellen dazu. :unsure:
Ist dir da was bekannt?
Ich bin mir da ehrlich gesagt nicht so sicher, ob das wirklich rechtssicher ist.
Der Text lautet ja:

"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"

Was ist da abgedeckt?
Nur der Transport, bspw. vom Ladengeschäft, in dem das Messer gekauft wurde, bis nach Hause?
Oder auch das Flanieren in der Fußgängerzone?
Das ist eine Frage, die mich schon länger beschäftigt und zu der ich bisher keine Antwort gefunden habe, die mich überzeugt hat.

Der Großteil der Leute, die hier zu diesem Thema geantwortet haben, sind der Meinung (vereinfacht und wie ich es verstanden habe):
Egal was ich dabei hab und wo ich hingeh, Hauptsache es befindet sich in einem verschlossenen Behältnis, dann bin ich auf der sicheren Seite.

Das hat mich noch nicht überzeugt.
Wenn du aber Links zu dem genannten "Haufen Rechtsprechung" hättest, könnte mir das ggf. weiterhelfen.
Dafür wäre ich dir dankbar.

Die bisherigen Antworten waren alle persönliche Einschätzungen und (wie ich mal vermute) nicht von Rechtsvertretern.
Das hilft mir nicht weiter.
Die Transportbeschränkungen für Schusswaffen sind ja sehr genau definiert.
Dass du da bisher nie Probleme hattest ist gut, aber kein Garant für die Zukunft.


Ich wollte aber auch nicht das Thema dieses Threads wieder in eine komplett andere Richtung lenken.
Insofern, wenn ihr Rechtsprechung zum Thema kennt, danke.
 
Das ist klar, dass das hier alles subjektive Einschätzungen sind. Aber auf der anderen Seite ja auch, daher wird es eine Sicherheit niemals geben.
Andererseits bin ich davon überzeugt, dass, wenn man "ordentlich" gekleidet und in Begleitung von Frau und Kind, mit einer Tasche voller fertig geladener AR15 durch den Frankfurter Hauptbahnhof latschen kann, ohne angesprochen zu werden.
Lass das - selbstverständlich nicht existente 🙄 - Whatever-Profiling für dich arbeiten.

Edit to add: Da schließt sich der Kreis auch wieder hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Änderungen.
Nicht die Gesetze, deren konsequente Durchsetzung ist das Problem.
 
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