Bundesratsinitiative vom 14.06.2024 zu den Themen „Messerkriminalität" und Waffenrechtsnovelle

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Im Gespräch waren ja bspw. Armbrüste nur noch mit kleinem Waffenschein und Dolche und Kampfmesser nur noch mit Jagdschein.
Das hatte ich auch gehört, auch vor der PK, aber das war ja expressis verbis erkennbar schon an sich Blödsinn, weil ja die Scheine nicht zum Besitz von irgendwas berechtigen bzw. dafür administrativ gar nicht geeignet sind. Könnte aus dem Koalitionsvertrag hervorgegangen sein, dort war ja auch anscheinend schon klWaffSchein und Besitzerlaubnis verwechselt worden, kommt ja regelmäßig sonst auch überall vor ...
Wobei es eine der Intention der aktuellen Gesetzgebung ja ziemlich entgegengesetzte Regelung wäre, das Führen einer Armbrust zu erleichtern, wenn man dafür nur noch einen kleinen WaffSch bräuchte ...
Nach meiner Lesart und Einschätzung des vorliegenden Entwurfstextes und der übrigen öffentlichen Ausführungen wird es aber nicht erforderlich werden, über den Inhalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) hinaus, derartiges zu definieren, weil dort Hieb- und Stoßwaffen als erlaubnisfreie Waffen bereits definiert wurden:
Falls die Definition weitergehender sein soll, als die bisherige müßte das ins Gesetz geschrieben werden (Wesentlichkeitsprinzip). Das scheint aber nicht beabsichtigt zu sein. Das war allerdings in den letzten Jahren regelmäßig als politische Forderung zu hören, vermutlich von Amts- oder Mandatsrägern die die bestehende Rechtslagen nicht kannten und schon bestehende Regelungen als Verschärfungen forderten.
 
Mal eine Frage - gibt es denn IRGENDWO eine Quelle, aus der eventuell weitere Verschärfungen oder sonstige Änderungen gegenüber dem Entwurf zu den WaffenG-Änderungen (siehe https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012805.pdf) ersichtlich sind?

Hier (der Link "Bundestag", den @Atlantik gepostet hatte) steht ja nichts darüber, wie die bekannten Entwürfe nach den Anhörungen jetzt in den Ausschüssen bearbeitet / verändert wurden. Da steht auch nur "Die entsprechenden Gesetzentwürfe wurden eingebracht und befinden sich aktuell in der parlamentarischen Beratung", aber nix weiteres.
[...]
Darauf hat man sich in Bezug auf die Verschärfung des Waffenrechts geeinigt:

Strengeres Waffenrecht und Messerverbot:​

  • Die Bundesregierung führt ein absolutes Messerverbot bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und anderen öffentlichen Veranstaltungen ein.
  • Auch in Bussen und Bahnen gilt künftig ein Messerverbot.
  • Die Bundesländer werden ermächtigt, Messerverbote an Bahnhöfen zu verhängen.
  • Außerdem wird der Umgang mit gefährlichen Springmessern verboten.'

Bundesregierung

Klingenlängen scheinen nach dieser Übersicht raus, dafür sind die Benutzer der Öffis gekniffen, ebenso Sammler von Springmessern.

P.S.: Ich fühle mich gleich schon viel sicherer. Und, wie Edmund Stoiber einmal gesagt haben soll, Gefühle sind in der Politik Fakten. :irre:

Das, was da die Bundestagspresseabteilung schreibt, ist doch nur die megaverkürzte Quintessenz, wo nix über die ganzen Feinheiten steht, was wie jetzt definiert werden soll, und ob da nun Klingenlängen relevant bleiben oder nicht.

Zum Verfahren​

Die Bundesregierung hat die Formulierungshilfen am 9. September 2024 durch Beschluss im Kabinett auf den Weg gebracht. Aktuell befinden sich die Gesetzentwürfe in der parlamentarischen Beratung.

Entschieden ist noch nix, und es ist Stand Donnerstag 10. Oktober immer noch in den Ausschüssen, und hier wissen wir NICHT, wie weit der bekannte Entwurf (der durchaus nach Klingenlängen unterscheidet) noch der aktuelle ist. Also solang nicht ein gegenüber dem aus der Bundestagsdrucksache 20/12805 bekannten Stand fortgeschriebener Entwurf aus den Ausschüssen auftaucht, wissen wir noch garnix.
 
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@Matthias MUC die überarbeitete Fassung des Entwurfstextes liegt laut Pressestimmen schon vor. Es wird sich schätzungsweise nur noch um Stunden bis wenige Tage handeln bis er öffentlich zugänglich wird.

Pressestimmen sprechen zudem von nur wenigen Änderungen des Entwurfstextes im Zusammenhang mit dem Waffenrecht; insbesondere von weiteren Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit den Waffenverbotszonen des Paragraphen 42 WaffG.

Wissen tun wir noch nix, ich würde aber keine weitere Verschärfung des vorliegenden Entwurfs erwarten, insbesondere nicht hinsichtlich der Regelungen des Paragraphen 42a WaffG.
 
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Der Vorgang steht auf der TO des Planums, muß also bis spätestens zur Sitzung offiziell vorliegen. Üblich in einem Verfahren ist eine Berichtsdrucksache des Ausschusses, an den überwiesen wurde, der dann dem Plenum empfiehlt, die Vorlage in einer geänderten Fassung zu beschließen.
Die PM der Bundestagspresseabteilung war anscheinend auch Grundlage der Berichterstattungen gestern, die dann auch entsprechend nichtssagend waren.
Schwerpunkt der Änderungen sind aber wohl die ausländerrechtlichen und polizeirechtlichen Änderungen die auch die Äußerungen aus der Opposition und den veröffentlichen Diskurs dominieren.
 
Also wem auch immer demnächst eine solide amtliche Quelle für den Stand des Waffenrechts, der dann im Plenum diskutiert wird, über den Weg läuft, möge hier gerne den Link brandheiß setzen! Soweit ich den bisherigen Stand begriffen habe, sollte z.B. das kleine Brotzeitmesserchen, nicht offen geführt, sondern ggf. zum Apfelaufschneiden gezückt und dann wieder verstaut, mit ein wenig Augenmaß weiterhin problemarm bleiben...... Oder soll man auf gutgemeinte, eventuell sogar kontraproduktive Präzisierungen der alten und neuen Schwammigkeiten hoffen?
 
Mir hat übrigens das Büro Buschmann gestern geantwortet, allerdings nur mit Allgemeinplätzen, die mit meinen Fragen (v.a. Kaltenteignung Springmesser) nicht wirklich was zu tun hatten. Und es wurde nochmal auf die gewonnene Sicherheit durch die geplanten Maßnahmen hingewiesen, ebenso wie auf die vielen Dinge, die man abwenden konnte (Halbautomatenverbot etc.)

Eher ernüchternd... :rolleyes::
 
Und es wurde nochmal auf die gewonnene Sicherheit durch die geplanten Maßnahmen hingewiesen, ebenso wie auf die vielen Dinge, die man abwenden konnte (Halbautomatenverbot etc.)
Das klingt nach einer verwendeten Standartantwort zu den bisherigen Vorlagen, die von der BMI ja regelmäßig schon die ganze Legislatur kamen und gelegentlich bzw. anlassbezogen von SPD-Ländern aufgegriffen wurden.
 
Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat den Weg für das „Sicherheitspaket“ der Regierungskoalition frei gemacht. Gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und AfD sowie den Gruppen Die Linke und BSW verabschiedete das Gremium dazu am Mittwoch den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ (20/12805) in modifizierter Fassung. Für den Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung“ (20/12806) votierten neben den Koalitionsfraktionen auch die AfD-Fraktion, während die Unionsfraktion und die beiden Gruppen ihn ablehnten. Die zwei Vorlagen stehen am Freitagvormittag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Bundestag

20/12805

20/12806
 
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Der Gesetzentwurf entspricht in Bezug auf das Führen von Messern im Wesentlichen der vorher geposteten Übersicht der Bundesregierung.

De facto wird das lagale Führen von Messern damit insbesondere erschwert, wenn man mobil sein muss. Das Messer-Verbot im öffentlichen Personenfernverkehr schränkt Reisende ein, die Waffenverbotszonen alle. Wie kann man sicherstellen, dass sich nicht versehentlich bzw. nichts ahnend durch eine u.U. kurzfistig eingerichtete Waffenverbotszone bewegt, z.B. im PKW? Sich hier jeweils aktuell informieren zu müssen, könnte eine sehr komplexe Aufgabe werden, besonders wenn man viel unterwegs ist. Ein "Dann lass dein Taschenmesser doch gleich zu Hause" soll woll, kann aber nicht die Antwort sein.

Und das man beim Betreten eines Bahnhofsgeländes mit der Möglichkeit einer Personenkontrolle durch die Polizei rechnen muss, macht Zugfahren auch nicht attraktiver. "Aber wenn man doch nichts zu verbergen hat..." - klar, aber meinem Verständnis eines unbescholtenen Bügers entspricht es nicht, jederzeit durchsucht und abgetastet werden zu können, nur weil man einen Bahnhof betritt. Dass dies tatsächlich aufgrund von Ressourcenmangel wahrscheinlich nicht regelmäßig passieren wird, steht auf einem anderen Blatt. Es ist eine weitere Ermächtigung des Staates gegenüber dem Bürger, dem kein oder kaum Sicherheitsgewinn gegenübersteht.
 
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Messerrelevant in 12805 der Gesetzestext auf Seiten 13-16 sowie 35-37 mit den besonderen Begründungen.

Für mich das Wichtigste ist jetzt ein Termin beim Amt wegen eines kleinen Waffenscheins, die Mühe war mir bisher der hiesige Hbf nicht wert.
 
Messerrelevant in 12805 der Gesetzestext auf Seiten 13-16 sowie 35-37 mit den besonderen Begründungen.

Für mich das Wichtigste ist jetzt ein Termin beim Amt wegen eines kleinen Waffenscheins, die Mühe war mir bisher der hiesige Hbf nicht wert.
Danke für die Nennung der entsprechenden Passagen.

Ich befürchte leider, dass sich die Erlaubnis des Führens von Waffen mit dem kleinen Waffenschein nur auf SSW bezieht.
Hat irgendjemand Informationen dazu, ob das auf Messer ausgeweitet werden soll?
Oder dass bspw. Jäger in Waffenverbotszonen Messer führen dürfen?
 
Wir werden wohl nie erfahren, wie sich die ganzen unbescholtenen Claqueure fühlen, wenn ihre privatesten Goodies für alle sichtbar aus der Tasche auf dem Tisch landen auf der Suche nach dem nicht vorhandenen Messer...
 
Für mich das Wichtigste ist jetzt ein Termin beim Amt wegen eines kleinen Waffenscheins, die Mühe war mir bisher der hiesige Hbf nicht wert.
Das irritiert mich jetzt. Ist der kleine Waffenschein als Ausnahmetatbestand für das Führen von Messern in den Zonen und im Personenverkehr als berechtigtes Interesse mit der neuen Entwurfsänderung nicht getilgt worden?

Also im neuen 42 Abs. 4a S. 2 WaffG-Entwurf taucht er nicht auf und im neuen 42 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 lit. a WaffG-Entwurf wird er sogar explizit ausgenommen.
 
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Verabschiedet IN MODIFIZIERTER FASSUNG - hier gibt's aber bisher immer nur Links auf die hinlänglich bekannte Bundestagsdrucksache 20/12805, wo dann je nach Rechtsauslegung das Brotzeitmesser im öffentlichen Verkehr auch nicht besser oder schlechter, nur genauso schwammig dasteht wie im bisherigen Waffenrecht.
Welcher Text ist denn nun der modifizierte = verabschiedete? Protokoll liegt noch nicht vor, denke ich.
 
Für mich das Wichtigste ist jetzt ein Termin beim Amt wegen eines kleinen Waffenscheins, die Mühe war mir bisher der hiesige Hbf nicht wert.
Zeichnete sich für mich als Weg seit 2021 bereits ab, besitze ihn deshalb. Vom KWS ist ein wesentlicher Teil der „kritischen“ Klientel immerhin ohne Diskrimierung weitgehend ausgeschlossen.
Ärgerlich und unverständlich, dass man die Springer nicht mit dem KWS als Ausnahme verbunden hat.

Also im neuen 42 Abs. 4a S. 2 WaffG-Entwurf taucht er nicht auf und im neuen 42 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 lit. a WaffG-Entwurf wird er sogar explizit ausgenommen.


Nach meinem Verständnis nutzt der KWS nichts bei öffentlichen Veranstaltungen oder WVZ an kriminalitätsbelasteten Orten §42(5), wo allenfalls ein Transport von nach b erlaubt ist.
Ansonsten gilt er als Ausnahme bei den WVZ lt 42, (6) und in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Abu
 
Direkt zum Dokument: https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013413.pdf
Jetzt mit der 20/12805 vergleichen, z.B. was vom pragmatischen kleinen Brotzeitmesser noch übriggeblieben ist.
Jetzt müßte man fast das WaffenG alt vs. die geänderte Version nach 20/12805 vs. die Version nach Änderungen der Änderungen nach 20/13413 dreispaltig gegenüberstellen. Mal schauen, was von den Beispielen für den ausnahmerelevanten "anerkannten Zweck", z.B. "Brotzeit zubereiten" übrigbleibt.
 
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Also wie gesagt, nach meiner Lesart wäre der KWS als Begründung zum Führen von Messern in den Zonen und im Fernverkehr etc. damit vom Tisch. Und wie ich es verstehe, die übrigen waffenrechtlichen Erlaubnisse, zumindest für das Führen von Messern die nicht unter den Begriff "Waffe" iSd WaffG subsumiert werden können, ebenso.

Im neuen 42 Abs. 4a S. 2 WaffG-Entwurf taucht der KWS nicht auf und im neuen 42 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 lit. a WaffG-Entwurf wird er sogar explizit ausgenommen. Abs. 6 existiert im geänderten Entwurf nicht mehr.

Da das mit der Gegenüberstellung des gültigen Gesetztestextes, des ersten Entwurfs und des aktuellen Änderungsantrags aber schwierig zu überblicken ist, kann ich für nix garantieren.
 
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Jetzt müßte man fast das WaffenG alt vs. die geänderte Version nach 20/12805 vs. die Version nach Änderungen der Änderungen nach 20/13413 dreispaltig gegenüberstellen. Mal schauen, was von den Beispielen für den ausnahmerelevanten "anerkannten Zweck", z.B. "Brotzeit zubereiten" übrigbleibt.
Das war auch mein Gedanke, aber ich sitze gerade nur mit dem Ipad im Flugzeug, da ist das schwierig.
 
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