Bundesratsinitiative vom 14.06.2024 zu den Themen „Messerkriminalität" und Waffenrechtsnovelle

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Offenbar hatte da mal wieder ein Pressefuzzi der Polizei wenig Ahnung, denn eine Beschlagnahme darf die Polizei nirgendwo vornehmen, auch nicht in B.
 
Das gilt aber gem. Abs.1 nur bei vorliegender Gefahr im Verzug und v.a. insgesamt nur im Zusammenhang mit Strafverfahren, nicht bei polizeirechtlicher Gefahrenabwehr!
 
Ich hatte mehrere Ministerien und Politiker angeschrieben. Aus dem Innenministerium NRW, Abt. Bürgerdialog kam Antwort.
Man bedankte sich natürlich, dann kamen die bekannten Argumente, man ging auch auf meinen Brief ein. Es gibt aber auch einige interessante Aussagen.
Zitat:
Von Januar bis Mai 2024 hat die Polizei insgesamt 16.565 Personen in den zu dieser Zeit bestehenden drei Waffenverbotszonen in Düsseldorf und Köln kontrolliert. Die Beamten stellten im oben genannten Zeitraum in den drei Waffenverbotszonen 62 Messer nach der Waffenverbotszonenverordnung, 32 Messer nach dem Waffengesetz sowie 31 sonstige Waffen sicher.

Man will nun Verbotszonen ausweiten, auch im Rahmen der Innenministerkonferenz auf Bahnhöfen. Die Sicht von Herrn Reul, wie man die Messerkriminalität bekämpfen will…Zitat:

…..dass es verstärkte Maßnahmen zur Kontrolle des Besitzes und Tragens von Messern, schärfere Strafen für deren missbräuchliche Verwendung und intensive Aufklärungskampagnen über die Gefahren braucht.

Dafür braucht es aber eben KEINE Verschärfung des Waffenrechts, wie man oben ja sieht. Das heutige Gesetz lässt bereits Ausweitung der WVZ und Kontrollen zu! Die Exekutive hängt hinterher. Und die Justiz mit der Sanktionierung. (Der Justizminister von NRW hat mir noch nicht geantwortet.)
„Kontrolle des Besitzes“ lässt natürlich aufhorchen, Hausdurchsuchung wegen Springmesser….🙄😜😂

Messer in der Öffentlichkeit,…Zitat: Dies führt bei Bürgerinnen und Bürgern zu Verunsicherung.

Exakt das ist die politische Dimension, „die tun was“, auch wenn es sachlich nichts bringt.

Auf meine zentrale Frage, wie man gesetzesfernen Milieus nun eine Verschärfung des ohnehin scharfen Waffenrechts beibringen will, gab es keine Aussage. Wie auch…..

Meine Antwort ist entsprechend ausgefallen.

Abu
 
Hallo @Abu ,

ich hatte die Mitglieder des Bundestages meines Landkreises angeschrieben.
Keine Rückmeldung.

Auf ca. 0,6% Trefferquote komme ich bei den von Dir genannten Zahlen. Und dabei, das ist meine Vermutung, waren vermutlich suspekte Personen kontrolliert worden. Eher nicht die Rentnerin oder der Papa mit seinem Kind.

Für mich scheint das zu werden, wie heute schon. Gesetze sind da, kontrolliert und verfolgt werden sie nur wenig.
Wie im Straßenverkehr beim Rasen oder Abstandhalten.

Denjenigen, mit üblen Absichten, von irgend etwas abzuhalten, das halte ich für unmöglich.

Jemandem das Werkzeug zu nehmen, um in einer ad hoc Situation nicht bewaffnet zu sein, das klingt erst mal plausibel. Aber wo ist dann die Grenze? 4cm? 6cm? Klappbar / fix?
Ich will gar nichts davon in meinem Körper stecken haben!

Wiederum dem Gros der Menschen, die ein Messer dabei haben, ihr Werkzeug zu nehmen, obwohl sie es nur ordnungsgemäß nutzen, scheint mir nicht verhältnismäßig.

Grüße NineFinger
 
... Vermutung, waren vermutlich suspekte Personen kontrolliert worden. Eher nicht die Rentnerin oder der Papa mit seinem Kind.
Nein, sicher eher weniger Rentner oder Eltern mit Kind, aber auch nicht die "suspekten" Personen, die du vermutlich im Hinterkopf hast.
Das sind Personen (m/w/d), die man nach Einschätzung der Situation vor Ort ohne größeres Palaver mit ausreichender Anzahl Einsatzkräfte unter Kontrolle halten kann - und das wird sie dann auch sein!
Da werden ausser evtl. rund um Bahnbetrieb kaum regelmäßige Maßnahmen durchgeführt und auch dort ist es überschaubar. Der allseits beklagte Personalmangel trifft hier aus Gründen ganz besonders hart, darum werden nach Reuls "Muster" eher gezielte Maßnahmen durchgeführt.

Die Kontrollstellen, die ich hier im Umkreis in den Letzten Jahren sehen konnte, von denen ich selbst mal auf dem Heimweg kurz vor zuhause einfahren durfte, waren "konzertierte" Kontrollstellen von BuPo, LaPo, Zoll und BAG. In Grenznähe zu NL, da werden Schwerpunkte aus Gründen eher im Bereich BTMG/Schleuser gesetzt und Messer/Waffen/"gefährliche" Gegenstände sind eher Beifang, auch wenn sie als definitiv in der Szene vorhanden eingeplant sind.

Im Alltag gilt allgemein eher zunehmend der alte Lehrsatz "... lasst die sich gegenseitig die Köpfe einschlagen, wir nehmen später die Personalien auf und in Gewahrsam..." Wenn man bedenkt, wie sich die Hemmschwellen zur Gewaltbereitschaft und aktive Störung (Pöbler, Gaffer, Handyvideos, Drohnenflüge, ...) gegen nichtpolizeiliche Helfer (ADAC, DRF, BF, DRK, JUH, MHD, FF, ...) im Allgemeinen reduziert haben, ist das vermutlich auch der bessere Weg.
 
Wikipedia ist zwar mittlerweile verbindlicher geworden, sollte aber mit Blick auf Rechtsprechung oder Polizeitätigkeit nicht als Quelle verwendet werden. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

In Abschnitt 2 - Unterabschnitt 1 - in §14 und 17 BPolG steht nicht, das eine Beschlagnahme durchgeführt werden darf, sondern was Befugnisse und wer Adressaten sind - lesen und verstehen !
Das sind Dinge, die nicht ohne Grund im Abschnitt mit "Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften" überschrieben sind. Das ist die Rechtsgrundlage, aufgrund der die BuPo überhaupt tätig werden darf. Was letztlich aus einer präventiven Maßnahme juristisch-verwaltungstechnisch wird, regeln besondere Vorschriften. Die BuPo wird präventiv tätig, also im Idealfall, bevor eine Gefahr oder die Folge einer Gefahr eingetreten ist, daher kann sie nach § 47 BPolG nur sicherstellen - lesen und verstehen! Eine Beschlagnahme nach BPolG gibt es nicht!

Beschlagnahme wird später verfügt, aber nicht von der BuPo, insofern hat der Schreiber auf X es falsch formuliert und das Resultat der Maßnahme vorweggenommen. Von daher ist der Einwand, der/die "X-Beauftragte" sei ahnlungslos, nicht ganz falsch. Es ist sogar eher peinlich, dass solche Aussetzer immer noch passieren - das BPolG ist nicht gerade ein kilometerlanger Gesetzestext.
 
Es ist sogar eher peinlich, dass solche Aussetzer immer noch passieren - das BPolG ist nicht gerade ein kilometerlanger Gesetzestext.
Wenn einfache Vollzugsbeamte da mal durcheinanderkommen, ist das zwar suboptimal, aber irgendwo auch verständlich. Aber offizielle (Presse)Sprecher sollten inhaltlich korrekte Darstellungen machen können, besonders wenn sie proaktiv erfolgen. Bei vielen Landespolizeien sieht es da ja leider nicht besser aus und eher degressiv.
In 3(?) Bundesländern wäre das nach Landespolizeigesetz sogar vom Worltaut richtig, allerdings ist dort als polizeirechtliche "Beschlagnahme" inhaltlich nur geregelt, was sonst als "Sicherstellung" geregelt ist und etwas völlig anderes als eine Beschlagnahme nach StPO oder auch sonstigen besonderem Verwaltungsrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wikipedia ist zwar mittlerweile verbindlicher geworden, sollte aber mit Blick auf Rechtsprechung oder Polizeitätigkeit nicht als Quelle verwendet werden. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

In Abschnitt 2 - Unterabschnitt 1 - in §14 und 17 BPolG steht nicht, das eine Beschlagnahme durchgeführt werden darf, sondern was Befugnisse und wer Adressaten sind - lesen und verstehen !
Das sind Dinge, die nicht ohne Grund im Abschnitt mit "Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften" überschrieben sind. Das ist die Rechtsgrundlage, aufgrund der die BuPo überhaupt tätig werden darf. Was letztlich aus einer präventiven Maßnahme juristisch-verwaltungstechnisch wird, regeln besondere Vorschriften. Die BuPo wird präventiv tätig, also im Idealfall, bevor eine Gefahr oder die Folge einer Gefahr eingetreten ist, daher kann sie nach § 47 BPolG nur sicherstellen - lesen und verstehen! Eine Beschlagnahme nach BPolG gibt es nicht!

Beschlagnahme wird später verfügt, aber nicht von der BuPo, insofern hat der Schreiber auf X es falsch formuliert und das Resultat der Maßnahme vorweggenommen. Von daher ist der Einwand, der/die "X-Beauftragte" sei ahnlungslos, nicht ganz falsch. Es ist sogar eher peinlich, dass solche Aussetzer immer noch passieren - das BPolG ist nicht gerade ein kilometerlanger Gesetzestext.
Ich habe auf Paragraph 14 BPolG verwiesen da dieser zum einen die Generalklausel und zum anderen, im konkreten Bezug auch wichtiger, die Legaldefinition dieses Gesetzes zur Gefahr beinhaltet. Stichwort dreischichtige Polizeigefahr.

Zur Thematik Sicherstellung und Beschlagnahme:

Im BGSG waren Sicherstellung und Beschlagnahme noch einzeln geregelt. Einige Bundesländer, zum Beispiel Sachsen, halten dies immer noch so. Die Masse der Polizeigesetze in der Bundesrepublik Deutschland spricht nur noch von der Sicherstellung, da die Beschlagnahme eigentlich nur noch als ein Unterfall der Sicherstellung gesehen wird und daraus folgend steht nur die Sicherstellung im Gesetz.

Zu Pressemitteilungen:

Pressemitteilungen richten sich an ein breites und vielschichtiges Publikum und sollten daher allgemeinverständlich gehalten werden. Insofern kann es durchaus sinnvoll sein, nicht die Fachtermini zu verwenden sondern auf verständlichere Worte zurückzugreifen. Im vorliegenden Fall finde ich das garnicht so schlecht da Sicherstellung bei vielen wohl die Bereitstellung von Personal und Material zur Aufgabenerfüllung assoziiert. Beschlagnahme ist für viele im Sachzusammenhang wohl eindeutiger.

Im übrigen finde ich Äußerungen wie Pressefuzzi und so weiter anmaßend und beleidigend.

Weiter werde ich mich zu solchen Thematiken nicht mehr äußern und dieses Feld den Experten im Verwaltungs-, Straf- und Strafprozessrecht und so weiter überlassen.
 
Pressemitteilungen richten sich an ein breites und vielschichtiges Publikum und sollten daher allgemeinverständlich gehalten werden. Insofern kann es durchaus sinnvoll sein, nicht die Fachtermini zu verwenden sondern auf verständlichere Worte zurückzugreifen
Es gibt aber halt einen erheblichen Unterschied zwischen allgemeinverständlich und falsch. Genauso gibt es einen erheblichen Unterschied zwischen allgemeinverständlichen Worten und falsch verwendeten Fachtermini.
 
Ich habe auf Paragraph 14 BPolG verwiesen da dieser zum einen die Generalklausel und zum anderen, im konkreten Bezug auch wichtiger, die Legaldefinition dieses Gesetzes zur Gefahr beinhaltet. Stichwort dreischichtige Polizeigefahr.
...
Weiter werde ich mich zu solchen Thematiken nicht mehr äußern und dieses Feld den Experten im Verwaltungs-, Straf- und Strafprozessrecht und so weiter überlassen.
Das habe ich auch so gelesen und verstanden, nur hast du nicht verstanden, was du als Quelle bringst. Es ist im Kontext Blödsinn, da die Generalermächtigung nichts mit der späteren Umsetzung nach StGB/StPo zu tun hat. Deshalb wird unübersehbar auf besondere Regelungen aus anderen Vorschriften verwiesen.

Das alte BGSG kenne ich zur Genüge, darum wundert es mich umso mehr, dass Du den Zusammenhang mit der veröffentlichten Formulierung - um die geht es - auf X nicht beanstandest, wenn du schon selbst auf den Nachfolger des BGSG, das BPolG verweist, in dem es keine Beschlagnahme gibt.

Wenn man Inhalte selbst bereit gestellter Quellen nicht kennt - JA - dann sollte man sich zu gewissen Thematiken nicht äussern, da hast Du Recht. Genau wegen solcher blöder und unvollständiger Formulierungen entstehen Missverständnisse, die man nicht mit Verweise auf Wikipedia richtigstellen kann. Das ist Jura für menschgewordene Vogelnester aus Mittelerde und kann in Rechtsfragen ganz böse ins Auge gehen.

Aber um dir die Kurve zu ermöglichen:
§12 (3) Satz 1 & (4) BPolG - muss man aber auch vorher gelesen und verstanden haben...
 
Das habe ich auch so gelesen und verstanden, nur hast du nicht verstanden, was du als Quelle bringst. Es ist im Kontext Blödsinn, da die Generalermächtigung nichts mit der späteren Umsetzung nach StGB/StPo zu tun hat. Deshalb wird unübersehbar auf besondere Regelungen aus anderen Vorschriften verwiesen.
Die polizeirechtlichen Generalklauseln sind zudem nach absolut herrschender Lehre und Restsprechung stets streng subsidiär, dh. sie ermächtigen zuständige Behörden nur dann zu Maßnahmen, wenn es keine spezielle Ermächtigung mit genaueren Tatbeständen und Maßnahmenkatalogen für einen Sachverhalt gibt!
 
Innenministerin Faeser will Umgang mit Messern einschränken (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/faeser-messer-verbot-100.html)

Dass nichtmehr zwischen "feststehend" und "feststellbar" bzw. "nicht feststellbar" differenziert und der Begriff des "Mitführens" im Zusammenhang mit der Ausnahme des "soeben gekauften Küchenmesser im verschlossenen Karton" verwendet wird ist irritierend.

Gegenwind dazu gab's auch schon:
Herrmann wirft Faeser nach Messer-Vorstoß Symbolpolitik vor (https://www.sueddeutsche.de/bayern/messerangriffe-herrmann-wirft-faeser-nach-messer-vorstoss-symbolpolitik-vor-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-240811-930-200534)
 
Zuletzt bearbeitet:
und die Ausnahme des soeben gekauften Küchenmessers im verschlossenen Karton
Das ist mir auch gleich durch den Kopf gegangen. Was, wenn ich umziehen muss? Dann muss ich den Kampfmittelbeseigungsdienst rufen, um meine Küchenmesser los zu werden.
In der nächsten Bleibe frage ich dann die hiesige Kaufberatung an und grase den Aftermarket ab. ;) Voll schlau! Echt jetzt mal! :cool::
rocco26
 
Das ist mir auch gleich durch den Kopf gegangen. Was, wenn ich umziehen muss? Dann muss ich den Kampfmittelbeseigungsdienst rufen, um meine Küchenmesser los zu werden.
In der nächsten Bleibe frage ich dann die hiesige Kaufberatung an und grase den Aftermarket ab. ;) Voll schlau! Echt jetzt mal! :cool::
rocco26
Hab ich da was verpasst? Weshalb solltest du im Falle eines Umzugs deine Küchenmesser loswerden müssen?
 
Weil ich keinen aktuellen Verkaufskarton hab, wie auch? Hab einiges selber gebaut.
Achtung viel Sarkasmus dabei. Und die Pläne sind Zukunftsmusik. Lange noch nicht Gesetz.
rocco26
 
Es geht doch hier aber grundsätzlich um das Führen von Messern.
In einem verschlossenen Behältnis darfst du die Messer doch weiterhin transportieren.

Ganz davon abgesehen sollten wir weiterhin alles dafür tun, dass diese hirnrissige Gesetzesänderung nicht umgesetzt wird.
 
Die Begriffe "Führen" und "Mitführen" unterscheiden sich aus waffenrechtlicher Sicht. Ob dort bewusst oder unbewusst so formuliert wurde weiß ich natürlich nicht. Im Zusammenhang mit der formulierten Ausnahme für soeben gekaufte Küchenmesser wäre m.E. der Begriff des "Mitführens" sinnhafter wenngleich im Ergebnis noch restriktiver.
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück