Bukowski
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Gemeint waren hier Verbotszonen die gem. § 42 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 WaffG ebenfalls auf die Ausnahmen des § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG Bezug nehmen. Absatz 5 Satz 2 nimmt mit Nichten Bezug auf Absatz 1, daher muss es sich nicht um eine innerhalb der in Absatz 1 befindlichen Örtlichkeiten handeln.Die Gastronomie in dem von dir beschriebenen Gesetzesteil (§§42 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 i.V.m. 42 Abs. 4a S. 2 Nr. 9 WaffG) muss sich innerhalb der in Absatz I befindlichen Örtlichkeiten befindet.
(öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen)
Das würde gleichzeitig bedeuten dass ich beim Stadtbummel im Küchenfachgeschäft kein Messer mehr kaufen und danach innerhalb der Verbotszone ein Eis essen gehen dürfte. Ob dies der Sinn der Neuregelungen war erscheint mir ebenfalls fraglich. Andersherum könnte jeder potentielle Gewalttäter im Edeka innerhalb einer Verbotszone ein 8" Küchenmesser legal erwerben.Der zukünftige Terrorist/Disko-Messer-Stecher bringt sein Messer dann einfach in einem entsprechendem Behältnis zu Tat mit und packt es vor Ort erst aus. Ist ja erlaubt.... (bis zu dem Punkt wo das Schloss geöffnet wird)
Allerdings hatten wir das Thema ja schon und es ist müßig sich ohne entsprechende Rechtsprechung darüber auszulassen.
Wenn ich fürchtete, dass ich das Messer nicht "spazieren tragen" darf, müsste ich wohl beim Restaurant in der Waffenverbotszone nachweislich einen Tisch reservieren und mich ohne Umwege dorthin und wieder aus der Verbotszone zurück begeben. Auf den Wegstrecken wird das Messer natürlich in einem verschlossenen Behältnis transportiert.
Dann zumindest wäre der Gesetzeswortlaut an sich erfüllt. Wie er dann vor Ort ggf. von einem Ordnungshüter ausgelegt werden würde ist natürlich nochmal ein ganz anderes paar Schuhe. Ob Ersteres oder Letzteres die Triebfeder des eigenen Handelns sein soll, muss, wie gesagt, jeder für sich entscheiden.
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