Einhandmesser der Bundeswehr / Soldaten

Loewe

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Hab folgenden Text erhalten und will ihn euch nicht vorenthalten.

BETREFF: INFORMATION FUER DIE TRUPPE

HIER: MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX-

BEZUG:
1. SCHREIBEN INNENMINISTERIUM SCHLESWIG-HOLSTEIN VOM 04.06.2009
2. ZDV 37/10, KAP. 1, ANL. 4 UND 5
3. FSCHR BMVG - FUE S I 3 - TRAGEN DES FELDANZUGS, TARNDRUCK AUSSER DIENST UND AUSSERHALB UMSCHLOSSENER MILITAERISCHER ANLAGEN - VOM 22.10.1997|

GEMAESS PARAGRAPH 42A ABS. 1 NR. 3 WAFFENGESETZ (WAFFG) IST DAS FUEHREN VON SOG. EINHANDMESSERN, ZU DENEN AUCH DAS BW-EINHANDMESSER –VICTORINOX GEHOERT, GRUNDSAETZLICH VERBOTEN
DAS MITFUEHREN DES BW-EINHANDMESSERS -VICTORINOX- IST LEDIGLICH ZUR DIENSTLICHEN NUTZUNG DURCH SOLDATINNEN UND SOLDATEN DER BUNDESWEHR GESTATTET. ES GREIFT DIE BEFREIUNG DES PARAGRAPH 55 ABS. 1 NR. 2 WAFFG, WONACH DAS WAFFG AUF DIE BEDIENSTETEN DER BUNDESWEHR NICHT ANZUWENDEN IST, SOWEIT SIE DIENSTLICH TAETIG WERDEN. DER DIENSTLICHE ZUSAMMENHANG IST GEMAESS ZDV 37/10 AUCH DANN GEGEBEN, WENN DER FELDANZUG, TARNDRUCK, AUSSERHALB MILITAERISCHER LIEGENSCHAFTEN GETRAGEN WERDEN DARF.DA DAS BW-EINHANDMESSER GEMAESS ZDV 37/10 - ANZUGORDNUNG FUER DIE SOLDATEN DER BUNDESWEHR - IM FELDANZUG MITZUFUEHREN IST, DARF DIESES DURCH HEERESUNIFORM-UND LUFTWAFFENUNIFORMTRAEGER, IN DEN NACHFOLGEND ABSCHLIESSEND AUFGEZAEHLTEN FAELLEN MITGEFUEHRT WERDEN: AUF DEM WEG VOM UND ZUM DIENST (DIENSTORT/WOHNORT/WOCHENENDHEIMFAHRT),AUF DEM WEG ZWISCHEN MILITAERISCHEN LIEGENSCHAFTEN IM STANDORTBEREICH,FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN AUF DEM WEG VOM UND ZUM DIENST,. FUER DIE ERLEDIGUNG PRIVATER ANGELEGENHEITEN WAEHREND DER DIENSTZEIT, DIE DER ZUSTAENDIGE VORGESETZTE GENEHMIGT HAT.
VERSTOESSE GEGEN DAS FUEHRUNGSVERBOT KOENNEN ALS ORDNUNGSWIDRIGKEIT MIT BIS ZU 10000 EURO GELDBUSSE GEAHNDET WERDEN.
ICH BITTE DIE SOLDATINNEN UND SOLDATEN IN GEEIGNETER WEISE ZU UNTERRICHTEN.
IM AUFTRAG
GEZ G.


So viel zum Thema Soldaten
Gruß Loewe
 
... Hatten wir schon ...

Nein, doubleswap, denn in der von Loewe geposteten "Information für die Truppe" ergeben sich durchaus Informationen, die vom bisherigen Sachstand abweichen.

Ohne Zweifel bestätigt natürlich die Bundeswehrinformation nur einige Tatsachen, die hier im Messerforum bereits in verschiedenen threads als unstrittig aufgezeigt und begründet worden sind. Bei Behörden dauert der Findungsprozess offensichtlich länger. In der komprimierten neuen Form zeigt er aber für Soldaten durchaus einige wichtige und NEUE Aspekte auf.

Ich vermisse allerdings in der „Information für die Truppe“ den entscheidenden Hinweis auf die in WaffG § 42a explizit benannten und JEDERMANN zustehenden Ausnahmen. Sie wurden im Rahmen der Gesetzesverschärfung von den beteiligten Parlamentariern ausdrücklich als notwendig und „großzügig erforderlich“ beschrieben:
Bei einem „berechtigten Interesse“ darf selbstverständlich auch ein Soldat sein „Victorinox Einhandmesser“ in der Öffentlichkeit führen, und zwar in beliebiger Bekleidung (oder Verkleidung).

cut

P.S. Jetzt kommt allerdings der Verband der Reservisten der Bundeswehr ins Schleudern, der in einem mir vorliegenden Schreiben noch am 23. September unter anderem folgende abstruse Thesen aufstellte:

„Anzumerken ist zudem, dass sich die Auslegung des BAWV und BMVg nur auf im Standortbereich wohnende Soldaten beziehen kann. Die in Schleswig -Hostein und Niedersachsen durch die Polizei beim Führen von Einhandmessern aufgegriffen Soldaten waren jedoch auf dem Weg in den Wochenendurlaub außerhalb des Standortbereiches, so dass kein kausaler Zusammenhang zur Berufsausübung oder zu anderen Ausnahmegründen herangezogen werden konnte, und somit das Führungsverbot griff.“ ...

„Es kann sicher kein allgemein anerkannter Zweck sein, mit einem Einhandmesser die Verpflegungsverpackungen aus Aluminiumfolie des mitgegebenen Lunchpaketes zu öffnen. Hierzu kann auch eine nicht unter dem § 42 a fallendes beidhändig zu öffnendes Taschenmesser genutzt werden. Beide Messer sollten allerdings auch nicht zur Verzierung von Eigentum der Deutschen Bahn herangezogen werden.“
 
Bei einem „berechtigten Interesse“ darf selbstverständlich auch ein Soldat sein „Victorinox Einhandmesser“ in der Öffentlichkeit führen, und zwar in beliebiger Bekleidung (oder Verkleidung).

Korrekt- er darf ein Messer auf eigene Kosten anschaffen und dieses nach eigenem Gutdünken im allgemeinen gesetzlichen Rahmen nutzen.

Das Messer, daß ihm von der Bundeswehr (für dienstliche Zwecke) ausgehändigt wurde, hat er aber so zu nutzen, wie ihm das von Dienstherr und Messereigentümer vorgeschrieben wird! :steirer:
 
Dieses Schreiben hängt seit einigen Wochen auch an meiner Dienststelle im Bereitschaftsraum zur Kenntnisnahme (Wovon aber scheinbar wenig derselben wahrgenommen zu werden scheint. Die erstmalige Verkündung des Verbots geschah bei uns im Rahmen eines Antretens durch den Spieß - so etwa im Mai diesen Jahres (!) in einigermaßen eindringlicher Weise mit hinweis auf Disziplinarrechtliche Konsequenzen - Die Aufhebung hingegen wird durch diesen Zettel als Aushang verbreitet).

Mir ist ebenfalls aufgefallen, dass die dortige Argumentation nicht 1:1 für den Zivilbürger übernommen werden kann, da explizit auf den Umstand hingewiesen wird, dass Soldaten soweit sie dienstlich tätig werden von den Einschränkungen des Waffengesetzes nicht betroffen sind. Außerdem haben wir unseren "Joker" - die Uniform und die zugehörige Zentrale Dienstvorschrift nach der das Taschenmesser in der dafür vorgesehenen Tasche der Feldhose zu tragen ist.

Demnach hat man hier den simpelsten (durchaus nicht blödesten) Weg genommen, um diese Peinlichkeit zu bereinigen.

Was mich gefreut hat war dennoch, dass erstmals in einem Behördlichen Schreiben zu diesem Thema der Weg vom und zum Dienst, sowie die "privaten Angelegenheiten auf dem Weg" zu diesem "dienstlichen Tätigwerden" hinzugezählt wurden. Leider ist das für einen nichtuniformierten Arbeitnehmer schwieriger zu beweisen.

Nichtsdestotrotz, meine Kameraden gucken immer wieder skeptisch auf meine "Alternativ, bzw. Zweitmesser" u.a. diverse Spydies. Gehn nach Afghanistan aber ham Angst vor nem Taschenmesser...was ne Armee...
 
Hallo,

Was mich gefreut hat war dennoch, dass erstmals in einem Behördlichen Schreiben zu diesem Thema der Weg vom und zum Dienst, sowie die "privaten Angelegenheiten auf dem Weg" zu diesem "dienstlichen Tätigwerden" hinzugezählt wurden.

wo steht denn, daß diese privaten Gänge "zu den dienstlichen hizugezählt werden"???

Da steht nur, daß der Dienstherr das Führen dieses Messers dann in den aufgezählten Gängen erlaubt -aber auch nur dann!-, wenn eine Felduniform getragen wird.

Das lässt sich Null Komma Null auf zivile Szenarien übertragen!


Investigator
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Investigator:

Insofern, dass die genannten Wege in den Zusammenhang mit dem dienstlich tätig werden gerückt werden, ist da schon ein erstes Aufflackern von Vernunft zu erkennen. Ich mag das wirklich nicht überbewerten.

Den "Uniformjoker" habe ich ja selbst erwähnt, da mache ich keinem was vor. Allerdings steht die ZDV 37/10 nicht über dem Gesetz, sondern wird hier ergänzend hinzugezogen. Der wichtige Satz steht nicht dort, sondern eben im Waffengesetz, wonach selbiges auf Soldaten im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht anzuwenden ist.

Vielleicht habe ich da eine recht pragmatische Sichtweise. Meine Einheit besteht zum größten Teil aus sogenannten "Heimschläfern", also Soldaten, die täglich von ihrer zivilen Wohnung in der Umgebung zur Dienststelle fahren.
Hierbei hat man jetzt wenigstens Sicherheit, dass auch der Halt beim Bäcker zum Frühstück holen den dienstlichen Zusammenhang nicht aufhebt. Ich fände es wünschenswert, wenn das so deutlich auch von polizeilicher Seite allgemein und öffentlich vertreten würde.

Und nochmal: LEIDER wurde letzten Endes auch mit der ZDV argumentiert und nicht bloß mit dem Wortlaut des ärgerlichen WaffG-Paragraphen, was auch den zivilen Mitbürgern unter euch ein wenig mehr Hoffnung hätte geben können.
 
„Es kann sicher kein allgemein anerkannter Zweck sein, mit einem Einhandmesser die Verpflegungsverpackungen aus Aluminiumfolie des mitgegebenen Lunchpaketes zu öffnen. Hierzu kann auch eine nicht unter dem § 42 a fallendes beidhändig zu öffnendes Taschenmesser genutzt werden. Beide Messer sollten allerdings auch nicht zur Verzierung von Eigentum der Deutschen Bahn herangezogen werden.“
Erfolgt das Verzehren von dienstlich im Rahmen der Truppenverpflegung gelieferten Lunchpaketen auf dem Nachhauseweg denn nicht in dienstlichem Kontext?!
Ansonsten ist die gesetzlich nicht eindeutig geregelte Frage, ob der Zweck speziell die Einhändigkeit (oder Klingenkänge etc.) betreffen muß, bis dato ungeklärt und diejenigen, die das so sehen wollen, scheinen nach den diversen Quellen zumindest noch deutlich in der Minderheit zu sein.
 
Hallo Mephistopheles,

meine 15-monatige Y-Tour-Reise liegt schon 2,5 Jahrzehnte zurück.
Daher kann ich mich nicht mehr an sämtliche Details erinnern.

Ich meine mich aber dunkel daran zu erinnern, daß es uns eingetrichtert wurde, daß ein Soldat in Felduniform immer korrekt gekleidet sein muss und irgendwie auch immer im Dienst ist. War es nicht so, daß man aus diesem Grunde im Prinzip auch außerhalb der Kaserne korrekt zu grüßen hatte?

"DER DIENSTLICHE ZUSAMMENHANG IST GEMAESS ZDV 37/10 AUCH DANN GEGEBEN, WENN DER FELDANZUG, TARNDRUCK, AUSSERHALB MILITAERISCHER LIEGENSCHAFTEN GETRAGEN WERDEN DARF."

Ganz klar- sobald man berechtigt ist die Klamotten zu tragen und dies auch tut, ist man bei der Bundeswehr im Dienstlichen Zusammenhang unterwegs.
Die Argumentation stützt sich immer wieder auf die ZDV 37/10- da liegt der Dreh- u. Angelpunkt.

Eine solche ZDV haben wir zivilen eben leider nicht.
Wir zivilen müssen mit dem sozialadäquaten Zweck argumentieren.

Die BW argumentiert imho ganz bewusst NICHT mit sozialadäquatem Zweck, weil der Dienstherr es nicht haben will, daß für dienstliche Zwecke ausgehändigte Werkzeuge privat genutzt werden.


Investigator


PS:

Irgendwie geht es aber die Polizei nichts an, wenn ein Bundeswehrsoldat sein Dienstmesser privat für sozialadäquate Zwecke führt. Immerhin kann man solche Messer ja auch frei erwerben- es sollte im konkreten Fall eh nicht umgehend möglich sein die Eigentumsverhältnisse zu klären.
Fest steht, daß ein Polizist eigentlich nicht berechtigt ist einem Soldaten in Zivil ein solches Messer abzuknüpfen, wenn dieser einen sozialadäquaten Zweck glaubhaft darstellen kann.
Er kann höchstens die Personalien aufnehmen und den Dienstherren davon in Kenntnis setzen, daß es Verdachtsmomente gibt, der Soldat xyz verwende das Dienstmesser für private Zwecke. Keine Ahnung ob das dort jemanden interessiert. Bestenfalls gibts ne Standpauke vom Hauptmann persönlich und ggf. noch ein Wochenende Dienst in der Kasserne.
 
Zuletzt bearbeitet:
Um das nochmal klarzustellen:

Der §55 I und die damit verbundenen Fahrten zum Dienst und der
Heimweg nach dem Dienst, haben nichts mit dem § 42a zu tun!
Es handelt sich höchstens um eine Analoganwendung.

Soldaten, Polizisten etc. fallen nicht unter das WaffG solange sie
sich im Dienst befinden, Die Rahmenbedingungen dafür werden vom
Dienstherrn festgelegt (wie hier in diesem Schreiben geschehen).
 
Nein, doubleswap, denn in der von Loewe geposteten "Information für die Truppe" ergeben sich durchaus Informationen, die vom bisherigen Sachstand abweichen.

Um Grunde genommen nein. Es wurde bereits alles erwähnt, zumindestens
im wesentlichen. Zum Beispiel auch von mir...;)

Ich vermisse allerdings in der „Information für die Truppe“ den entscheidenden Hinweis auf die in WaffG § 42a explizit benannten und JEDERMANN zustehenden Ausnahmen. Sie wurden im Rahmen der Gesetzesverschärfung von den beteiligten Parlamentariern ausdrücklich als notwendig und „großzügig erforderlich“ beschrieben:
Bei einem „berechtigten Interesse“ darf selbstverständlich auch ein Soldat sein „Victorinox Einhandmesser“ in der Öffentlichkeit führen, und zwar in beliebiger Bekleidung (oder Verkleidung).

Wie bereits oben erwähnt, ist kein Verweis nötig, da der § 55 I als
gesetzliche Grundlage den § 42a komplett aushebelt, solange man
sich im Dienst befindet.

Investigator
Irgendwie geht es aber die Polizei nichts an, wenn ein Bundeswehrsoldat sein Dienstmesser privat für sozialadäquate Zwecke führt. Immerhin kann man solche Messer ja auch frei erwerben- es sollte im konkreten Fall eh nicht umgehend möglich sein die Eigentumsverhältnisse zu klären.

Sorry, aber das ist Blödsinn und auch gut so.
Du hast keine Sonderrechte, nur weil du ein Soldat bist. Andersrum
darf ich als Polizist auch nicht im privaten Bereich mit einem
Einhandmesser rumlaufen, wenn ich keine Grundlage nach § 42a dafür
habe. Ebensowenig darf ich nicht nicht kontrolliert werden, nur weil
ich ein Polizist bin.
Wenn du als Soldat ein Messer privat führst und eine Grundlage nach
§ 42a hast, wird dir auch kein Polizist das Messer abnehmen. Auf jeden
Fall hat er jederzeit das Recht dich zu kontrollieren, ob du privat
unterwegs bist oder ne Uniform anhast ist dabei völlig Schnuppe!

Fest steht, daß ein Polizist eigentlich nicht berechtigt ist einem Soldaten in Zivil ein solches Messer abzuknüpfen, wenn dieser einen sozialadäquaten Zweck glaubhaft darstellen kann.

Das ist die Polizei bei jedem anderen Bürger auch nicht...;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

Der §55 I und die damit verbundenen Fahrten zum Dienst und der Heimweg nach dem Dienst, haben nichts mit dem § 42a zu tun!
Glaube nicht daß man das hätte so verstehen können.

Es handelt sich höchstens um eine Analoganwendung.
Was wäre denn da "analog"?

Du hast keine Sonderrechte, nur weil du ein Soldat bist.
Natürlich hat ein Soldat in bestimmten Situationen "Sonderrechte".
Ohne konkreten verdacht hast Du an einem uniformierten Soldaten nichts in den Hosentaschen zu nesteln.

Das oben zitierte Aufklärungsblatt veräumt es den Soldaten mitzuteilen, daß sie das Bundeswehr-Einhandmesser auch in ZIVIL mitführen dürfen, sofern sie sich auf dem Weg vom oder zum Dienst befinden, und der §42 WaffG greift. Und dazu muss man eben nur die richtige Brotzeit dabei haben.
Jetzt fahre ich z.B. als Soldat mit dem Zug vom Schwabenland nach Fontainebleau, Frankreich (selbstverständlich in Zivil), um mir von Dir am Stuttgarter Hauptbahnhof beim umsteigen meine Hosentaschen umdrehen zu lassen.
In meiner Tasche eine anständige Brotzeit mit Schwarzwälder Schinkenspeck und schon geht das. Ganz ohne ZDV 37/10...
Die Fahrt wäre dann sogar dienstlich veranlasst und die Nutzung des Taschenmessers dürfte eigentlich auch disziplinarisch ohne Konsequenzen bleiben.

Oder aber ich trage das von meinem Dienstherren für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte Taschenmesser am Wochenende beim Fischen. Dann geht Dich das als Polizisten einen feuchten Kehricht an, daß das Taschenmesser nicht dienstlich genutzt wird- §42 WaffG und fertig ist die Laube.

Ganz im Gegenteil- sollte eigentlich der Polizist ne Diszi dafür verpasst bekommen, daß der dem Soldaten Bundeswehreigentum(!) konfisziert :steirer:

So war das gemeint...


Investigator


PS:

Andersrum darf ich als Polizist auch nicht im privaten Bereich mit einem
Einhandmesser rumlaufen, wenn ich keine Grundlage nach § 42a dafür habe.

Kommt drauf an, was Du mit "im privaten Bereich" meinst. Man könnte den Begriff "Bereich" räumlich verstehen- dann dürfte man das natürlich.
Siehst Du- so schnell kann es zu missverständnissen kommen, wenn man den anderen nicht verstehen WILL.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das obige Schreiben, definiert wann sich ein Soldat im Dienst befindet
und somit gemäß § 55 I nicht unter das WaffG fällt, da sonst das
Einhandmesser dem § 42a unterliegen würde. Ganz einfach...

Und zum Beispiel der Weg zum Dienst, wird vom Dienstherrn ebenfalls als
Dienstzeit legitimiert und fällt somit unter § 55 I. Diese Rahmenbedingungen
werden vom Dienstherrn festgelegt. Ausserhalb dieser Dienstzeiten fällst
du nicht unter den § 55 I, sondern unter § 42a weil du die Eigenschaft
einer Zivilperson nunmehr inne hast.

Ohne konkreten verdacht hast Du an einem uniformierten Soldaten nichts in den Hosentaschen zu nesteln.

Das habe ich auch nie behauptet. Es ging um den Soldaten der nicht
mehr im Dienst ist, sondern ausserhalb (in zivil). So auch deine Aussage,
von mir in meinem letzten Post zitiert.

wenn ein Bundeswehrsoldat sein Dienstmesser privat für sozialadäquate Zwecke führt

Falls du in dieser Situation noch die Uniform trägst, wäre es doch
hilfreich, wenn du dich etwas verständlicher ausdrücken könntest.;)

Das oben zitierte Aufklärungsblatt veräumt es den Soldaten mitzuteilen, daß sie das Bundeswehr-Einhandmesser auch in ZIVIL mitführen dürfen, sofern sie sich auf dem Weg vom oder zum Dienst befinden, und der §42 WaffG greift.

Falsch. Zivil spielt hier keine Rolle, sondern der Umstand dass du
dich noch im Dienst befindest, egal ob in zivil oder uniform. Dann solange
greift § 55 I, ausserhalb der Dienstzeit der $ 42a.

siehe auch...
SOWEIT SIE DIENSTLICH TAETIG WERDEN


Oder aber ich trage das von meinem Dienstherren für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte Taschenmesser am Wochenende beim Fischen. Dann geht Dich das als Polizisten einen feuchten Kehricht an, daß das Taschenmesser nicht dienstlich genutzt wird- §42 WaffG und fertig ist die Laube.

Niemand hat behauptet, dass ein Polizist prüft, ob das Messer dienstlich
geliefert ist oder nicht. Das spielt überhaupt keine Rolle. Und genau
aus diesem Grund, könnte ich dieses, soweit soweit du keine
Grundlage nach $ 42a hast, einziehen.

Davon mal abgesehen, ist die Aussage völlig hinfällig. Wenn du eine
Rechtfertigung nach § 42a hast, ist es unerehblich woher du den
Gegenstand hast und wer du bist.

Ganz im Gegenteil- sollte eigentlich der Polizist ne Diszi dafür verpasst bekommen, daß der dem Soldaten Bundeswehreigentum(!) konfisziert

Zu dem Schwachsinn sag ich nichts mehr...
 
@ Siggi42

Zivil spielt hier keine Rolle, sondern der Umstand dass du
dich noch im Dienst befindest, egal ob in zivil oder uniform.

Falsch. In diesem thread reden wir über den ganz oben verlinkten Text.
Wer lesen kann... :

DA DAS BW-EINHANDMESSER GEMAESS ZDV 37/10 - ANZUGORDNUNG FUER DIE SOLDATEN DER BUNDESWEHR - IM FELDANZUG MITZUFUEHREN IST, DARF DIESES DURCH HEERESUNIFORM-UND LUFTWAFFENUNIFORMTRAEGER, IN DEN NACHFOLGEND ABSCHLIESSEND AUFGEZAEHLTEN FAELLEN MITGEFUEHRT WERDEN:...

Die Argumentation fußt also auf ZDV 37/10 und bezieht sich lediglich auf Uniformträger!
Da steht nix von Soldaten in Zivil ! :eek:


Investigator


PS:
Die Erweiterung von "Feldanzug-" auf "Heeresuniform-" und "Luftwaffenuniformträger" ist im Übrigen eine Analoganwendung! ;-)
Der Text ist im übrigen für alle diejenigen, in deren Amtsstube der nicht hängt juristich gesehen völlig unverbindlich. Da was draus ableiten zu wollen wäre eh mutig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn du die Zitat jedesmal völlig aus dem Zusammenhang reißt,
ist das schon etwas müßig...

Meine Aussage bezog sich nicht auf das oben verlinkte
Schreiben, sondern auf deine Aussage!

siehe auch:
Investigator schrieb:
Zitat:
Das oben zitierte Aufklärungsblatt veräumt es den Soldaten mitzuteilen, daß sie das Bundeswehr-Einhandmesser auch in ZIVIL mitführen dürfen, sofern sie sich auf dem Weg vom oder zum Dienst befinden, und der §42 WaffG greift.

Falsch. Zivil spielt hier keine Rolle, sondern der Umstand dass du
dich noch im Dienst befindest, egal ob in zivil oder uniform. Dann solange
greift § 55 I, ausserhalb der Dienstzeit der $ 42a.

Der Text ist im übrigen für alle diejenigen, in deren Amtsstube der nicht hängt juristich gesehen völlig unverbindlich. Da was draus ableiten zu wollen wäre eh mutig.

Meinst du damit ein andere Behörde?

Wenn ja, grundsätzlich greift der § 55 I unmissverständlich. Nur kann
es natrülich sein, dass ein anderer Dienstherr, den Weg zur Arbeit
bzw. die Heimfahrt nach verrichtetem Dienst, nicht als dazugehörig
ansieht. Dann greift also auch schon bei der Fahrt zur Arbeit der § 42a.
Wobei auch hier schon irgendwo schon festgestellt wurde, dass die Fahrt zur Arbeit und die Heimfahrt als Zusammenhang mit der
Berufsausübung zu verstehen ist. Ich habe leider den link nicht zur
Hand...:(
 
Zuletzt bearbeitet:
Wobei auch hier schon irgendwo schon festgestellt wurde, dass die Fahrt zur Arbeit und die Heimfahrt als Zusammenhang mit der
Berufsausübung zu verstehen ist. Ich habe leider den link nicht zur Hand...:(

Merkwürdig, das gerade du das jetzt schreibst, wo du doch im Thread lawblog.de: Soldaten: Risiko Taschenmesser bestritten hast, dass der Hin- und Rückweg zur Kaserne im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt und damit ein Ausnahmetatbestand vom §42a WaffG vorliegt...

siggii42 schrieb:
Was sollen denn die moralischen Bedenken?Verstehe ich nicht...

Knifemaniac hat völlig recht. Es gibt erstmal keinen Grund warum ich
als Soldat, wenn ich die Heimreise antrete, ein Einhandmesser mit mir
führen soll / darf. Warum auch? Der Dienst ist in dem Moment beendet, der Soldat
befindet sich bis auf weiteres nicht in der Eigenschaft als Soldat. Das
dienstlich gelieferte Messer ist somit nicht mehr zu führen. Ganz einfach!
 
Ich habe es auch nicht bestritten, sondern als unnötig befunden. :ahaa:

Und letztendlich bleibt das Problem bestehen, dass es noch nirgendwo
rechtsverbindlich geregelt ist, dass die Fahrten zur Arbeit im
"Zusammenhang mit der Berufsausübung" stehen. Ich denke, dass dir
da kaum einer einen Strick darau drehen wird.

In diesem Thread hier (worüber wir eigentlich reden!), geht es jedoch
darum, in welche Situationen (Hin - u. Rückweg) ich mich noch im Dienst befinde und
somit gemäß § 55 I nicht unter das WaffG falle. Der § 42a würde indes
maßgebend sein, wenn der Dienstherr die Fahrt zur Arbeit nicht mehr
als Dienstzeit anerkennt.

BTW, man lässt sich auch gerne mal eines besseren belehren und
lernt dazu. Das Thema ist sensibel und unübersichtlich. Siehste ja,
dass ich jetzt auch schlauer bin...:)
 
Hallo,

es handelt sich wohl um eine Abschrift einer wie auch immer gearteten Information an die Truppe.

Nicht alles was da in diversen Amtsstuben geschrieben wird, muss zwangsläufig Hand u. Fuß haben.

Wenn in einem Verein in der Kleiderordnung danach geforstet wird, welche Gänge dienstlichen Charakter haben und welche nicht, dann kommt mir das irgendwie komisch vor ... :steirer:

Konnte das dort http://www.pumakompanie.de/HTML_dat/seiten/Runterladen/Dateien/37_10.pdf auch nirgendwo finden. Habe aber auch nur schnell drüber geschaut...


Investigator
 
Naja wenn du dich im Dienst befindest, ist die Sache klar geregelt.

Das Problem ist nur, dass dein Dienstherr festlegen kann, wann du
dich eben im Dienst befindest. Dies hat in meiner Behörde Befehlscharakter
bzw. wurde auch in einer Verordnung so festgehalten, also auch als
formelles Gesetz mit Aussenwirkung. ;)
 
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