@ Siggi, wenn Du die Antworten genauer lesen würdest, dann hättest Du sicher mitbekommen, daß nicht ich das Wörtchen "Umgehen" eingeworfen habe, sondern Exilant.
Statt "Umgehen" sollte man vielleicht besser "Vermeiden" schreiben, das gleiche ist gemeint, aber es klingt vielleicht weniger "strafbar" oder "ordnungswidrig".
Aber lassen wir die semantischen Spitzfindigkeiten, an Gesetzte hält man sich, oder eben nicht. Ob man sich daran gehalten hat, wird letztenendes vor Gericht entschieden, und nicht vom Polizisten mit Gummihandschuhen.
Wie sieht das denn aus, wenn du erst drauf bestehst, dass es sich um
einen Zweihandmesser handelt und dann bei Erfolglosigkeit auf
die möglichen Ausnahmeregelungen eines Einhandmessers zurückgreifst.
Das nenne ich ja mal transparent und geschickt...
Ein Einhandmesser wird es ja erst bei Erfolglosigkeit, weshalb sollte man sich also vorher schon auf Ausnahmeregelungen gemäß $42a beziehen?
Entweder ist das umgebaute Messer ein Zweihandmesser, dann braucht man keine Gründe für's Führen. Erst wenn klar ist, daß es trotz des Umbaus weiterhin ein Einhandmesser ist, braucht man doch überhaupt erst Gründe zum Führen. Was ist daran unschlüssig?
Ganz ehrlich, wenn der Beamte das Messer mit einer Hand öffnen konnte,
hat das Entfernen des Pins wohl nicht soviel genutzt und das Messer
behält seine Eigenschaft als Einhandmesser bei.
Gummihandschuhe und Polizisten entscheiden nicht, was im Sinne des Gesetzers ein Einhandmesser ist, und was nicht. Ich wage mal einen Autovergleich, auch mit einem Trabbi kann man Rennen fahren, aber dadurch ist der Trabbi noch lange kein Rennwagen. Im Übrigen ist die Eigenschaft eines Einhandmessers NICHT das einhändige Öffnen, sondern das einhändige Feststellen der Klinge.
Entweder gibt es der § 42a her, dass du ein Einhandmessser tragen
kannst oder nicht!
Eben, Einhandmesser, laut BKA FAQ haben Einhandmesser Öffnungshilfen wie Pins oder Loch.
Wie kannst Du eigentlich so sicher sein, daß ein 710 ohne Pins immer noch ein Einhandmesser ist. Du magst das vielleicht so sehen, und der Polizist der es eingezogen hat auch, aber solange es kein Gericht genauso sieht, weisst Du nicht mehr als alle anderen. Deine Meinung in allen Ehren, aber sie ist nun mal nicht mehr als das, Deine subjektive Meinung. Ob es tatsächlich ein Einhandmesser ist, entscheidet zum Glück weder der einziehende Polizist, noch Du.
Bring doch mal stichhaltige Argumente (die fallen ja zum Glück noch nicht unter $42a WaffG) wie eben das BKA FAQ. Und nein, andere Personen mit gleicher Meinung sind kein Argument, man denke nur an die Tausend fliegen, die sich ja bekanntlich nicht irren können.
Weiterhin
...Wenn ich durch meine Handlung "Entfernen
von Pins" erreichen will, dass das BM nicht mehr als Einhandmesser
einzustufen ist, es sich jedoch nach Ansicht der Behörden oder wem
auch immer weiterhin um ein Einhandmesser handelt, ist das Tragen
auch weiterhin rechtswidrig (§ 42 III bleibt unberührt).
.[/B]
Tut mit leid, aber dieser Satz ergibt absolut keinen Sinn, Du würdest es sicher "Schwachsinn" nennen, ich verkneife mir das. Es wäre ja nochmal schöner, wenn jetzt auch noch "wer auch immer" entscheidet, wie ein Gesetz zu interpretieren ist. Das tun in unserem Lande immer noch die Gerichte. Interpretieren kann ein Gesetz jeder, entscheiden wie es richtig zu interpretieren ist, kann nur ein Gericht.
@ Klingler Du hast es auf den Punkt gebracht, genau so habe ich das gemeint. Primär ansetzen, daß es nach dem Umbau ein Zweihandmesser ist, das nicht unter den $42a WaffG fällt, als Grundlage das BKA FAQ.
Sekundär Gründe zum Führen des Messers zu nennen, um zu zeigen, daß selbst ein Einhandmesser legal geführt worden wäre, wenn es denn eines gewesen wäre.