Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Den sollte man bei Waffenrechtsfragen nie zu Rate ziehen. Nicht nur ob der latenten Gefahr spontaner Gehirnblutungen sondern auch, wril in D bri dem Thema selbt bei vielen sonst vernunftbegabten Menschen alles aussetzt.einfach nur mit menschlichem Verstand betrachtet.
Einspruch mit den exakte Waffenrechtlichen Bewertungen einlegen würde.
Das wird das BKA nicht machen. Es müsste einzelgerichtlich oder durch die zuständige Behörde vorort festgestellt werden für das konkrete Messer. In Hamburg ist das die Jagd und Waffenbehörde (Polizei). Beim qualifizierten Einspruch wird sich jemand damit auseinandersetzen. Alles darüberhinaus steht in meinen Augen nicht im Verhältnis und hat auch nur für das konkrete Messer später Relevanz. Genugtuung ggü den Beamten aus dem Gericht wirst Du nicht bekommen. Die stecken das weg und Du hast den ganzen Frust, auch wenn Du im Recht bist...just my 5 cent. Kauf Dir nen schönes Messer. Ich hab am Flughafen auch schon ein paar wegwerfen müssen , was aber meine Schusseligkeit war.... da stellt sich mir die Frage man auch ohne Klageverfahren (einfach durch Zusenden eines UKPK-Exemplars) beim BKA einen Feststellungsbescheid für ebendieses Modell anfragen könnte?
Jein, die ist nur Waffenbehörde im Verwaltungsverfahren nach WaffG, nicht zuständig bei Owis oder Strafverfahren. In meinen eigenen Strafverfahren konnte ich der Akteneinsicht entnehmen, daß die internen Behördengutachten zu gemutmaßten Waffen Gegenständen von Leuten der KTU im LKA erstellt, das dürfte auch bei Owis der Fall sein.In Hamburg ist das die Jagd und Waffenbehörde (Polizei).
Merkwürdig.... von Leuten der KTU im LKA erstellt ...
§ 2
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
...
(5) 1Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. 2Antragsberechtigt sind
3Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. 4Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. 5Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können, 2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
§ 48
Sachliche Zuständigkeit
...
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.
...
War bei mir bereits Teil des Strafbefehlantrages, also lange (d.h. Monate) vor meinem Einspruch gegen den Strafbefehl erstellt.Wenn Du von einem internen Behördengutachten weiß, wird dies ja wahrscheinlich ab Einspruch erstellt werden.
Wenn ich das oben richtig verstanden hab, hatte der TE seinen Widerspruch bereits zurückgezogen, damit Dürfte der Bescheid mittlerweile qua Fristablauf Bestandskraft haben.Ich habe Hoffnung für den Threadstarter, dass es sich dann schnell posutiv klären würde.
Das habe ich auch mal gedacht, bzw. hier irgendwo gelesen, aber wie Du oben siehst, erklärt das Gesetz die Entscheidung des BKA als "für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich"...., unterliegt das ganze der freien richterlichen Beweiswürdigung, für die FBs des BKA nicht bindend sind.
Ganz einfach: Die Straf- und Busgeldbewehrungen im WaffG verweisen in dieser Hinsicht nur auf ziemlich ungenaue Rechtsbegriffe. Der Gesetzgeber kann die Richter in ihren Spielräumen sehr einschränken, dafür muß er dann aber dezidierte und präzise Gesetze machen. Ob sich unter diesen Tatbestand etwas subsummieren läßt oder nicht, entscheidet dann der Richter und ist dabei an Verwaltungsbinnenrecht wie insb. Verwaltungsvorschriften nicht gebunden. Möglicherweis ist die Zuständigkeitsregelung im §48 da verfasssungswidrig formuliert, aber das fügt sich in dieses Gesetz ja prima ein.Wo ein Amtsrichter da gegebenenfalls einen persönlichen Entscheidungsspielraum erkennt, würde mich durchaus interessieren. Das ist Bundesrecht.
Wenn ein Richter anderer Meinung ist, als das BKA, ist er qua Verfassungsrecht unabhängig in seiner Beweiswürdigung, in dieser Hinsicht auf die Erfüllung des (nebenstrafrechtlichen) Tatbestandes. Das Risiko, daß es ein Berufungs- oder Revisionsgericht ganz anders sieht, steigt für ihn natürlich. Habe ich selber schon des Öfteren selbst beobachtet v.a. bei Abwehrsprays und Polenböllern. Aber da habe ich auch schon Verurteilungen contra legem gesehen, die rechtskräftig wurden.Ob ein Richter in ähnlich gelagerten Fällen eine Analogie erkennt, ist durchaus seine Sache. Im konkreten Fall, in dem es bei den Feststellungsbescheiden ja immer nur um ein bestimmtes Modell geht, ist sein Entscheidungsspielraum meiner Meinung nach gleich Null.
Korrekt. Allerdings wäre eine im FB getroffene Entscheidung "Das UKPK verfügt über keine Feststellvorrichtung im Sinne des WaffG und ist daher vom Führungsverbot nicht betroffen" sehr konkret.Ganz einfach: Die Straf- und Busgeldbewehrungen im WaffG verweisen in dieser Hinsicht nur auf ziemlich ungenaue Rechtsbegriffe. ...
Ja, aber nur konkret für dieses eine vorgelegte UPKN und nicht für alle UPKNs und vor allem eben keine gesetzliche Regelung, die Richter irgendwie binden würde, sondern nur Verwaltungsbinnenrecht, wenn auch mit möglicher Selbstbindung.Korrekt. Allerdings wäre eine im FB getroffene Entscheidung "Das UKPK verfügt über keine Feststellvorrichtung im Sinne des WaffG und ist daher vom Führungsverbot nicht betroffen" sehr konkret.
Ich auch, aber eben nur mit Wirkung für die Verwaltung und bindend für die Waffenbehörden bei Verwaltungshandeln auf Grundlage des WaffG.Die Regelung zur Zuständigkeit des BKA und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen halte ich formal ebenfalls für eindeutig
Vermutlich müssen sie das bis auf Weiteres nicht, schon rein in Ermangelung eines befugten Klägers. Ansonsten sieht das für mich eher nach einem klassischen Fall der vom BVerfG etablierten Prinzips verfassungskonformer Gesetzesauslegung aus und der §48 läßt sich eben auch verfassungskonform auslegen, auch wenn die Formulierung hier irreführend ist.Ob sich daraus eine Verfassungswidrigkeit herleiten lässt, müsste das BVG entscheiden.
Ja, aber eben nur diese und nur im Rahmen der tatbestandlichen Regelung, die im Gesetz auch drin steht, wie z.B. dem §42a WaffG.Dann sollte man aber bedenken, dass jede gesetzliche Regelung die Entscheidungsfreiheit der Gerichte einschränkt.
Das ist halt Grundprinzip eines aufgeklärten Rechtsstaates mit Gewaltenteilung. Ich finde es gut, das wir hier (noch) einen haben.Echt blöd, dass Richter sich an Gesetze halten müssen ...