Spyderco UKPK (UK Pen Knife) sichergestellt und Bußgeldbescheid erhalten

Ich hatte weiter vorne den Link zur Drucksache 19/15875 gepostet, in der im ersten Absatz auf Seite 39 das Merkmal eines nicht feststellbaren Messers - kurz und prägnant - benannt wird.
 
Da mußt Du beim Lesen schon etwas genauer hinschauen, wenn Du mich zitierst. Aber wie Du es drehst und wendest, ein „einhändiges Schließen“ wird definitiv nach niemandes Ansicht zu einem waffenrechtlich relevanten Kriterium.
Was Du vielleicht gemeint hast, mag auf einem anderen Blatt stehen.
 
Gibt es hier keinen Juristen unter uns, der für ein nettes Dankeschön Honigbär Formulierungshilfe geben könnte?
 
Eine kleine Hilfskrücke lässt sich eventuell über den Feststellungsbescheid des BKA vom 2. Juli 2019 zu "Messer mit magnetischer Klingenhalterung" bauen.
Unter Begründung Punkt 4 ist zu lesen:
"Denkbar wäre, das vorliegende Messer als Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes einzustufen. Dies würde mitunter erfordern, dass es sich um ein feststellbares Messer handelt, ausgestattet mit einem Feststellmechanismus, der im Falle des Aufklappens der Klinge greift. Das Einklappen wiederum erfordert ein Lösen der mechanischen Sperrvorrichtung. Die hier verbaute magnetische Halterung, die bereits bei leichtem Fingerdruck auf den Klingenrücken löst, erfüllt die Kriterien einer mechanischen Sperrvorrichtung nicht."

Als entscheidend sehe ich hier die Aussagen, dass ein Feststellmechanismus greifen muss und, dass zum Einklappen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss.
Der Bescheid bezieht sich natürlich nur auf das beschiedene Messer aber vielleicht greifen die Aussagen ja hinsichtlich der Feststellbarkeit.

stralsund
 
Als Jurist kann ich nur sagen, dass ich für 280€ ohne Rechtsschutzversicherung maximal Einspruch mit den exakte Waffenrechtlichen Bewertungen einlegen würde. Wenn der keinen Erfolg hat würde ich die Pille schlucken und meine Energie nicht an die Gerichte verschwenden sondern in einen schönen Messerfrustkauf stecken. Ich habe meinen Beruf an den Nahel gehängt. Hat mich zu sehr aufgeregt...
 
... da stellt sich mir die Frage man auch ohne Klageverfahren (einfach durch Zusenden eines UKPK-Exemplars) beim BKA einen Feststellungsbescheid für ebendieses Modell anfragen könnte?
Das wird das BKA nicht machen. Es müsste einzelgerichtlich oder durch die zuständige Behörde vorort festgestellt werden für das konkrete Messer. In Hamburg ist das die Jagd und Waffenbehörde (Polizei). Beim qualifizierten Einspruch wird sich jemand damit auseinandersetzen. Alles darüberhinaus steht in meinen Augen nicht im Verhältnis und hat auch nur für das konkrete Messer später Relevanz. Genugtuung ggü den Beamten aus dem Gericht wirst Du nicht bekommen. Die stecken das weg und Du hast den ganzen Frust, auch wenn Du im Recht bist...just my 5 cent. Kauf Dir nen schönes Messer. Ich hab am Flughafen auch schon ein paar wegwerfen müssen , was aber meine Schusseligkeit war.
 
Ich revidiere meine obige Aussage. Wusste nicht, dass es so ein Antragsverfahren beim BKA gibt.
Sicher nicht umsonst, aber natürlich hilfreich wenn man es ausfechten will.
 
In Hamburg ist das die Jagd und Waffenbehörde (Polizei).
Jein, die ist nur Waffenbehörde im Verwaltungsverfahren nach WaffG, nicht zuständig bei Owis oder Strafverfahren. In meinen eigenen Strafverfahren konnte ich der Akteneinsicht entnehmen, daß die internen Behördengutachten zu gemutmaßten Waffen Gegenständen von Leuten der KTU im LKA erstellt, das dürfte auch bei Owis der Fall sein.
 
Das meinte ich auch. Entweder als Behörde die Feststellt nach dem WaffG oder eben gerichtlich bei der Owi / Strafsache. Du hast Recht.
Wenn Du von einem internen Behördengutachten weiß, wird dies ja wahrscheinlich ab Einspruch erstellt werden. Ich habe Hoffnung für den Threadstarter, dass es sich dann schnell posutiv klären würde.
 
... von Leuten der KTU im LKA erstellt ...
Merkwürdig.
Laut § 48 Abs. 3 WaffG ist allein das BKA entscheidungsbefugt. Andere Behörden können die Entscheidung beantragen und haben ggf. ein Recht auf Anhörung. Fällen können sie die Entscheidung nicht.

§ 2​

Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste​

...
(5) 1Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. 2Antragsberechtigt sind
1.Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
3Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. 4Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. 5Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

i.V.m.

§ 48​

Sachliche Zuständigkeit​

...
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.
...
 
Dabei geht es aber um eine verwaltungsrechtliche Zuständigkeit für die Waffenbehörde und zwar eine verwaltungsbinnenrechtliche. Wessen Sachverstandes (oder auch gar keines) sich im Verfahren die zuständige Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft bedient, ist deren eigene Sache. Aus der Vorschrift ergäbe sich allenfalls eine Verwaltungsselbstbindung. Falls eine Verwaltungsakt der Waffenbehörde oder auch eine Owi oder ein Strafverfahren vor Gericht geht, unterliegt das ganze der freien richterlichen Beweiswürdigung, für die FBs des BKA nicht bindend sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn Du von einem internen Behördengutachten weiß, wird dies ja wahrscheinlich ab Einspruch erstellt werden.
War bei mir bereits Teil des Strafbefehlantrages, also lange (d.h. Monate) vor meinem Einspruch gegen den Strafbefehl erstellt.

Ich habe Hoffnung für den Threadstarter, dass es sich dann schnell posutiv klären würde.
Wenn ich das oben richtig verstanden hab, hatte der TE seinen Widerspruch bereits zurückgezogen, damit Dürfte der Bescheid mittlerweile qua Fristablauf Bestandskraft haben.
 
Solange Du nur mit den Verwaltungsbehörden diskutierst, ist das richtig.

..., unterliegt das ganze der freien richterlichen Beweiswürdigung, für die FBs des BKA nicht bindend sind.
Das habe ich auch mal gedacht, bzw. hier irgendwo gelesen, aber wie Du oben siehst, erklärt das Gesetz die Entscheidung des BKA als "für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich".
Wo ein Amtsrichter da gegebenenfalls einen persönlichen Entscheidungsspielraum erkennt, würde mich durchaus interessieren. Das ist Bundesrecht.
Der "blaue Himmel", den viele Richter beliebiger Instanzen allein über sich sehen, ist oft eben doch nur die Unterseite des Teppichs im deutschen Bundestag.

Zur Erinnerung: Es ging um die Frage, ob der TO, einen FB beantragen könnte, (kann er lt. § 2 Absatz 5 Ziffer 1 WaffG) und ob er sich im Fall einer für ihn günstigen Entscheidung auf diesen berufen kann (kann er ebenfalls lt. § 2 Absatz 5 Satz 4 WaffG).

Ob ein Richter in ähnlich gelagerten Fällen eine Analogie erkennt, ist durchaus seine Sache. Im konkreten Fall, in dem es bei den Feststellungsbescheiden ja immer nur um ein bestimmtes Modell geht, ist sein Entscheidungsspielraum meiner Meinung nach gleich Null.

Ist hier natürlich erst für den nächsten Pechvogel von Bedeutung. Der hier zu Grunde liegende Fall dürfte mittlerweile erledigt sein.
 
Wo ein Amtsrichter da gegebenenfalls einen persönlichen Entscheidungsspielraum erkennt, würde mich durchaus interessieren. Das ist Bundesrecht.
Ganz einfach: Die Straf- und Busgeldbewehrungen im WaffG verweisen in dieser Hinsicht nur auf ziemlich ungenaue Rechtsbegriffe. Der Gesetzgeber kann die Richter in ihren Spielräumen sehr einschränken, dafür muß er dann aber dezidierte und präzise Gesetze machen. Ob sich unter diesen Tatbestand etwas subsummieren läßt oder nicht, entscheidet dann der Richter und ist dabei an Verwaltungsbinnenrecht wie insb. Verwaltungsvorschriften nicht gebunden. Möglicherweis ist die Zuständigkeitsregelung im §48 da verfasssungswidrig formuliert, aber das fügt sich in dieses Gesetz ja prima ein.
Das gundsätzliche Problem von vielen Bereichen im Nebenstrafrecht bildet sich hier besonders ab: Durch die Strafbewehrung von Verwaltungsrecht werden Strafrecht und Verwaltungsrecht bunt vermischt, passen aber systematisch nicht wirklich zueinander.

Ob ein Richter in ähnlich gelagerten Fällen eine Analogie erkennt, ist durchaus seine Sache. Im konkreten Fall, in dem es bei den Feststellungsbescheiden ja immer nur um ein bestimmtes Modell geht, ist sein Entscheidungsspielraum meiner Meinung nach gleich Null.
Wenn ein Richter anderer Meinung ist, als das BKA, ist er qua Verfassungsrecht unabhängig in seiner Beweiswürdigung, in dieser Hinsicht auf die Erfüllung des (nebenstrafrechtlichen) Tatbestandes. Das Risiko, daß es ein Berufungs- oder Revisionsgericht ganz anders sieht, steigt für ihn natürlich. Habe ich selber schon des Öfteren selbst beobachtet v.a. bei Abwehrsprays und Polenböllern. Aber da habe ich auch schon Verurteilungen contra legem gesehen, die rechtskräftig wurden.
Anderseits orientieren sich viele Richter natürlich gerne an BKA-FBs, schon aus Gründen der Arbeitsökonomie. Waffenbehörden und (zumindest hier) die KTU/LKA machen das anscheinend auch oft so.
 
Ganz einfach: Die Straf- und Busgeldbewehrungen im WaffG verweisen in dieser Hinsicht nur auf ziemlich ungenaue Rechtsbegriffe. ...
Korrekt. Allerdings wäre eine im FB getroffene Entscheidung "Das UKPK verfügt über keine Feststellvorrichtung im Sinne des WaffG und ist daher vom Führungsverbot nicht betroffen" sehr konkret.
Die Regelung zur Zuständigkeit des BKA und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen halte ich formal ebenfalls für eindeutig.
Ob sich daraus eine Verfassungswidrigkeit herleiten lässt, müsste das BVG entscheiden. Dann sollte man aber bedenken, dass jede gesetzliche Regelung die Entscheidungsfreiheit der Gerichte einschränkt.
Echt blöd, dass Richter sich an Gesetze halten müssen ...

Na ja, wir werden es hier nicht klären. Warten wir also weiter ab.
 
Korrekt. Allerdings wäre eine im FB getroffene Entscheidung "Das UKPK verfügt über keine Feststellvorrichtung im Sinne des WaffG und ist daher vom Führungsverbot nicht betroffen" sehr konkret.
Ja, aber nur konkret für dieses eine vorgelegte UPKN und nicht für alle UPKNs und vor allem eben keine gesetzliche Regelung, die Richter irgendwie binden würde, sondern nur Verwaltungsbinnenrecht, wenn auch mit möglicher Selbstbindung.
Die Regelung zur Zuständigkeit des BKA und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen halte ich formal ebenfalls für eindeutig
Ich auch, aber eben nur mit Wirkung für die Verwaltung und bindend für die Waffenbehörden bei Verwaltungshandeln auf Grundlage des WaffG.

Ob sich daraus eine Verfassungswidrigkeit herleiten lässt, müsste das BVG entscheiden.
Vermutlich müssen sie das bis auf Weiteres nicht, schon rein in Ermangelung eines befugten Klägers. Ansonsten sieht das für mich eher nach einem klassischen Fall der vom BVerfG etablierten Prinzips verfassungskonformer Gesetzesauslegung aus und der §48 läßt sich eben auch verfassungskonform auslegen, auch wenn die Formulierung hier irreführend ist.
Dann sollte man aber bedenken, dass jede gesetzliche Regelung die Entscheidungsfreiheit der Gerichte einschränkt.
Ja, aber eben nur diese und nur im Rahmen der tatbestandlichen Regelung, die im Gesetz auch drin steht, wie z.B. dem §42a WaffG.

Echt blöd, dass Richter sich an Gesetze halten müssen ...
Das ist halt Grundprinzip eines aufgeklärten Rechtsstaates mit Gewaltenteilung. Ich finde es gut, das wir hier (noch) einen haben.
 
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