Steht in jedem FB schon explizit anders drin, nämlich daß dieser nur für das jeweils begutachtete Objekt gilt. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das BKA gibt nach meinem Eindruck auch nicht mehr her, so daß die das so reinschreiben müssen tun.
Du meinst, Hersteller und Importeure sind antragsberechtigt, sollen aber für 10.000 Messer 10.000 Feststellungsbescheide beantragen und die womöglich beim Verkauf beilegen?
Der Satz
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf das oben beschriebene Messer und gilt nicht für dessen Modifikationen, Nachbauten etc.
bedeutet: Der Bescheid gilt für ein Modell, von einem Hersteller, in der begutachteten Version.
Er gilt nicht nur für ein konkretes Exemplar.
Wenn TollesMesser Modell Alpha begutachtet wurde, gilt der Bescheid also nur für Modell Alpha und nicht auch für TollesMesser Modell Beta, obgleich das ja eigentlich genauso funktioniert. Falls ein TollesFake Alpha auftaucht, so erstreckt sich der FB auch nicht auf dieses Messer und wenn ein Bastler sich aus einem Modell Alpha ein MeinAlpha baut, kann er sich auch nicht auf den FB zum Original berufen.
... an der Erfüllung oder Nichterfüllung des gesetzlichen Tatbestandes ...
... für dessen Feststellung die den Bescheid ausstellende Behörde an die Einstufung des BKA gebunden ist. Wenn man Deiner Einschätzung folgt (was ich nicht tue): Hältst Du das für ein Problem der Reihenfolge? Wenn der FB existiert, gibt es keinen Bußgeldbescheid, weil der FB für die ausstellende Behörde bindend ist. Wenn das Thema beim Gericht ist und der Beschuldigte einen FB beantragt, hat das BKA nichts mehr zu melden?
Widerspruch ist nicht möglich, aber halt eine(laut BVerfG sehr weitgehende) Uminterpretierung. Wenn man den 48 a so auslegen und auch anwenden würde, daß er die unabhängigkeit des Richters und damit die Gewaltenteilung verletz, wäre das vermutlich eine verfassungswidrige Interpretation.
Für die Verwaltung gibt es Verwaltungsvorschriften. Die hier ist für das WaffG:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz Die sind selbstverständlich für den Richter unerheblich.
Aber das WaffG ist ein Bundesgesetz. Das BVerfG hat auch entschieden, dass die Auslegungsfreiheit ihre Grenzen im Wortlaut des Gesetzes findet: Was dort steht, steht dort. Punkt. "Das hat der Onkel doch nicht so gemeint" gehört in den Kindergarten, nicht in den Gerichtssaal. Interpretieren kann man, was zwischen den Zeilen steht. Der Satz
Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
ist von geradezu erfrischender Eindeutigkeit. Da ein "Ich bin da nicht gemeint" hinein zu interpretieren ist schon ziemlich mutig.
Aber wie gesagt: Wir werden das hier nicht klären. Solange keiner das Rückgrat hat, so eine Sache mal durchzuziehen (und damit auch unser Rechtssystem endlich mal seine Arbeit machen zu lassen), bleiben die ganzen Unklarheiten dieses handwerklich unfassbar schlechten Gesetzes im Rechtsalltag bestehen.