Spyderco UKPK (UK Pen Knife) sichergestellt und Bußgeldbescheid erhalten

Ja, aber nur konkret für dieses eine vorgelegte UPKN und nicht für alle UPKNs und vor allem eben keine gesetzliche Regelung, die Richter irgendwie binden würde, sondern nur Verwaltungsbinnenrecht, wenn auch mit möglicher Selbstbindung.
Das sehe ich anders. Die Entscheidung gilt meines Erachtens für alle UKPKs, nicht aber z. B. für alle Spyderco Slipits.
Eine Beschränkung auf die Verwaltung gibt das Gesetz ebenfalls nicht her: Das ist ist ein Bundesgesetz, kein Bußgeldkatalog.
... aber eben nur mit Wirkung für die Verwaltung und bindend für die Waffenbehörden bei Verwaltungshandeln auf Grundlage des WaffG
Auch hier würde ich widersprechen. Im vorliegenden Fall ist das aber noch nicht einmal relevant: Es geht um einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit. Wenn die Ordnungswidrigkeit keine ist, hat sich das Verfahren erledigt.
... vom BVerfG etablierten Prinzips verfassungskonformer Gesetzesauslegung
Eine verfassungkonforme Gesetzesauslegung, die dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht?
Das ist halt Grundprinzip eines aufgeklärten Rechtsstaates mit Gewaltenteilung. Ich finde es gut, das wir hier (noch) einen haben.
Ich auch. Eventuell mal den Ironiedetektor eichen lassen? ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Entscheidung gilt meines Erachtens für alle UKPKs, nicht aber z. B. für alle Spyderco Slipits.
Steht in jedem FB schon explizit anders drin, nämlich daß dieser nur für das jeweils begutachtete Objekt gilt. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das BKA gibt nach meinem Eindruck auch nicht mehr her, so daß die das so reinschreiben müssen tun.

Es geht um einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit. Wenn die Ordnungswidrigkeit keine ist, hat sich das Verfahren erledigt.
Ja, aber das hängt eben vor allem auch an der Erfüllung oder Nichterfüllung des gesetzlichen Tatbestandes, auf den die Bußgeld- oder Strafbewehrung verweist, in diesem Fall den 42a. Und ob dieser erfüllt ist oder nicht, entscheidet nicht das BKA, sondern im Falle eines Rechtsstreites eine unabhängiger Richter gebunden an diesen gesetzlichen Tatbestand aber unabhängig in freier Beweiswürdigung.
Meiner Erinnerung nach war die Regelung im 48 damals vor allem gedacht, um inkonsistentes Chaos in der Bescheidung durch lokal zuständige Waffenbehörden zu vermeiden, die ja typischerweise in Deutschland kaum fachlich qualifiziert waren oder sind (untergeordnete Nebenzuständigkeit in Stadt/Gemeinde oder Landratsämtern).
Eine verfassungkonforme Gesetzesauslegung, die dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht
Widerspruch ist nicht möglich, aber halt eine(laut BVerfG sehr weitgehende) Uminterpretierung. Wenn man den 48 a so auslegen und auch anwenden würde, daß er die unabhängigkeit des Richters und damit die Gewaltenteilung verletz, wäre das vermutlich eine verfassungswidrige Interpretation. Wenn man sie so versteht, daß durch den 48 die Verwaltungsverfahren der zuständigen Verwaltung geegelt, wäre das hingegen verfassungsrechtlich wohl völlig unbedenklich, abgesehen natürlich von ggf. zu beachtenden Föderalismusfragen.

Die Ironie hatte ich anscheinend falsch verstanden.
 
Steht in jedem FB schon explizit anders drin, nämlich daß dieser nur für das jeweils begutachtete Objekt gilt. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das BKA gibt nach meinem Eindruck auch nicht mehr her, so daß die das so reinschreiben müssen tun.
Du meinst, Hersteller und Importeure sind antragsberechtigt, sollen aber für 10.000 Messer 10.000 Feststellungsbescheide beantragen und die womöglich beim Verkauf beilegen?
Der Satz
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf das oben beschriebene Messer und gilt nicht für dessen Modifikationen, Nachbauten etc.
bedeutet: Der Bescheid gilt für ein Modell, von einem Hersteller, in der begutachteten Version.
Er gilt nicht nur für ein konkretes Exemplar.
Wenn TollesMesser Modell Alpha begutachtet wurde, gilt der Bescheid also nur für Modell Alpha und nicht auch für TollesMesser Modell Beta, obgleich das ja eigentlich genauso funktioniert. Falls ein TollesFake Alpha auftaucht, so erstreckt sich der FB auch nicht auf dieses Messer und wenn ein Bastler sich aus einem Modell Alpha ein MeinAlpha baut, kann er sich auch nicht auf den FB zum Original berufen.

... an der Erfüllung oder Nichterfüllung des gesetzlichen Tatbestandes ...
... für dessen Feststellung die den Bescheid ausstellende Behörde an die Einstufung des BKA gebunden ist. Wenn man Deiner Einschätzung folgt (was ich nicht tue): Hältst Du das für ein Problem der Reihenfolge? Wenn der FB existiert, gibt es keinen Bußgeldbescheid, weil der FB für die ausstellende Behörde bindend ist. Wenn das Thema beim Gericht ist und der Beschuldigte einen FB beantragt, hat das BKA nichts mehr zu melden?

Widerspruch ist nicht möglich, aber halt eine(laut BVerfG sehr weitgehende) Uminterpretierung. Wenn man den 48 a so auslegen und auch anwenden würde, daß er die unabhängigkeit des Richters und damit die Gewaltenteilung verletz, wäre das vermutlich eine verfassungswidrige Interpretation.
Für die Verwaltung gibt es Verwaltungsvorschriften. Die hier ist für das WaffG: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz Die sind selbstverständlich für den Richter unerheblich.
Aber das WaffG ist ein Bundesgesetz. Das BVerfG hat auch entschieden, dass die Auslegungsfreiheit ihre Grenzen im Wortlaut des Gesetzes findet: Was dort steht, steht dort. Punkt. "Das hat der Onkel doch nicht so gemeint" gehört in den Kindergarten, nicht in den Gerichtssaal. Interpretieren kann man, was zwischen den Zeilen steht. Der Satz
Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
ist von geradezu erfrischender Eindeutigkeit. Da ein "Ich bin da nicht gemeint" hinein zu interpretieren ist schon ziemlich mutig.

Aber wie gesagt: Wir werden das hier nicht klären. Solange keiner das Rückgrat hat, so eine Sache mal durchzuziehen (und damit auch unser Rechtssystem endlich mal seine Arbeit machen zu lassen), bleiben die ganzen Unklarheiten dieses handwerklich unfassbar schlechten Gesetzes im Rechtsalltag bestehen.
 
Du meinst, Hersteller und Importeure sind antragsberechtigt, sollen aber für 10.000 Messer 10.000 Feststellungsbescheide beantragen und die womöglich beim Verkauf beilegen?
Nein, da hier wohl der schon genannte Effekt der Selbstbindung der Verwaltung als Wirkung des allg. Gleichheitsgrundsatzes greifen dürfte. Dazu dient ja auch der §48 um eine gewisse bundesweite Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis der Waffenbehörden herzustellen.

Der Satz bedeutet: Der Bescheid gilt für ein Modell, von einem Hersteller, in der begutachteten Version.
Er gilt nicht nur für ein konkretes Exemplar.
Der Bescheid kann nur für das begutachtete Exemplar gelten, da ja nur das wie vorgelegt geprüft werden konnte. Für baugleiche andere Exemplare dürfte allerdings der genannte Selbstbindungseffekt gelten, da sonst ja baugleiche Messer bzw. deren Besitzer oder Eigentümer ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden.

Für die Verwaltung gibt es Verwaltungsvorschriften. Die hier ist für das WaffG: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz Die sind selbstverständlich für den Richter unerheblich.
Stimmt, wobei es je nach Bundesland natürlich noch weitere Landesgesetze und Verwaltungsvorschriften gibt, die in Verfahren eine Rolle spielen, z.b. welche Behörde die für den Vollzug zuständige Waffenbehörde ist.
Wenn der FB existiert, gibt es keinen Bußgeldbescheid, weil der FB für die ausstellende Behörde bindend ist. Wenn das Thema beim Gericht ist und der Beschuldigte einen FB beantragt, hat das BKA nichts mehr zu melden?
Nein, auch ein rechtswidriger Bescheid in einem Verwaltungsverfahren ist in Deutschland wirksam und kann Rechtskraft erlangen, wenn es keinen fristgemäßen Widerspruch eines Berechtigten gibt bzw. wenn einem ablehnenden Widerspruch nicht fristgerecht mit Rechtsmitteln entgegnet wird. Wenn das Gericht auf einen Beweismittelantrag auf Einholung eines FB vom BKA entsprechend beschließt, wird das BKA natürlich relevant. Bindend kann dieser FB aber dadurch nicht werden, da er genauso der freien Richterlichen Beweiswürdigung unterliegt, wie jeder andere Beweis. Wenn der Beweisantrag abgelehnt wird wäre das BKA wiederum raus.
Aber das WaffG ist ein Bundesgesetz. Das BVerfG hat auch entschieden, dass die Auslegungsfreiheit ihre Grenzen im Wortlaut des Gesetzes findet: Was dort steht, steht dort. Punkt. "Das hat der Onkel doch nicht so gemeint" gehört in den Kindergarten, nicht in den Gerichtssaal. Interpretieren kann man, was zwischen den Zeilen steht.
Ob es um eine Landes oder Bundesgesetz geht erscheint mir unerheblich, da beide sich nach den Vorgaben des Grundgesetzes richten müsssen bzw. Verfassungswidrigkeit zur Nichtigkeit der Norm führen würde. Im Gesetz steht ja aber grade nicht drin, daß etwaige Bescheidungen der Executive für die Judikative bindend sind und die verfassungsmäßig vorgegebene Unabhängigkeit des Richters einschränken. Dieses in die in dieser Hinsicht unpräzise Rechtsvorschrift hereinzuinterpretieren würde sich gegen das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen richten.
ist von geradezu erfrischender Eindeutigkeit. Da ein "Ich bin da nicht gemeint" hinein zu interpretieren ist schon ziemlich mutig.
Nein, da höherrangiges Recht, in diesem Fall das Grundgesetz mit der Garantie der Gewaltenteilung jedes niederrangige Recht bricht, egal wie eindeutig dieses auch formuliert sein mag.
 
Das Verfahren richtet sich hier aber nicht gegen die Einstufung des Messers, sondern gegen die Verhängung des Bußgeldbescheides. Wenn die Einstufung des Messers durch das BKA, wie Du selbst sagst, für die ausstellende Behörde verbindlich ist, kann diese Behörde nach geltendem Recht keinen dieser Einstufung widersprechenden Bußgeldbescheid erlassen. Genau das hat das Gericht in einem solchen Fall zu prüfen. Nicht mehr und nicht weniger.

Aber wie gesagt: Wir werden dafür hier keine Lösung finden.
 
, kann diese Behörde nach geltendem Recht keinen dieser Einstufung widersprechenden Bußgeldbescheid erlassen
Kann sie doch, ist dann halt rechtswidrig und das kommt jeden Tag bestimmt mindestens zigmal vor. Wenn er Bestandskraft erlangt wird er sogar rechtswirksam.
Genau das hat das Gericht in einem solchen Fall zu prüfen. Nicht mehr und nicht weniger.
Nein, das Gericht prüft die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes auf den die Bußgeldbewehrung verweist in freier richterlicher Beweiswürdigung, also in diesem Fall den 42a.
 
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