Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

ODER bedeutet, das eine der beiden angegebenen Kriterien erfüllt sein muss.
Da gibt es auch keine Auslegungsspielräume, die Sache ist klar geregelt.

Na ich weiß nicht. Gelten diese 8,5 cm ODER zweischneidige Klingen nun für alle Klappmesser nur für Einhandmesser?
Einen Absatz vorher sind noch Jagdnicker als Werkzeuge von der Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft ausgenommen. Einen Absatz später würde dies nur gelten, wenn die Klinge nicht länger als 8,5 cm ist. Im übrigen zählt doch das Tragen einer Tracht (inkl. einem Jagdnicker) zum Brauchtum. Damit dürfte auch ein Jagdnicker mit 13cm Klinge erlaubt sein.

Was den sozial-adäquaten Zweck angeht (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege), da sind die Beispiele eh nur Augenwischerei. Vor allem weil man hier zum Zwecke der Sport- oder der Berufsausübung weggelassen hat und nur noch bestimmte Tätigkeiten aufgelistet hat. Zum Bergsteigen dürfte man ein Einhandmesser führen, zum Wandern wohl eher nicht. Gleichwohl der Gärtner, aber keinesfalls der Elektriker.

Auch befürchte ich daß der Transport in eingeschweißter Blisterverpackung oder einer Transportbox mit Schloß nicht nur für Anscheinswaffen, sondern auch für Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm gilt.

Ansonsten hat die Verwaltungsvorschrift auch nicht allzuviel Klarheit gebracht.

Gruß
Gerhard
 
Es gibt auch einen ewig langen Thread über die Bedeutung des "oder" in Verordnungen. Geht davon aus, dass, wenn eine Eigenschaft zutrifft, die Regel greift. Ergo: Zweischneidig = Waffe, egal, wie lang.

Da hier aber nichts einfach ist, muss man auch bedenken, dass trotzdem ein Feststellungsbescheid anders ausgeht: Minispringer, bei dem das BKA einfach sagt, das taugt nicht zur Waffe.

Das einschneidige Einhand - Messer unter 8,5 cm Klingenlänge in der Regel keine Waffensind, hilft echt nicht weiter. Denn sie waren es auch vorher nicht und fielen trotzdem unter den 42a. Mit dieser Verordnung aber auch, genauso unsicher.

AB Seite 180 herrscht ein ziemliches Durcheinander. Die Begriffe sind nicht klar und systematisch.

"Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen zweiseitig geschlieffene Messer, Dolche und Säbel."

Damit sollte sich der Kram eigentlich erledigt haben.

"Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser). Gleiches gilt für Jagdnicker und Hirschfänger"

OK.

"Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen der eines Gebrauchsmessers (Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht."

Was jetzt? Wenn der Nicker oder die Machete oder das Fahrtenmesser aussieht, wie ein Chef - Knife Schinken- oder Schälmesser ist es wahrscheinlich keine Waffe?

Wenn die Klingen kürzer als 8,5 cm sind schon mal grundsätzlich nicht?

Das ist noch ein heilloses Durcheinander, was daher kommt, das niemand einfach sagen will, dass Messer Werkzeuge sind, egal, wie oft damit ein anderer abgestochen wird.

Ich kann aber auch nachvollziehen, wenn Leute Bedenken haben, jedes makabere Mistmesser, welches mit Waffenattributen oder mit Pseudowaffensprache beworben wird, als Werkzeug druchzuwinken.

Im Zweifel soll es eben das BKA richten. Viel Spaß.

Im Großen und Ganzen muss man zusammenfassen, dass der 42a für Menschen, die ihr Messer als Werkzeug tragen nicht klarer geworden ist. Schade, es wäre echt nötig gewesen.

Es fehlt der Mut zur Festlegung der Waffeneigeschaft auf Basis technischer Eigenschaften (Zweischneidigkeit) (wobei ich selbst dabei immer an die zweischneidige Spitze denke, weniger an die zweite Sägeschneide am Klingenrücken).

Man sollte übelegen, die Polemik hier abzustellen und in unserem Interesse einen Korrekturantrag formulieren.
 
Man sollte übelegen, die Polemik hier abzustellen und in unserem Interesse einen Korrekturantrag formulieren.

Dürfte schwierig sein:

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Verwaltungsvorschriften kurz vor Verabschiedung

Am 8. Juli wird der Entwurf zu den Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz abschließend im Bundesrat beraten. Am 24. Mai wurden sie bereits vom Bundeskabinett verabschiedet. Näheres zu den Inhalten finden Sie auch im der kommenden DWJ-Ausgabe.

Nach ausgiebigen Beratungsrunden in den letzten 1 ½ Jahren zwischen dem Bund, den Ländern und dem Forum Waffenrecht (FWR), Verband Deutscher Büchsenmacher, dem Herstellerverband JSM und der BüchsenmacherInnung und den dem FWR angeschlossenen Verbänden scheint die Verabschiedung einer Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in noch in diesem Sommer erreicht sein. Zu Beginn der vorletzten Woche wurde die neue Verwaltungsvorschrift von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich unterschrieben, am 24. Mai 2011 im Kabinett beraten und von der Bundesregierung verabschiedet.

Am 8. Juli 2011 folgt noch eine Beratung im Bundesrat, sodass noch vor Beginn der Parlamentsferien wieder eine bundesweit geltende, einheitliche Richtlinie zur Auslegung des Waffengesetzes vorliegen dürfte


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http://www.dwj.de/Artikel/Artikel.php?id=826X98E42R918EV33%1P8F755D30X4T2907E

Pitter
 
Im Großen und Ganzen muss man zusammenfassen, dass der 42a für Menschen, die ihr Messer als Werkzeug tragen nicht klarer geworden ist.
Vorteil oder Nachteil? ;)
Der Begriff „nützliche Gebrauchsmesser“ ist neu, die von Luftauge angeführten Passagen auch.

Grüße,
Steffen
 
Vorteil oder Nachteil? ;)
Der Begriff „nützliche Gebrauchsmesser“ ist neu, die von Luftauge angeführten Passagen auch.

Grüße,
Steffen

Die "nützlichen Gebrauchsmesser" wurden bereits 2008 in der Begründung zur Gesetzesverschärfung genannt und der Satz jetzt im Prinzip nur in die Verwaltungsvorschrift kopiert. Neu ist der Begriff also nicht.

Bei der neuen 8,5 cm Klingenlänge für die Waffeneigenschaft bin ich mir auch nicht sicher, ob das gut oder schlecht für uns ist. Ich würde es so verstehen, dass bei Messern mit kleinerer Klinge grundsätzlich eine Waffeneigenschaft verneint wird, auch wenn das Messer nach anderen Kriterien evtl. als Waffe eingestuft würde. Mit einer sehr restriktiven Auslegung kann man aber auch zu dem (Umkehr-) Schluss kommen, dass bei Klingenlängen über 8,5 cm i.d.R. von einer Waffeneigenschaft auszugehen ist.

Was mich noch interessieren würde: In einem gewissen Polizeiforum wurde mehrfach behauptet, dass der Wille des Gesetzgebers ("die Polizei braucht nach dem Opportunitätsprinzip nur bei Bedarf einzuschreiten", "der gesetzestreue Bürger wird nicht eingeschränkt", "Zielgruppe der gewaltbereiten Jugendlichen"...)in der praktischen Anwendung keine Berücksichtigung findet, weil für die Polizisten nur der Gesetzestext verbindlich ist und nicht das, was Abgeordnete oder das BMI "inoffiziell" verkünden. Ändert sich dies durch die Verwaltungsvorschrift, in der jetzt "offiziell" festgehalten wird, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führungsverbot nicht beeinträchtigt werden soll?
 
Ändert sich dies durch die Verwaltungsvorschrift,...

Es kommt drauf an, in welcher Form diese Vorschrift erlassen wird.

Die eigentliche Verwaltungsvorschrift ist kein formelles Gesetz und
entfaltet somit keine Aussenwirkung für den Bürger, allerdings normiert
sie die Auslegung bzw. Interpretation des entsprechenden Gesetzes.
Sie schafft quasi Rahmenbedingungen für das Handeln des Beamten.

Aber weiteren Diskussionen über die Folgen lohnen sich erst, wenn das
Dingen durch ist. Ich sehe auch noch nicht so richtig durch, weil Verwaltungsvorschriften
eigentlich von der obersten Dienstbehörde ins Rennen geschickt werden
und nicht ein formelles Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
 
Die "nützlichen Gebrauchsmesser" wurden bereits 2008 in der Begründung zur Gesetzesverschärfung genannt und der Satz jetzt im Prinzip nur in die Verwaltungsvorschrift kopiert. Neu ist der Begriff also nicht.
...
Nochmal im Zusammenhang:
Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht.

Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn..
Die Begründung kann lauten, wie sie will. Sie hat keine Rechtswirkung nach aussen. Es ist eben nur eine Begründung.
Hier ist aber ein schriftlich fixierter Zusammenhang mit Aussenwirkung erstellt worden. Das ist neu, das gab es vorher nur als theoretische Diskussion.

Daraus ergeben sich neue Möglichkeiten der Bewertung. Es ist bis auf die zwei Kriterien "<8,5cm", bzw. "nicht zweischneidig" durch den Zusatz "in der Regel" ziemlich offen gehalten. Wie oder was ein Taschen- oder Küchenmesser ist oder technisch beschaffen zu sein hat, ist nicht näher festgelegt. Das darf auch gern so bleiben. Spezieller Gebrauch erfordert spezielle technische Merkmale.

Man hat Kriterien in eine KANN Bestimmung formuliert, daran sollte man sich halten. D.h. es können durchaus auch abweichende Kriterien noch zur Verneinung der Waffeneigenschaft geeignet sein, die noch keine Zweifelsfälle sind. Das gibt die Vorschrift nämlich sehr wohl her.

Im Zweifelsfall soll ja ein FB beantragt werden.
Das ist wiederum ziemlich unklar gelassen - die sind
1. nicht näher benannt.
2. Da diese Vorschrift eine Verwaltungsvorschrift ist, die für Verwaltung maßgebend ist, müsste man daher annehmen, dass die Verwaltung nach dieser Vorschrift im Zweifelsfall auch den FB beim BKA zu beantragen hat.

Das mit dem FB und wer ihn beantragt ist nun kein Umkehrschluß, das steht so im Text, der gibt nichts anderes her.

Gruß Andreas
 
Ich bin nach dem Studium der VV´s noch verwirrter, zumal die Erläuterungen im Anhang so durcheinander sind, dass man alle lesen muss um alle Messer zu finden.

Ich stimme denjenigen zu, die meinen dass hier macht es nur noch undurchsichtiger.

Auch ich störe mich an der 8,5cm Regel. Als Verwaltungsmensch würde ich das so auslegen, Feststehendes Messer unter 8,5cm einseitig geschliffen, definitiv und niemals eine Waffe, lass den Mann oder die Frau weiter ziehen.

Länger als 8,5cm und einseitig geschliffen, hier muss ich messen und gucken. Bis 12cm ok kann weiter machen......

Aber ich könnte das auch anders auslegen:

Alles über 8,5cm erst einmal Waffe wird eingesammelt im weiteren Verwaltungsverfahren wird dann festgestellt was es tatsächlich ist.

Aber vielleicht ist das ja auch der Gedanke dahinter, macht es den Leuten schwer Messer mitzunehmen dann lassen sie sie zu Hause und alles wird gut.

Oder sie haben so gedacht wie einige von uns, hm was ist mit den zweihändig zu öffnenden Klappmessern, da kann ich mir ja eine 30 cm Klinge holen und habe dann eine Waffe......
Vielleicht wollten sie auch die damit nach erfassen.
 
...
Aber vielleicht ist das ja auch der Gedanke dahinter, macht es den Leuten schwer Messer mitzunehmen dann lassen sie sie zu Hause und alles wird gut.
Du übersiehst dabei, dass diese Vorschrift den Normalbürger im Normalfall gar nicht tangiert, weil er gar nichts davon weis... Das ist ja nicht so, als wenn Verkehrsschilder neu eingeführt oder abgeschafft werden, die jeder kennen muss, sofern er/sie im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs ist.

Es ist eine Verwaltungsvorschrift für Verwaltungsbeamten/Polizei. Wir hier wissen doch nur darüber, weil wir uns damit beschäftigen und im Prinzip schon lang darauf gewartet haben. Und dass auch nur, um besser abschätzen zu können, wie die Polizei konkret oder einheitlich zu verfahren hat. Was bisher nicht mal ansatzweise möglich war. Da wurde dann erstmal eingesackt, wenns für den Betroffenen schlecht lief....

Gruß Andreas
 
Solange das ganze noch nicht wirklich vor Gericht geprüft wurde, ist alles nur Spekulation. Wenn die Leute hier so viele Gerichtsverfahren durchziehen würden wie beim Falschparken, hätten wir Klarheit.
 
Du übersiehst dabei, dass diese Vorschrift den Normalbürger im Normalfall gar nicht tangiert, weil er gar nichts davon weis... Das ist ja nicht so, als wenn Verkehrsschilder neu eingeführt oder abgeschafft werden, die jeder kennen muss, sofern er/sie im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs ist.

Eine Verwaltungsvorschrift ist im Grunde nichts anderes als eine Arbeitsanweisung für die Behörden und ihre Mitarbeiter. Diese haben sich daran zu halten.
Den Normalbürger tangiert diese Vorschrift insofern, als daß der Beamte nach genau dieser Vorschrift vorzugehen hat. So darf eine Anscheinswaffe nur noch in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloß verriegelten Tasche transportiert werden. Wer beim Kauf einer solchen Anscheinswaffe diese in einem Pappkarton, auch wenn es die Originalverpackung ist, nach Hause transportiert, läuft Gefahr, daß sie ihm abgenommen wird.

Gruß
Gerhard
 
Oder noch mehr wenn und aber.

Eins fand ich noch gut:

"Kombinationswerkzeuge, bei denen die Messerklige eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden muss, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung."

Der Begriff war Butterflymesser. :confused:

Ich dachte erst, die wollten sagen, ein Tool wäre bestimmt keine Waffe und mich freuen, dann lese ich nach und denke.... nix..
 
Eine Verwaltungsvorschrift ist im Grunde nichts anderes als eine Arbeitsanweisung für die Behörden und ihre Mitarbeiter. Diese haben sich daran zu halten.
Eben, es ist eine Arbeitsanweisung für Beamte und Behörden, aber keine Verhaltensregelung für Bürger. Nichts anderes habe ich geschrieben.

Den Normalbürger tangiert diese Vorschrift insofern, als daß der Beamte nach genau dieser Vorschrift vorzugehen hat.
Sicher tangiert es ihn, aber erst sobald ein Vorgang anläuft. Der Bürger weis erstmal gar nichts, darum tangiert es ihn auch vordergründig nicht. Schon gar nicht, solang er nichts mit der Polizei zu tun hat. Darum ging es.

Solang der Bürger diese speziellen Vorschriften nicht kennt, wird er auch nicht nachfragen oder nachhaken oder seinen Anwalt darauf ansetzen.

Gruß Andrreas
 
Eine Verwaltungsvorschrift ist im Grunde nichts anderes als eine Arbeitsanweisung für die Behörden und ihre Mitarbeiter. Diese haben sich daran zu halten.
(Hervorherbung von mir)
Ja, bei aller Diskussion, so ist es. Dem "Normalbürger" kann das erstmal egal sein, aber eine Verwaltungsvorschrift kann durchaus Auswirkungen auf die allgemeine Rechtsfindung haben. Rein juristisch ist aber der "Wille" des Gesetzgebers für ein Gericht weit bindender als der Text einer lange nachträglich verfassten Verwaltungsvorschrift und der "Wille" kommt auch in der VerwV nochmal zum Ausdruck und eben auch der sozialadäquate Gebrauch.
 
Es kommt drauf an, in welcher Form diese Vorschrift erlassen wird.

Die eigentliche Verwaltungsvorschrift ist kein formelles Gesetz und
entfaltet somit keine Aussenwirkung für den Bürger, allerdings normiert
sie die Auslegung bzw. Interpretation des entsprechenden Gesetzes.
Sie schafft quasi Rahmenbedingungen für das Handeln des Beamten.


Aber weiteren Diskussionen über die Folgen lohnen sich erst, wenn das
Dingen durch ist. Ich sehe auch noch nicht so richtig durch, weil Verwaltungsvorschriften
eigentlich von der obersten Dienstbehörde ins Rennen geschickt werden
und nicht ein formelles Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.


Im fett hervorgehobenen teil fehlt der Zusatz: ... normiert sie die Auslegung bzw. Interpretation des entsprechenden Gesetzes durch die Exekutive. Den nur für diese hat eine Verwaltungsvorschrift diese Wirkung. Was man gar nicht genug hervorheben kann.

Richter interessieren Verwaltungsvorschriften überhaupt nicht, argumentieren Behörden vor Gericht mit ihren Verwaltungsvorschriften bekommen sie regelmäßig unverzüglich an den Kopf geworfen, dass dies vor Gericht niemanden interessiert. Mir sind auch mehrere Verwaltungsvorschriften bekannt die gegen geltende Gesetze verstoßen (und trotzdem nicht geändert werden).

Warum diese spezielle VV ein solches ein Verfahren durchläuft ist auch einfach erklärbar.
Im Waffenrecht werden durch ein Bundesgesetz und dessen VV Regelungen getroffen die dann durch die Exekutive der Länder (nämlich der Polizei und der Waffenbehörden der Länder) umgesetzt werden.
Aus diesem Grund werden die Länder im Bundesrat (also dem Gremium der obersten Exekutivvertreter der Länder) beteiligt, nachdem die zuständige oberste Behörde (Ministerium des Inneren) einen Entwurf vorgelegt hat, der vom obersten Organ der Exekutive des Bundes (das Bundeskabinett) abgesegnet wurde.
Sprich Verwaltungshandeln in Reinkultur eine Ministerialbehörde legt was vor und die Cheffs der Exekutive sehen sich das an und fummeln bei Bedarf nochmal daran rum. Halt nur auf Bundes und Länderebene.

Das ändert aber nichts aber auch gar nichts daran das es eine VV ist. Sprich eine Verwaltungsinterne Vorschrift von der Verwaltung für die Verwaltung.
Bürger und Richter tun gut daran sie schlicht und ergreifend zu ignorieren, da die Exekutive Gesetze in der Regel so auslegt wie es ihr in den Kram passt (sprich das maximale raus holt) und nicht objektiv abwägt wie ein Richter dies tun würde. Richter sind sich in der Regel sehr bewusst, dass eine VV eben aus diesem Grund in der Regel nicht dazu geeignet ist ein Gesetz allgemeingültig zu konkretisieren, weshalb eher eine Abwehrhaltung besteht die Inhalte einer VV vor Gericht überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.

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Was von dem Absatz auf Seite 180 zu halten ist kann sich jeder selbst denken der sich nur ein wenig mit dem lesen von Gesetzen, Vorschriften und Definitionen auskennt:

"Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge ..."

Das ist WISCHIWASCHI in Reinkultur, noch stärker hätte man die Aussagen nicht verwässern können. Hier offenbart sich offensichtlich das man etwas klar definieren will was sich eben dieser klaren Definition entzieht.

Mega peinlich, mehr fällt mir dazu nicht ein.

Gruß
El
 
Zuletzt bearbeitet:
Leute, kauft Hirschfänger, damit die endlich wieder zu mehr als Zierrat Verwendung finden. (Fallen die schon unter das Artenschutzabkommen?)

Einfach nur lächerlich, das Ganze.

Werden alle Regierungsentscheidungen mit dem gleichen Sachverstand getroffen? - Wenn ich mir das Kernenergiewischiwaschi ansehe, wahrscheinlich ja.

Denk ich an Deuschland in der Nacht, ...

Morgens um halb fünf

Willy

Bei Klappmessern ... ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines ... Taschenmesser(s) entspricht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Richter sind sich in der Regel sehr bewusst, dass eine VV eben aus diesem Grund in der Regel nicht dazu geeignet ist ein Gesetz allgemeingültig zu konkretisieren, weshalb eher eine Abwehrhaltung besteht die Inhalte einer VV vor Gericht überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.

Gruß
El

Das würde ich so nicht pauschalisieren.

Zum einem würde die VV nicht zweckmäßig sein, wenn regelmäßig
durch Urteile über den Haufen geworfen. Zum anderen erfolgt die
Ausarbeitung solcher VV's auch regelmäßig in Absprache mit der
Staatsanwaltschaft bzw. Richterschaft.

Und die VV enfaltet indirekt Aussenwirkung zum Beispiel in Form eines
Verwalrungsaktes oder eben eines OWi-Verfahrens. Und falls es zur
gerichtlichen Entscheidung kommt, setzt sich der Richter auch mit dieser
VV indirekt auseinander, bzw. muss entscheiden, ob diese VV mit der Intention der entsprechenden Norm gleichzieht.
 
Eben, es ist eine Arbeitsanweisung für Beamte und Behörden, aber keine Verhaltensregelung für Bürger. Nichts anderes habe ich geschrieben.


Sicher tangiert es ihn, aber erst sobald ein Vorgang anläuft. Der Bürger weis erstmal gar nichts, darum tangiert es ihn auch vordergründig nicht. Schon gar nicht, solang er nichts mit der Polizei zu tun hat. Darum ging es.

Solang der Bürger diese speziellen Vorschriften nicht kennt, wird er auch nicht nachfragen oder nachhaken oder seinen Anwalt darauf ansetzen.

Gruß Andrreas

Stimmt, VV setzen kein Recht sie geben den ausführenden Organen ein Werkzeug an die Hand damit diese mit bestehenden Gesetzen einheitlich arbeiten können.

Richtig ist auch das diese das Gesetz nicht ändern können oder neue Tatbestände im Sinne des Gesetzes schaffen.

Trotzdem sind schlechte VV´s, glaube mir die kenne ich zu genüge, dazu geeignet dem Bürger das Leben schwer zu machen.

Mein Aussage "das es uns schwer gemacht werden soll" bezieht sich eben auf dieses "schwammige" in der VV

Bin ich als Beamter pingelig dann passiert es eben das ich alles einkassiere, weil es könnte ja eine Waffe sein die ich aus dem Verkehr ziehen muss. Eben weil die VV´s es so erklären oder vermeintlich erklären.

Vielleicht sehe ich auch einfach vieles zu eng, aber ich denke dann immer wie würde ich entscheiden und ganz ehrlich wenn in einer VV eine 8,5cm Angabe drin ist und ich mir nicht 100%ig sicher bin was ich da vor mir habe, dann nehme ich demjenigen sein Messerchen weg, das Verfahren geht seinen Gang und ich muss mir hinterher keine Vorwürfe machen.
 
Vielleicht sehe ich auch einfach vieles zu eng, aber ich denke dann immer wie würde ich entscheiden und ganz ehrlich wenn in einer VV eine 8,5cm Angabe drin ist und ich mir nicht 100%ig sicher bin was ich da vor mir habe, dann nehme ich demjenigen sein Messerchen weg, das Verfahren geht seinen Gang und ich muss mir hinterher keine Vorwürfe machen.

Du siehst das IMO ganz genau richtig. Und in der nächsten Novelle werden die 120mm im WaffG durch 85mm ersetzt.

Wird mal wieder Zeit für Werbung. Ich zitiere mal aus dem aktuellen offenen Brief von pro-legal an die Landesschützenmeisterin Hannelore Lange:

"Was haben Sie gegen unser Engagement einzuwenden, wenn wir Informationsveranstaltungen zum Thema Waffenrecht, Jugendtage in Zusammenarbeit mit Kreisjägervereinigungen und Hegeringen organisieren und uns darüber Gedanken machen, wie wir die keinen Schützenbünden und Jägerbünden angeschlossenen, von dem Gesetzesirrsinn aber ebenso betroffenen, Gruppen wie Paintballer, Reenaktoren oder Messersammler einbinden können?"

Zu finden auf der Startseite von http://www.pro-legal.de, Hervorhebung von mir.

Hintergrund ist, dass der grüne Ministerpräsident von BaWü, Winfried Kretschmann, selbst Mitglied in einem Schützenverein, im Koalitionsvertrag ausdrücklich das Ziel vereinbart hat, Großkaliberwaffen für den Privatbesitz grundsätzlich zu verbieten. Und jetzt wird sich gewundert, dass man ihn aus seinem Verein schmeißen will. Wie dumm ist das denn?

Wer glaubt, als Messermacher, Messersammler, Messerhersteller, Paintballer, Erbsenpistolenschiesser...ein eigenes Süppchen kochen zu können, ala "ich will aber mit den Schusswaffenleuten nichts zu tun haben" ist naiv. Wir stehen alle auf der gleichen Abschußliste.

Pitter
 
...
ich mir nicht 100%ig sicher bin was ich da vor mir habe, dann nehme ich demjenigen sein Messerchen weg, das Verfahren geht seinen Gang und ich muss mir hinterher keine Vorwürfe machen.
Eigentlich schon, denn laut der VV hast Du in dem Fall einen FB zu beantragen, sonst hättest Du gegen die Arbeitsanweisung verstoßen - aber um dir das später anzulasten, muss ich als Betroffener auch wissen, dass das dann ein vorgeschriebener Teil deiner Aufgabe ist... :glgl:

§2(5) WaffG schrieb:
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Quelle http://www.juraforum.de/

Damit wärest Du nach WaffG berechtigt und nach der VV sogar verpflichtet, den FB zu beantragen.
denn laut Erläuterung auf S. 180 heist es
in Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 zu beantragen."
Nicht kann oder soll, sondern ist zu beantragen, das ist bindend, eine klare Anweisung. Da die Verfahrenshoheit in dem Augenblick dann bei dir oder deiner Behörde läge, musst Du es sogar. Egal, was vom BKA rumkommt.

Gruß Andreas
 
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