Es kommt drauf an, in welcher Form diese Vorschrift erlassen wird.
Die eigentliche Verwaltungsvorschrift ist kein formelles Gesetz und
entfaltet somit keine Aussenwirkung für den Bürger, allerdings normiert
sie die Auslegung bzw. Interpretation des entsprechenden Gesetzes.
Sie schafft quasi Rahmenbedingungen für das Handeln des Beamten.
Aber weiteren Diskussionen über die Folgen lohnen sich erst, wenn das
Dingen durch ist. Ich sehe auch noch nicht so richtig durch, weil Verwaltungsvorschriften
eigentlich von der obersten Dienstbehörde ins Rennen geschickt werden
und nicht ein formelles Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Im fett hervorgehobenen teil fehlt der Zusatz: ... normiert sie die Auslegung bzw. Interpretation des entsprechenden Gesetzes
durch die Exekutive. Den nur für diese hat eine Verwaltungsvorschrift diese Wirkung. Was man gar nicht genug hervorheben kann.
Richter interessieren Verwaltungsvorschriften überhaupt nicht, argumentieren Behörden vor Gericht mit ihren Verwaltungsvorschriften bekommen sie regelmäßig unverzüglich an den Kopf geworfen, dass dies vor Gericht niemanden interessiert. Mir sind auch mehrere Verwaltungsvorschriften bekannt die gegen geltende Gesetze verstoßen (und trotzdem nicht geändert werden).
Warum diese spezielle VV ein solches ein Verfahren durchläuft ist auch einfach erklärbar.
Im Waffenrecht werden durch ein Bundesgesetz und dessen VV Regelungen getroffen die dann durch die Exekutive
der Länder (nämlich der Polizei und der Waffenbehörden der Länder) umgesetzt werden.
Aus diesem Grund werden die Länder im Bundesrat (also dem Gremium der obersten Exekutivvertreter der Länder) beteiligt, nachdem die zuständige oberste Behörde (Ministerium des Inneren) einen Entwurf vorgelegt hat, der vom obersten Organ der Exekutive des Bundes (das Bundeskabinett) abgesegnet wurde.
Sprich Verwaltungshandeln in Reinkultur eine Ministerialbehörde legt was vor und die Cheffs der Exekutive sehen sich das an und fummeln bei Bedarf nochmal daran rum. Halt nur auf Bundes und Länderebene.
Das ändert aber nichts aber auch gar nichts daran das es eine VV ist. Sprich eine Verwaltungsinterne Vorschrift von der Verwaltung für die Verwaltung.
Bürger und Richter tun gut daran sie schlicht und ergreifend zu ignorieren, da die Exekutive Gesetze in der Regel so auslegt wie es ihr in den Kram passt (sprich das maximale raus holt) und nicht objektiv abwägt wie ein Richter dies tun würde. Richter sind sich in der Regel sehr bewusst, dass eine VV eben aus diesem Grund in der Regel
nicht dazu geeignet ist ein Gesetz allgemeingültig zu konkretisieren, weshalb eher eine Abwehrhaltung besteht die Inhalte einer VV vor Gericht überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.
------------
Was von dem Absatz auf Seite 180 zu halten ist kann sich jeder selbst denken der sich nur ein wenig mit dem lesen von Gesetzen, Vorschriften und Definitionen auskennt:
"Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft
grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon
kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge ..."
Das ist WISCHIWASCHI in Reinkultur, noch stärker hätte man die Aussagen nicht verwässern können. Hier offenbart sich offensichtlich das man etwas klar definieren will was sich eben dieser klaren Definition entzieht.
Mega peinlich, mehr fällt mir dazu nicht ein.
Gruß
El