StormJF
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Eigentlich schon, denn laut der VV hast Du in dem Fall einen FB zu beantragen, sonst hättest Du gegen die Arbeitsanweisung verstoßen - aber um dir nach anzulasten, muss ich als Betroffener auch wissen, dass das dann ein vorgeschriebener Teil deiner Aufgabe ist
Quelle http://www.juraforum.de/
Damit wärest Du nach WaffG berechtigt und nach der VV sogar verpflichtet, den FB zu beantragen.
Gruß Andreas
Deswegen der Satz das Verfahren geht seinen Gang
Das Verfahren dient aber in dem Fall dazu festzustellen ob ein Bußgeldtatbestand vorliegt oder nicht also ob du gegen das Gesetz verstoßen hast, trotzdem erzeugt diese VV durch die Angabe von 8,5cm erst einmal einen Gewissen Handlungsbedarf. Zur Not kann man das Ganze dann ja auch wieder mit dem §48 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) zurücknehmen. Trotzdem in der Theorie, das schrieb ich ja auch nur nicht mit so herrlich vielen §§ ändert die VV an den bestehenden Gesetzen nichts und du hast natürlich Recht.
Aber und hier ist der springende Punkt, Theorie und Praxis sind auch bei Gesetzen immer ein klein wenig unterschiedlich. Es nützt mir nichts wenn ich weiß, dass Gesetz ist so und so. Der Beamte vor mir aber im Rahmen seiner VV´s ein klein wenig anders handelt.
Hinterher, da kann ich dann sagen siehste, in dem Moment allerdings nützt mir das nichts.
Es wird also schwieriger für uns Normalbürger nicht einfacher.