Bundesratsinitiative vom 14.06.2024 zu den Themen „Messerkriminalität" und Waffenrechtsnovelle

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Dann lies dir mal ältere Beiträge um 2008 bis 2009 zum §42a durch, dann wirst du feststellen, dass das, was Du denkst oder hoffst, schon dutzende Forumiten vor dir gedacht und gehofft haben.
Naja, ich habe mich in den mittlerweile schon 16 Jahre unzählige immer auf mein berechtigtes Interesse berufen und das wurde mit ggü. nie von irgendeinem Hoheitsträger angezweifelt. Vielleicht sorgt diese Erfahrung jetzt für zuviel Zweckoptimismus aber ich warte da erstmal ab, mache mir aber trotzdem solange Gedanken wie sich damit am besten leben lässt.
Je nachdem, wie sich das Leben in Verbotszonien darstellen wird, überlege ich mir schonmal z.B. potentielle Lösungen für Zugriffsunmittelbarkeitsblockierungen, die sich möglichst einfach vor und nach dem Durchqueren von Zonen deaktivieren lassen. Und ich hoffe da auch auf kreative Klapperkonstukteure.
 
Nun, ich denke einigen geht es wie mir.

Aktuell stecke ich mehr oder weniger ein, worauf ich Lust habe. Macheten, Fällkniven Big Bowie und Marfione OTF sind da aber noch nie bei gewesen.

Wäre ich bislang in eine Kontrolle gekommen, hätte ich das Berechtigte Interesse maximal juristisch ausgefochten. Die Frage wäre gewesen, wie hätte ich mich künftig verhalten, wenn ich in solch einem Fall letztlich unterlegen wäre?

Ein Messer um Euro 500 zu verlieren, wäre eine Sache, ein Richter der meint, aufgrund meiner persönlichen Einkommensverhältnise mehrere Tausend Euro Strafe darauf zu packen eine andere. Und sei es nur im Wiederholungsfall.

Die ganzen Regelungen sind am Ende unscharf - zuviele Kann, Vielleicht und je nach Einzelfall. Alles, was über eine Ermahnung und einen Fuffi hinausgeht, ist für mich zuviel und unangemessen. Für das bloße Tragen eines Taschenmessers im Hosensack.

Was jetzt kommt, verschärft die bestehende Situation, daran gibt‘s wenig zu Rütteln. Da beruhigt mich leider wenig.

grüsse, pebe
 
Zuletzt bearbeitet:
Liebe(r) @luftauge , lieber @T-Hawk ,

ich lese in diesem Thread wirklich interessiert mit und ich finde es sehr bereichernd zu lesen, mit welcher Akribie die diskutierte Gesetzesänderung analysiert wird. Euer öffentlich ausgetragenes bilaterales Streitgespräch macht es mir aber unnötig schwer, hier zu folgen. Könntet ihr das bitte
  1. in einen eigenen Thread auslagern oder
  2. in einer Unterhaltung weiterführen?
Du hast vollkommen Recht, sry.
Das sollte meinerseits nicht so ausarten, aber wenn mir öffentlich das Wort verdreht und irgendein Blödsinn unterstellt wird, kann ich das schlecht so stehen lassen.


@luftauge: Du hältst mir immer noch irgendeinen BS vor, den ich weder geschrieben, noch gemeint hab und du widersprichst dir mE selbst.
Ich bin nicht bereit, mich auf dieses Kommunikationsniveau herabzulassen, weshalb es das jetzt auch war. Ich bin mit dir fertig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nun, ich denke einigen geht es wie mir.

Aktuell stecke ich mehr oder weniger ein, worauf ich Lust habe. Macheten, Fällkniven Big Bowie und Marfione OTF sind da aber noch nie bei gewesen.

Wäre ich bislang in eine Kontrolle gekommen, hätte ich das Berechtigte Interesse maximal juristisch ausgefochten. Die Frage wäre gewesen, wie hätte ich mich künftig verhalten, wenn ich in solch einem Fall letztlich unterlegen wäre?

Ein Messer um Euro 500 zu verlieren, wäre eine Sache, ein Richter der meint, aufgrund meiner persönlichen Einkommensverhältnise mehrere Tausend Euro Strafe darauf zu packen eine andere. Und sei es nur im Wiederholungsfall.

Die ganzen Regelungen sind am Ende unscharf - zuviele Kann, Vielleicht und je nach Einzelfall. Alles, was über eine Ermahnung und einen Fuffi hinausgeht, ist für mich zuviel und unangemessen. Für das bloße Tragen eines Taschenmessers im Hosensack.

Was jetzt kommt, verschärft die bestehende Situation, daran gibt‘s wenig zu Rütteln. Da beruhigt mich leider wenig.

grüsse, pebe
Hinzu kommt, dass bspw. Legalwaffenbesitzer bei einem waffenrechtlichen Verstoß den Verlust ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis riskieren.
 
Gibt es eigentlich irgendwo synoptisch gegenübergestellt die im WaffenG relevanten Paragraphen aktuell (alt) vs. Entwurf (neu)? Der vorliegende Entwurf beschreibt ja "nur" die Änderungen, das erschwert die Übersicht alt <-> neu etwas.

(Womit ich nicht behaupten wollte, das noch aktuelle = "alte" WaffenG sei übersichtlich.... :D)
 
... potentielle Lösungen für Zugriffsunmittelbarkeitsblockierungen, die sich möglichst einfach vor und nach dem Durchqueren von Zonen deaktivieren lassen.
Ist zwar nur für ein altes LST, aber als "Inspiration" vllt. hilfreich für andere zielführendere Optionen:
Das LST ist seit ich es am Gürtel trage, in seinem Lederetui. An meinem LST ist ein 6mm Splitring angebracht, dort ein Minikarabiner mit Kette, die durch meinen Gürtel geschlauft ist. War eigentlich nur als Verliersicherung gedacht, ist je nach Jacke/Parka/T-Shirt immer unverdeckt angekettet am Gürtel sichtbar.

NEIN, das ist nicht *die* Lösung, vllt. aber eine unscheinbare Inspiration... 🤐
 
In Waffenverbotszonen (die, soweit ich das verstanden habe, eigentlich "gefährliche-Gegenstände-Verbotszone" heißen müssten) sind auch Schraubendreher verboten. Ich denke nicht, dass Slipjoints dann erlaubt wären.
 
In Waffenverbotszonen (die, soweit ich das verstanden habe, eigentlich "gefährliche-Gegenstände-Verbotszone" heißen müssten) sind auch Schraubendreher verboten.
Zuzüglich der Ausnahmen für Leute mit "berechtigtem Interesse" (und viel Spaß, das im EInzelfall nachzuweisen für Nicht-Handwerker) - die können da in der Rechtsauslegung zumindest kein de-facto-Berufsverbot machen für Handwerker usw....
Wenn man das ganz streng auslegt, könnte ein normaler Hausschlüssel, ein Bleistift etc. genauso verboten sein. Hurra auf die Schwammigkeit der Auslegungsmöglichkeiten.
Ich meine, in den ganzen Änderungen am §42ff ist ja auch bei der neu eingeführten Ermächtigung, Wasauchimmerverbotszonen auf Grundlage des WaffenG zu definieren, klar geboten, angemessene Ausnahmetatbestände vorzusehen, bin grad zu faul, die konkreten Stellen bzw. den künftigen Paragraphenabsatz im Entwurf rauszusuchen.
Ggf. ist hier ein rechtssicher (haha) "verschlossenes Behältnis" für alle incl. Messersammler, solang es nicht sowieso ein Gegenstand mit völligem Umgangsverbot ist, der Königsweg.....
(Einhandmesser als Kappmesser bei Höhenarbeitern oder beim Canyoning fällt mir noch ein...)
 
(die, soweit ich das verstanden habe, eigentlich "gefährliche-Gegenstände-Verbotszone" heißen müssten)
Stimmt, weil dort auch das Führen von Nicht-Waffen verboten werden kann, während das Führen von Waffen mit waffenrechtlicher Erlaubnis erlaubt bleibt.

Was genau da jeweils verboten ist oder nicht hängt bei den Zonen aber von der jeweiligen Verbotsverordnung ab.
 
Jetzt bin ich mir nicht sicher, warum Slipjoints z.B. bei Weihnachtsmarkt verboten sind. Ich schneide ein Wurst sehr gerne mit einem Slipjoint... Kein Problem mit der Polizei oder sowas. Auch in Steakhouse nutze ich ausschließlich meine Slipjoints, da Steakmesser dort absolut unbrauchbar sind
Ich habe es bisher genauso gemacht wie du.
Aber: Bei Weihnachtsmärkten geht es um öffentliche Veranstaltungen lt. §42. Der soll jetzt ausdrücklich um Messer ergänzt werden, und zwar alle, keine Ausnahme von Slipjoints. Mal schauen, wie ich mich da anpassen werde.

Steakhaus und Gastronomie ist Hausrecht, da werde ich weiter meine eigenen Messer mitnehmen. Und auf dem Weg dorthin über einen Weihmachtsmarkt etc. bleibt das Messer nicht zugriffsbereit. Nur keine Panik….

Abu
 

Wichtige Punkte aus §42a WaffG:​

  1. Verbotene Messer:
    • Das Führen von Messern mit feststehenden Klingen über 12 cm oder Messern mit arretierbarer Klinge (Einhandmesser) ist in der Öffentlichkeit verboten.
    • Slipjoints fallen nicht unter diese Regel, da ihre Klingen nicht arretierbar sind, was bedeutet, dass sie sich nicht fest verriegeln lassen.
Woher stammt dieser Text?
 
Ggf. ist hier ein rechtssicher (haha) "verschlossenes Behältnis" für alle incl. Messersammler, solang es nicht sowieso ein Gegenstand mit völligem Umgangsverbot ist, der Königsweg.....
Ich bin mir da ehrlich gesagt nicht so sicher, ob das wirklich rechtssicher ist.
Der Text lautet ja:

"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"

Was ist da abgedeckt?
Nur der Transport, bspw. vom Ladengeschäft, in dem das Messer gekauft wurde, bis nach Hause?
Oder auch das Flanieren in der Fußgängerzone?
Das ist eine Frage, die mich schon länger beschäftigt und zu der ich bisher keine Antwort gefunden habe, die mich überzeugt hat.
 
Für Slipjoint-Messer gibt es keine explizite Nennung in §42a, aber sie fallen aufgrund ihrer technischen Merkmale unter die erlaubten Ausnahmen.

Wichtige Punkte aus §42a WaffG:​

  1. Verbotene Messer:
    • Das Führen von Messern mit feststehenden Klingen über 12 cm oder Messern mit arretierbarer Klinge (Einhandmesser) ist in der Öffentlichkeit verboten.
    • Slipjoints fallen nicht unter diese Regel, da ihre Klingen nicht arretierbar sind, was bedeutet, dass sie sich nicht fest verriegeln lassen.
  2. Erlaubte Messer:
    • Messer, die keine feststellbare Klinge haben und deren Klinge eine Länge von unter 12 cm aufweist, dürfen in der Regel mitgeführt werden, solange sie nicht als Waffe betrachtet werden.
    • Slipjoint-Messer gelten oft als Werkzeuge und nicht als Waffen, da sie keinen arretierenden Mechanismus haben und ihre Nutzung eher für alltägliche Zwecke vorgesehen ist.
  3. Ausnahmen nach §42a (2):
    • Das Führen von Messern kann erlaubt sein, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, z. B. bei der Verwendung als Werkzeug oder für sportliche Aktivitäten. Slipjoint-Messer fallen aufgrund ihrer geringen Gefährdungspotential und ihrer üblichen Nutzung als Werkzeuge oft in diesen Bereich.
Ich habe mal bei Knivesandtools angeschaut und die haben gleiche Meinung

Jetzt bin ich mir nicht sicher, warum Slipjoints z.B. bei Weihnachtsmarkt verboten sind. Ich schneide ein Wurst sehr gerne mit einem Slipjoint... Kein Problem mit der Polizei oder sowas. Auch in Steakhouse nutze ich ausschließlich meine Slipjoints, da Steakmesser dort absolut unbrauchbar sind

Was ist das denn bitte für ein Text? Seit wann hat eine Klingenlänge von 12 cm irgendwas mit Klappmessern zu tun?

Sieht mir sehr dubios aus.
 
Ich bin mir da ehrlich gesagt nicht so sicher, ob das wirklich rechtssicher ist.
Der Text lautet ja:

"3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,"

Was ist da abgedeckt?
Nur der Transport, bspw. vom Ladengeschäft, in dem das Messer gekauft wurde, bis nach Hause?
Oder auch das Flanieren in der Fußgängerzone?
Das ist eine Frage, die mich schon länger beschäftigt und zu der ich bisher keine Antwort gefunden habe, die mich überzeugt hat.
Noch leben wir in Deutschland, der Zweck meines Aufenthalts an einem beliebigen öffentlichen Ort geht die Ordnungsbeauftragten - bei allem gebührenden Respekt - einen feuchten Kehricht an.
 
Noch leben wir in Deutschland, der Zweck meines Aufenthalts an einem beliebigen öffentlichen Ort geht die Ordnungsbeauftragten - bei allem gebührenden Respekt - einen feuchten Kehricht an.
Da bin ich grundsätzlich voll bei dir.
Das ist auch meine Sicht.
Aber nicht zwangsläufig die Sicht der verantwortlichen Behörden.
 
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